|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 2 168 022
tegut...gute Lebensmittel GmbH & Co. KG, Gerloser Weg 72, 36039 Fulda, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Norbert Hebing, Frankfurter Str. 34, 61231 Bad Nauheim, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Fruchtwerk Dr. Balke GmbH, Am Gelskamp 1 – 3, 32758 Detmold, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Preu Bohlig & Partner, Grolmanstr. 36, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 13.12.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Ajvars [konservierte Paprika]; Albuminmilch; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alkoholfreie Eiercocktails; Apfelmus; Austern [nicht lebend]; Blutwürste; Bohnen, dicke [konserviert]; Bouillon; Brotaufstrich [fetthaltig]; Butter; Buttercreme; Datteln; Dickmilch; Eier; Eigelb; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; Fettarme Kartoffelchips; Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch [nicht lebend]; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Fischmousses; Fischrogen [verarbeitet]; Fleisch; Fleisch, konserviert; Fleischbrühekonzentrate; Fleischextrakte; Fleischgallerten; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Früchte in Alkohol; Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsnacks; Gallerten für Speisezwecke; Garnelen [nicht lebend]; Geflügel [nicht lebend]; Gelatine; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesalat; Gerösteter Seetang; Heringe; Hummer [nicht lebend]; Ingwerkonfitüre; Joghurt; Julienne [Suppe]; Kakaobutter; Kaldaunen [Kutteln]; Kandierte Früchte; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelpuffer; Käse; Kaviar; Kefir; Kichererbsenpaste [Hummus]; Knochenmark für Speisezwecke; Knochenöl für Speisezwecke; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Konfitüren; Konservierter Knoblauch; Kraftbrühe, Suppen; Krebse [nicht lebend]; Kroketten; Krustentiere [nicht lebend]; Kumys; Lachs; Langusten [nicht lebend]; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse [Kimchi]; Leber; Leberpastete; Leinsamenöl für Speisezwecke; Linsen [Gemüse, konserviert]; Maisöl; Mandeln [verarbeitet]; Margarine; Marmeladen; Milch; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchshakes; Molke; Muscheln [Schalentiere] nicht lebend; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obstkonserven; Obstsalat; Öle für Speisezwecke; Oliven [konserviert]; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pilze [konserviert]; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Preiselbeersoße [Kompott]; Rapsöl für Speisezwecke; Rosinen; Sahne [Rahm]; Samenkörner [verarbeitet]; Sardellen; Sardinen; Sauerkraut; Schalen von Früchten; Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke [nicht lebend]; Schinken; Schlagsahne, Schlagobers; Schneckeneier für Nahrungszwecke; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Seegurken [nicht lebend]; Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung; Sesamöl; Sesamsamenpaste [Tahini]; Shrimps [nicht lebend]; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sojamilch [Milchersatz]; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenöl für Speisen; Speck; Speisefette; Speisetalg; Suppenpräparate; Thunfisch; Tofu; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trüffel [konserviert]; Venusmuscheln [nicht lebend]; Verarbeitete Aloe Vera für die menschliche Ernährung; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Würstchen im Ausbackteig; Wurstwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebeln [Gemüse, konserviert].
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Auszugsmehl; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Biskuits; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Butterkeks; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Dessertmousses [Süßwaren]; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fadennudeln; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsoßen; Frühlingsrollen; Gelee royale; Geleefrüchte [Süßwaren]; Gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Glutenzusätze für Speisezwecke; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kaugummi; Ketchup [Soße]; Kleingebäck; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenglasuren; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kühleis; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mandelkonfekt; Marinaden; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Mehle; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchbrei für Nahrungszwecke; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mittel zum Glasieren von Schinken; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nudelgerichte; Nudeln; Paniermehl, Panierbrösel; Pasteten; Pasteten im Teigmantel; Pastillen [Süßwaren]; Pesto [Soße]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment [Gewürz]; Pizzas; Propolis; Proteinreiche Getreideriegel; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Salatsoßen; Sauerteig; Schokolade; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Süßungsmittel [natürlich]; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Tee; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensoße; Torten; Tortillas; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinsteinrahm zur Zubereitung von Speisen; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt; Zwieback.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der deutschen Marke Nr. 302 010 054 930, verlangt.
Gemäß Regel 22 Absatz 1 UMDV, ist ein Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder 3 UMV nur zulässig, wenn die Anmelderin einen solchen Antrag innerhalb der Frist vorlegt, die das Amt für die Anmelderin für deren Stellungnahme auf die Widerspruchsschrift und alle Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen, die von der Widersprechenden zur Untermauerung der Widerspruchsschrift eingereicht wurden, festgesetzt hat.
Am 13/07/2015 hat das Amt die Anmelderin ersucht, ihre Stellungnahme vorzulegen. Die hierfür gesetzte Frist lief, nach einmaliger Verlängerung, am 13/11/2015 ab. Der Antrag auf Benutzungsnachweis der Anmelderin wurde am 22/03/2016 eingereicht, d. h. nach Ablauf der oben genannten Frist.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Regel 22 Absatz 1 UMDV unzulässig.
Im Übrigen kann gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV die ältere Marke nur Gegenstand eines Antrags auf einen Benutzungsnachweis sein, wenn sie seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Marke am 10/01/2013 veröffentlicht.
Die ältere deutsche Marke Nr. 302 010 054 930 wurde am 01/03/2011 eingetragen.
Auch deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette .
Klasse 30 Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Ajvars [konservierte Paprika]; Albuminmilch; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alginate für Speisezwecke; Alkoholfreie Eiercocktails; Apfelmus; Austern [nicht lebend]; Blutwürste; Bohnen, dicke [konserviert]; Bouillon; Brotaufstrich [fetthaltig]; Butter; Buttercreme; Datteln; Dickmilch; Eier; Eigelb; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; Fettarme Kartoffelchips; Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch [nicht lebend]; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Fischmousses; Fischrogen [verarbeitet]; Fleisch; Fleisch, konserviert; Fleischbrühekonzentrate; Fleischextrakte; Fleischgallerten; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Früchte in Alkohol; Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsnacks; Gallerten für Speisezwecke; Garnelen [nicht lebend]; Geflügel [nicht lebend]; Gelatine; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesalat; Gerösteter Seetang; Heringe; Hummer [nicht lebend]; Ingwerkonfitüre; Joghurt; Julienne [Suppe]; Kakaobutter; Kaldaunen [Kutteln]; Kandierte Früchte; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelpuffer; Käse; Kaviar; Kefir; Kichererbsenpaste [Hummus]; Knochenmark für Speisezwecke; Knochenöl für Speisezwecke; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Konfitüren; Konservierter Knoblauch; Kraftbrühe, Suppen; Krebse [nicht lebend]; Kroketten; Krustentiere [nicht lebend]; Kumys; Lab; Lachs; Langusten [nicht lebend]; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse [Kimchi]; Leber; Leberpastete; Leinsamenöl für Speisezwecke; Lezithin für Speisezwecke; Linsen [Gemüse, konserviert]; Maisöl; Mandeln [verarbeitet]; Margarine; Marmeladen; Milch; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchshakes; Molke; Muscheln [Schalentiere] nicht lebend; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obstkonserven; Obstsalat; Öle für Speisezwecke; Oliven [konserviert]; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Pektin für Speisezwecke; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pilze [konserviert]; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Preiselbeersoße [Kompott]; Rapsöl für Speisezwecke; Rosinen; Sahne [Rahm]; Samenkörner [verarbeitet]; Sardellen; Sardinen; Sauerkraut; Schalen von Früchten; Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke [nicht lebend]; Schinken; Schlagsahne, Schlagobers; Schneckeneier für Nahrungszwecke; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Seegurken [nicht lebend]; Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung; Sesamöl; Sesamsamenpaste [Tahini]; Shrimps [nicht lebend]; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sojamilch [Milchersatz]; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenöl für Speisen; Speck; Speisefette; Speisetalg; Suppenpräparate; Thunfisch; Tofu; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trüffel [konserviert]; Venusmuscheln [nicht lebend]; Verarbeitete Aloe Vera für die menschliche Ernährung; Vogelnester, essbar; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Würstchen im Ausbackteig; Wurstwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebeln [Gemüse, konserviert].
Klasse 30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Auszugsmehl; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Biskuits; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Butterkeks; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Dessertmousses [Süßwaren]; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fadennudeln; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsoßen; Frühlingsrollen; Gelee royale; Geleefrüchte [Süßwaren]; Gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Glutenzusätze für Speisezwecke; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kaugummi; Ketchup [Soße]; Kleingebäck; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenglasuren; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kühleis; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mandelkonfekt; Marinaden; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Meerwasser [für die Küche]; Mehle; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchbrei für Nahrungszwecke; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mittel zum Glasieren von Schinken; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nudelgerichte; Nudeln; Paniermehl, Panierbrösel; Pasteten; Pasteten im Teigmantel; Pastillen [Süßwaren]; Pesto [Soße]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment [Gewürz]; Pizzas; Propolis; Proteinreiche Getreideriegel; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Sahnestandmittel; Salatsoßen; Sauerteig; Schokolade; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Sushi; Süßungsmittel [natürlich]; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Tee; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensoße; Torten; Tortillas; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinsteinrahm zur Zubereitung von Speisen; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Wurstbindemittel; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt; Zwieback.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 29
Die angefochtene Marke wurde für die gesamte Klassenüberschrift und die gesamte alphabetische Liste in der Klasse 29 angemeldet. Die ältere deutsche Marke ist für die gesamte Klassenüberschrift in der Klasse 29 eingetragen.
Hinsichtlich der Bestimmung des Schutzumfangs der älteren Marke akzeptiert das Amt grundsätzlich die Anmeldungspraxis der nationalen Markenämter der Europäischen Union. Das deutsche Amt legt die Klassenüberschriften seiner Marken wortwörtlich aus. Dementsprechend wird auch das EUIPO in diesem Fall die Klassenüberschrift gestützt auf die natürliche und gebräuchliche Bedeutung der Oberbegriffe auslegen.
Die angefochtenen Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Ajvars [konservierte Paprika]; Albuminmilch; Alkoholfreie Eiercocktails; Apfelmus; Austern [nicht lebend]; Blutwürste; Bohnen, dicke [konserviert]; Bouillon; Brotaufstrich [fetthaltig]; Butter; Buttercreme; Datteln; Dickmilch; Eier; Eigelb; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; Fettarme Kartoffelchips; Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fisch, gesalzen (Pökelfisch); Fisch, konserviert; Fisch [nicht lebend]; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Fischmousses; Fischrogen [verarbeitet]; Fleisch; Fleisch, konserviert; Fleischbrühekonzentrate; Fleischextrakte; Fleischgallerten; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelfleisch); Früchte in Alkohol; Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsnacks; Gallerten für Speisezwecke; Garnelen [nicht lebend]; Geflügel [nicht lebend]; Gelatine; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesalat; Gerösteter Seetang; Heringe; Hummer [nicht lebend]; Ingwerkonfitüre; Joghurt; Julienne [Suppe]; Kakaobutter; Kaldaunen [Kutteln]; Kandierte Früchte; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelpuffer; Käse; Kaviar; Kefir; Kichererbsenpaste [Hummus]; Knochenmark für Speisezwecke; Knochenöl für Speisezwecke; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Konfitüren; Konservierter Knoblauch; Kraftbrühe, Suppen; Krebse [nicht lebend]; Kroketten; Krustentiere [nicht lebend]; Kumys; Lachs; Langusten [nicht lebend]; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse [Kimchi]; Leber; Leberpastete; Leinsamenöl für Speisezwecke; Linsen [Gemüse, konserviert]; Maisöl; Mandeln [verarbeitet]; Margarine; Marmeladen; Milch; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchshakes; Molke; Muscheln [Schalentiere] nicht lebend; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obstkonserven; Obstsalat; Öle für Speisezwecke; Oliven [konserviert]; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pilze [konserviert]; Preiselbeersoße [Kompott]; Rapsöl für Speisezwecke; Rosinen; Sahne [Rahm]; Samenkörner [verarbeitet]; Sardellen; Sardinen; Sauerkraut; Schalen von Früchten; Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke [nicht lebend]; Schinken; Schlagsahne, Schlagobers; Schneckeneier für Nahrungszwecke; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Seegurken [nicht lebend]; Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung; Sesamöl; Sesamsamenpaste [Tahini]; Shrimps [nicht lebend]; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sojamilch [Milchersatz]; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenöl für Speisen; Speck; Speisefette; Speisetalg; Suppenpräparate; Thunfisch; Tofu; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trüffel [konserviert]; Venusmuscheln [nicht lebend]; Verarbeitete Aloe Vera für die menschliche Ernährung; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Würstchen im Ausbackteig; Wurstwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebeln [Gemüse, konserviert]
und die
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden – bei Auslegung nach der natürlichen und gebräuchlichen Bedeutung der geschützten Oberbegriffe - die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alginate für Speisezwecke; Lab; Lezithin für Speisezwecke; Pektin für Speisezwecke; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Vogelnester, essbar werden von der wörtlichen Bedeutung der Oberbegriffe, für welche die ältere Marke in der Klasse 29 geschützt ist, nicht erfasst, so dass insoweit jedenfalls keine Warenidentität besteht.
Algenextrakte für Nahrungszwecke sind den Gewürzen der älteren Marke in der Klasse 30 ähnlich. Die Waren haben denselben Zweck und können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie miteinander in Wettbewerb.
Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke sind dem Honig der älteren Marke in der Klasse 30 ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Hersteller, angesprochenen Verkehrskreisen und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Alginate für Speisezwecke; Lab; Lezithin für Speisezwecke; Pektin für Speisezwecke sind ihrer Natur nach Hilfsstoffe, die aufgrund ihrer physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften in der Produktion von Nahrungsmitteln verwendet werden. Es handelt sich bei keiner dieser Waren um Lebensmittel bzw. Speisen, die für sich genommen konsumiert werden könnten. Sie richten sich an ein spezielles Fachpublikum, nämlich Produzenten von Lebensmitteln. Die Tatsache, dass einige der Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten können, ist nicht hinreichend um eine Ähnlichkeit festzustellen. Auch im Übrigen besteht keine relevante Verbindung zwischen den Waren, sie unterscheiden sich hinsichtlich Natur, Zweck, Hersteller, relevantem Publikum und Vertriebskanälen. Sie sind den Waren der älteren Marke in den Klasse 29 und 30 daher unähnlich
Vogelnester, essbar sind eine äußerst rare asiatische Spezialität, die hauptsächlich aus eiweißreichem, zähem Speichel einer bestimmten Vogelart bestehen. Sie werden von spezialisierten Firmen geerntet und vertrieben und sind extrem hochpreisig. Sie sind von anderer Beschaffenheit als die Waren der älteren Marke, werden von anderen Herstellern in den Verkehr gebracht und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Damit sind auch die Vertriebskanäle abweichend voneinander. Sie sind daher den Waren der älteren Marke in den Klassen 29 und 30 unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 30
Die angefochtene Marke wurde für die gesamte Klassenüberschrift und die gesamte alphabetische Liste in der Klasse 30 angemeldet. Die ältere deutsche Marke ist für die gesamte Klassenüberschrift in der Klasse 30 eingetragen.
Hinsichtlich der Bestimmung des Schutzumfangs der älteren Marke akzeptiert das Amt grundsätzlich die Anmeldungspraxis der nationalen Markenämter der Europäischen Union. Das deutsche Amt legt die Klassenüberschriften seiner Marken wortwörtlich aus. Dementsprechend wird auch das EUIPO in diesem Fall die Klassenüberschrift gestützt auf die natürliche und gebräuchliche Bedeutung der Oberbegriffe auslegen.
Die angefochtenen Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Auszugsmehl; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Biskuits; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Butterkeks; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Dessertmousses [Süßwaren]; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essig; Fadennudeln; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsoßen; Geleefrüchte [Süßwaren]; Gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Glutenzusätze für Speisezwecke; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kaugummi; Ketchup [Soße]; Kleingebäck; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenglasuren; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kühleis; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mandelkonfekt; Marinaden; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Mehle; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchbrei für Nahrungszwecke; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mittel zum Glasieren von Schinken; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nudeln; Paniermehl, Panierbrösel; Pasteten; Pasteten im Teigmantel; Pastillen [Süßwaren]; Pesto [Soße]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment [Gewürz]; Pizzas; Proteinreiche Getreideriegel; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Salatsoßen; Sauerteig; Schokolade; Schokoladegetränke; Schokoladenmousses; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Sternanis; Süßungsmittel [natürlich]; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Tee; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensoße; Torten; Tortillas; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinsteinrahm zur Zubereitung von Speisen; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt; Zwieback
und die
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden – bei Auslegung nach der natürlichen und gebräuchlichen Bedeutung der geschützten Oberbegriffe - die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Brote [belegt]; Cheeseburger [Sandwichs]; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Frühlingsrollen; Gelee royale; Meerwasser [für die Küche]; Nudelgerichte; Propolis; Pudding; Sahnestandmittel; Speiseeispulver; Stärke für Nahrungszwecke; Sushi; Wurstbindemittel werden von der wörtlichen Bedeutung der Oberbegriffe, für welche die ältere Marke in der Klasse 30 geschützt ist, nicht erfasst, so dass insoweit jedenfalls keine Warenidentität besteht.
Stärke für Nahrungszwecke ist dem Mehl der älteren Marke ähnlich. Die Waren haben denselben Zweck und können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie miteinander in Wettbewerb.
Propolis ist dem Honig der älteren Marke ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Gelee royale ist der Futtersaft, mit dem Honigbienen ihre Königinnen aufziehen und findet neben Propolis Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln. Er kann mit dem Honig der älteren Marke hinsichtlich Hersteller, angesprochenen Verkehrskreisen und Vertriebskanälen übereinstimmen, so dass diese Waren ähnlich sind.
Cheeseburger [Sandwichs]; Brote [belegt] sind dem Brot der älteren Marke ähnlich. Die Waren haben dieselbe Natur und können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Frühlingsrollen sind den Getreidepräparaten der älteren Marke gering ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.
Nudelgerichte sind den Getreidepräparaten der älteren Marke gering ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie miteinander in Wettbewerb.
Pudding ist dem Speiseeis der älteren Marke gering ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie miteinander in Wettbewerb.
Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle sind dem Kaffee der älteren Marke gering ähnlich. Die angefochtenen Waren beinhalten z.B. Kaffee-Essenz, welche mit Kaffee hinsichtlich Zweck und Verwendungsmethode übereinstimmen kann.
Sushi ist ein japanisches Gericht aus rohem Fisch, oder auch Krustentieren, Gemüse, Pilzen u. a., auf einer Unterlage aus kaltem gesäuertem Reis. Es ist den Waren der älteren Marke in den Klassen 29 und 30 unähnlich. Die Waren unterscheiden sich hinsichtlich Art und Zweck, sie werden nicht von denselben Herstellern erzeugt und sie richten sich an unterschiedliche Endverbraucher. Die Tatsache, dass die angefochtenen Waren einige der Waren der Widersprechenden als Zutaten enthalten können, ist nicht hinreichend um eine Ähnlichkeit festzustellen.
Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle sind Zusatzstoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden um diesen einen bestimmten Geschmack zu verleihen. Die Tatsache, dass einige der Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten können, ist nicht hinreichend um eine Ähnlichkeit festzustellen. Davon abgesehen unterscheiden sich diese Waren von denen der älteren Marke hinsichtlich Natur, Zweck, Hersteller und angesprochenem Verkehrskreisen, so dass sie unähnlich sind.
Bindemittel für Kochzwecke; Sahnestandmittel; Bindemittel für Speiseeis; Speiseeispulver; Wurstbindemittel; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Meerwasser [für die Küche] sind Hilfsprodukte, welche die Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln ermöglichen oder erleichtern, bzw. diese für den Verzehr vorbereiten. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck und Herstellern von den Waren der älteren Marke in den Klassen 29 und 30. Sie stehen mit diesen zudem weder in einem Austauschverhältnis noch in Konkurrenz. Daher sind sie unähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich sein.
Die Zeichen
Fairbindet
|
FAIR-bunden |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.
Die ältere Marke „fairbindet“ versteht der Verkehr als Wortspiel, welches das Wort „fair“ mit der Endung des Worts „verbindet“ kombiniert. Das angefochtene Zeichen „FAIR-bunden“ versteht der Verkehr als Wortspiel, welches das Wort „fair“ mit der Endung des Worts „verbunden“ kombiniert. Weder das Wort „fair“ noch die genannten Wortendungen haben eine Bedeutung in Hinblick auf die fraglichen Waren, so dass sie von normaler Kennzeichnungskraft sind.
Weder die ältere Marke noch das angefochtene Zeichen weisen Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend als andere Elemente gelten können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben FAIR*B*NDE* überein. Sie unterscheiden sich in den Buchstaben *****I***T der ältere Marke gegenüber den Buchstaben (und dem Bindestrich) ****-*U***N des angefochtenen Zeichens. Die ältere Marke erscheint visuell als ein Wort, das angefochtene Zeichen als zwei mittels Bindestrich verbundene Wortelemente.
Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Die Zeichen sind daher bildlich überdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht gelten die vorherigen Ausführungen grundsätzlich entsprechend hinsichtlich des Klangs der Buchstaben der Zeichen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Bindestrich des angefochtenen Zeichens klanglich keinen Einfluss auf dessen Aussprache hat. Der Verkehr wird dieses, ohne wahrnehmbare Pause zwischen den Elementen, als ein Wort aussprechen
Die Zeichen sind daher klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet beide Zeichen als Wortspiele wahr, welche jeweils das Wort „fair“ mit der Endung einer Form des Verbs „verbinden“ kombinieren. Dass hierbei das Verb „verbinden“ bzw. dessen Endung jeweils in einer anderen Form verwendet wird (fairbindet gegenüber FAIR-bunden ) stellt aus Sicht des Verkehrs allenfalls einen minimalen begrifflichen Unterscheid dar.
Damit sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Die Auffassung der Anmelderin die ältere Marke „fairbindet“ sei beschreibend für die fraglichen Waren, da sie zeige, „dass die Widersprechende sich mit ihren Lieferanten verbindet und dass sie dies in einer fairen, ethisch korrekten Weise tut“ ist abzulehnen. Eine derart extensive Interpretation des Zeichens wird der relevante Verkehr in einer typischen Erwerbssituation der fraglichen Waren nicht vornehmen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern diese behauptete Bedeutung geeignet sein sollte ein Merkmal der fraglichen Waren zu beschreiben.
Auch die von der Anmelderin zitierte Rechtsprechung ändert hieran nichts. Zum einen ist das Amt an die zitierte nationale Rechtsprechung schon nicht gebunden. Zum anderen sind die von der Anmelderin vorgetragenen Fälle, insbesondere der Fall „pjur/pure“ nicht vergleichbar. Denn anders als im dortigen Fall handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Abweichung von einem rein beschreibenden Begriff sondern um eine fantasievolle Wortneubildung, die auch keinerlei beschreibende Anklänge hinsichtlich der Merkmale der fraglichen Waren aufweist.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren sind teilweise identisch, ähnlich zu verschiedenen Graden, oder unähnlich. Die Marken ähneln sich bildlich und klanglich überdurchschnittlich und begrifflich in hohem Grade. Das relevante Publikum ist durchschnittlich aufmerksam und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.
Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind vorliegend sehr gering. Sie beschränken sich im Mittelteil auf wenige abweichende Buchstaben und einen Bindestrich. Demgegenüber ist der Anfang der Zeichen identisch, was wie unter c) dargelegt besonders zu berücksichtigen ist. Die Zeichen weisen zudem eine hohe begriffliche Ähnlichkeit auf, was es besonders wahrscheinlich macht, dass der Verkehr eine Verbindung zwischen den Zeichen ziehen wird.
Verwechslungsgefahr besteht nicht nur dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt sondern auch, wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Dementsprechend ist ohne weiteres denkbar, dass der Verkehr die Zeichen „fairbindet“ und „FAIR-bunden“, wenn sie ihm im Zusammenhang mit identischen oder (gering) ähnlichen Waren begegnen, mit derselben betrieblichen Herkunft assoziiert und annimmt, dass die so gekennzeichneten Waren aus demselben bzw. verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschen Publikum, auch hinsichtlich der nur gering ähnlichen Waren, Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (gering) ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Wolfgang SCHRAMEK |
|
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.