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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 25. Mai 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 1136/2015-5

REHAU AG + Co

Patentabteilung

Rheniumhaus

Otto-Hahn-Strasse 2

DE‑95111 Rehau

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin



BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 780 219

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 9. April 2014 beantragte die REHAU AG + Co („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

brilliant

als Unionsmarke für Waren der Klassen 17, 19 und 20. Nach letztmaliger Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin am 14. August 2015 ist das Eintragungsverfahren noch für die nachfolgenden Waren anhängig:

Klasse 17 ‑ Extrudierte Kunststoffe in Form von Stäben, Blöcken, Stangen, Platten und Röhren für Produktionszwecke; Extrudierte Kunststoffe [Halbfabrikate]; Folien [Halbfabrikate] als Kunststoffmaterial; Kunststoffe in extrudierter Form für Produktionszwecke; Kunststoffe in Form von Platten, Folien, Blöcken, Stäben und Rohren; Kunststoffe in extrudierter Form zur Verwendung in der Produktion; Kunststoffe, teilweise bearbeitet; Kunststoffe, teilweise bearbeitet, in Form von Platten, Folien, Blöcken, Stäben und Rohren; Kunststoffe zum Spritzgießen, Extrudieren; Kunststoffmaterial in Form von Folien [Halbfabrikate]; Kunststoffmaterial in Form von Formstücken [Halbfabrikate]; Kunststoffmaterial in Form von Streifen [Halbfabrikate]; Kunststoffmaterial in Form von Stangen [Halbfabrikate]; Kunststoffmaterial in Form von Platten [Halbfabrikate]; Kunststoffprodukte in Form von Profilen [Halbfabrikate]; Platten [Halbfabrikate] als Kunststoffmaterial; Halbfabrikate aus Kunststoffen, zur Verwendung im Möbelbau, im Innenausbau sowie auch im Bereich der Bad- und Küchenausstattung, sowie für Wohnwagen, für Wohnmobile und für Boote;

Klasse 20 ‑ Bausätze [komplett verkauft] bestehend aus Teilen zum Einbau in Möbelstücke; Bausätze [komplett verkauft] bestehend aus Teilen zum Einbau in Möbeln; Durchsichtige Möbeltüren, nicht aus Metall; Dekorative Kantenstreifen aus Kunststoff für Möbel; Dekorative Kantenstreifen aus Kunststoff für Einbaumöbel; Frontteile für Wandschränke; Frontplatten für Schubkästen; Kantenabschlüsse für Möbel, aus Kunststoff; Kantenschutzleisten aus stranggepresstem Kunststoff für Möbel; Kunststofftafeln; Kunststoffstreifen zum Schutz von Möbelkanten; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Möbel für Wohnwagen; Möbel für Wohnmobile; Möbelformteile; Möbelplatten; Möbeltüren; Platten als Möbelteile; Schranktüren; Türen für Möbel; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, nämlich Büromöbel, Möbel, Möbeltüren; Fertigfabrikate aus Kunststoffen, Mineralwerkstoffen und Keramik, Holz, Holzverbund- und Holzersatzstoffen, zur Verwendung im Möbelbau und Innenausbau auch im Bereich der Bad- und Küchenausstattung, sowie für Wohnwagen, für Wohnmobile und für Boote.

  1. Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.

  2. Durch Entscheidung vom 15. April 2015 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (fehlende Unterscheidungskraft) und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c (beschreibende Angabe) UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle angemeldeten Waren zurück. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Die beanstandete Anmeldung richtet sich an Gewerbetreibende, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen. Dem englischen Wort „brilliant“ kommt der Sinngehalt „hervorragend, herausragend, außergewöhnlich, glänzend“ oder auch „besonders klug“ zu. Es ist folglich auf die englischsprachigen Verkehrskreise innerhalb der Europäischen Union abzustellen.

  • Die Markenanmeldung beschreibt den hervorragenden Charakter der Waren und ist damit eine „Sachangabe“. Teilweise kann der Ausdruck auch als Hinweis auf die glänzende Oberfläche der Waren verstanden werden.

  • Da es sich bei der Anmeldung zudem um ein sprachübliches Zeichen und eine rein lobende Angabe handelt, fehlt daher auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  1. Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 12. Juni 2015 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 14. August 2015 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht, die des Weiteren eine Einschränkung des Warenverzeichnisses enthielt, nämlich die Löschung der gesamten Klasse 19.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Bei den relevanten Verkehrskreisen handelt es sich hauptsächlich bzw. ausschließlich um Gewerbetreibende, nämlich besonders versierte Fachkreise, insbesondere aus der Möbelzuliefer- und Möbelbauindustrie. Diese Verbraucher weisen einen hohen Grad an Aufmerksamkeit und Fachkenntnis auf.

  • Des Weiteren beschränkt sich der relevante Verbraucherkreis tatsächlich auf eine nur geringe Anzahl von Anbietern in der Möbelzuliefer- und Möbelbauindustrie, und handelt es sich dabei auch um einen überschaubaren Bereich mit wenigen Marken einzelner Wettbewerber.

  • „Brilliant“ ist ein englischsprachiger Ausdruck mit verschiedenen Bedeutungen und somit interpretationsbedürftig. Gerade im englischen Sprachraum findet aber hauptsächlich die substantivische Verwendung statt, und wird die Anmeldung demnach als „geschliffener Diamant“ verstanden. Dies ist ein im Rahmen der angemeldeten Waren überraschender Ausdruck, der originell, neu und einprägsam ist; der Aussagegehalt ist verschleiert. Es besteht damit kein beschreibender Zusammenhang mit den angemeldeten Waren.

  • Dass die adjektivische Verwendung des Begriffs „brilliant“ nicht heranzuziehen ist, ergibt sich zudem aus dem Fehlen des Substantivs, das zwingend einem Adjektiv zu folgen hat.

  • Da der Ausdruck „eine Vielzahl assoziativ evozierter Bedeutungen“ aufweist, und gerade kein sprachüblicher Ausdruck ist, kommt ihm auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu. So indiziert „brilliant“ bei den relevanten Verkehrskreisen „eine nicht zwangslos gattungsimmanente Ausbildung der Waren, so dass dies als den Ursprung oder eine vergleichbare Kategorie der Produkte insbesondere der reduzierten Waren dieser Anmeldung individualisierendes Kennzeichen wahrgenommen und entsprechend bewertet wird“.

  • Dass „brilliant“ eine rein beschreibende Angabe ist, wurde vom Amt nicht belegt, sondern beruht auf reiner Spekulation und bloßen Vermutungen.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60 Absatz 1 UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.

  2. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Vorschrift fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (27/02/2002, T‑34/00, Eurocool, EU:T:2002:41, § 37 ; 27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26 ; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 13; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 14 ; 30/09/2015, T‑385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 9).

  3. Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 20; 30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 24; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 14).

  4. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne der Vorschrift, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 14; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 16, 19; 30/09/2015, T‑385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 10)

  5. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15; 30/09/2015, T‑385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 11).

  6. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (29/04/2004, C‑473/01 P & C‑474/01 P, Tabs (3D.), EU:C:2004:260, § 33; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 16; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 15; 30/09/2015, T‑385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 12)

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Bei den von der Anmeldung umfassten Waren handelt es sich im Wesentlichen um Kunststoffe und Kunststoffmaterialien in Klasse 17, sowie Möbelbestandteile und fertige „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ in Klasse 20. Es ist darauf abzustellen, wie ein im Bereich dieser Waren erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum das Zeichen wahrscheinlich auffassen wird (16/07/1998, C‑210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 68).

  2. Wie vom Prüfer in seiner Erstbeanstandung richtig ausgeführt, richten sich die verfahrensgegenständlichen Waren damit überwiegend an Gewerbetreibende, nämlich alle Waren der Klasse 17, und der Großteil der in Klasse 20 genannten Waren. Nach den Ausführungen der Anmelderin handelt es sich dabei konkret um im Bereich Möbelzuliefer- und Möbelbauindustrie tätige Gewerbetreibende. Für diesen Personenkreis kann, in Übereinstimmung mit der Anmelderin, von einem erhöhten Verständnis- und Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden.

  3. Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 28; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 20). Das Gleiche trifft auf den Allgemeinverbraucher zu, wenn er mit einer reinen Werbebotschaft konfrontiert wird (17/11/2009, T‑473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 25/03/2014, T‑291/12, Passion to perform, EU:T:2014:155, § 32; 29/01/2015, T‑609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, § 27).

  4. Jedenfalls aber für „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ in Klasse 20 ist auch auf das Verständnis des Allgemeinverbrauchers abzustellen. Dessen Aufmerksamkeitsgrad hängt dabei unter anderem von der Warenkategorie ab. Soweit es um einfache Möbel und Einrichtungsgegenstände geht, ist grundsätzlich von einem mittleren Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Andererseits kann der Aufmerksamkeitsgrad auch bei diesen Waren, wie beispielsweise bei Esstischen und Sofas erhöht sein, nämlich in dem Rahmen, in dem sie mit bereits vorhandenen Wohnzimmermöbeln dem Stil nach kompatibel sein müssen, bzw. hochpreisig sind. In der Regel ist der Aufmerksamkeitsgrad auch bei Einbau-Küchenelementen angesichts der erforderlichen Passgenauigkeit und des mitunter hohen Anschaffungspreises erhöht.

  5. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen englischen Begriff handelt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Dies sind vor allem die Verbraucher im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.

Fehlende Unterscheidungskraft

  1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um die englische Vokabel „brilliant“. Die Anmelderin hat die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Übersetzung in lexikalischer Hinsicht nicht in Frage gestellt, besteht aber auf der substantivischen Verwendung des Begriffs.

  2. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist der angefochtenen Entscheidung darin zu folgen, dass der Begriff primär in seiner adjektivischen Verwendung verstanden wird, nämlich als „hervorragend, herausragend, außergewöhnlich“ einerseits, aber auch als „glänzend“ oder auch „besonders klug“ andererseits. Vor dem Hintergrund, dass das Zeichen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren zu bewerten ist – und gerade nicht in Alleinstellung –, kann nach Ansicht der Beschwerdekammer lebensnah davon ausgegangen werden, dass „brilliant“ als belobigendes Adjektiv der damit bezeichneten Waren verstanden wird.

  3. Die Benutzung positiv besetzter Adjektive in Alleinstellung um Begeisterung, angenehme Überraschung oder ein Glücksgefühl zu vermitteln ist im englischen Sprachgebrauch üblich. Neben „brilliant“ kommen hierfür u.a. auch die folgenden Adjektive in Frage: „amazing“, „fantastic“, „extraordinary“ oder „great“. Im Gegensatz dazu entspräche die substantivische Verwendung des Begriffs in Alleinstellung nicht den englischen Sprachregeln. So geht zählbaren Substantiven, wie Diamanten/Brillanten, stets der unbestimmte Artikel „a“ oder der bestimmte Artikel „the“ voraus.

  4. Vor diesem Hintergrund kann in Analogie auch die Rechtsprechung herangezogen werden, wonach es der Verbraucherwahrnehmung entspricht, ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in Wortbestandteile zu zerlegen, die eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die bekannten Wörtern ähneln (06/10/2004, T‑356/02, Vitakraft, EU:T:2004:292, § 51; 06/09/2013, T‑599/10, Eurocool, EU:T:2013:399, § 104). Die Verbraucherwahrnehmung wird in Fällen von Mehrdeutigkeit wohl auf die naheliegende, bzw. grammatisch korrekte oder sprachübliche Verwendung eines Ausdrucks abstellen.

  5. Im Kontext der angemeldeten Waren handelt es sich bei „brilliant“ um eine Berühmung der, wenn auch unbestimmten, dennoch höchsten Art. Die damit gekennzeichneten Waren seien von herausragender, außergewöhnlicher Qualität oder in genialer Weise konzipiert. Insbesondere für die von der Anmeldung erfassten Halbfabrikate und Bausätze, sowie Teile von Möbeln mag es eine Rolle spielen, dass sie durchdacht sind, damit ihre Zusammenfügung oder Einfügung möglichst einfach zu bewerkstelligen ist.

  6. Das Wort „brilliant“ fällt in die Kategorie der Superlative. Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt der das Adjektiv „brilliant“ dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware, doch kann dieser Ausdruck, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (siehe hierzu die gefestigte Rechtsprechung für Superlative: 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24 für Waren der Klassen 9 und 11; 17/12/2014, T-344/14, Deluxe, EU:T:2014:1097 für Waren der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, und 33; 21/05/2015, T‑203/14, Splendid, EU:T:2015:301 für Waren der Klassen 18 und 25; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37; 30/09/2015, T‑385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37).

  7. Der Sinn des Zeichens ist so offensichtlich und ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut, dass der Verbraucher es ohne weiteres Nachdenken sofort versteht und es folglich ausschließlich als Werbehinweis auf die herausragende Qualität der Produkte ansieht. Da die Verwendung von Superlativen zur Förderung des Waren- und Dienstleistungsabsatzes märkteübergreifend weit verbreitet ist (siehe die Rechtsprechung in Randnr. 22), vermag auch die abstrakte Verwendung einer derart höchsten Berühmung nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers dahingehend zu erregen, dass ein Auseinandersetzen mit dem Zeichen über seine Wahrnehmung als Qualitätsanpreisung erfolgen würde.

  8. Folglich weist die Wortmarkenanmeldung „brilliant” mangels ausreichender graphischer Ausgestaltung oder eines von der reinen Belobigung abweichenden Sinngehalts keine Elemente auf, die sie unterscheidungskräftig machen könnten.

  9. Die von der Anmelderin vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

  10. So ist die von der Anmelderin ins Feld geführte Mehrdeutigkeit des Begriffs „brilliant“ nicht weiterführend, da für die Zurückweisung eines Zeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ausreichend ist, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutugen diesem Eintragungshindernis unterfällt. (29/04/2010, T‑586/08, BioPietra, EU:T:2010:171, § 35; 23/01/2014, T‑68/13, Care to care, EU:T:2014:29, § 41; 02/12/2015, T‑528/14, Growth Delivered, EU:T:2015:920, § 46).

  11. Im Ergebnis handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um ein von Hause aus unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Bereits aus diesem Grund ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, sodass nicht entschieden werden muss, ob daneben auch das zusätzliche Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV einschlägig ist.

  12. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.















Signed


G. Humphreys





Signed


A. Pohlmann




Signed


A. Szanyi Felkl





Registrar:


Signed


H.Dijkema





25/05/2016, R 1136/2015-5, brilliant

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