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Widerspruchsabteilung |
WIDERSPRUCH Nr. B 2 404 310
Michaelides GmbH & Co. KG, Donaustraße 14, 36043 Fulda, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Martina Müller-Foell, Donaustraße 14, 36043 Fulda, Deutschland (angestellter Vertreter)
g e g e n
Toyota Boshoku Kabushiki Kaisha trading as Toyota Boshoku Corporation, 1 1-chome Toyoda-cho Kariya-shi, Aichi-ken 448-8651, Japan, (Anmelderin), vertreten durch Winter Brandl Fürniss Hübner Röss Kaiser Polte Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, Bavariaring 10, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24.03.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Beutel [Taschen]; Beutel aus Leder; Beutel (Verpackungs-) [-hüllen, -taschen] aus Leder; Ledertaschen zur Verpackung von Waren [Hüllen, Beutel]; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Taschen aus Leder und Lederimitationen; Taschen aus Lederimitationen; Taschen (Einkaufs-); Taschen (Karten-) [Brieftaschen]; Taschenhüllen; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Leder; Verpackungsbeutel, -hüllen,-taschen aus Leder; Filzbeutel; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Sporttaschen.
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Textile Untersetzer; Sets [Platzdeckchen] [nicht aus Papier]; Untersetzer aus Stoff; Untersetzer aus Textil für Gläser; Untersetzer (Karaffen-) [Tischwäsche]; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Vliesstoffe und Filze.
Klasse 25: Hausschuhe; Hausschuhe aus Leder; Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Pantoffeln; Sohlen für Hausschuhe; Filzhausschuhe.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Strumpfhalter; Sockenhalter; Strumpfhalter; Rock-/Hosenbunde; Gürtel [Bekleidung]; Schuhwaren; Faschings-, Karnevalskostüme; Sportbekleidungsstücke; Sportschuhe.
Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus den leicht stilisierten Buchstaben „T“ und „B“ sowie einem Punkt unter dem Buchstaben „T“.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke in Form einer abstrakten graphischen Darstellung dreier schwarzer Felder.
Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich sind die Zeichen allenfalls in Bezug auf die allgemeine Form der Bögen des zweiten Buchstaben „B“ des älteren Zeichens und der zwei übereinander angeordneten schwarzen halbkreisförmigen Flächen des angegriffenen Zeichens geringfügig ähnlich. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung dieses Teils des Zeichens sowie auch in allen anderen Teilen und Aspekten.
Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Zeichen schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeichen in irrelevanten Aspekten übereinstimmen, wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.
Da das angegriffene Zeichen eine reine Bildmarke ist, die keine Wortelemente enthält ist ein klanglicher Vergleich der Zeichen nicht möglich.
Das Argument der Widersprechenden, dass die Anmelderin bei der Anmeldung des Zeichens dieses selbst mit den Buchstaben „TB“ bezeichnete ist hier nicht relevant. Es kommt beim Vergleich der Zeichen lediglich auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher an, die eine Marke nicht analysieren, sondern sie so aufnehmen wie sie ihnen entgegentritt. Den angesprochenen Verbrauchern ist die „Bezeichnung“ des Zeichens durch den Anmelder nicht bekannt und nach Ansicht der Widerspruchsabteilung wird er in dem angegriffenen Zeichen auch keine Buchstabenfolge „TB“ erkennen.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da die Zeichen nur in unbedeutenden Elementen übereinstimmen, sind sie unähnlich.
Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Zeichen eine Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr. Da die Zeichen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Natascha GALPERIN |
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Dorothee SCHLIEPHAKE |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 UMGebV) entrichtet worden ist.