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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 25/02/2016
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Knigge Nourney Böhm, Rechtsanwälte und Wirtschaftsmediation Gohliser Str. 6 04105 Leipzig Deutschland |
Anmeldenummer: |
013775606 |
Ihr Zeichen: |
K-15/215A |
Marke: |
ULOCK |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Süd-Metall Schließsysteme GmbH Gohliser Straße 13 04105 Leipzig Deutschland |
Das Amt beanstandete am 31.03.2015, 31.07.2015 und 11.12.2015 (bzw. 14.12.2015) die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandungen werden im beiliegenden Schreiben begründet (Kopien der amtlichen Beanstandungen).
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr eingereicht. Eine weitere Erörterung erübrigt sich daher. Aus den in der Beanstandungen genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Peter SCHYDLOWSKI
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344