alphaEOS | Decision 2666314

WIDERSPRUCH Nr. B 2 666 314

EOS Saunatechnik GmbH, Schneiderstriesch 1, 35759 Driedorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Advotec. Patent- und Rechtsanwälte, Georg-Schlosser-Str. 6, 35390 Gießen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Werner Sobek, Römerstraße 128, 70180 Stuttgart, Deutschland (Anmelder), vertreten durch v. Bezold & Partner, Akademiestr. 7, 80799 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 17.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 666 314 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 9 und 11) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 878 474 (Bildmarke: „http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=123685889&key=9749ff050a840803040ffd9978379490 ”) ein. Der Widerspruch beruht, unter anderem, auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 432 075 (Wortmarke: „EOS“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 5 432 075 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 9, 10, 11, 19, 20, 37 und 40:

Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen, nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Pumpen für Heizungsanlagen.

Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Aufgusskübel, Aufgusskellen.

Klasse 9: Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Signal-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Schallplatten und CDs; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Computer; Feuerlöschgeräte; Dimmer [Lichtregler] für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen; optische Fasern (Lichtleitfäden); Hydrometer; Saunasteuergeräte; Thermometer; Saunathermometer; Hygrometer; Saunahygrometer; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung.

Klasse 10: Zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Heizdecken für medizinische Zwecke; Heizkissen für medizinische Zwecke; Luftkissen für medizinische Zwecke; Thermometer für medizinische Zwecke; Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Massagehandschuhe; Vibrationsmassagegeräte.

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, die vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung, sowie Saunaanlagen; Öfen; Wassererhitzer; Füllvorrichtungen für Öfen; Füllständer für Öfen; Kühlgefäße für Öfen; Ofenauskleidungen; Ofenbeschläge; Ofenfutter; Ofenfutter aus Schamotte; Ofenroste; Verbrennungsanlagen; Solaröfen; Verdampfer; Speisevorrichtungen für Heizkessel; Feuerungskanäle für Heizungskessel; Rohre für Heizungskessel; Dampfheizungsanlagen; Warmwasser-Heizungsanlagen; Luftbefeuchter für Zentralheizungskörper; Luftdesodorierungsgeräte; Lüfter für den persönlichen Gebrauch; Lufterhitzer; Rohrschlangen [Teile von Destillier-, Heizungs- oder Kühlanlagen], nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Solarkollektoren für Heizungen; Warmwasserheizungsanlagen; Dampfheizungsanlagen; Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke; elektrisch beheizte Teppiche; elektrisch beheizte Fußsäcke; elektrische Heizfäden; elektrische Heizgeräte; Heizgeräte für Aquarien; Heizkissen [nicht für medizinische Zwecke]; Heizgeräte für feste; flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Heizelemente; Heizkörperverschlüsse; Heizlüfter; Heizradiatoren; Heizplatten; Lichtverteiler; Ventilatoren [Klimatisierung], die vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen); Filter (Luft-) [Klimatisierung]; Klimaanlagen; Klimaapparate; Luftfilter [Klimatisierung]; Luftfilteranlagen; Luftionisationsgeräte; Radiatoren (elektrisch); Heizradiatoren; Thermostatventile, nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Bräunungsgeräte; Thermokonvektoren; Saunaöfen mit Zubehör; Lichttherapiegeräte; Klimaapparate; ölgefüllte Radiatoren; Gesichtssaunas.

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Leitungen für Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Ofenzement.

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Massagetische; Ofenschirme für den Haushalt.

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Öfen (Installation und Reparatur von Öfen); Heizungen (Installation und Reparatur von Heizungen); Installation und Reparatur von Klimaanlagen.

Klasse 40: Materialbearbeitung, nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftreinigung; Luftverbesserung (Desodorierung).

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 9 und 11:

Klasse 9: Elektrische und elektronische Mess-, Signal-, Kontroll-, Regel-, Überwachungs- und Steuerungsapparate und -instrumente; Kommunikationsgeräte für die Kommunikation zwischen Datengeräten und elektrischen und elektronischen Apparaten; elektrische Einrichtungen zur Temperaturüberwachung; elektrische Schalter für Thermostate; elektronische Datenerfassungs-, Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen; elektronische Regelungsapparate für Heizungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Klima- und Befeuchtungsanlagen; Raumthermostate für Heizzwecke; Thermostaten; Wärmemesser; automatische Zeitschalter; elektronische Sensoren und Steuerungen für Heizungsanlagen; drahtlose Temperaturregelungssysteme; Software zur Steuerung von Raumklimasystemen, elektrische oder elektronische Steuer- und Regelgeräte für elektrische Raumheizgeräte, sowie Teile der vorgenannten Waren.

Klasse 11: Nicht elektrische / nicht elektronische Regler für Öfen, Brennöfen und Kessel.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Elektrische und elektronische Mess-, Kontrollapparate und -instrumente überschneiden sich mit den Vermessungsapparate und –instrumente; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Elektrische und elektronische Signal-, Regel-, Überwachungs-, Steuerungsapparate und -instrumente überschneiden sich mit den Schifffahrtsapparate und –instrumente; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Kommunikationsgeräte für die Kommunikation zwischen Datengeräten und elektrischen und elektronischen Apparaten; elektronische Datenerfassungs-, Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen überschneiden sich mit den Computer; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen elektrische Einrichtungen zur Temperaturüberwachung; elektrische Schalter für Thermostate; elektronische Regelungsapparate für Heizungs-, Trocken-, Lüftungs-, Klima- und Befeuchtungsanlagen; Raumthermostate für Heizzwecke; Thermostaten; Wärmemesser; automatische Zeitschalter; elektronische Sensoren und Steuerungen für Heizungsanlagen; drahtlose Temperaturregelungssysteme; Software zur Steuerung von Raumklimasystemen, elektrische oder elektronische Steuer- und Regelgeräte für elektrische Raumheizgeräte, sowie Teile der vorgenannten Waren überschneiden sich mit den Saunasteuergeräte; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen elektronische Regelungsapparate für Kühlanlagen stimmen mit den Waren der älteren Marke Saunasteuergeräte; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung in den Vertriebskanälen, in den Herstellern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Nicht elektrische / nicht elektronische Regler für Öfen, Brennöfen und Kessel stimmen mit den Waren der älteren Marke Öfen; Verbrennungsanlagen im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Daher sind sie hochgradig ähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich bis erhöht, weil die teilweise speziellen Waren des nicht täglichen Erwerbs sorgfältig ausgesucht werden und teils hohe Investitionen erfordern wie zum Beispiel die Trocken-, Lüftungs-, Klima- und Befeuchtungsanlagen.

  1. Die Zeichen

EOS

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die angefochtene Marke besteht aus einer Art viereckigen Logo mit dunklem Hintergrund sowie darin in weißer Farbe mittig die Darstellung des griechischen Buchstabens „alpha“, der darunter kleiner ausgeschrieben ist und an den sich das Wort „EOS“ unmittelbar anschließt.

Das angefochtene Zeichen weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

In schriftbildlicher Hinsicht haben die Marken eine unterschiedliche Wortlänge: Während die ältere Marke drei Buchstaben hat, verfügt die angefochtene Marke über acht Buchstaben (neun einschl. des Buchstabens für „alpha“); damit ist sie mehr als doppelt so lang. Zudem verfügt die angefochtene Marke über die o. g. grafischen Ausgestaltungselemente, die zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden sind alle Bestandteile der angefochtenen Marke in gleicher Weise zu berücksichtigen, weil sie für die zu beurteilenden Waren weder beschreibend oder in anderer Weise kennzeichnungsschwach sind. Dazu kommt, dass die Grafik größer dargestellt ist als die übrigen Bestandteile der Marke, die darunter angeordnet sind und in der optisch zuletzt das Wort „EOS“ wahrgenommen wird. Daher besteht lediglich eine geringe schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

   

In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die angesprochene Marke zu benennen: Dabei wird erstens das Wort „alpha“ als Buchstabe und als Wort ausgesprochen. Zweitens wird ausschließlich das Wort „alpha“ und im Anschluss daran jeweils das Wort „EOS“ benannt. In der ersten Konstellation ist der klangliche Ähnlichkeitsgrad gering, weil die doppelte Aussprache des Wortes „alpha“ nicht nur zu einem besonderen Klangeindruck führt, sondern auch deutlich länger ist als die abschließende Übereinstimmung in den drei Buchstaben „EOS“. Selbst wenn in der zweiten aufgeführten Konstellation „alpha“ nur einmal benannt wird, hat die angefochtene Marke zwei Wörter, während die ältere Marke nur aus einem kurzen Wort besteht. Die Übereinstimmung ist zudem lediglich in Bezug auf das zweite kurze Wort der angefochtenen Marke gegeben. Daher besteht eine unterdurchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit.

In begrifflicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken in dem verständlichen Sinngehalt der angefochtenen Marke durch den Buchstaben „alpha“; sie sind daher begrifflich nicht ähnlich. Für die estnischsprachigen Verbraucher kann dies durch die Übereinstimmung in dem gemeinsamen Wort „EOS“ mit der Bedeutung „Spore“ (Langenscheidt Estnisch-Deutsch) ausgeglichen werden. Das gilt ebenfalls, wenn dieses Wort im Sinne von „Göttin der Morgenröte“ verstanden wird (vgl. etwa www.duden.de).

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich. Die Marken sind schriftbildlich unterdurchschnittlich ähnlich und klanglich geringfügig, allenfalls durchschnittlich ähnlich.

Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen (allenfalls, s.o.) Zeichenähnlichkeit, des unterschiedlichen Wortanfangs der angefochtenen Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz teilweise identischer Waren und keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher. Die begrifflichen Übereinstimmungen für einen Teil der Verbraucher können dabei allenfalls die inhaltliche Abweichung in dem verständlichen Wort „alpha“ ausgleichen.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung zuordnet. Aufgrund der deutlichen Abstände der Marken besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr.

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.

Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere Unionsmarke
Nr. 10 768 489 (Bildmarke: „
http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=88022308&key=989fa7d30a8408021338d35fd7e5b3a5”) gestützt. Diese ist aufgrund der zusätzlichen Grafik der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher; zudem ist das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis weniger umfangreich. Auch insoweit ergibt sich daher kein weitergehender Schutzumfang zu Ihren Gunsten.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die Kosten, die dem Anmelder gezahlt werden müssen, aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Peter QUAY

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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