Aquartus | Decision 2572165 - RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG v. Britta Gläsner

WIDERSPRUCH Nr. B 2 572 165

RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG, Römerstr. 109, 47179 Duisburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Britta Gläsner, Oberer Reuteweg 5, 71540 Murrhardt, Deutschland  (Anmelderin), vertreten durch Jakober Rechtsanwälte, Mörikestr. 12A, 70178 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 18/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 572 165 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 092 688 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 32 und 33. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 213 006 und auf der deutschen Markeneintragung Nr. 1 095 709. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 3 213 006 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 29: Milch und Milchprodukte; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke.

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; stille Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Fruchtnektare; Limonaden; Brausen; isotonische Getränke; Molkegetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere; Biermischgetränke.

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Biere; Alkoholfreie Cocktails; Säfte.

Klasse 33: Cocktails; Bowlen [Getränke]; Spirituosen [Getränke]; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 32

Alkoholfreie Getränke; Biere sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Alkoholfreie Cocktails; Säfte sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren andere alkoholfreie Getränke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 33

Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Cocktails; Bowlen [Getränke]; Spirituosen [Getränke] sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die verbleibenden angefochtenen Waren Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken sind den älteren Waren Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) geringfügig ähnlich: sie werden über dieselben Vertriebsstätten demselben Endverbraucher zum Verkauf angeboten und können von denselben Herstellern stammen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und (geringfügig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

AQUINTUS

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine aus acht Buchstaben bestehende Wortmarke, die in keiner der relevanten Sprachen einen Bedeutungsgehalt aufweist und daher normal kennzeichnungskräftig ist.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „AQUARTUS“, das in Großbuchstaben ohne weitere Stilisierung abgebildet ist. Über dem Wortelement ist mittig ein Bildelement platziert, welches als stilisierter Buchstabe „A“ wahrgenommen werden kann, der die Form eines umgekehrten Buchstabens „V“ darstellt, wobei eine grün-schwarze wellenförmige Linie als Mittelstrich fungiert.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Die angefochtene Marke hat als Ganzes zwar keinen Bedeutungsgehalt. Dennoch wird der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „AQUA“ am Zeichenanfang aus der Gesamtbezeichnung herauslösen, da diesem ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt. Das Element „AQUA“ stammt aus dem Lateinischen und wird vom maßgeblichen Verkehr begrifflich mit „Wasser“ assoziiert (28/01/2015, T-123/14, AquaPerfect, EU:T:2015, § 34). Da es sich bei den streitgegenständlichen Waren um nichtalkoholische sowie auch alkoholische Getränke handelt, ist dieses Element für diese Waren nicht kennzeichnungskräftig. Der maßgebliche Verkehr wird sein Augenmerk daher stärker auf die verbleibende Buchstabenfolge „RTUS“ richten.

Im Übrigen weisen beide Marken keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „AQU**TUS“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „IN“ (ältere Marke) bzw. „AR“ (angefochtene Marke), sowie in dem Bildelement in Form des stilisierten Buchstabens „A“ und den farblichen und graphischen Ausgestaltungselementen in der angefochtenen Marke.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen bildlich nur geringfügig ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „AQU**TUS“ in den beiden Zeichen überein, wobei die ersten drei Buchstaben „AQU*“ in der angefochtenen Marke Teil des nicht kennzeichnungskräftigen Elements „AQUA“ ist. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „IN“ des älteren Zeichens, denen der Klang der Buchstaben „AR“ der angefochtenen Marke gegenüber steht.

Die Zeichen sind klanglich daher unterdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird das in der angefochtenen Marke enthaltene Element „AQUA“ – obwohl das Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet hat – mit „Wasser“ in Verbindung gebracht und ist daher nicht kennzeichnungskräftig. Demgegenüber hat das andere Zeichen, wie oben erklärt, keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.

Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise geringfügig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Zeichen stimmen zwar in dem Bestandteil „AQU“ und dem Endteil „TUS“ und folglich in ihren jeweiligen – in der Regel stärker beachteten Markenanfängen – überein. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es sich bei dem Anfangsbestandteil „AQU“ in dem angefochtenen Zeichen um die ersten drei Buchstaben des nicht kennzeichnungskräftigen Elements „AQUA“ handelt.

Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden kann diesem Bestandteil keine große Bedeutung beigemessen werden, da der Bestandteil „AQUA“, wie bereits ausgeführt, nicht kennzeichnungskräftig ist. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit daher auf die weiteren Buchstaben „RTUS“ sowie auf das zusätzliche Bildelement in Form eines stark stilisierten Buchstabens „A“ in der angefochtenen Marke richten. Die einander gegenüberstehenden Zeichen halten daher in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein und führen im Ergebnis zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.

Die Widersprechende trägt vor, dass die Zeichen, sofern die Verkehrskreise ihnen überhaupt einen Bedeutungsgehalt zumessen würden, auch begrifflich ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke enthalte nämlich den Bestandteil „QUINTUS“, was aus dem Lateinischen übersetzt „der Fünfte“ bedeute, während die angefochtene Marke den Bestandteil „QUARTUS“ enthalte, welches „der Vierte“ bedeute. Der Verkehr, sofern er einen entsprechenden begrifflichen Gehalt der Marken erkenne, schließe auf eine Zusammengehörigkeit der Marken.

Dem Vorbringen der Widersprechenden kann sich das Amt nicht anschließen. Zum einen handelt es sich um Wortbestandteile, die als Ganzes wahrgenommen werden und nur dann in die Wortbestandteile zerlegt werden, wenn ein Wortbestandteil über einen eindeutigen und konkreten Bedeutungsgehalt verfügt. Im Falle der angefochtenen Marke wurde bereits dargelegt, dass der Verkehr den Bestandteil „AQUA“ ohne Weiteres aus der Gesamtbezeichnung herauslösen wird, da diesem ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt. Es erscheint allerdings äußerst fernliegend, dass der durchschnittlich gut informiert, aufmerksam Verkehr darin die aus der lateinischen Sprache stammenden Bestandteile „Quintus“ bzw. „Quartus“ herauslösen wird, umso mehr als diese in keinerlei Bezug zu den streitgegenständlichen Getränken in den Klassen 32 und 33 stehen. Im Übrigen kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Durchschnittsverbraucher über ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt. Schließlich sei noch hinzugefügt, dass selbst wenn ein Teil des Verkehrs tatsächlich die von der Widersprechenden Bedeutungsgehalte in den Zeichen wahrnähme, dies nicht zu einer begrifflichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen führte, da „der Fünfte“ und „der Vierte“ semantisch auseinanderliegen und daher keine begriffliche Ähnlichkeit begründen.

Schließlich argumentiert die Widersprechende, dass die Übereinstimmungen der Zeichen bewirken, dass die Zeichen in der Wahrnehmung nahezu identisch seien. Sie beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.

Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).

Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Widersprechend berufen hat, nicht relevant. Zwar stimmen die Zeichen bei drei der dargelegten Entscheidungen gleichfalls in ihren Zeichenanfängen und –enden überein (Novastan vs Noventan, Herbesan vs Hermosan, Pantozol vs Panrazol). Allerdings handelt es sich bei den übereinstimmenden Zeichenanfängen über normal kennzeichnungskräftige Elemente und nicht, wie im vorliegenden Fall, um ein nicht kennzeichnungskräftiges Element (AQUA). Das Argument der Widersprechenden geht daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass im Falle der weiteren von der Widersprechenden angeführten Entscheidung in der Beschwerdesache B1 939 688 (BLASOCUT vs BLANKCUT) die Widerspruchsabteilung gleichermaßen den Widerspruch zurückgewiesen hat.

Das Amt ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, z. B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, jedoch muss die Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Außerdem ist zu betonen, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Das Ergebnis hängt in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien ab, die auf die Gegebenheiten dieses Falles anzuwenden sind, beispielsweise den Aussagen, Argumenten und Vorbringen der Beteiligten. Abschließend darf sich eine Partei in Verfahren vor dem Amt nicht auf eine möglicherweise unerlaubte Handlung, die zum Nutzen Dritter begangen wurde, stützen oder diese zu ihrem Vorteil nutzen, um eine identische Entscheidung zu erwirken.

Daraus folgt, dass, selbst wenn der Widerspruchsabteilung vorgelegte frühere Entscheidungen dem vorliegenden Fall in gewissem Umfang sachlich ähnlich sind, das Ergebnis anders ausfallen kann.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

  • Deutsche Markenregistrierung Nr. 1 095 709 für die Wortmarke „AQUINTUS“.  

Da diese Marken mit den verglichenen identisch sind und einen engeren Umfang von Waren, erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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