AUDIMAS | Decision 2571936

WIDERSPRUCH Nr. B 2 571 936

Audi AG, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Annette Krah, Patentabteilung I/EZ-1, 85045 Ingolstadt, Deutschland (zugelassene Vertreterin)

g e g e n

Akcinė Bendrovė "Audimas", Raudondvario pl. 80, 47182 Kaunas, Litauen (Inhaberin), vertreten durch AAA Law, Jasinskio 16°, 01112 Vilnius, Litauen (zugelassene Vertreter).

Am 15.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 571 936 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen; Tierhäute und -felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Futtersäcke; Scheuklappen; Rucksäcke für Bergsteiger; Bergstöcke; Halsbänder für Tiere; Maulkörbe; Pferdehalfter; Pferdehalfter; Pferdedecken; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Sättel für Pferde; Steigbügel; Sattelgurte; Sattelbäume; Unterlagen für Reitsättel; Goldschlägerhaut; Wurstdärme; Kunstleder; Kleidersäcke für die Reise; Häute von Schlachttieren; Kettenmaschengeldbörsen; Gummieinlagen für Steigbügel; Tierhäute; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Häute [zugerichtet]; Pelze [Tierfelle]; Felldecken [Pelz]; Zügel [Zaumzeug]; Lederzeug; Reisekoffer; Reisenecessaires [Lederwaren]; Tornister [Ranzen]; Steigbügelriemen aus Leder; Brieftaschen; Kosmetikkoffer; Bergstöcke; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Einkaufstaschen; Taschen; Rückenhäute; Rucksäcke; Rucksäcke; Spazierstöcke; Sitzstöcke; Handkoffer [Suitcases]; Jagdtaschen; Schultaschen; Schulranzen; Moleskin [Fellimitation]; Notenmappen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Babytragetücher; Möbelbezüge aus Leder; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Ledergurte; Schulterriemen; Umhängeriemen; Hutschachteln aus Leder; Lederschnüre; Schulterriemen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Lederleinen; Lederschnüre; Lederfäden; Lederfäden; Lederventile; Lederpappe; Bezüge für Pferdesättel; Satteldecken für Pferde; Schlittschuhriemen; Zaumzeugriemen; Beschläge für Geschirre; Zaumzeugriemen; Zugstränge [Pferdegeschirr]; Badetaschen; Kinnriemen aus Leder; Pferdekummete; Geldbörsen; Taschen mit Rollen; Dokumentenkoffer; Aktentaschen; Schlüsseletuis; Handtaschen; Klopfpeitschen; Handkoffer; Schirmfutterale; Fahrradtaschen; Chevreauleder [Ziegenleder]; Schulterriemen; Campingtaschen; Zügel; Kindertragtaschen; Babytragebeutel; Kartentaschen (Brieftaschen); Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Trensen; Gebisse [Zaumzeug]; Kniegamaschen für Pferde.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gamaschen; Hosen; Leibwäsche; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Oberhemden; Unterwäsche; Stiefel; Schals; Überzieher [Bekleidung]; Chasubles; Stoffschuhe [Espadrillos]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Unterbekleidung; Schuhe [Halbschuhe]; Einlegesohlen; Manipels [Priesterbekleidung]; Baskenmützen; Gamaschen; Hosenstege; Boas [Bekleidung]; Schlüpfer; Morgenröcke; Zylinderhüte; Schürzen; Schürzen; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Schals, Schärpen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel; Kragen [Bekleidung]; Duschhauben; Radfahrerbekleidung; Sweater; Fußballschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Gabardinebekleidung; Konfektionskleidung; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Leggings [Hosen]; Beinwärmer; Kapuzen; Hüftgürtel; Joppen [weite Tuchjacken]; Pelzgefütterte Mäntel; Stolen [Pelzschals]; Pelze [Bekleidung]; Krawatten; Galoschen; Stirnbänder [Bekleidung]; Strumpfbänder; Slips; Hosen; Hosenstege; Mützen; Mützenschirme; Taschentücher; Holzschuhe; Strümpfe; Schweißaufsaugende Strümpfe; Strumpfhalter; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Overalls; Mieder; Korsetts [Unterbekleidung]; Anzüge; Babywäsche; Fausthandschuhe; Büstenhalter; Unterhemden; Kamisols; Livreen; T-Shirts; Hemden; Faschings-, Karnevalskostüme; Badehosen; Badehosen; Bademützen; Badeanzüge; Badesandalen; Badeschuhe; Trikotkleidung; Sweater; Mitren [Bischofmützen]; Damenschlüpfer; Muffe [Kleidungsstücke]; Schlafmasken; Bodys [Unterbekleidung]; Regenanzüge; Mantillen; Kragen [lose]; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Kamisols; Mäntel; Strandschuhe; Strandanzüge; Petticoats; Strumpfhosen; Pelerinen; Hosenträger; Handschuhe [Bekleidung]; Pyjamas; Ponchos; Papierhüte [Bekleidung]; Bekleidungsstücke aus Papier; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Schürzen [Bekleidung]; Halbstiefel; Socken; Sockenhalter; Manschetten [Bekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Sandalen; Trägerkleider; Saris; Sarongs; Lätzchen, nicht aus Papier; Röcke; Skorts; Schals; Kragen [Bekleidung]; Hüte; Skihandschuhe; Skischuhe; Sportschuhe; Sportschuhe; Sporttrikots; Parkas; Damenkleider; Schnürstiefel; Halstücher; Schleier [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Pantoffeln; Jacken; Togen [Bekleidungsstücke]; Wirkwaren [Bekleidung]; Kurzärmlige Hemden; Slips; Turbane; Uniformen; Babyhöschen [Unterwäsche]; Bekleidung für Autofahrer; Wasserskianzüge; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Jerseykleidung; Oberbekleidungsstücke; Krawattentücher; Bademäntel; Fischerwesten [Anglerwesten].

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen bezüglich in Bezug auf Leder und Lederimitationen und Gürtel, Reisekoffern, Reisenecessaires, Steigbügelriemen aus Leder, Kosmetikkoffer, Handkoffer, Sonnenschirme und Regenschirme, Chevreauleder [Ziegenleder], Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke, Handschuhe, Lederschuhwaren, Tierhäute und -felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

2.        Der internationalen Registrierung Nr. 1 251 000 wird in der Europäischen Union der Schutz für alle obigen Waren und Dienstleistungen verweigert. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 251 000. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 930 751 und der notorisch bekannten Wortmarke „AUDI“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 9 930 751 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 1:         Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.

Klasse 2:         Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

Klasse 3:         Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 4:         Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; Benzen; Benzol; Elektrische Energie; Nicht chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff.

Klasse 5:        Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische zwecke; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Klasse 6:        Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.

Klasse 7:        Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Nicht handbetätigte landwirtschaftliche geräte; Brutapparate für Eier; Abgaskatalysatoren; Anlasser für Motoren; Armaturen für Maschinenkessel; Auspuffkrümmer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Bohrfutter (Maschinenteile); Bohrköpfe (Maschinenteile); Bohrkronen (Maschinenteile); Brennstoffumwandler für Verbrennungsmotoren; Bürsten (Maschinenteile); Dampfkondensatoren (Maschinenteile); Druckplatten; Druckreduzierventile [Maschinenteile]; Druckregler [Maschinenteile]; Druckventile [Maschinenteile]; Druckzylinder; Einsätze für Filtriermaschinen; Einspritzdüsen für Motoren; Expansionstanks [Teile von Maschinen]; Farbwerke für Druckereimaschinen; Federn [Maschinenteile]; Feuerungskanäle für Maschinenkessel; Filter [Teile von Maschinen oder Motoren]; Führungsbahnen für Maschinen; Gestelle für Maschinen; Glaserdiamanten [Teile von Maschinen]; Glühkerzen für Dieselmotoren; Gussformen [Maschinenteile]; Hähne [Maschinen- oder Motorenteile]; Hauben [Maschinenteile]; Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren; Hydraulische Türöffner und –schliesser [Maschinenteile]; Kardenbeschläge [Maschinenteile]; Kesselrohre [Maschinenteile]; Kesselsteinsammler für Maschinenkessel; Kickstarter für Motorfahrräder; Klappen für Maschinen; Kolben (Maschinen- oder Motorenteile); Kolben für Motoren; Kolbenringe; Kraftstoffsparer für Motoren; Kühler für Motoren; Luftfilter für Motoren; Nähmaschinenmesser; Maschinengehäuse; Maschinenständer; Maschinentische; Matrizenkästen für Druckereizwecke; Messer [Maschinenteile]; Messerhalter [Maschinenteile]; Mitnehmer [Maschinenteile]; Mühlsteine; Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Pneumatische Türöffner und -schliesser [Maschinenteile]; Pressdeckel für Druckereimaschinen; Pumpen [Maschinen- oder Motorenteile]; Pumpenmembrane; Rahmen für Stickmaschinen; Rechen für Heuwendemaschinen; Regler [Maschinenteile]; Sägeblätter [Maschinenteile]; Sägeböcke [Maschinenteile]; Saugnäpfe für Melkmaschinen; Schalldämpfer für Motoren [Auspuff]; Schieber [Maschinenteile]; Schlauchhaspeln [maschinell]; Schlitten für Strickmaschinen; Schlittensupporte [Maschinenteile]; Schmierbüchsen [Maschinenteile]; Schmierringe [Maschinen- und Motorenteile]; Schmiervorrichtungen [Maschinenteile]; Schuhleisten [Maschinenteile]; Schwungräder für Maschinen; Spannfutter [Maschinenteile]; Speisevorrichtungen für Maschinenkessel; Speisevorrichtungen für Vergaser; Spulen für Maschinen; Spulen für Webstühle; Statoren [Maschinenteile]; Staubsaugerbeutel; Staubsaugerschläuche; Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln; Steuergeräte für Maschinen oder Motoren; Steuerseile für Maschinen oder Motoren; Stopfbüchsen [Maschinenteile]; Stoßdämpferkolben [Maschinenteile]; Trommeln für Maschinen; Ventilatoren für Motoren; Ventilatorriemen für Motoren; Wärmeaustauscher [Maschinenteile]; Wassererhitzer [Maschinenteile]; Webschützen [Maschinenteile]; Webstuhlschäfte; Werkzeughalter [Maschinenteile]; Zahnstangenwinden; Zündkerzen für Verbrennungsmotoren; Zündmagnete; Zündmagnete für Motoren; Zündvorrichtungen für Verbrennungsmotoren; Zylinder für Maschinen; Zylinder für Motoren; Zylinderkolben; Zylinderköpfe für Motoren..

Klasse 8:         Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.

Klasse 9:         Wissenschaftliche, schifffahrts-, vermessungs-, fotografische, film-, optische, wäge-, mess-, signal-, kontroll-, rettungs- und unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und instrumente zum leiten, schalten, umwandeln, speichern, regeln und kontrollieren von elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Kontaktlinsenetuis; Türöffner [elektrisch]; Türschließer; Zigarrenanzünder für Automobile.

Klasse 10:         Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial; Gehörschutzgeräte.

Klasse 11:         Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Brennstoffsparer; Gasanzünder [Feuerzeuge]; Gasanzünder, -zünder; Gasgeneratoren; Gaskondensatoren [ausgenommen Maschinenteile]; Gasreinigungsgeräte; Gaswäscher [Teile von Gasanlagen]; Niveauregelventile für Tanks; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasgeräte; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen.

Klasse 12:         Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsschenkel; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Autoreifen; Betten und Liegen für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bezüge für Fahrzeuglenkräder; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugreifen; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Bootsdavits; Bootshaken; Bootsmasten; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Bullaugen; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Drehgestelle für Eisenbahnwagen; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Düsenmotoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrrad- und Räderstützen [Teile von Fahrrädern, Rädern]; Fahrrad-, Zweiradbremsen; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradkörbe; Fahrradlenkstangen; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugbremsen; Fahrzeugfenster; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugräder; Fahrzeugradspeichen; Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Felgen für Fahrzeugräder; Flickzeug für Reifenschläuche; Förderwagenräder; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen [ausgenommen für Motoren]; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Gleitrollen für Einkaufswagen [Fahrzeuge]; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Ketten für Kraftfahrzeuge; Kinderwagenverdecke; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kupplungen [Verbindungen] für Landfahrzeuge; Kurbeln für Fahrräder; Ladebordwände [Teile von Landfahrzeugen]; Lastwagenaufbauten; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Laufmäntel für Luftreifen; Lokomobile; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Fahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Paddel; Planen für Kinderwagen; Pleuel für Landfahrzeuge [ausgenommen Motorenteile]; Propeller; Puffer für Schienenfahrzeuge; Radachsen; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Raupenketten für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückspiegel; Ruder; Ruderdollen; Rümpfe für Boote und Schiffe; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Scheibenwischer; Schifffender; Schiffsklampen; Schiffsschornsteine; Schiffsschrauben; Schiffsschrauben [für Seeschiffe]; Schiffsspiere; Schiffsteuergeräte; Schläuche für Reifen; Schlauchlose Fahrradreifen; Schleudersitze [für Flugzeuge]; Schmutzfänger; Schnee-, Gleitschutzketten; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schornsteine für Lokomotiven; Schrägaufzüge für Schiffe; Schutzbleche für Fahrräder; Selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Spanten für Schiffe; Speichenspanner; Spikes für Reifen; Spurkränze für Eisenbahnräder; Steuerräder für Fahrzeuge; Steuerruder; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Torsionswellen für Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Treibketten für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Turbinen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Ventile für Fahrzeugreifen; Vorrichtungen zum Losmachen von Boote; Wagenuntergestelle; Waggonkippvorrichtungen [Teile von Waggons]; Waggonkupplungen; Windschutzscheiben; Wrickriemen; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer [Stützen].

Klasse 13:        Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper.

Klasse 14:         Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis.

Klasse 15:         Musikinstrumente.

Klasse 16:         Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und büroartikel (ausgenommen möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Banknotenklammern; Reisepasshüllen; Scheckhefthüllen.

Klasse 17:         Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18:         Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19:         Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler, nicht aus Metall.

Klasse 20:         Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 21:         Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und pinseln (ausgenommen für malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Klasse 22:         Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); Rohe Gespinstfasern; Hängematten.

Klasse 23:         Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24:         Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken.

Klasse 25:         Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Mützenschirme; Stollen für Fußballschuhe.

Klasse 26:         Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; Künstliche Blumen; Dekor-Flecke zum Aufbügeln für Textilien (Kurzwaren); Flicken zum Aufbügeln für Textilien; Startnummern für Wettbewerbe.

Klasse 27:         Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28:         Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Klasse 29:         Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

Klasse 30:         Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.

Klasse 31:         Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Lebende Tiere; Frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz.

Klasse 32:         Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33:         Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34:         Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

Klasse 35:         Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 37:         Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Klasse 38:         Telekommunikation.

Klasse 39:         Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40:         Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie; Luftauffrischung (Klimatisierung); Luftreinigung; Luftverbesserung (Desodorierung).

Klasse 41:         Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern.

Klasse 42:        Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.

Klasse 43:         Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen.

Klasse 44:         Medizinische Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Klasse 45:         Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Von dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen; Tierhäute und -felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Futtersäcke; Scheuklappen; Rucksäcke für Bergsteiger; Bergstöcke; Halsbänder für Tiere; Maulkörbe; Pferdehalfter; Pferdehalfter; Pferdedecken; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Sättel für Pferde; Steigbügel; Sattelgurte; Sattelbäume; Unterlagen für Reitsättel; Goldschlägerhaut; Wurstdärme; Kunstleder; Kleidersäcke für die Reise; Häute von Schlachttieren; Kettenmaschengeldbörsen; Gummieinlagen für Steigbügel; Bekleidungsstücke für Tiere; Tierhäute; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Häute [zugerichtet]; Pelze [Tierfelle]; Felldecken [Pelz]; Zügel [Zaumzeug]; Spielzeug für Haustiere; Lederzeug; Reisekoffer; Reisenecessaires [Lederwaren]; Tornister [Ranzen]; Steigbügelriemen aus Leder; Brieftaschen; Kosmetikkoffer; Bergstöcke; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Einkaufstaschen; Taschen; Rückenhäute; Rucksäcke; Rucksäcke; Handkoffergriffe; Spazierstöcke; Sitzstöcke; Gehstockgriffe; Gehstockgriffe; Handkoffer [Suitcases]; Jagdtaschen; Schultaschen; Schulranzen; Moleskin [Fellimitation]; Notenmappen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Babytragetücher; Möbelbezüge aus Leder; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Ledergurte; Schulterriemen; Umhängeriemen; Hutschachteln aus Leder; Lederschnüre; Schulterriemen; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Lederleinen; Lederschnüre; Lederfäden; Lederfäden; Lederventile; Lederpappe; Bezüge für Pferdesättel; Satteldecken für Pferde; Schlittschuhriemen; Zaumzeugriemen; Beschläge für Geschirre; Zaumzeugriemen; Zugstränge [Pferdegeschirr]; Badetaschen; Hufeisen; Kinnriemen aus Leder; Pferdekummete; Geldbörsen; Taschen mit Rollen; Einkaufsnetze; Dokumentenkoffer; Aktentaschen; Schlüsseletuis; Handtaschen; Handtaschenkarkassen; Klopfpeitschen; Handkoffer; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmstöcke; Regenschirmgriffe; Fischbeinrippen für Schirme; Schirmringe; Fahrradtaschen; Chevreauleder [Ziegenleder]; Schulterriemen; Campingtaschen; Zügel; Kindertragtaschen; Babytragebeutel; Kartentaschen (Brieftaschen); Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Trensen; Gebisse [Zaumzeug]; Kniegamaschen für Pferde.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gamaschen; Hosen; Leibwäsche; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Oberhemden; Unterwäsche; Stiefel; Schals; Überzieher [Bekleidung]; Chasubles; Stoffschuhe [Espadrillos]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schuhsohlen; Schuhvorderkappen; Gleitschutz für Fußbekleidung; Rahmen für Schuhe; Absatzstoßplatten für Schuhe; Schuhvorderblätter; Unterbekleidung; Schuhe [Halbschuhe]; Einlegesohlen; Stiefelschäfte; Manipels [Priesterbekleidung]; Baskenmützen; Gamaschen; Hosenstege; Boas [Bekleidung]; Schlüpfer; Morgenröcke; Zylinderhüte; Schürzen; Schürzen; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Schals, Schärpen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel; Kragen [Bekleidung]; Vorgefertigte Kleidertaschen; Duschhauben; Radfahrerbekleidung; Sweater; Fußballschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Gabardinebekleidung; Konfektionskleidung; Konfektionierte Kleidereinlagen; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Leggings [Hosen]; Beinwärmer; Kapuzen; Hüftgürtel; Joppen [weite Tuchjacken]; Pelzgefütterte Mäntel; Stolen [Pelzschals]; Pelze [Bekleidung]; Krawatten; Galoschen; Stirnbänder [Bekleidung]; Strumpfbänder; Slips; Hosen; Hosenstege; Mützen; Mützenschirme; Taschentücher; Holzschuhe; Strümpfe; Schweißaufsaugende Strümpfe; Strumpfhalter; Strumpffersen; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Overalls; Mieder; Korsetts [Unterbekleidung]; Anzüge; Babywäsche; Absätze [für Schuhe]; Fausthandschuhe; Büstenhalter; Unterhemden; Kamisols; Livreen; T-Shirts; Hemden; Hemdplastrons; Hemdeinsätze; Faschings-, Karnevalskostüme; Badehosen; Badehosen; Bademützen; Badeanzüge; Badesandalen; Badeschuhe; Trikotkleidung; Sweater; Schuhbeschläge aus Metall; Mitren [Bischofmützen]; Damenschlüpfer; Muffe [Kleidungsstücke]; Schlafmasken; Bodys [Unterbekleidung]; Regenanzüge; Mantillen; Kragen [lose]; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Kamisols; Mäntel; Strandschuhe; Strandanzüge; Petticoats; Schweißblätter; Strumpfhosen; Pelerinen; Hosenträger; Handschuhe [Bekleidung]; Pyjamas; Ponchos; Papierhüte [Bekleidung]; Bekleidungsstücke aus Papier; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Schürzen [Bekleidung]; Halbstiefel; Socken; Sockenhalter; Manschetten [Bekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Sandalen; Trägerkleider; Saris; Sarongs; Lätzchen, nicht aus Papier; Röcke; Skorts; Schals; Kragen [Bekleidung]; Hüte; Hutunterformen; Skihandschuhe; Skischuhe; Sportschuhe; Sportschuhe; Sporttrikots; Parkas; Damenkleider; Schnürstiefel; Halstücher; Schleier [Bekleidung]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Pantoffeln; Jacken; Togen [Bekleidungsstücke]; Wirkwaren [Bekleidung]; Kurzärmlige Hemden; Slips; Turbane; Uniformen; Babyhöschen [Unterwäsche]; Bekleidung für Autofahrer; Wasserskianzüge; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Jerseykleidung; Oberbekleidungsstücke; Krawattentücher; Bademäntel; Fischerwesten [Anglerwesten].

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen und Rucksäcken für Bergsteiger, Kleidersäcke für die Reise, Kettenmaschengeldbörsen, Gürtel, Reisekoffern, Reisenecessaires, Steigbügelriemen aus Leder, Geldbörsen, Kosmetikkoffer, Kreditkartenetuis [Brieftaschen], Einkaufstaschen, Taschen, Rucksäcke, Jagdtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Notenmappen, Babytragetücher, Lederboxen, Lederetuis, Schulterriemchen, Hutschachteln aus Leder, Lederleinen, Schulterriemen, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder, Lederriemen [Lederstreifen], Werkzeugtaschen aus Leder [leer], Federführungshülsen aus Leder, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder, Lederschnüre, Lederfäden, Lederventile, Lederpappe, Schlittschuhriemen, Badetaschen, Brieftaschen, Taschen mit Rollen, Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Handtaschenkarkassen, Handkoffer, Sonnenschirme und Regenschirme, Schirmfutterale, Sporttaschen, Chevreauleder [Ziegenleder], Schulterriemen, Campingtaschen, Babytragebeutel, Kartentaschen, Brieftaschen, Kästen und Dosen aus Vulkanfiber, Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke, Handschuhe, Lederschuhwaren, Hemdentaschen, Krawattentaschen, Visitenkartenetuis, Tierhäute und -felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Leder und Lederimitationen; Tierhäute und -felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke (doppelt); Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Tierhäute; Reisekoffer; Handkoffer  sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Kunstleder; Häute [zugerichtet]; Moleskin [Fellimitation]; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Chevreauleder [Ziegenleder]; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Leder und Lederimitationen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Goldschlägerhaut; Wurstdärme; Häute von Schlachttieren; Pelze [Tierfelle]; Felldecken [Pelz]; Rückenhäute sind in der weiter gefassten Kategorie der Tierhäute und -felle der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Handkoffer [Suitcases]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Kosmetikkoffer  sind in der weiter gefassten Kategorie der Reise- und Handkoffer der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Bergstöcke (doppelt); Sitzstöcke sind in der weiter gefassten Kategorie der Spazierstöcke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Scheuklappen; Pferdehalfter (doppelt); Pferdedecken; Sättel für Pferde; Steigbügel; Sattelgurte; Sattelbäume; Unterlagen für Reitsättel; Gummieinlagen für Steigbügel; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Zügel [Zaumzeug]; Bezüge für Pferdesättel; Satteldecken für Pferde; Zaumzeugriemen (doppelt); Beschläge für Geschirre; Zugstränge [Pferdegeschirr]; Kinnriemen aus Leder; Pferdekummete; Klopfpeitschen; Zügel; Trensen; Gebisse [Zaumzeug]; Kniegamaschen für Pferde; Steigbügelriemen aus Leder; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]  sind in der weiter gefassten Kategorie der Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Rucksäcke für Bergsteiger; Kleidersäcke für die Reise; Tornister [Ranzen]; Taschen; Rucksäcke (doppelt); Schultaschen; Schulranzen; Badetaschen; Campingtaschen; Handtaschen; Jagdtaschen; Notenmappen; Taschen mit Rollen; Dokumentenkoffer; Aktentaschen; Fahrradtaschen und die Reise- und Handkoffer der Widersprechenden dienen denselben Zwecken. Darüber hinaus können sie in Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.

Die angefochtenen Brieftaschen; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Geldbörsen; Kartentaschen (Brieftaschen); Schlüsseletuis; Kettenmaschengeldbörsen und die Bekleidungsstücke Widersprechenden können in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.

Die angefochtenen Halsbänder für Tiere; Maulkörbe und die Sattlerwaren der Widersprechenden sind Waren gleicher Art. Darüber hinaus können sie in Hersteller,  Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.

Die angefochtenen Schirmfutterale und die Regenschirme der Widersprechenden können in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein Ergänzungsverhältnis. Diese Waren sind daher ähnlich.

Die angefochtenen Babytragetücher; Kindertragtaschen; Babytragebeutel und die Bekleidungsstücke der Widersprechenden können in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher geringfügig ähnlich.

Die angefochtenen Einkaufstaschen und die Reise- und Handkoffer der Widersprechenden dienen denselben Zwecken. Darüber hinaus können sie in Hersteller und Vertriebswegen übereinstimmen. Die Waren sind daher geringfügig ähnlich.

Die angefochtenen Futtersäcke und die Sattlerwaren der Widersprechenden können in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Diese Waren sind daher geringfügig ähnlich. 

Gemäß den Prüfungsrichtlinien zur Klassifizierung und der Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis bei den in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffen (v1.2, 28/10/2015), gibt der Begriff „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden, keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Know-how verlangen und sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind.

Die angefochtenen Möbelbezüge aus Leder (doppelt); Möbelüberzüge aus Leder; Lederzeug; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Ledergurte; Hutschachteln aus Leder; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder (dreifach aufgeführt); Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Schulterriemen (dreifach); Umhängeriemen; Lederschnüre (doppelt); Lederriemen [Lederstreifen] (doppelt); Lederleinen; Lederfäden (doppelt); Schlittschuhriemen; Federführungshülsen aus Leder (doppelt); Lederventile; Lederpappe stimmen mit „Waren aus Leder und Lederimitationen“ in ihrer Natur überein. Insoweit sind die Waren zu einem geringen Grad ähnlich. In Ermangelung einer ausdrücklichen Einschränkung seitens des Widersprechenden zur näheren Spezifizierung seiner Waren kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Vergleichswaren in anderen Kriterien übereinstimmen.

Die verbleibenden angefochtenen Einkaufsnetze; Fischbeinrippen für Schirme; Handtaschenkarkassen; Hufeisen; Regenschirmgriffe; Schirmgestänge; Schirmstöcke; Schirmringe; Gehstockgriffe (doppelt); Handkoffergriffe; Bekleidungsstücke für Tiere; Spielzeug für Haustiere unterscheiden sich von allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in Art und Verwendungszweck. Sie haben üblicherweise andere Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswege und ergänzen sich auch nicht notwendigerweise. Diese Waren sind unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Mützenschirme, Stollen für Fußballschuhe sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Gamaschen (doppelt); Hosen; Leibwäsche; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Oberhemden; Unterwäsche; Schals (doppelt); Überzieher [Bekleidung]; Chasubles; Ohrenschützer [Bekleidung]; Unterbekleidung; Manipels [Priesterbekleidung]; Hosenstege; Boas [Bekleidung]; Schlüpfer; Morgenröcke; Schürzen (doppelt); Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Schärpen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel; Kragen [Bekleidung]; Radfahrerbekleidung; Sweater (doppelt); Gabardinebekleidung; Konfektionskleidung; Gymnastikbekleidung; Leggings [Hosen]; Beinwärmer; Kapuzen; Hüftgürtel; Joppen [weite Tuchjacken]; Pelzgefütterte Mäntel; Stolen [Pelzschals]; Pelze [Bekleidung]; Krawatten; Stirnbänder [Bekleidung]; Strumpfbänder; Slips; Hosen; Hosenstege; Taschentücher; Strümpfe; Schweißaufsaugende Strümpfe; Strumpfhalter; Overalls; Mieder; Korsetts [Unterbekleidung]; Anzüge; Babywäsche; Fausthandschuhe; Büstenhalter; Unterhemden; Kamisols; Livreen; T-Shirts; Hemden; Faschings-, Karnevalskostüme; Badehosen (doppelt);; Badeanzüge; Trikotkleidung;; Damenschlüpfer; Muffe [Kleidungsstücke]; Schlafmasken; Bodys [Unterbekleidung]; Regenanzüge; Mantillen; Kragen [lose]; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidung aus Lederimitat; Kamisols; Mäntel; Strandanzüge; Petticoats; Strumpfhosen; Pelerinen; Hosenträger; Handschuhe [Bekleidung]; Pyjamas; Ponchos; Bekleidungsstücke aus Papier; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke; Schürzen [Bekleidung]; Socken; Sockenhalter; Manschetten [Bekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Trägerkleider; Saris; Sarongs; Lätzchen, nicht aus Papier; Röcke; Skorts; Schals; Kragen [Bekleidung]; Skihandschuhe; Sporttrikots; Parkas; Damenkleider; Halstücher; Schleier [Bekleidung]; Jacken; Togen [Bekleidungsstücke]; Wirkwaren [Bekleidung]; Kurzärmlige Hemden; Slips; Uniformen; Babyhöschen [Unterwäsche]; Bekleidung für Autofahrer; Wasserskianzüge; Jerseykleidung; Oberbekleidungsstücke; Krawattentücher; Bademäntel; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Papierhüte [Bekleidung] sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Stiefel; Stoffschuhe [Espadrillos]; Schuhe [Halbschuhe]; Fußballschuhe; Gymnastikschuhe; Galoschen; Holzschuhe; Badesandalen; Badeschuhe; Strandschuhe; Halbstiefel; Sandalen; Skischuhe; Sportschuhe (doppelt); Schnürstiefel; Pantoffeln; sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Mützen; Baskenmützen; Zylinderhüte; Duschhauben; Bademützen; Mitren [Bischofmützen];; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Hüte; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Turbane; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfbedeckungen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Einlegesohlen und die Schuhwaren der Widersprechenden können in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebswegen übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein Ergänzungsverhältnis. Diese Waren sind daher ähnlich.

Die verbleibenden angefochtenen Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hemdplastrons; Hutunterformen; Konfektionierte Kleidereinlagen; Vorgefertigte Kleidertaschen; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schweißblätter; Stiefelschäfte; Strumpffersen sind zwar Teile von Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckung. Sie sind jedoch unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden in Klasse 25. Diese Teile werden entweder von den Herstellern von Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckung gekauft, um die Fertigwaren herzustellen oder werden in Kurzwarengeschäften oder Schuhwerkstätten verkauft. Im Vergleich zu den Waren der Widersprechenden (Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckung) werden sie in verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Darüber hinaus konkurrieren die Erzeugnisse nicht miteinander. Aus denselben Gründen sind diese Waren auch unähnlich zu sämtlichen anderen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Folglich haben die angefochtenen Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen bezüglich in Bezug auf Leder und Lederimitationen und Gürtel, Reisekoffern, Reisenecessaires, Steigbügelriemen aus Leder, Kosmetikkoffer, Handkoffer, Sonnenschirme und Regenschirme, Chevreauleder [Ziegenleder], Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke, Handschuhe, Lederschuhwaren, Tierhäute und -felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eine geringe Ähnlichkeit mit den Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren sowie Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen der Widersprechenden in den Klassen 18 und 25.

Die übrigen angefochtenen Rucksäcken für Bergsteiger, Kleidersäcke für die Reise, Kettenmaschengeldbörsen, Geldbörsen, Kreditkartenetuis [Brieftaschen], Einkaufstaschen, Taschen, Rucksäcke, Jagdtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Notenmappen, Babytragetücher, Lederboxen, Lederetuis, Schulterriemchen, Hutschachteln aus Leder, Lederleinen, Schulterriemen, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder, Lederriemen [Lederstreifen], Werkzeugtaschen aus Leder [leer], Federführungshülsen aus Leder, Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder, Lederschnüre, Lederfäden, Lederventile, Lederpappe, Schlittschuhriemen, Badetaschen, Brieftaschen, Taschen mit Rollen, Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Handtaschenkarkassen, Schirmfutterale, Sporttaschen, Schulterriemen, Campingtaschen, Babytragebeutel, Kartentaschen, Brieftaschen, Kästen und Dosen aus Vulkanfiber, Hemdentaschen, Krawattentaschen, Visitenkartenetuis haben jedoch keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt, wie bereits oben dargelegt, nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die oben genannten Waren, die Gegenstand der Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sind, zu denjenigen der Widersprechenden nur ähnlich (in verschiedenen Graden) bzw. unähnlich sind.

Die vorgenannten angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sind auch unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 35, nämlich Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten. Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Geschäftsführungsdienstleistungen werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensverwaltung sollen Unternehmen bei der Durchführung von Geschäftsvorgängen und folglich bei der Auslegung und Durchführung der Strategien helfen, die der Vorstand einer Organisation festgelegt hat. Der Begriff Bürodienste bezeichnet schließlich die internen laufenden Vorgänge einer Organisation, unter anderem die Verwaltung und die Unterstützungsleistungen im Innendienst (das Backoffice).

Im Gegensatz dazu wird Einzelhandel normalerweise definiert als Tätigkeit oder Geschäftszweig des Verkaufs von Waren oder Gütern in relativ kleinen Mengen zur Verwendung oder zum Verbrauch und weniger zum Weiterverkauf und Großhandel als Verkauf von Gütern in größeren Mengen.

Die Dienstleistungen unterscheiden sich folglich in Art und Verwendungszweck. Sie haben üblicherweise andere in Anbieter/Erbringer, Endverbraucher und Vertriebswege und ergänzen sich auch nicht notwendigerweise. Die Dienstleistungen sind mithin unähnlich. Dasselbe gilt im Übrigen aus denselben Gründen auch in Bezug auf sämtliche übrigen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in verschiedenen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und and Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich für die Waren in Klasse 18 und 25 bis hoch, insbesondere bei den Dienstleistungen in Klasse 35, die kostenintensiv sind bzw. sich unmittelbar auf die Geschäftsentwicklung auswirken, sein.

  1. Die Zeichen

Audi

Magnify

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das gemeinsame Element „Audi“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Spanisch gesprochen wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch spricht.

Bei der älteren Marke handelt es sich um die in allen Schreibweise geschützte Wortmarke „Audi“.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus einem Bildbestanteil in Form zweier stilisierter schwarzer Klammern besteht sowie darunter dem Wortbestandteil „AUDIMAS“ in großgeschriebenen schwarzen Standardbuchstaben.

Das Element „AUDI“ in beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das Element „MAS“ des strittigen Zeichens wird vom relevanten Publikum als „mehr“ bzw. „(ein) Plus“ verstanden und ist stellvertretend für einen Vorteil, Vorzug oder eine spezielle Zugabe und bringt in der Regel zum Ausdruck, dass das damit Bezeichnete von ausgezeichneter Qualität oder in seiner Gattung hervorragend ist. Es handelt sich damit in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen um einen rein anpreisenden, werbenden Zusatz bar jeglicher Unterscheidungskraft.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „AUDI“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug die grafische Ausgestaltung und den Bildbestandteil im angefochten Zeichen sowie auf „MAS“. Letzteres ist jedoch nicht kennzeichnungskräftig. 

Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „AU-DI“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe „MAS“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt. Diese ist jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Der Bildbestandteil beeinflusst die Aussprache nicht.

Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des Elements „MAS“ des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren und Dienstleistungen sind teils identisch bzw. in verschiedenen Graden ähnlich, teils unähnlich. Die verglichenen Zeichen sind in bildlicher und klanglicher Hinsicht überdurchschnittlich ähnlich.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke und daher in allen Schreibweisen geschützt. Eine Schreibweise in Groß- oder Kleinschreibung ist daher irrelevant. Die ältere Marke ist zudem vollständig am Anfang des einzigen Wortelements im angefochtenen Zeichen integriert und wie bereits oben unter Teil c) dargelegt neigen Verbraucher im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren, dem folglich ein größeres Gewicht zufällt.

Zwar können in Bekleidungs- und Lederwarengeschäften die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T-117/03 - T-119/03 & T-171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher könnten die durch die zusätzlichen Elemente der angefochtenen Marke verursachten visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, relevant sein. Tatsächlich, ist die zusätzliche Silbe „mas“ für das relevante Publikum jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Der zusätzliche Unterschied in Form des Bildelements fällt zudem wie bereits in teil c) dargelegt weniger ins Gewicht, da Verbraucher sich eher am Wortelement orientieren.

Die Widerspruchsabteilung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Somit können die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine bestimmte Art von Waren. Insbesondere in der für die strittigen Waren (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Taschen etc.) relevanten Modebranche zeigt das Marktgeschehen nämlich, dass es für Hersteller üblich ist, solche Abwandlungen zu benutzen, um verschiedene Produktlinien voneinander zu unterscheiden.

Schließlich „[…] ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen den geringen Grad an Ähnlichkeit eines Teils der angefochtene Waren und Dienstleistungen aus.

Die Inhaberin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass sie in Litauen bzw. in der Europäischen Union Inhaberin mehrerer Eintragungen sei, die das Wort „Audimas“ enthalten. Einige koexistierten mit der älteren Widerspruchsmarke.

Zu dieser Frage entschied das Gericht: „…Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die von den Instanzen des EUIPO festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern könnte. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem EUIPO die Inhaberin der IR mit Schutzerstreckung auf die EU hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruht, dass keine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zwischen den älteren Marken, auf die er sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand, und wenn die betreffenden älteren Marken mit den einander gegenüberstehenden Marken identisch sind.“ (11/05/2005, T-31/03, Grupo Sada, EU:T:2005:169, § 86).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine formale Koexistenz bestimmter Marken in Registern der Einzelstaaten oder der Union per se kein besonderes Gewicht hat. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Koexistenz auf dem Markt zu erbringen, denn diese könnte darauf hinweisen, dass die Verbraucher diese Marken gewohnheitsmäßig wahrnehmen, ohne sie zu verwechseln. Schließlich gilt es festzustellen, dass sich das Amt bei der Prüfung grundsätzlich auf die verfahrensgegenständlichen Marken beschränkt.

Nur unter besonderen Umständen darf es Beweismittel für die Koexistenz anderer Marken auf dem Markt (und möglicherweise in Registern) der Einzelstaaten oder der Union als Hinweis darauf werten, dass die Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden verwässert wurde, was gegen die Bejahung einer Verwechslungsgefahr sprechen könnte.

Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden; die Beweiswert eines solchen Hinweises ist zweifelhaft, da die Koexistenz ähnlicher Zeichen verschiedene Ursachen haben kann, z. B eine abweichende frühere Rechts- oder Sachlage oder vorangegangene Vereinbarungen der Beteiligten über die Rechte.

Somit ist diese Stellungnahme der Inhaberin aufgrund des Fehlens überzeugender Argumente und Beweismittel als unbegründet zurückzuweisen.

Die Inhaberin macht zudem die Bekanntheit der angefochtenen Marke geltend und reichte hierzu diverse Beweismittel ein.

Das Recht an einer Unionsmarke tritt jedoch erst am Tag der Einreichung in Kraft und nicht davor und ist in Widerspruchsverfahren von diesem Datum an zu prüfen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte der Widersprechenden, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke der Anmelderin. Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich, auch zu einem geringen Grad, sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • für „Fahrzeuge“ notorisch bekannten Wortmarke „AUDI“.

Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und einen engeren Umfang von Waren, erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf die unähnlichen Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:

  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.

  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.

  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Inhaberin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Inhaberin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.

Gefahr einer Rechtsverletzung

Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 UMV, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

  • durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;

  • durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt;

  • durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.

Zwar wird in Widerspruchsverfahren die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung unter Umständen behandelt, doch reicht diese reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (06/07/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 53).

Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.

Im vorliegenden Fall brachte die Widersprechende, außer dass sie Bekanntheit geltend machte und argumentierte, dass die Zeichen ähnlich sind, keine Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vor, die die Schlussfolgerung stützen konnten, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Artikel 8 Absatz 5 UMV ist nicht dazu bestimmt, die Eintragung aller Marken, die mit der bekannten Marke identisch sind oder Ähnlichkeit mit ihr haben, zu verhindern. Nach geltender Rechtsprechung ist, wenn festgestellt wurde, „dass die Voraussetzung der Bekanntheit […] erfüllt ist […] die zweite Voraussetzung […] zu prüfen, also ob die ältere Marke ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird“ (14/09/1999, C-375/97, Chevy, EU:C:1999:408, § 30).

Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass aus der Tatsache, dass die Verbraucher einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken herstellen könnten oder wahrscheinlich herstellen, in dem Sinne, dass beispielsweise die angefochtene Marke bei den Verbrauchern die ältere Marke in Erinnerung rufen würde, nicht automatisch zu folgern ist, dass erstere die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 71).

Wie oben erwähnt, hätte die Widersprechende Beweismittel vorlegen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorbringen müssen, die zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.

Dies wird durch Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV bestätigt, wonach in dem Fall, dass der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt wird, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, dies seitens der Widersprechenden durch den Nachweis zu belegen ist, dass die Marke bekannt ist und ferner Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen sind, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Im vorliegenden Fall macht die Widersprechende lediglich geltend, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ausnutzen und/oder beeinträchtigen würde. Jedoch besteht offenbar kein guter Grund für die Annahme, dass die Benutzung der angefochtenen Marke dazu führen wird, dass derartige Ereignisse eintreten. Zugegebenermaßen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass möglicherweise eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung eintreten kann. Dies reicht jedoch, wie vorstehend dargestellt, nicht aus.

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Da die Widersprechende nicht in der Lage war, gute Gründe anzugeben, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde, wird der Widerspruch für nach Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht begründet befunden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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