AZ INTEC | Decision 2533472 - Axitec Markenrechts GmbH v. AZ Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

WIDERSPRUCH Nr. B 2 533 472

Axitec Markenrechts GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 5, 71034 Böblingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

AZ Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Forsthaus Landstein 1, 61276 Weilrod, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Matthias Thomas, Rungstockstraße 14, 09526 Olbernhau, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 27.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 533 472 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 6:        Schlosserwaren und Kleineisenwaren, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Armaturen, nämlich Kugelhähne; Leitungen aus Metall für Lüftungs- und Klimaanlagen; Leitungsarmierungen aus Metall, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Metallrohre; Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Rohre und Röhren aus Metall.

Klasse 9:        Rettungsapparate und -instrumente; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Schläuche für Atemgeräte.; Elektronische Steuerungen; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen für automatische Schieber; Programmierbare Steuerungen.

Klasse 11:        Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Solarkollektoren [Heizung]; Solarmodule zur Wärmeerzeugung; Leitungen für Solaranlagen; Wärmetauscher.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 690 235 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 690 235  ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 11 und 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2010 057 215 sowie der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 080 369 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Internationale Eintragung Nr. 1 080 369 bei, auf der der Widerspruch beruht.

Am 14/10/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 02/01/2017 ab.

Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der vorgenannten älteren Marke keinen Nachweis ein.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht. Die Prüfung des Widerspruchs wird nun in Bezug auf die ältere deutsche Markeneintragung Nr. 30 2010 057 215 fortgesetzt.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 4:        Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; elektrische Energie; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Klasse 6:        Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall, Aluminiumprofile, Drehfundamente, Befestigungsmaterial aus Metall, Gerüste, Gestelle, Pfosten, Pfähle und Masten, Profile und Rahmen jeweils aus Metall und für Bauzwecke; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; alle vorgenannten Waren ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile.

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente (nicht für die Gasmessung), Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Fotovoltaik-Anlagen, nämlich bestehend aus Solarmodulen für die Stromerzeugung, Wechselrichtern, elektronischen Apparaten und Instrumenten zur Steuerung, Regelung, Erfassung und Überwachung; Solarkollektoranlagen, nämlich bestehend aus Solarmodulen, Solarkollektoren und Wechselrichter für die Stromerzeugung; elektronische Apparate und Instrumente zur Steuerung, Regelung, Erfassung und Überwachung für die Stromerzeugung; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer (nicht für die Erfassung der Messergebnisse von Gasmessungen); alle vorgenannten Waren ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile.

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, alle vorgenannten Waren bezogen auf den Solarbereich; Solarkollektoren und Solarmodule zur Wärmeerzeugung und daraus bestehende Anlagen, auch als Solardach- und –freilandanlagen.

Klasse 19:        Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Profilleisten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Dächer, nicht aus Metall, mit integrierten Solarzellen.

Klasse 35:        Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung von und betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Anlagen und Anlagenparks zur regenerativen Energiegewinnung; organisatorisches Projektmanagement, insbesondere für Anlagen und Anlagenparks im Bereich erneuerbare Energien; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten.

Klasse 37:        Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparaturdienstleistungen für Einzelkomponenten im Bereich der Photovoltaik und Solarthermie; Installationsarbeiten; Bau, Reinigung, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Anlagenparks im Bereich erneuerbare Energien; Gerüstbau; Dachdeckerarbeiten.

Klasse 39:        Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Lieferung und Verteilung von Energie.

Klasse 40:        Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie. 

Klasse 42:        Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Analyse und Erstellung von technischen Gutachten zur Bewertung von Projekten und Projektpartnern; technische Planung, technische Projektierung und technische Koordination von Anlagen und Anlagenparks im Bereich erneuerbare Energien; Erstellen technischer Gutachten, Konstruktionsplanung und Bauberatung (Ingenieurdienstleistung), sowie Entwicklungsdienste für Dritte im Bereich erneuerbare Energien; Dienstleistungen eines Ingenieurs.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 6:        Schlosserwaren und Kleineisenwaren, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Armaturen, nämlich Kugelhähne; Leitungen aus Metall für Lüftungs- und Klimaanlagen; Leitungsarmierungen aus Metall, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Metallrohre; Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Rohre und Röhren aus Metall.

Klasse 9:        Rettungsapparate und -instrumente; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Schläuche für Atemgeräte.; Elektronische Steuerungen; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen für automatische Schieber; Programmierbare Steuerungen.

Klasse 11:        Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Solarkollektoren [Heizung]; Solarmodule zur Wärmeerzeugung; Leitungen für Solaranlagen; Wärmetauscher.

Klasse 35:        Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, sanitäre Anlagen, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Dienstleistungen des Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, sanitäre Anlagen, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 6

Die angefochtenen Schlosserwaren und Kleineisenwaren, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen überschneiden sich mit den Schlosserwaren und Kleineisenwaren, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Armaturen, nämlich Kugelhähne; Leitungsarmierungen aus Metall, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen; Ventile oder Schieber aus Metall, ausgenommen als Maschinenteile überschneiden sich mit den Baumaterialien aus Metall, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen überschneiden sich mit den Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Metallrohre; Rohre und Röhren aus Metall enthalten als weiter gefasste Kategorien die Metallrohre, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Leitungen aus Metall für Lüftungs- und Klimaanlagen und die Metallrohre, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden sind gleicher Art. Die Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und Endverbraucher übereinstimmen. Sie sind daher ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Rettungsapparate und -instrumente enthalten als weiter gefasste Kategorie die Rettungsapparate und -instrumente, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Elektronische Steuerungen; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen für automatische Schieber; Programmierbare Steuerungen überschneiden sich mit den Vermessungs- und Kontrollapparaten und -instrumenten, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Bei den angefochtenen Waren Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Schläuche für Atemgeräte und den Waren Rettungsapparate und -instrumente, ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen der Widersprechenden handelt es sich um Schutz- und Sicherheitsausrüstung. Die Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und Endverbraucher übereinstimmen. Sie sind daher ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Solarkollektoren [Heizung]; Solarmodule zur Wärmeerzeugung sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, alle vorgenannten Waren bezogen auf den Solarbereich der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Wärmetauscher überschneiden sich mit den Heizungsgeräten, bezogen auf den Solarbereich der Widersprechenden der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen sanitären Anlagen und die Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke der Widersprechenden in Klasse 19 sind ähnlich, da sie in Vertriebswegen und Endverbraucher übereinstimmen können. Die Waren stehen zudem in einem Ergänzungsverhältnis.

Die angefochtenen Leitungen für Solaranlagen ergänzen als Komponenten bzw. Ausstattungen die Solarkollektoren und Solarmodule zur Wärmeerzeugung und daraus bestehende Anlagen, auch als Solardach- und –freilandanlagen der Widersprechenden. Sie können zudem in Hersteller und Endverbraucher übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.

Die angefochtenen Kochgeräte dienen der Zubereitung (Garmachen, Erhitzen, Kochen, etc.) von Speisen. Es bestehen gewisse Berührungspunkte zu den Kühlgeräten bezogen auf den Solarbereich der Widersprechenden, die auch solarbetriebene Kühlschränke und –boxen umfassen. Diese Geräte können in Herstellern, Vertriebswegen und Endverbrauchern übereinstimmen. Die Waren sind daher ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Folglich haben die angefochtenen Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel,  ausgenommen in Wandöffnungen einsetzbare Bauteile, nämlich Zargen, Verglasungsrahmen, Fassadenelemente und Feuerschutzeinrichtungen eine geringe Ähnlichkeit mit den Baumaterialien aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; alle vorgenannten Waren ausschließlich zur Befestigung von Photovoltaikanlagen und deren Bestandteile der Widersprechenden in Klasse 7.

Dies gilt jedoch nicht für die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: sanitäre Anlagen, denn sie haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Entsprechendes gilt für Großhandelsdienstleistungen. Dies ist jedoch nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.

Eine Ähnlichkeit zwischen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt, wie oben dargelegt, nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nur ähnlich, nämlich im Falle der Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke der Widersprechenden in Klasse 11, sind bzw. was die übrigen Waren der Widersprechenden angeht sogar nur unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder verschiedenen Maßen ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis erhöht sein.

  1. Die Zeichen

AXITEC

AZ INTEC

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Es stehen sich die in allen Schreibweisen geschützten Wortmarken „AXITEC“ und „AZ INTEC“ gegenüber.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind. Entsprechend ist umgekehrt die Feststellung eine Verwechslungsgefahr einfacher, wenn die Ähnlichkeiten kennzeichnungskräftige Elemente betreffen.

Die Abkürzung „TEC“, die in beiden Wortmarken als Endsilbe integriert ist, wird zwar als solche vom relevanten Publikum, insbesondere demjenigen, der mit der englischen Sprache hinreichend vertraut ist, als Anspielung auf „Technologie“ verstanden und ist daher für die strittigen Waren kennzeichnungsschwach (siehe BPatG, 29W(pat)121/95, 18/06/1997). Allerdings nimmt nach dem Dafürhalten des Gerichts der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken weisen daher keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „A*I*TEC“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf deren jeweils zweiten Buchstaben („X“ bzw. „Z“) sowie dem zusätzlichen Buchstaben „N“ in der angefochtenen Marke. Vor allem unterscheiden sie sich jedoch in der Anzahl der Wortelemente, denn die ältere Marke besteht aus lediglich einem Wort wohingegen das angefochtene Zeichen aus zwei Wörtern besteht.

Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht  stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „A*I*TEC“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der jeweiligen zweiten Buchstaben „Z“ bzw. „X“, jedoch lediglich geringfügig, da beide Buchstaben ein Konsonantenverbindung darstellen (TS vs.  KS), sowie des zusätzlichen Buchstabens „N“ der angefochtenen Marke, für den es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Die Trennung der angefochtenen Marke in zwei Elemente wirkt sich nicht auf die Aussprache aus. Beide Marken bestehen zudem aus insgesamt drei Silben, deren letzte identisch ist. Zudem ist die Vokalfolge in beiden Marken gleich, nämlich „A-I-E“.

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die Waren und Dienstleistungen sind teils identisch bzw. in verschiedenen Maßen ähnlich, teils unähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich und klanglich stark ähnlich.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Abgesehen von dem zusätzlichen Buchstaben „N“ im angefochtenen Zeichen, der zudem als vierter von insgesamt sieben Buchstaben in dessen Mitte steht und vermutlich nicht sonderlich auffällt, liegen die Unterschiede in dem jeweils zweiten Buchstaben und der Unterteilung  der angefochten Marke in zwei Teile. Klanglich sind diese Unterschiede jedoch weniger erheblich. Hinzu kommt, dass beide Zeichen in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken sind, so dass keine grafische Ausgestaltung vorliegt, die den Gesamteindruck beider Zeichen prägen und einen sicheren Abstand zwischen den Marken gewährleisten könnte.

Die Anmelderin behauptet zwar in ihrer Stellungnahme, dass der in beiden Marken enthaltene Zusatz „TEC“ als Hinweis auf „technisch“ gebräuchlich sei und daher keine prägende Wirkung habe. Die Widerspruchsabteilung verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf das Dafürhalten des Gerichts, demzufolge der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Demzufolge sollten Wortmarken nicht künstlich in einzelne Bestandteile zerlegt werden. Eine
Zerlegung ist nur dann angemessen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die
fraglichen Bestandteile eindeutig als voneinander getrennte Elemente wahrnehmen. Dies ist in den strittigen Wortmarken jedoch nicht der Fall. Mithin reichen die die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die Identität eines Teils der Waren jedwede visuell eher durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen aus. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim überwiegenden Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Was die gering ähnlichen Dienstleistungen, angeht, hat der Widerspruch jedoch keine Aussicht auf Erfolg, denn die allenfalls (klanglich) überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen vermag die geringe Ähnlichkeit der Dienstleistungen nicht aufzuheben.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

Martin Eberl

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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