B4Life | Decision 2734914

WIDERSPRUCH Nr. B 2 734 914

Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Le Yuan Yan, No. 10, Gaoxin South 4th Road, Nanshan District, Shenzhen City, Guangdong Province, Volksrepublik China, (Anmelderin), vertreten durch Zeller & Seyfert PartG mbB, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 (Tower 185), 60327 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 21/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 734 914 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die angefochtenen Waren

Klasse 9: Schalen für Smartphones; Hüllen für Smartphones; Identifikationskarten, magnetische; Lernmaschine; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Diktiermaschinen; Elektronische Notebooks; Elektronische Digitalisierungsgeräte; Elektronische Wörterbücher; Elektronische Kalender; Elektronische Dekoder; Elektronische Terminkalender; Digitale Computereingabe- und -ausgabescanner; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern; Multiplexer; Multimedia-Terminals; Multimedia-Multiplexer; Etikettenlesegeräte [Entschlüsselungsgeräte]; Kabellose Tastaturen; Videomultiplexer; Zeitprogrammierungsgerät; Zeitdatengeber; Spracherkennungsgeräte; Sprachprozessor; Signaldekoder; Selbstsynchronisierende digitale Verschlüsselungsgeräte; Apparate zur Aufzeichnung; Empfangsgeräte für Signale.

Klasse 28: Spielzeug; Spiele; Bodybuilding-Geräte; Geräte für Körperübungen; Armschutz [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Rollschuhe, In-line Skates.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 309 669 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 309 669 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 9 und 28. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 585 295. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 7: Dosenöffner (elektrisch); Elektrogeneratoren; Elektrohämmer; Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Fruchtpressen für den Haushalt (elektrisch); Getränken (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von -); Handbohrmaschinen (elektrisch); Klebepistolen, elektrische; elektrische Küchenmaschinen (Universal-); Messer (elektrisch); Mixgeräte für den Haushalt (elektrisch); Nahrungsmitteln (elektromechanische Apparate für die Zubereitung von -); Poliermaschinen und -geräte (elektrisch); Pressen (Frucht-), elektrische, für Haushaltszwecke; Reinigungsmaschinen und -gerate (elektrisch); Rührgeräte (elektrisch); Scheren (elektrisch); Schneebesen für den Haushalt (elektrisch); Schuhputzgeräte, elektrisch; Shamponiermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden (elektrisch); Universal-Küchenmaschinen, elektrische; Zerkleinerungsgeräte (elektrische -) für den Haushalt; Kaffeemühlen, nicht handbetrieben; Mühlen für Haushaltszwecke (nicht handbetrieben); Schleifmaschinen (Messer-); Staubsauger; Staubsaugerbeutel; Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln; Waschmaschinen; Brotschneidemaschinen.

Klasse 8: Bügeleisen (nicht elektrisch); Dosenöffner (nicht elektrisch); Eierschneider (nicht-elektrisch); Eisen (Handwerkzeuge, nicht elektrisch); Epiliergeräte (elektrische und nicht elektrische); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische); Haarschneidemaschinen (elektrische und nicht elektrische); Käseschneider (nicht-elektrisch); Maniküreneccessaires (elektrische -); Manikürenecessaires; Nagelfeilen (elektrisch); Nagelpolierer (elektrisch oder nicht elektrisch); Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Pizzaschneider (nicht-elektrisch); Etuis für Rasierapparate; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch Bartschneidemaschinen; Bohrer ( Handwerkzeuge); Fräsen (Handwerkzeuge); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Handwerkzeuge (handbetätigt).

Klasse 9: Magnetische Kodiereinrichtungen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenmedien; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser; Schreib- und/oder Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetaufzeichnungsträger; Mäuse (Datenverarbeitungsausrüstung); optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Audio-Video-CDs; Computer; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computer (Spielprogramme für -); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Drucker zur Verwendung mit Computern; Handgelenkstützen zur Verwendung mit Computern; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Diskettenlaufwerke; (für Computer) Monitore; (Computerhardware) Monitore (Computerprogramme) Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Notebooks (Computer); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Computersoftware (gespeichert); Computerspielprogramme; Tastaturen (Computer-); Abschminkgeräte (elektrisch); Akkumulatoren (Gitter für elektrische -), Akkumulatoren (Ladegeräte für elektrische -), Akkumulatoren (Platten für elektrische -), Akkumulatoren (elektrisch); Alarmglocken (elektrisch); Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; elektrische Batterien; Bügeleisen (elektrisch); elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrodrähte; Eisenbahnweichen (Fernsteuergeräte für -) (elektrodynamisch); Elektrokabel; Elektrokondensatoren; elektromagnetische Spulen; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Akkumulatoren für Fahrzeuge (elektrisch); Fernsteuergeräte (Signal-) (elektrodynamisch); Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Induktoren (Elektrizität); elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Kabelklemmen (Elektrizität); Klingeln (Tür-) (elektrisch); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Schweißgeräte [elektrisch]; elektrische Lötkolben; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); elektrische Messgeräte; elektrisch beheizte Lockenwickler; Schlösser (elektrisch); Sender für elektronische Signale; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektrisch heizbare Socken; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Summer (elektrisch); elektronische Taschenübersetzer; Terminkalender (elektronische -); elektrische Türklingeln; Türöffner (elektrisch); Türschließer, elektrische; elektrische Überwachungsapparate; Audio-Video-CDs; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Tonarme für Plattenspieler; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehempfängern; Temperaturanzeiger; Bildtelefone; Boxen (Lautsprecher-); Briefwaagen; CD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Funksprechgeräte; Glocken (Signal-); Höhenmesser; Kassettenabspielgeräte; Kompasse; Kopfhörer; Laser-Pointer (Licht-Zeiger); Mikrofone; Mobiltelefone; Modems; Navigationsinstrumente; Objektive (Optik); Mousepads (Mousematten); Plotter; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Projektoren (Dia-) Radios; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Videospiele als Zusatzgerät für Fernsehapparate; Walkie-Talkies; Videokameras; Videorecorder; Schutzhelme für den Sport; alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung; die vorstehend genannten Waren ausgenommen Brettspielprogramme für Computer, Computerbrettspielen und Videobrettspielen zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehgeräten, elektronischen Brettspielen, Videobrettspielen zur Verbindung mit einem Fernsehgerät, Brettspielsoftware, Karten/Platten/Bändern/Kabeln/Schaltkreisen zum Speichern von Brettspielen und/oder Spielesoftware und/oder Brettspielen für Spielhallen, Brettspielmaschinen einschließlich Spielautomaten.

Klasse 10: Elektroakupunkturgeräte; Elektroden für medizinische Zwecke; Elektrokardiografen; Gürtel, elektrische, für medizinische Zwecke; Heizkissen (elektrisch), für medizinische Zwecke; thermoelektrische Kompressen (Chirurgie) Wärmekompressen (elektrisch) für chirurgische Zwecke; zahnärztliche Geräte (elektrisch); Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Blutdruckmessgeräte; Heißluftapparate (therapeutische -); Lampen für medizinische Zwecke; Massagegeräte.

Klasse 11: Babyflaschenwärmer (elektrisch); Christbaumbeleuchtungen (elektrisch); Dampfdrucktöpfe (Autoklaven), elektrisch; Elektrisch beheizte Teppiche; Entladungsröhren (elektrisch), für Beleuchtungszwecke; Fassungen für elektrische Lampen; Flaschenwärmer (Baby-) (elektrisch); Friteusen, elektrische; Fußsäcke (elektrisch beheizt); Fußwärmer (elektrisch oder nicht elektrisch); Glühbirnen (elektrisch); Glühfäden für elektrische Lampen; Heizfäden (elektrische -); Heizgeräte (elektrisch); Joghurtbereiter, elektrisch; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeemaschinen, elektrisch; Kaffeeperkolatoren (elektrisch); Kochgeräte (elektrisch); Lampen (Fassungen für elektrische -); Lampen (Glühfäden für elektrische -); Lampen (elektrisch); Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lüfter (Elektrische -) für den persönlichen Gebrauch; Radiatoren (elektrisch); Schnellkochtöpfe (elektrisch); Teppiche (elektrisch beheizte -); Waffeleisen (elektrisch); Wäschetrockner, elektrische; Wasserkessel (elektrische -); Blitzlichte (Taschenlampen); Eismaschinen und -apparate; Fahrradleuchten; Gefrierschränke, -truhen Kühlschränke; Klimaapparate; Kühlbehälter; Mikrowellengeräte (Kochgeräte); Platten (Warmhalte-); Rechauds (Stövchen); Taschenlampen.

Klasse 16: Computerprogramme (Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von -); Farbbänder für Drucker von Computern; Karten (Papierbänder oder -) für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Abdruckgeräte (Kreditkarten -), nicht elektrisch; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Elektrokardiografen (Papier für -); Schreibmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Zeigestäbe (nicht elektronisch); alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung.

Klasse 28: Stationäre Trainingsfahrräder; Bodybuilding-Geräte; Wurfscheiben (Diskusse); Drachen; Schlittschuhstiefel; Fahrzeuge (ferngesteuerte -); Modelle (Fahrzeug-) [verkleinert]; Badminton-Sets; Paraglider (Gleitschirme); Geräte für die Körperkultur; Hanteln; In-line Rollskates; Geräte für Körperübungen; Skateboards; Spieltische für Tischfußball.

Klasse 42: Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die -); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Aktualisieren von Computer-Software; Beratungsdienste (Computer-); Computer-Programme (Kopieren von -); Computer-Software (Aktualisieren von -); Computer-Software (Design von -); Computer-Software (Vermietung von -); Computerberatungsdienste; Computerdaten (Wiederherstellung von -); Computerprogramme (Installieren von -) Computersoftware (Wartung von -); Computersystem-Design; Computersystemanalysen; Design (Computersystem -); Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programme; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte.

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Schalen für Smartphones; Riemen für Mobiltelefone; Hüllen für Smartphones; Identifikationskarten, magnetische; Lernmaschine; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Diktiermaschinen; Elektronische Notebooks; Elektronische Digitalisierungsgeräte; Elektronische Wörterbücher; Elektronische Kalender; Elektronische Dekoder; Elektronische Terminkalender; Digitale Computereingabe- und -ausgabescanner; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern; Multiplexer; Multimedia-Terminals; Multimedia-Multiplexer; Etikettenlesegeräte [Entschlüsselungsgeräte]; Kabellose Tastaturen; Videomultiplexer; Zeitprogrammierungsgerät; Zeitdatengeber; Spracherkennungsgeräte; Sprachprozessor; Signaldekoder; Selbstsynchronisierende digitale Verschlüsselungsgeräte; Apparate zur Aufzeichnung; Empfangsgeräte für Signale.

Klasse 28: Spielzeug; Spiele; Bodybuilding-Geräte; Geräte für Körperübungen; Armschutz [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Rollschuhe, In-line Skates.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren Kabellose Tastaturen sind in der weiter gefassten Kategorie der Computertastaturen der Widersprechenden der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Elektronische Notebooks sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Notebooks (Computer) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Elektronische Wörterbücher sind den Waren elektronische Taschenübersetzer der Widersprechenden hochgradig ähnlich: sie stimmen in ihrer Art überein, richten sich an dieselben Endabnehmer und stimmen in ihren Vertriebskanälen überein. Ferner stammen sie von denselben Herstellern.

Die angefochtenen Waren Elektronische Kalender; Elektronische Terminkalender sind trotz leicht abweichenden Wortlauts identisch mit den Waren Terminkalender (elektronische -) der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern überschneiden sich mit den Waren optische Datenträger der Widersprechenden und sind daher identisch.

Die angefochtenen Waren Etikettenlesegeräte [Entschlüsselungsgeräte] sind in der weiter gefassten Kategorie der Lesegeräte (Datenverarbeitung) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Ferner besteht Identität trotz leicht abweichenden Wortlauts Identität zwischen den angefochtenen Waren Empfangsgeräte für Signale und den Empfangsgeräten (Ton-, Bild-) der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Apparate zur Aufzeichnung enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Tonaufzeichnungsgeräte der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Digitale Computereingabe- und –ausgabescanner enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Scanner (Datenverarbeitung) der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Thermometer, nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Waren elektrische Messgeräte der Widersprechenden und sind daher identisch.

Die angefochtenen Lernmaschinen überschneiden sich mit den älteren Computerperipheriegeräten, da über ein Kabel in Verbindung mit einem Computer verwendet werden können. Daher sind sie identisch.

Bei den angefochtenen Diktiermaschinen handelt es sich um Geräte, die Töne aufzeichnen. Daher sind sie den Waren Tonaufzeichnungsgeräten der Widersprechenden identisch oder überschneiden sich mit ihnen.

Der Begriff „Multiplexer“ bezeichnet ein Gerät, das Signale von mehreren Eingangsleitungen auf eine Ausgangsleitung überträgt (vgl. www.duden.de). Ein Terminal ist eine Vorrichtung für die Ein- und Ausgabe von Daten an einer Datenverarbeitungsanlage. Zwischen den angefochtenen Waren Multimedia-Terminals; Multiplexer; Multimedia-Multiplexer; Videomultiplexer und den Datenverarbeitungsgeräten der Widersprechenden besteht Ähnlichkeit: sie können über dieselben Vertriebskanäle denselben Endabnehmern zum Verkauf angeboten werden und von denselben Herstellern stammen.

Die angefochtenen Waren Elektronische Digitalisierungsgeräte sind Geräte, die Informationen digitalisieren. Mit Hilfe von solchen Geräten, die meist per USB-Kabel an einen Computer angeschlossen werden, können die analogen Signale beispielsweise auf MP3s umgewandelt werden. Aus diesem Grund besteht eine Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Waren und den Datenverarbeitungsgeräten der Widersprechenden: sie werden stimmen in ihren Vertriebskanälen überein, richten sich an dieselben Verbraucher und können von denselben Unternehmen stammen. Zudem ergänzen diese Waren einander.

Die angefochtenen Identifikationskarten, magnetische sind Kunststoffkarten, die mit einem Barcode, Magnetstreife, oder Chip ausgestattet sein können. Sie überschneiden sich mit den älteren Waren Magnetische Kodiereinrichtungen und sind daher identisch.

Die angefochtenen Waren Elektronische Dekoder; Zeitprogrammierungsgerät; Zeitdatengeber; Spracherkennungsgeräte; Sprachprozessor; Signaldekoder; Selbstsynchronisierende digitale Verschlüsselungsgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Datenverarbeitungsgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Schalen für Smartphones; Hüllen für Smartphones, Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung sind den Waren Datenverarbeitungsgeräte der Widersprechenden geringfügig ähnlich: Bei den Smartphones und Fotoapparaten handelt es sich um Datenverarbeitungsgeräte während Schalen, Hüllen und Taschen Zubehörteile der genannten Waren sind: die Vergleichswaren stimmen in ihren Vertriebskanälen überein, richten sich an dieselben Verbraucher und ergänzen einander.

Die verbleibenden angefochtenen Riemen für Mobiltelefone sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 7, 8, 9, 10, 11, 16, 28 und 42 unähnlich: sie unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, sie stammen von unterschiedlichen Herstellern und stehen in keinerlei Wettbewerbsverhältnis zueinander.

Angefochtene Waren in Klasse 28

Bodybuilding-Geräte; Rollschuhe, In-line Skates; Geräte für Körperübungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren Armschutz [Sportartikel]; Schutzpolster [Sportausrüstungen] dienen dem Schutz vor Verletzungen bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beispielsweise dem Skateboardfahren. Die genannten angefochtenen Waren werden in denselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten wie die Waren Skateboards der Widersprechenden, sie richten sich an dieselben Verbraucher und ergänzen einander. Zudem können sie von denselben Herstellern stammen. Daher sind diese Waren ähnlich.

Die angefochtenen Waren Spiele sind den Waren Spieltische für Tischfußball der Widersprechenden hochgradig ähnlich: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck (Unterhaltung) und ihren Vertriebsstätten überein, richten sich an dieselben Endabnehmer und können von denselben Herstellern stammen.

Die angefochtenen Waren Spielzeug enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Modelle (Fahrzeug-) [verkleinert] der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu verschiedenen Graden für) ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

LIFE

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=126710878&key=2d3535430a84080324cfd139aab00fb5

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Es stehen sich eine Wortmarke und eine Bildmarke gegenüber: die ältere Marke besteht aus der in Großbuchstaben abgebildeten Buchstabenfolge „LIFE“, die angefochtene Marke aus der Buchstaben-Zahl-Kombination „B4LiFE“, die in leicht stilisierter Standardschrift abgebildet ist.

Das gemeinsame Element „LIFE“ wird von einem Großteil der maßgeblichen Verbraucher innerhalb der gesamten Europäischen Union mit der Bedeutung „der Zeitabschnitt zwischen Geburt und Tod“ (http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/life) verstanden, nämlich denjenigen, die zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen.  Auch der deutschsprachige Verkehr wird diesen Bestandteil in der dargelegten Weise semantisch erfassen.

Das in der angefochtenen Marke enthaltene Element „B4“ weist keine Bedeutung in bestimmten Gebieten auf, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, für den Bestandteil „Life“ verstanden wird, „B4“ indes keinen Bedeutungsgehalt aufweist, wie beispielsweise der deutschsprachigen Verbraucher.

Der Bestandteil „B4“ wird vom deutschsprachigen Publikum als Buchstabe „B“ und Zahl „4“ verstanden, wobei die Zahl „4“ auch als Abkürzung für die englische Präposition „for“, also „für“ verstanden werden kann. Insgesamt weist die Buchstaben-Zahl-Kombination „B4“ jedoch keinen Bedeutungsgehalt auf.  

Keine der beiden Marken weist Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LIFE“ überein, welches die gesamte ältere Marke ausmacht und in der angefochtenen Marke eine eigenständige Rolle einnimmt. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Bestandteil „B4“ in der angefochtenen Marke, für den es keine Entsprechung in der älteren Marke gibt.  

Die Zeichen sind visuell daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LIFE“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben-Zahl-Kombination „B4“. Die Aussprache dieses Bestandteils wird entweder nach den deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen oder aber – aufgrund des nachfolgenden englischen Worts Life – nach den englischen Regeln „Bi-For“ ausgesprochen.  

Die Zeichen sind klanglich daher durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das ältere Zeichen und das in der angefochtenen Marke enthaltene Wortelement „LIFE“ als „der Zeitabschnitt zwischen Geburt und Tod“ wahr, das für die in Rede stehenden Waren normal kennzeichnungskräftig ist. Das zusätzliche Element „B4“ wird entsprechend als zweiter Buchstabe des Alphabets „B“ und als Ziffer „4“ wahrgenommen, wobei ein Teil des Publikums darin auch den Bedeutungsgehalt „for“ (für) erkennen wird. Die Zeichen sind begrifflich daher zumindest durchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise zu verschiedenen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Zeichen wurden für ähnlich befunden, sofern sie jeweils das Wort „LIFE“ enthalten. Die ältere Marke, die lediglich aus diesem Bestandteil besteht, ist mithin vollständig in die angefochtene Marke integriert.

Die Abweichungen ergeben sich insbesondere darin, dass die angefochtene Marke über das Element „B4“ verfügt, das keine Entsprechung in der älteren Marke hat, sowie in den graphischen Ausgestaltungselementen in der angefochtenen Marke. Somit befinden sich die Abweichungen zwar am in der Regel stärker beachteten Wortanfang der Anmeldemarke. Dies fällt im vorliegenden Fall jedoch weniger ins Gewicht, da die ältere  Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist.

Die Übereinstimmung in dem Bestandteil „LIFE“ führt zu einer schriftbildlichen, klanglichen und für einen Großteil der Verbraucher auch begrifflichen Ähnlichkeit. Zwar handelt es sich bei der angefochtenen Marke „B4Life“ im Ganzen um eine Phantasiebezeichnung, allerdings wird der Verkehr darin den Bestandteil „Life“ ohne weiteres erkennen und semantisch verstehen. Mangels einer eindeutigen Bedeutung der Gesamtbezeichnung wird das Publikum dem jüngeren Zeichen keine begriffliche Bedeutung beimessen, die vom Aussagegehalt des Bestandteils „Life“ wegführen könnte.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im vorliegenden Fall können die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Produktlinie der älteren Marke „Life“.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es insgesamt 7823 Markeneintragungen gebe, die den Bestandteil „LIFE“ enthielten und dabei für Waren der Klassen 9 und 28 in der Europäischen Union geschützt seien.

Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „Life“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass bei jenem Teil des Publikums, der nur über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügt, Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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