BERGJUWEL | Decision 2753096

WIDERSPRUCH Nr. B 2 753 096

SalzburgMilch GmbH, Milchstraße 1, 5022 Salzburg, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Meinhard Ciresa, Höhnegasse 6, 1180 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Berglandmilch eingetragene Genossenschaft, Schubertstr. 30, 4600 Wels, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsGmbH, Am Winterhafen 11, 4020 Linz, Österreich (zugelassener Vertreter).

Am 11.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 753 096 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 249 485 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse  32 und einige der Waren der Klassen 5, 29 und 30. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 14 427 033, 14 796 015 und 14 488 597. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragungen Nr. 14 796 015 und 14 488 597 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Unionsmarke Nr. 14 796 015

Klasse 29: Milch; Käse; Verarbeiteter Käse; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Bio-Milch; Molkereiprodukte; Getränke auf der Basis von Molkereiprodukten.

Unionsmarke Nr. 14 488 597

Klasse 29: Milch; Käse; Verarbeiteter Käse; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Bio-Milch.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 5: Diätetische Milch und Molkereiprodukte, insbesondere Käse, für medizinische Zwecke.

Klasse 29: Eier; Milch; Milch- und Molkereiprodukte; Butter; Rahm; Käse; Joghurt; Fruchtjoghurt; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Joghurtgetränke mit überwiegendem Joghurtanteil insbesondere Früchte enthaltende Joghurtgetränke; kalorienarme Milch, Milch- und Molkereiprodukte sowie Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; vorwiegend auf Milch beziehungsweise auf Milch- und Molkereiprodukten basierenden insbesondere kalorienarme halbfertige und fertige Speisen; Joghurtspeisen mit überwiegendem Joghurtanteil insbesondere Joghurtcremen; Topfencremen (Milchprodukte); halbfertige und fertige Süßspeisen mit überwiegendem Milchanteil, insbesondere Topfenspeisen, Topfencremen und Dessertcremen; halbfertige und fertige Süßspeisen mit überwiegendem Milchanteil, insbesondere Puddings.

Klasse 30: unter Verwendung von Milch- und Molkereiprodukten, insbesondere Käse, hergestellte Backwaren; unter Verwendung von Milch- und Molkereiprodukten, insbesondere Käse, hergestellte Saucen; Speiseeis, Speiseeisprodukte, Eiscremen; Schokolade- und Kakaogetränke, insbesondere Milchschokolade (Getränke) und Milchkakao; Fruchtsaucen.

Klasse 32: Unter Verwendung von Milchprodukten hergestellte alkoholfreie Getränke; Molkegetränke; unter Verwendung von Milchprodukten hergestellte Fruchtgetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Milch- und Molkegetränken.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marken identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum. Da es sich teilweise um billige Massenwaren handelt, kann der Grad der Aufmerksamkeit zwischen unterdurchschnittlich bis durchschnittlich variieren.

  1. Die Zeichen

  1. HEUJUWEL
  2. ALMJUWEL

BERGJUWEL

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.

Die Elemente „HEU“, „ALM“ und „BERG“ sind im Deutschen beschreibend als Hinweis auf die Sorte Milch bzw. Milchprodukte (Heumilch, Heukäse), bzw. als der Ort von dem die Waren stammen, entweder Almmilch oder –käse oder Bergmilch oder –käse und sind somit für den deutschsprechenden Teil des Publikums für die relevanten Waren nicht kennzeichnungskräftig.

Für den anderen Teil des Publikums, wie zum Beispiel englischsprachige Verbraucher, haben sie jedoch keine Bedeutung und sind kennzeichnungskräftig.

Das Wortelement „Juwel“ hat neben der Bedeutung „Edelstein“ im Deutschen auch noch folgende Bedeutung:

Person oder Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist: ihre Großmutter ist ein Juwel; diese Kirche ist ein Juwel gotischer Baukunst.“ (DUDEN, Online-Ausgabe, abgerufen am 01/09/2017).

Somit hat dieser Bestandteil einen anpreisenden Klang und es wird festgestellt, dass die Kennzeichnungskraft geschwächt ist.

In der Zusammensetzung dieser ersten Bestandteile in den jeweiligen Zeichen kommt diesem Element ein Bedeutungsgehalt von „ein Schmuckstein vom Berg“ oder „besonders wertvolles/sorgfältig verarbeitetes Produkt unter Verwendung von Heu/ bzw. von der Alm bzw. vom Berg“ zu.

Die Widerspruchsabteilung wird zuerst den Widerspruch in Bezug auf den Teil des Publikums prüfen, der kein Deutsch spricht.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „JUWEL“, die sich am weniger beachteten Markenende in den sich gegenüberstehenden Marken befinden. Sie unterscheiden sich jedoch in den wichtigeren Anfängen der Zeichen (HEU/ALM) gegenüber „BERG“.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „-JUWEL“ am weniger beachteten Ende in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Rest der Zeichen, und zwar insbesondere am mehr beachteten Markenanfang der Zeichen.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen als Ganzes für das nicht-deutschsprachige Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Für die Verbraucher, wie die niederländisch- oder schwedischsprachigen Verbraucher, die allein das Wort „Berg“ mit derselben Bedeutung wie im Deutschen verstehen, sind die Zeichen insoweit begrifflich nicht ähnlich.

Für das deutschsprechende Publikum gilt folgendes:

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das schwache Wortelement „JUWEL“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die ersten Wortelemente in den sich gegenüberstehenden Zeichen, die als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden.

Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „JU-WEL“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in dem Rest der Zeichen.

Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als unähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich. Am Klarsten ist dieser Unterschied zwischen den Marken Heujuwel und Bergjuwel, aber auch Almjuwel und Bergjuwel sind begrifflich unähnlich, da sich das eine Zeichen auf ein besonders wertvolles/sorgfältig verarbeitetes Produkt von der Alm und das andere auf einen Schmuckstein vom Berg oder auch ein besonders wertvolles/sorgfältig verarbeitetes Produkt vom Berg handelt. Nur weil eine Alm sich auf dem Berg befindet, heißt es nicht, dass begriffliche Ähnlichkeit vorliegt. Erstens sind diese Bestandteile ohne Unterscheidungskraft und zweitens befinden sich auch noch viele andere Dinge und Orte oder anderes an einem Berg ohne dass es zum Finden einer begrifflichen Ähnlichkeit ausreicht, sei es eine Bergziege oder eine Kapelle oder der Ziegenpeter.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich für den deutschsprechenden Verkehr wegen kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in den Marken, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als schwach anzusehen. Für den nicht-deutschsprechenden Verkehr haben die älteren Marken eine normale Unterscheidungskraft.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren wurden als identisch angenommen. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich.

Für die deutschsprechenden Verbraucher kann trotz Übereinstimmung in dem Begriff „Juwel“, welcher sich am weniger beachteten Zeichenende befindet, Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, da die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind. Auch die Tatsache, dass die Begriffe Berg, Heu und Alm ohne Unterscheidungskraft sind, vermag diese Feststellung nicht zu ändern, da die Übereinstimmung allein am weniger beachteten Markenende vorzutreffen ist und dieser gemeinsame Bestandteil auch nicht gerade sehr unterscheidungskräftig ist.

Die unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die gemeinsamen Elemente für das relevante Publikum keine besondere Kennzeichnungskraft haben.

Für die Verbraucher, die kein Deutsch sprechen, besteht hingegen auch keine Verwechslungsgefahr, da die Zeichen allein am weniger beachteten klanglich und bildlich übereinstimmen. Der Verbraucher hat keinen Grund die Zeichen künstlich aufzutrennen und seinen Fokus auf das Markenende zu legen, welches zudem für die Verbraucher, die kein Deutsch sprechen, keine Bedeutung hat.

Des Weiteren ist das Argument der Widersprechenden zu prüfen, dass die älteren Marken, in denen ausnahmslos derselbe Wortbestandteil „JUWEL“ vorkommt, eine „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ darstellen. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefochtenen Marke, die den gleichen Wortbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren ebenfalls von der Widersprechenden stammten.

Der Begriff der Markenfamilie ist in einem Urteil des Gerichts vom 23/02/2006, T-194/03, Bainbridge, EU:T:2006:65 erschöpfend analysiert worden.

Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Widerspruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechslungsgefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Erstens muss die Inhaberin einer Serie älterer Eintragungen einen Benutzungsnachweis für alle der Serie zugehörigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen.

Im vorliegenden Fall konnte die Widersprechende nicht nachweisen, dass sie eine Familie der Marken „JUWEL“ benutzt, und darüber hinaus in denselben Bereichen benutzt, die von der angefochtenen Marke erfasst werden. Die Widersprechende legte hierzu keine Beweismittel vor. Zudem reichen zwei Marken mit dem Bestandteil „Juwel“ zur Bildung einer Markenfamilie nicht aus.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden, insofern er auf diese beiden älteren Rechte gestützt ist.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

Unionsmarke Nr. 14 427 033 für die Wortmarke BERGTALER

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 29: Milch; Käse; Verarbeiteter Käse; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Bio-Milch.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 5: Diätetische Milch und Molkereiprodukte, insbesondere Käse, für medizinische Zwecke.

Klasse 29: Eier; Milch; Milch- und Molkereiprodukte; Butter; Rahm; Käse; Joghurt; Fruchtjoghurt; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Joghurtgetränke mit überwiegendem Joghurtanteil insbesondere Früchte enthaltende Joghurtgetränke; kalorienarme Milch, Milch- und Molkereiprodukte sowie Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; vorwiegend auf Milch beziehungsweise auf Milch- und Molkereiprodukten basierenden insbesondere kalorienarme halbfertige und fertige Speisen; Joghurtspeisen mit überwiegendem Joghurtanteil insbesondere Joghurtcremen; Topfencremen (Milchprodukte); halbfertige und fertige Süßspeisen mit überwiegendem Milchanteil, insbesondere Topfenspeisen, Topfencremen und Dessertcremen; halbfertige und fertige Süßspeisen mit überwiegendem Milchanteil, insbesondere Puddings.

Klasse 30: unter Verwendung von Milch- und Molkereiprodukten, insbesondere Käse, hergestellte Backwaren; unter Verwendung von Milch- und Molkereiprodukten, insbesondere Käse, hergestellte Saucen; Speiseeis, Speiseeisprodukte, Eiscremen; Schokolade- und Kakaogetränke, insbesondere Milchschokolade (Getränke) und Milchkakao; Fruchtsaucen.

Klasse 32: Unter Verwendung von Milchprodukten hergestellte alkoholfreie Getränke; Molkegetränke; unter Verwendung von Milchprodukten hergestellte Fruchtgetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Milch- und Molkegetränken.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marken identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Da es sich teilweise um billige Massenwaren handelt, gilt der Grad der Aufmerksamkeit variieren zwischen unterdurchschnittlich bis durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

BERGTALER

BERGJUWEL

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. 

Die Bedeutung des Elements „BERG“ für den deutschsprechenden Verkehr wurde schon im ersten Teil der Entscheidung ausführlich dargelegt. Es wird auf die Ausführungen verwiesen. Zwar hat der Begriff „Berg“ dieselbe Bedeutung im Niederländischen und im Schwedischen, allerdings nicht der zweite Bestandteil in beiden Zeichen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese Verbraucher die Zeichen künstlich auftrennen werden.

Der Bestanteil „Taler“ wird im Deutschen als eine alte Münze verstanden und wird im normalen Sprachgebrauch noch häufig verwendet („Wer den Pfennig nicht ehrt, ist des Talers nicht wert“). Dieser Bestandteil ist für die älteren Waren voll unterscheidungskräftig.

Die Widerspruchsabteilung wird zuerst den Widerspruch in Bezug auf den Teil des Publikums prüfen, für den die Wortelemente der Zeichen keine Bedeutung und einen normalen Grad an Kennzeichnungskraft haben, das heißt für das nicht-deutschsprechende Publikum.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „BERG“; das heißt in nur vier von neun Buchstaben. Sie unterscheiden sich jedoch in dem jeweils zweiten Wortbestandteil in jedem Zeichen; „TALER“ gegenüber „JUWEL“.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „BERG-“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Rest der Zeichen.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen als Ganzes für das nicht-deutschsprachige Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Für das deutschsprechende Publikum gilt folgendes:

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das nicht-unterscheidungskräftige Wortelement „BERG“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zweite Wortelement in den sich gegenüberstehenden Zeichen, nämlich Taler und Juwel, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Bestandteil „Juwel“ nur schwach kennzeichnungskräftig ist.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „Berg“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in dem Rest der Zeichen.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als unähnlich wahrgenommen werden, einmal als Schmuckstein von einem Berg und einmal als Münze von einem Berg, wobei der Bestandteil „Berg“ ohne Unterscheidungskraft ist und somit im begrifflichen Vergleich keine Rolle spielen kann, sind sie begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich für den deutschsprechenden Verkehr trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren wurden als identisch angenommen. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich.

Für die deutschsprechenden Verbraucher kann trotz Übereinstimmung in dem Begriff „Berg“ Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, da die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind und zudem der Bestandteil „Berg“ für die relevanten Waren ohne Unterscheidungskraft ist.

Die unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die gemeinsamen Elemente für das relevante Publikum keine besondere Kennzeichnungskraft haben.

Für die Verbraucher, die kein Deutsch sprechen, besteht hingegen auch keine Verwechslungsgefahr, da die Zeichen allein in vier von neun klanglich und bildlich übereinstimmen. Der Verbraucher hat zudem keinen Grund die Zeichen künstlich aufzutrennen.

Des Weiteren ist das Argument der Widersprechenden zu prüfen, dass die ältere Marken eine „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ darstellt. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefochtenen Marke, die den gleichen Wortbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren ebenfalls von der Widersprechenden stammten.

Der Begriff der Markenfamilie ist in einem Urteil des Gerichts vom 23/02/2006, T-194/03, Bainbridge, EU:T:2006:65 erschöpfend analysiert worden.

Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Widerspruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechslungsgefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Erstens muss die Inhaberin einer Serie älterer Eintragungen einen Benutzungsnachweis für alle der Serie zugehörigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ältere Marke, und zwar „Bergtaler“. Eine einzelne Marke kann keine Familie darstellen; zudem kann diese ältere Marke erst recht keine Markenfamilie mit den weiter oben in der Entscheidung abgehandelten Marken Heujuwel und Almjuwel bilden, da diese Marken nichts gemeinsam haben.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Judit NEMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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