Bever Innovations EOS | Decision 2793886

WIDERSPRUCH Nr. B 2 793 886

Eos Saunatechnik GmbH, Schneiderstriesch 1, 35759 Driedorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Advotec. Patent- und Rechtsanwälte, Georg-Schlosser-Str. 6, 35390 Gießen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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4Bever Beheer B.V., Industrieweg 32, 4301RS Zierikzee, Niederlande (Anmelderin), vertreten durch Octrooibureau Griebling BV, Sportweg 10, 5037 AC Tilburg, Niederlande (zugelassener Vertreter).

Am 14.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 793 886 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 667 322 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 667 322 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 9 und 11. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 432 075. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 5 432 075 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:

Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen, nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Pumpen für Heizungsanlagen.

Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Aufgusskübel, Aufgusskellen.

Klasse 9: Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Signal-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Schallplatten und CDs; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Computer; Feuerlöschgeräte; Dimmer [Lichtregler] für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen; optische Fasern (Lichtleitfäden); Hydrometer; Saunasteuergeräte; Thermometer; Saunathermometer; Hygrometer; Saunahygrometer; alle vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung.

Klasse 11: Beleuchtungsgeräte für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, die vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung, sowie Saunaanlagen; Öfen; Wassererhitzer; Füllvorrichtungen für Öfen; Füllständer für Öfen; Kühlgefäße für Öfen; Ofenauskleidungen; Ofenbeschläge; Ofenfutter; Ofenfutter aus Schamotte; Ofenroste; Verbrennungsanlagen; Solaröfen; Verdampfer; Speisevorrichtungen für Heizkessel; Feuerungskanäle für Heizungskessel; Rohre für Heizungskessel; Dampfheizungsanlagen; Warmwasser-Heizungsanlagen; Luftbefeuchter für Zentralheizungskörper; Luftdesodorierungsgeräte; Lüfter für den persönlichen Gebrauch; Lufterhitzer; Rohrschlangen [Teile von Destillier-, Heizungs- oder Kühlanlagen], nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Solarkollektoren für Heizungen; Warmwasserheizungsanlagen; Dampfheizungsanlagen; Heizdecken, nicht für medizinische Zwecke; elektrisch beheizte Teppiche; elektrisch beheizte Fußsäcke; elektrische Heizfäden; elektrische Heizgeräte; Heizgeräte für Aquarien; Heizkissen [nicht für medizinische Zwecke];Heizgeräte für feste; flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Heizelemente; Heizkörperverschlüsse; Heizlüfter; Heizradiatoren; Heizplatten; Lichtverteiler; Ventilatoren [Klimatisierung], die vorgenannten Waren nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen);Filter (Luft-) [Klimatisierung]; Klimaanlagen; Klimaapparate; Luftfilter [Klimatisierung]; Luftfilteranlagen; Luftionisationsgeräte; Radiatoren (elektrisch); Heizradiatoren; Thermostatventile, nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit einem oder für Komponenten für schichtweisen Aufbau von Objekten durch selektive thermische Verfestigung; Bräunungsgeräte; Thermokonvektoren; Saunaöfen mit Zubehör; Lichttherapiegeräte; Klimaapparate; ölgefüllte Radiatoren; Gesichtssaunas.        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsgeräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Sensoren und Detektoren; Software.

Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Kommunikationsgeräte sind technische Anlagen und Einrichtungen, mit denen Informationen erfasst, eingegeben, übermittelt und ausgegeben werden. Daher überschneiden sich die angefochtenen Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsgeräte und die angefochtenen Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte mit den Waren Computer der Widersprechenden, da Computer gleichfalls Geräte sind, mit denen Informationen erfasst, eingegeben, übermittelt und weitergegeben werden können. Daher sind diese Waren identisch.

Die weiteren angefochtenen Waren Datenkommunikationsausrüstung sind den Computern der Widersprechenden ähnlich: die einander gegenüberstehenden Waren können von denselben Herstellern stammen, werden über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten und richten sich an dieselben Endabnehmer. Zudem ergänzen sie einander.

Die angefochtene Software ist den Waren Computer der Widersprechenden ähnlich. Computer sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten. Computer benötigen dazu Programme. Diese sind den angefochtenen Waren Software ähnlich, da sie von demselben Hersteller stammen können, sich an dieselben Endabnehmer richten und über dieselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten werden können. Ferner stehen die Waren in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.

Die angefochtenen Waren Sensoren und Detektoren stimmen mit den Waren Signalapparate und -instrumente der Widersprechenden in den Vertriebskanälen, Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Deshalb sind sie ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Waren Beleuchtung enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Beleuchtungsgeräte für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Ferner sind die angefochtenen Waren Lichtreflektoren in der weiter gefassten Kategorie der Waren Beleuchtungsgeräte für Saunas, Infrarotkabinen und Wellnessanlagen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren  sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

EOS

Bever Innovations EOS

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das Element „Innovations“ hat in der englischen Sprache einen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.

Das gemeinsame Element „EOS“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das Element „Innovations“ des strittigen Zeichens stammt aus dem Englischen und  wird zumindest vom englischsprachigen Publikum als „(the use of) a new idea or method“ (www.dictionary.cambridge.org, abgerufen am 11/08/2017) verstanden, in die Verfahrenssprache übersetzt „(Der Gebrauch) neuer Ideen oder Methoden“. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die streitrelevanten Waren in den Klassen 9 und 11 Gegenstand innovativer Ideen sein können, gilt, dass dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren ist. Der maßgebliche Verkehr wird seine Aufmerksamkeit daher auf die weiteren kennzeichnungskräftigeren Elemente in der angefochtenen Marke richten. Der Bestandteil „Bever“ am Zeichenanfang weist keinen Bedeutungsgehalt auf und ist daher auch normal kennzeichnungskräftig.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „EOS“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Bever“ und den nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Innovations“ in der angefochtenen Marke, die keine Entsprechung in der älteren Marke haben.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Allerdings wird das Publikum das aus dem Englischen stammende Element „Innovations“ in der dargelegten Weise verstehen, weshalb es nicht kennzeichnungskräftig ist.

Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die in Rede stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Zeichen wurden für ähnlich befunden, sofern sie jeweils das kennzeichnungskräftige Wort „EOS“ enthalten. Die ältere Marke, die lediglich aus diesem Bestandteil besteht, ist mithin vollständig in die angefochtene Marke integriert.

Nach geltender Rechtsprechung kann bei identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen aus einer Aneinanderreihung einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke und eines weiteren Bestandteils gebildet wird und erstere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (06/10/2005, C-120/04, Medion, EU:C:2005:§37).

Die Übereinstimmung in dem Wortbestandteil „EOS“ begründet eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Wortelemente, der kennzeichnungskräftige Bestandteil „Bever“ und das nicht kennzeichnungskräftige Element „Innovations“ in der angefochtenen Marke als andere Produktlinien der gleichen Marke wahrgenommen werden können. In der Gesamtbeurteilung überwiegen daher die durch den Bestandteil „EOS“ hervorgerufenen Ähnlichkeiten.

Dies gilt umso mehr als sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:§26). Aufgrund des „unvollkommenen Bilds“ der relevanten Verkehrskreise hinsichtlich der beiden hier verglichenen Marken muss davon ausgegangen werden, dass deren Unterschiedlichkeit nicht ins Gewicht fällt. Die Verkehrskreise könnten davon ausgehen, dass es sich um die gleichen bzw. um voneinander abhängige Unternehmen handelt.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 432 075 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da das ältere Recht „EOS“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Beatrix STELTER

Sigrid DICKMANNS

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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