BLACKST | Decision 2660606 - Oliver Michel v. Dirk Schörling

WIDERSPRUCH Nr. B 2 660 606

Oliver Michel, Am Heckenacker 5, 85652 Pliening, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Fasp Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Nußbaumstr. 12, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Dirk Schörling, Montgolfier-Allee 29, 60486 Frankfurt, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Schröder & Busse, Westendstr. 16-22, 60325 Frankfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 03/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 660 606 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar 

Klasse  39: Krankentransporte; Transport mit Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung]; Abholung und Auslieferung von Waren und Paketen; Möbeltransporte; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden; Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung]; Durchführung von Umzügen; Chauffeurdienste; Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Abschleppen von Fahrzeugen; Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Blumenauslieferung; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Entladen von Frachten; Frachtmaklerdienste; Transport- und Frachtmaklerdienste; Kurierdienste [Nachrichten oder Waren]; Botendienste für Nachrichten; Taxidienste; Transport mit Lastkraftwagen; Transportlogistik; Vermietung von Fahrzeugen; Vermietung von Kraftfahrzeugen; Zustellung [Auslieferung] von Versandhandelsware.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 810 766 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Der Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 810 766 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 39. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2014 017 419. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 39: Auskünfte über Transportangelegenheiten; Beratungsdienste in Bezug auf Transport; Beschützte Transporte; Bewachte Transporte; Dienste im Bereich des Transportwesens; Flughafendienste [Transport]; Organisation von Transportdienstleistungen; Reiseagenturdienste, nämlich Durchführung von Reservierungen und Buchung von Transporten; Reisedienstleistungen und Transport von Reisenden; Transport von Personen; Transportdienstleistungen; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Vermietung von Transportmitteln; Vermittlungsdienste in Bezug auf Transporte; Verpackung und Lagerung von Waren; Versanddienste [Transport].

Klasse  45: Begleitungsdienstleistungen zu Sicherheitszwecken [Eskorte]; Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit; Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Personenschutzdienste.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse  39: Krankentransporte; Transport mit Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung]; Abholung und Auslieferung von Waren und Paketen; Möbeltransporte; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Reisenden; Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung]; Durchführung von Umzügen; Chauffeurdienste; Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Abschleppen von Fahrzeugen; Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Blumenauslieferung; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Entladen von Frachten; Frachtmaklerdienste; Transport- und Frachtmaklerdienste; Kurierdienste [Nachrichten oder Waren]; Botendienste für Nachrichten; Taxidienste; Transport mit Lastkraftwagen; Transportlogistik; Vermietung von Fahrzeugen; Vermietung von Kraftfahrzeugen; Zustellung [Auslieferung] von Versandhandelsware.

        

Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Die angefochtenen Dienstleistungen Transportwesen sind trotz abweichenden Wortlauts identisch mit den älteren Diensten im Bereich des Transportwesens des Widersprechenden. Ferner ist die angefochtene Dienstleistung Veranstaltung von Reisen identisch im Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Krankentransporte; Transport mit Lastkraftwagen;  Möbeltransporte; Dienstleistungen eines Transportmaklers sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienste im Bereich des Transportwesens des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Beförderung von Personen sind trotz abweichenden Wortlauts identisch mit den älteren Dienstleistungen Transport von Personen. Ferner sind die angefochtenen Chauffeurdienste; Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse]; Taxidienste; Beförderung von Passagieren in der weiter gefassten Kategorie der Transport von Personen des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Ferner besteht Identität zwischen der angefochtenen Dienstleistung Beförderung von Reisenden und der Dienstleistung Transport von Reisenden des Widersprechenden.

Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Fahrzeugen und Vermietung von Kraftfahrzeugen sind identisch mit den älteren Dienstleistungen Vermietung von Transportmitteln.

Die angefochtenen Dienstleistungen Transport mit Kraftfahrzeugen; Durchführung von Umzügen; Transportdienste; Kurierdienste [Nachrichten oder Waren]; Botendienste für Nachrichten; Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Abschleppen von Fahrzeugen sind in der weiter gefassten Kategorie der Transportdienstleistungen des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Abholung und Auslieferung von Waren und Paketen; Blumenauslieferung; Zustellung [Auslieferung] von Versandhandelsware; Kurierdienste [Nachrichten oder Waren]; Botendienste für Nachrichten sind in der weiter gefassten Kategorie der Versanddienste [Transport] des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Entladen von Frachten; Transportlogistik; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung]; Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung]; Frachtmaklerdienste werden in der Regel von Versanddienstleistern, wie Speditionen, erbracht. Folglich sind die genannten angefochtenen Dienstleistungen in der weiter gefassten Kategorie der Versanddienste [Transport] des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

BLACKSTAR

BLACKST

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Es stehen sich zwei Einwortmarken gegenüber: die ältere Marke besteht aus den neun Buchstaben „BLACKSTAR“, die angefochtene Marke aus den sieben Buchstaben „BLACKST“.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Die ältere Marke ist aus den Wörtern „BLACK“ und „STAR“ gebildet, die dem Grundwortschatz der englischen Sprache zuzuordnen sind und daher auch vom deutschsprachigen Publikum ohne weiteres als „Schwarz“ und „Stern“ bzw. in ihrer Gesamtbezeichnung als „Schwarzer Stern“ semantisch erfasst werden. Entgegen der Meinung der Anmelderin ist dieser Begriff normal kennzeichnungskräftig, da er keinerlei beschreibenden Charakter in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen aufweist.

Die angefochtene Marke hat als Ganzes zwar keinen Bedeutungsgehalt. Dennoch wird der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „BLACK“ am Zeichenanfang aus der Gesamtbezeichnung herauslösen, da diesem ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt.

Beide Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „BLACKST“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen zwei Buchstaben „AR“ am Zeichenende der älteren Marke.

Die Zeichen sind bildlich daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke zweisilbig als /BLACK-STAR/ ausgesprochen, die angefochtene Marke einsilbig als /BLACKST/. Die Aussprache der Zeichen stimmt im Klang der Buchstaben /BLACKST/ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der zusätzlichen Buchstaben /AR/ der älteren Marke, für die es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird das maßgebliche Publikum die ältere Marke als „Schwarzer Stern“ wahrnehmen, während es den Bestandteil „BLACK“, also „Schwarz“, aus der Gesamtbezeichnung „BLACKST“ herauslösen und mit dem Bedeutungsgehalt „Schwarz“ assoziieren wird. Insoweit sind die Zeichen begrifflich zu einem gewissen Grad ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Dienstleistungen sind identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in sieben von insgesamt neun Buchstaben der angefochtenen Marke überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Diese Übereinstimmung führt dazu, dass die Zeichen an ihren in der Regel stärker beachteten Anfängen identisch sind. Zudem ist die angefochtene Marke vollständig in der älteren Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in den zusätzlichen zwei Buchstaben „AR“ am weniger beachteten Zeichenende der älteren Marke.

Im Ergebnis ist daher in der anzustellenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr anzunehmen. Beim unvollkommenen Bild, das der Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis behält, wird wegen der Identität der Dienstleistungen in Verbindung mit der durch die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „BLACKST“ herbeigeführte Ähnlichkeit der Zeichen eine Zuordnung oder gedankliche Verbindung von „BLACKST“ zu „BLACKSTAR“ hergestellt.

Die Tatsache, dass die ältere Marke begrifflich einen „schwarzen Stern“ bezeichnet, während die angefochtene Marke lediglich mit dem Bedeutungsgehalt der Farbe „Schwarz“ assoziiert wird, vermag die überragenden Ähnlichkeiten nicht zu „neutralisieren“.  

Die Anmelderin trägt vor, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gegeben sei, da der älteren Marke ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt, während die Anmeldemarke „BLACKST“ eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Nach der geltenden Rechtsprechung scheide daher in einem solchen Fall die Verwechslungsgefahr aus.

Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vorbringen der Anmelderin nicht anschließen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist immer im Einzelfall zu beurteilen, wobei alle Umstände umfassend zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Zeichen sich lediglich in zwei Buchstaben am weniger beachteten Zeichenende unterscheiden, und dass die angefochtene Marke vollständig in der älteren enthalten ist. Es ist zwar richtig, dass die Anmeldemarke eine Phantasiebezeichnung darstellt. Indes ist aber davon auszugehen, dass der Verkehr darin den Bestandteil „BLACK“ wahrnehmen wird, da diesem wie bereits dargelegt, ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt. Der Bedeutungsgehalt, den der maßgebliche Verkehr der älteren Marke (schwarzer Stern) beimessen wird, führt daher nicht vollständig von der semantischen Assoziation weg, die der Verbraucher der Anmeldemarke entgegenbringen wird (schwarz).

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht daher beim Publikum Verwechslungsgefahr. Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2014 017 419 des Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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