CeraVita | Decision 2716903 - H. Wilhelm Schaumann GmbH v. Nordkorn Saaten GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 716 903

H. Wilhelm Schaumann GmbH, An der Mühlenau 4, 25421 Pinneberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB, Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Nordkorn Saaten GmbH, Bredentiner Weg 4a, 18273 Güstrow, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Holger Hanelt, Ströbitzer Str. 97, 03055 Cottbus, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 02/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 716 903 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 31: Gerste; Getreidekörner; Hafer; Mais;  Weizen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 196 769 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 196 769 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 31 und 44. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 963 141. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 5: Veterinärmedizinische Erzeugnisse.

Klasse 31: Futtermittel.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 1: Chemische Betonbelüftungsmittel; chemische Erzeugnisse für die Landwirtschaft [ausgenommen Fungizide, Herbizide, Insektizide und Mittel zur Bekämpfung von Parasiten]; Düngemittel für landwirtschaftliche Zwecke; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für gewerbliche Zwecke; Saatgutpräservierungsmittel; Chemikalien zum Schutz vor Brandkrankheiten von Getreide; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf Aquarien, Terrarien und Gartenteiche.

Klasse 31: Gerste; Getreidekörner; Hafer; Mais;  Weizen; Getreidesaatgut; Mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel versetztes Saatgut; Saatgut; Saatgut in Pelletform.

Klasse 44: Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf Aquarien, Terrarien und Gartenteiche.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 1

Die angefochtenen Waren in der Klasse 1 umfassen insbesondere chemische Präparate und andere Stoffe, die in der Industrie (zum Beispiel chemische Industrie, Lebensmitteltechnik, Landwirtschaft) verwendet werden und daher ein besonderes Fachpublikum ansprechen. Demgegenüber ist die ältere Marke geschützt für veterinärmedizinische Waren, die im medizinischen Bereich zur Anwendung kommen. Die Tatsache, dass die älteren Waren veterinärmedizinische Erzeugnisse der Klasse 5 chemische Stoffe oder Zusammensetzungen enthalten, sind nicht ausreichend, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den Waren herzustellen. Auch bestehen keine Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren in dieser Klasse und den Waren Futtermittel der Widersprechenden in Klasse 5. Die Vergleichswaren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie stammen von unterschiedlichen Herstellern und wenden sich an andere Abnehmer. Auch stehen sie in keinerlei Wettbewerbs- oder Ergänzungsverhältnis zueinander. Unähnlichkeit besteht auch zwischen den genannten angefochtenen Waren und den Waren veterinärmedizinische Erzeugnisse in Klasse 5.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht zwischen den angefochtenen Waren und den von der Widersprechenden geschützten Waren in den Klassen 5 und 31 kein Komplementärverhältnis. Die Tatsache, dass die jeweiligen Waren Verwendung in der Landwirtschaft finden können, ist nicht ausreichend, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den Waren begründen zu können.

Angefochtene Waren in Klasse 31

Die angefochtenen Waren Gerste; Getreidekörner; Hafer; Mais; Weizen; überschneiden sich mit den Waren Futtermittel der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Keine Ähnlichkeit besteht indes zwischen den verbleibenden angefochtenen Waren Getreidesaatgut; mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel versetztes Saatgut; Saatgut; Saatgut in Pelletform und den Futtermitteln der Widersprechenden. Bei diesen angefochtenen Waren handelt es sich um Rohprodukte, die entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht direkt als „Futtermittel“ an Tiere verfüttert werden können, sondern zunächst noch einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden müssen, während die Futtermittel der Widersprechenden Endprodukte sind, die direkt an Tiere verfüttert werden können. Die einander gegenüber stehenden Waren unterscheiden sich daher eindeutig in Ziel, Zweckbestimmung und Vertriebskanäle. Zudem stehen sie in keinerlei Ergänzungsverhältnis zueinander, da die Rohmaterialien in der Regel zur Verwendung in der Industrie anstatt zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt sind.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44

Die angefochtenen Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf Aquarien, Terrarien und Gartenteiche sind sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klasse 5 und 31 unähnlich.

Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch entgegen der Ansicht der Widersprechenden keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen feststellen. Die veterinärmedizinischen Erzeugnisse in Klasse 5 und die Futtermittel in Klasse 31 einerseits und die angefochtenen Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf Aquarien, Terrarien und Gartenteiche andererseits stammen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen. Sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Tatsache, dass Futtermittel Produkte der Landwirtschaft darstellen, reicht nicht aus, um ein Ähnlichkeitsverhältnis zwischen den genannten angefochtenen Dienstleistungen und Futtermittel in Klasse 31 begründen zu können. Daher sind diese Dienstleistungen unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt sowohl für das breite Publikum als auch für den Fachverkehr als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

CERAVITAL

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus den neun Buchstaben „CERAVITAL“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus den in grüner Farbe abgebildeten acht Buchstaben „CeraVita“, wobei der erste und fünfte Buchstabe in Binnengroßschrift wiedergegeben sind.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Im Hinblick auf die ältere Marke, die als Ganzes gesehen keinen Bedeutungsgehalt aufweist, wird der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „VITAL“ aus der Gesamtbezeichnung herauslösen und als das aus dem lateinischen Wort „vita“ abgeleitete Adjektiv „vital“ semantisch erfassen, nämlich im Sinne von „voller Lebenskraft, im Besitz seiner vollen Leistungskraft“ (vgl. www.duden.de). Da dieser Bestandteil im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen als belobigender Hinweis darauf verstanden werden kann, dass die Futtermittel Lebenskraft verleihen, ist dieser Bestandteil in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt.

Im Hinblick auf die angefochtene Marke wird der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „Vita“ in der angefochtenen Marke als das lateinische Wort für „Leben“ erkennen (25/10/2012, T-552/10, Vital & Fit, EU:T:2012:576, § 59). Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren Futtermittel sind, die die Lebenskraft der Tiere stärken, gilt, dass dieses Element für diese Waren schwach ist. Für die Dienstleistungen in der Klasse 41 ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elementes und schenkt diesem schwachen Element weniger Aufmerksamkeit als dem kennzeichnungskräftigeren Zeichenanfang „CERA“.

Beide Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) oder kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „CERAVITA*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Endbuchstaben „L“ der älteren Marke, sowie der farblichen und graphischen Ausgestaltung in der angefochtenen Marke.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen in den ersten acht von insgesamt neun Buchstaben der älteren Marke identisch übereinstimmen. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Die Zeichen sind bildlich daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „CE-RA-VI-TA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen Buchstabens „L“ des älteren Zeichens, für den es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Marken semantisch auf das Leben bzw. die volle Lebenskraft verweisen, sind sie begrifflich durchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in acht von insgesamt neun Buchstaben der älteren Marke überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Diese Übereinstimmung führt dazu, dass die Zeichen visuell und klanglich stark ähnlich sind und begrifflich gleichermaßen auf das Leben bzw. die Lebenskraft hinweisen. Zudem ist die angefochtene Marke vollständig in der älteren Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in der farblichen und graphischen Ausgestaltung der Anmeldemarke und in dem zusätzlichen Buchstaben „L“ am weniger beachteten Zeichenende der älteren Marke.

Im Ergebnis ist daher in der anzustellenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr anzunehmen. Beim unvollkommenen Bild, das der Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis behält, wird wegen der Identität der Waren in Verbindung mit der durch die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „CERAVITA“ herbeigeführte Ähnlichkeit der Zeichen eine Zuordnung oder gedankliche Verbindung von „CeraVita“ zu „CERAVITAL“ hergestellt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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