CRONE | Decision 2680752

WIDERSPRUCH Nr. B 2 680 752

Aldi GmbH & Co. KG, Burgstr. 37, 45476 Mülheim/Ruhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, Von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Christoph Michael Crone, Uerdinger Straße 552 a, 47800 Krefeld, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Marcel Van Maele, Kapellenstr. 82, 52066 Aachen, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 18/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 680 752 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 854 533 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 854 533 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 421 088. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragungen Nr. 9 792 557, Nr. 8 685 646 und Nr. 3 421 088 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

1) EUTM Nr. 9 792 557

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; sämtliche vorgenannten Waren mit Ausnahme von Verstärkern, Mikrofonen, Lautsprechern, Beschallungsanlagen und Leitungen.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

2) EUTM Nr. 8 685 646

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken.

3) EUTM Nr. 3 421 088

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche und tierärztliche Apparate und Instrumente, ausgenommen ärztliche Röntgengeräte und deren Zubehör; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial.

Klasse 12: Schlauchboote; Luftpumpen für Schlauchboote; Elektroluftpumpen für Schlauchboote.

Klasse 20: Luftmatratzen, Matratzen für Campingzwecke, Feldbetten.

Klasse 22: Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie in Klasse 20 enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28: Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck.

Des Weiteren hat die Widersprechende mit Schreiben vom 21/09/2016 eine Erklärung nach Artikel 28 Absatz 8 UMV eingereicht, wonach es am Anmeldetag der älteren Marken die Absicht der Widersprechenden war, neben den Klassenüberschriften auch Schutz in Bezug auf Waren zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschriften erfasst sind:

1) EUTM Nr. 9 792 557

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Sportuhren; Zeitmessgeräte für sportliche Zwecke; Armbänder für Uhren; Fitness-Armbänder.

2) EUTM Nr. 8 685 646

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Rucksäcke; Seesäcke; Taschen; Taschen für Angler; Sporttaschen; Reisetaschen; Gehstöcke; Leichtathletik-Taschen; Taschen für Bekleidung; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen am Bauch.

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Badelaken; Badetücher; Handtücher; Frottiertücher; Tücher aus gewebten Textilmaterialien für die Körperwäsche (ausgenommen für medizinische Zwecke).

3) EUTM Nr. 3 421 088

Klasse 22: Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie in Klasse 20 enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern; Strandmuscheln.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unterwäsche; Sport-BHs; Bustiers; Strümpfe; Strumpfhosen; Socken; Sportbekleidung; Sportbekleidungsstücke; Freizeitanzüge; Regenbekleidung; Ponchos; Capes; Sportschuhe; Sportschläppchen; Freizeitschuhe; Sandalen; Pantoffeln; Wanderschuhe; Stiefel; Stiefeletten; Gummistiefel; Stutzen; Gamaschen; Handschuhe; Einlegesohlen; Badehosen; Tankinis; Bikinis; Badeanzüge; Bademäntel; Gürtel; Tücher [Bekleidungsstücke]; Joppen; Einlegesohlen für Schuhe; Schuhsohlen; Stollen zur Befestigung an Sportschuhen; Spikes zur Befestigung an Schuhen; Schuhvorderkappen; Schuhobermaterial; Absätze für Schuhe; Hinterkappen für Schuhe; Snowboardschuhe; Zwischensohlen für Schuhe; Überzieher; Überziehhosen; Überziehschuhe; Motorradanzüge; Motorradjacken.

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Yogamatten; Fitnessmatten; Sportmatten; Bodenmatten für Sportzwecke; Kunstrasen zum Belegen von Oberflächen für Sportzwecke.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 18: Leder und Lederimitation; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren.

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Die angefochtenen Waren Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente sind identisch im Warenverzeichnis der älteren Marke 1 enthalten.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass zwischen den angefochtenen Waren und sämtlichen Waren der älteren Wortmarke 3 (einschließlich der Waren, die Gegenstand der Erklärung nach Artikel 28 Absatz 8 UMV sind) keine Ähnlichkeit besteht. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Zwecke, sie werden über andere Vertriebswege verkauft und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Die angefochtenen Waren Leder und Lederimitation; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirr und Sattlerwaren sind identisch im Warenverzeichnis der älteren Marke 2 enthalten.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass zwischen den angefochtenen Waren und sämtlichen Waren der älteren Wortmarke 3 (einschließlich der Waren, die Gegenstand der Erklärung nach Artikel 28 Absatz 8 UMV sind) keine Ähnlichkeit besteht. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Zwecke, sie werden über andere Vertriebswege verkauft und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Die angefochtenen Waren Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen sind identisch im Warenverzeichnis der älteren Marke 3 enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Rohstoffe wie Edelmetalle und deren Legierungen oder Leder).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich (wie z.B. bei den Waren in Klasse 25) bis hoch variieren.

Das Fachpublikum wird beim Erwerb von Rohstoffen in den Klassen 14 und 18 mit erhöhter Aufmerksamkeit agieren. Aber auch auf Seiten des breiten Publikums kann bei Luxusartikeln in Klasse 14 oder 18 von einem verhältnismäßig hohen Grad an Aufmerksamkeit ausgegangen werden, da Verbraucher gründlich über die Auswahl solcher Waren nachdenken (09/12/2010, R 900/2010 1, Leo Marco, § 22).

  1. Die Zeichen

Bildmarken 1+2:

Wortmarke 3:

CRANE

Ältere Marken

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die älteren Marken 1 und 2 bestehen aus dem Wortelement „crane“ in stilisierten Kleinbuchstaben in Kursivschrift und einem Bildelement oberhalb des Wortelements. Weder das Wort- noch das Bildelement können als dominanter (stärker ins Auge springend) gelten.

Die ältere Marke 3 besteht hingegen aus dem Wort „CRANE“ in Großbuchstaben. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Wortmarke in allen Standardschreibweisen als geschützt gilt.

Die angefochtenen Marke ist eine Bildmarke, die aus den dem Wort „CRONE“ in stilisierten Großbuchstaben besteht, wobei der Grad der Stilisierung hinsichtlich der Buchstaben „R‘“ und „O“ besonders hoch ist, weil der vertikale Strich des Buchstaben „R“ fehlt und der Buchstabe „O“ aus einem grauen und einem schwarzen Halbkreis besteht.

Die Wort- und Bildelemente der Vergleichszeichen haben für einen Teil des relevanten Publikums keine Bedeutung und sind somit für diesen Teil des Publikums kennzeichnungskräftig.

Selbst wenn die Wortelemente der Vergleichszeichen und das Bildelement der Marken 1 und 2 von einem Teil des relevanten Publikums verstanden werden (siehe unten), sind die Bedeutungen für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach. Daher sind die Wortelemente der Zeichen und das Bildelement der Marken 1 und 2 auch für diesen Teil des Publikums kennzeichnungskräftig.

Für einen Teil des relevanten Publikums werden alle Zeichen begrifflich mit einer Bedeutung verbunden. Z.B. im Englischen wird das Wort „crane“ als „Kranich; Kran“ und „crone“ als „altes Weib“ verstanden. Die Bedeutung „Kranich“ des Wortelements der älteren Bildmarken wird durch den Bildbestandteil verstärkt, allerdings nur deshalb, weil das Wort „crane“ bereits als „Kranich“ verstanden wird. Da die Zeichen für diesen Teil des relevanten Publikums mit unähnlichen Bedeutungen wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich.

Für einen anderen Teil des relevanten Publikums wird lediglich eines der Zeichen mit einer Bedeutung verbunden. So wird z.B. der deutschsprachige Teil die angefochtene Marke „Crone“ und das Wort „Krone“ identisch aussprechen, sodass die Zeichen daher beim Hören dieselbe Bedeutung (z.B. Kopfschmuck als Zeichen der Macht) vermitteln. Da das Wort „crane“ der älteren Marken mit keiner Bedeutung verbunden wird, wird das Bildelement der älteren Marken 1 und 2 aufgrund des hohen Grads an Stilisierung der Vogelsilhouette lediglich als abstraktes Element ohne konkrete Bedeutung aufgefasst. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich für diesen Teil des relevanten Publikums nicht ähnlich.

Sofern schließlich für den übrigen Teil des relevanten Publikums keines der Zeichen eine Bedeutung hat (z.B. in Ländern, in denen Bulgarisch, Ungarisch oder Slowakisch gesprochen wird), ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich. Für diesen Teil des relevanten Publikums beeinflusst der begriffliche Aspekt daher nicht die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „CR*NE“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der besonderen Stilisierung der Buchstaben in der angefochtenen Marke, in Bezug auf die mittleren Buchstaben „a“ bzw. „O“ und hinsichtlich der Stilisierung der Buchstaben der älteren Bildmarken sowie deren Bildelement.

Die angefochtene Marke ist daher mit der älteren Wortmarke visuell durchschnittlich ähnlich und mit den älteren Bildmarken visuell gering ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache aller Zeichen im Klang der Buchstaben /CR*NE/ in den Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben /A/ bzw. /O/ in der Mitte der Vergleichszeichen.

 

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügten.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Waren sind identisch und die älteren Marken verfügen über eine normale Kennzeichnungskraft. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis hoch.

Bezüglich der älteren Wortmarke „CRANE“ besteht aufgrund der durchschnittlichen visuellen und hohen klanglichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr hinsichtlich der identischen Waren in Klasse 25 für den Teil des Publikums, der keine Bedeutungen in den Vergleichszeichen wahrnimmt, also z.B. in Bulgarien, Ungarn und der Slowakei.

Dagegen kann bezüglich der angefochtenen Waren in den Klassen 14 und 18 aufgrund der älteren Wortmarke „CRANE“ mangels Warenähnlichkeit (auch bei Berücksichtigung der Waren gemäß der Erklärung nach Artikel 28 Absatz 8 UMV) keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden.

Hinsichtlich der älteren Bildmarken  kann trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, denn die Zeichen sind graphisch deutlich anders gestaltet als die angefochtene Marke .

Die Widersprechende macht geltend, dass Verbraucher sich eher an Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen erinnern. Jedoch kann man entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht generell davon ausgehen, dass die unterschiedlichen Bestandteile der Marken in der Erinnerung des Verbrauchers gegenüber den ähnlichen Elementen in den Hintergrund rücken. Gemäß der ständigen Rechtsprechung kann der Umfang der Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen insbesondere von den inhärenten Eigenschaften der Zeichen abhängen (Urteil vom 13/05/2015, T-169/14, Koragel/CHORAGON, EU:T:2015:280, § 84).

Bei einem Teil der Waren der Klassen 14 und 18 handelt es sich um gewöhnliche Konsumgüter, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren und dieser wesentliche Unterschiede aufweist (siehe diesbezüglich das Urteil vom 15/04/2010, T-488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145).

Bei einem anderen Teil der Waren ist darüber hinaus aufgrund des relativ hohen Preises (Luxusgüter wie z.B. Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren) von einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens des breiten Publikums auszugehen.

Der übrige Teil der Waren in den Klassen 14 und 18 (Rohstoffe wie Edelmetalle und deren Legierungen oder Leder, Lederimitation, Häute und Felle) richtet sich an Fachkreise, die sich ebenfalls durch einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszeichnen.

Die älteren Bildmarken weisen in ihrem Gesamteindruck vor allem visuell auffällige Unterschiede zu der angefochtenen Marke auf, sodass trotz Warenidentität in den Klassen 14 und 18 keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn die besondere Bedeutung des visuellen Eindrucks, die geringe visuelle Ähnlichkeit, die fehlende begriffliche Ähnlichkeit und die erhöhte Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum (z.B. beim bulgarisch-, ungarisch- und slowakischsprachigen Teil des Publikums) Verwechslungsgefahr bezüglich der Klasse 25 besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 421 088 für die Wortmarke „CRANE“ der Widersprechenden begründet ist.

Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen werden muss. Bezüglich der Waren in den Klassen 14 und 18 hat der Widerspruch dagegen keinen Erfolg.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

Unionsmarkenregistrierung Nr. 11 027 109 für die Bildmarke .

Da diese Marke mit den verglichenen identisch ist und für jene Marken trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr für die angefochtenen Waren der Klassen 14 und 18 festgestellt werden konnte, kann das Ergebnis kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also auch aufgrund dieser Marke nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Beatrix STELTER

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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