DELICUP | Decision 2696725

WIDERSPRUCH Nr. B 2 696 725

Haribo Ricqles Zan (Société Anonyme), 67, boulevard du Capitaine Gèze, 13014 Marseille, Frankreich (Widersprechende), vertreten durch Alexander Behler, 6, Route de Trèves EBBC Building E, 2633 Senningerberg, Luxemburg (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Minges Kaffeerösterei GmbH, Industriering 17, 96149 Breitengüßbach, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB, Siebertstr. 3, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 24/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 696 725 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 077 878 (Wortmarke: „DELICUP”) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 30. Der Widerspruch beruht auf der französischen Markeneintragung Nr. 4 102 170 (Bildmarke: „“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 30:

Süßwaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 30 (nach Einschränkung des Verzeichnisses der Anmelderin mit Schreiben vom 09/08/2016):

Kaffee, Trinkfertiger Kaffee, Instant-Kaffee, Fertigkaffeegetränke, Kaffeegetränke; Tee, Getränke auf der Basis von Tee, Eistee, Kakao und Zubereitungen auf Kakaobasis, Kakaogetränke, pulverförmige Getränkemischungen, nämlich Getränkepulver, Instantpulver für die Zubereitung von Kaffee und Kakao sowie von Milchmixgetränken, nämlich Milchkaffees, Chai-Tee; Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Aromastoffe, Vanille; Gewürze; Kühleis; Sandwiches; Frappés ohne Milch; Kaffeemischgetränke im Wesentlichen bestehend aus Eiswürfeln, Crushed Ice, Kaffee, Instant-, Frappépulver, Schokoladen- oder Karamellsoße, Schokoladenflocken und Flüssig-Aromasirup, auch mit Zugabe von Milch und/oder Sahne.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Süßwaren sind Nahrungs- und Genussmittel, die einen hohen Gehalt an Zucker haben (www.duden.de).

Entsprechend den Ausführungen der Anmelderin enthält das Warenverzeichnis der Anmelderin in erster Linie Getränke und Produkte zur Zubereitung von Getränken, nämlich Kaffee, Trinkfertiger Kaffee, Instant-Kaffee, Fertigkaffeegetränke, Kaffeegetränke; Tee, Getränke auf der Basis von Tee, Eistee, Kakao und Zubereitungen auf Kakaobasis, Kakaogetränke, pulverförmige Getränkemischungen, nämlich Getränkepulver, Instantpulver für die Zubereitung von Kaffee und Kakao sowie von Milchmixgetränken, nämlich Milchkaffees, Chai-Tee; Frappés ohne Milch; Kaffeemischgetränke im Wesentlichen bestehend aus Eiswürfeln, Crushed Ice, Kaffee, Instant-, Frappépulver, Schokoladen- oder Karamellsoße, Schokoladenflocken und Flüssig-Aromasirup, auch mit Zugabe von Milch und/oder Sahne.

Darüber hinaus enthält es einige Waren aus dem Bereich der Grundnahrungsmittel wie Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Salz; Essig, sowie einige Einzelwaren wie Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Senf, Soßen (Würzmittel); Aromastoffe, Vanille; Gewürze, sowie Kühleis; Sandwiches.

Süßwaren bilden im Vergleich zu den vorstehend aufgeführten Waren eine eigene (Unter-)Gruppe, die (in großen Einzelhandelsgeschäften) in einer eigenen Abteilung angeboten werden, oder (in kleinen Betrieben) in separaten Regalen, bzw. teilweise auch getrennt von anderen Lebensmitteln, in der Nähe der Kassen. Angesichts des breiten Angebots an Süßigkeiten, die von den Verbrauchern (auch wegen der bei übermäßigem Verzehr eventuell schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit) nicht als Lebens-, sondern eher als Genussmittel angesehen werden, handelt es sich innerhalb des verfügbaren Gesamtangebots um einen deutlich separaten Bereich.

Süßwaren werden traditionell von darauf spezialisierten Unternehmen hergestellt, die auch eine eigene Branche bilden, zu der etwa auch die Widersprechende gehört.

Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zu den Waren der älteren Marke, weil diese aufgrund ihres hohen bzw. sehr hohen Gehaltes an Zucker andere Bedürfnisse befriedigen. Süßwaren lassen sich daher auch nicht als (Grund-)Nahrungsmittel einsetzen, weil ihr Effekt eines höheren Zuckergehalts im Blut nur für eine sehr kurze Dauer eintritt und damit quasi verpufft, so dass das zuvor bestehende Hungergefühl nach kurzer Zeit wieder eintritt. Als Nahrungsmittel sind sie daher nicht geeignet, auch wenn sie selbstverständlich verzehrt werden. Selbst zu Zucker der angefochtenen Marke besteht kein Ähnlichkeitsverhältnis, weil sich Natur, Art und Weise des Gebrauchs, Hersteller und die Verkaufszonen innerhalb der Vertriebsstätten voneinander unterscheiden.

Auch Getränke und Produkte zur Zubereitung von Getränken werden in separaten Abteilungen angeboten und sind in ihrer Natur und im Zweck des Durst Löschens wesentlich unterschiedlich zu den Waren der älteren Marke, die aufgrund ihres hohen Zuckergehalts gerade Durst verursachen.

Insgesamt handelt es sich somit um wesentlich unterschiedliche Lebensmittel, die keine markenrechtlich zu berücksichtigenden Ähnlichkeitskriterien aufweisen; sie sind damit unähnlich.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden besteht nicht etwa deswegen ein Ähnlichkeitsverhältnis, weil die Waren zu verschiedenen Anlässen gerne und oft gemeinsam verzehrt werden. Mit dieser Begründung wären nahezu alle Lebensmittel mindestens zu einem gewissen Grad ähnlich zueinander. Diese Begründung trifft auch auf den daher unbegründeten Vortrag zu, dass Süßwaren im Anschluss an eine Hauptspeise gereicht und verzehrt werden. Die Tatsache, dass Zucker in Süßwaren und in einigen Waren der angefochtenen Waren enthalten ist, zieht nicht zwangsläufig ein Ähnlichkeitsverhältnis nach sich, weil ansonsten ein Ähnlichkeitsverhältnis auf der Grundlage der Inhaltstoffe zu beurteilen wäre, was erstens bereits faktisch nicht möglich ist, weil dann die Erläuterungen über die Zusätze/Inhalte auf den Verpackungen im Einzelnen zu studieren wären, und zweitens zu markenrechtlich unzutreffenden Ergebnissen führen würde, weil Angaben über Inhaltsstoffe oder Zusammensetzung der jeweiligen Produkte eben keines der o. g. Kriterien für eine Ähnlichkeit der Waren sind.

b)        Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die Kosten, die der Anmelderin gezahlt werden müssen, aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.

Die Widerspruchsabteilung

Swetlana BRAUN

Peter QUAY

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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