DIPS | Decision 2752049

WIDERSPRUCH Nr. B 2 752 049

Deutronic Elektronik GmbH, Deutronicstr. 5, 84166 Adlkofen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gerhard Gustorf, Bachstr. 6a, 84036 Landshut, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Dips Asa, Jernbaneveieg 85, 8037 Bodo, Norwegen (Anmelderin).

Am 12/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 752 049 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 468 507 für die Bildmarke ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 161 234 für die Wortmarke „D-IPS“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, elektronisch geregelte Stromversorgungsgeräte und -systeme, Netzanschlussgeräte, Gleichspannungswandler.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Software; Anwendungssoftware. 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um Computerprogramme, während sämtliche Waren der älteren Marke unter den Oberbegriff der Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität fallen (z.B. die explizit erwähnten Stromversorgungsgeräte, Netzanschlussgeräte und Gleichspannungswandler, aber auch elektrische Schalter und Kabel, Batterien etc.). Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren feststellen. Die Vergleichswaren sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird das Publikum nicht davon ausgehen, dass die Waren der älteren Marke „wesentlich bestimmt sind durch die darin enthaltene Software und Anwendungssoftware“. Heutzutage sind viele elektrische Geräte mit Software ausgestattet. Der Verkehr wird daher grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass elektrische Geräte von Softwareentwicklern hergestellt werden, nur weil diese Geräte unter Umständen mit Software ausgestattet sind.

  1. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.

Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die ältere Marke durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Waren nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Waren offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Julia SCHRADER

Beatrix STELTER

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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