EcoTrans | Decision 2595505

WIDERSPRUCH Nr. B 2 595 505

Dürr Ecoclean GmbH, Mühlenstr. 12, 70794 Filderstadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB, Uhlandstr. 14c, 70182 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Feluwa Pumpen GmbH, Beulertweg 10, 54570 Mürlenbach, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Patentanwaltskanzlei Vièl und Wieske PartgmbB, Feldmannstr. 110, 66119 Saarbrücken, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 10/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 595 505 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse  7:         Abscheider; hydraulische und pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Druckluftförderer; Druckluftmaschinen und Druckluftmotoren; Druckluftpumpen; Druckreduzierventile; Druckregler (Maschinenteile); Druckventile; Ejektoren; Pressfilter; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Getriebe für Maschinen; Hydraulikmotoren; Kompressoren; Pumpen; Pumpenmembrane; Vakuumpumpen; Zentrifugalpumpen; Dichtungen als Maschinenteile.

Klasse  37:         Reparatur-, Wartungs- und Installationsarbeiten von: Abscheidern, hydraulischen und pneumatischen Antrieben für Maschinen und Motoren, Druckluftförderern, Druckluftmaschinen und Druckluftmotoren, Druckluftpumpen, Druckreduzierventilen, Druckreglern, Druckventilen, Ejektoren, Pressfiltern, Gehäusen für Maschinen und Motoren, Getrieben für Maschinen, Hydraulikmotoren, Kompressoren, Pumpen, Pumpenmembranen, Vakuumpumpen, Zentrifugalpumpen, Dichtungen als Maschinenteile..

        

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 270 557 wird für alle obigen Waren und  Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 270 557 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 37. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 626 949. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der Unionsmarke Nr. 6 626 949 verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 23/07/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 23/07/2010 bis einschließlich zum 22/07/2015 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Klasse  7:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zur industriellen Reinigung von Metall- und/oder Kunststoffteilen mit Hilfe von Reinigungsflüssigkeiten und/oder deren Dämpfen; stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Reinigen und anschließenden Trocknen von Metall- und/oder Kunststoffteilen; stationäre Maschinen und stationäre Geräte zur Wiederaufbereitung von Reinigungsflüssigkeiten und/oder deren Dämpfen; im wesentlichen aus solchen stationären Maschinen und/oder stationären Geräten aufgebaute Reinigungs- und/oder Aufbereitungsanlagen; Fördervorrichtungen und -anlagen; Förderer zur Lastaufnahme und/oder zur Lastabgabe; Hubvorrichtungen; Hubtische; Steuergeräte für Maschinen oder Motoren; aus einzelnen oder mehreren der vorstehend genannten Waren zusammengestellte Anlagen; Teile der und Zubehör für die vorstehend genannten Waren.

Klasse  11:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Trocknen von gereinigten Metall- und/oder Kunststoffteilen; im wesentlichen aus solchen stationären Maschinen und/oder stationären Geräten aufgebaute Trocknungsanlagen; Teile der und Zubehör für die vorstehend genannten Waren.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 04/07/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 16/09/2016 um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Auf Antrag der Widersprechenden wurde diese Frist um weitere 2 Monate, nämlich bis zum 16/11/2016 verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 15/11/2016 Benutzungsnachweise vor.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend insbesondere die folgenden:

  • Eidesstattliche Versicherung von Herrn Michael Förster, seit 2010 Geschäftsführer der Dürr Ecoclean GmbH, ausgestellt am 7. November 2016. Darin versichert dieser, dass die Widersprechende und ihre Tochtergesellschaft Dürr Ecoclean S.A.S. Frankreich die Widerspruchsmarke „EcoCTrans“ im relevanten Zeitraum für stationäre Maschinen zur industriellen Reinigung und Trocknung von Metall- oder Kunststoffteilen mit Hilfe von Reinigungsflüssigkeiten, unter Wiederaufbereitung der Reinigungsflüssigkeiten, und für aus solchen Maschinen aufgebaute Reinigungsanlagen benutzt haben. Demnach seien wie in der beigefügten Broschüre beschrieben, Reinigungsanlagen von der Tochtergesellschaft in Frankreich hergestellt und unter der Marke „EcoCTrans“ von ihr direkt oder von der Widersprechenden an Abnehmer in der EU vertrieben worden. Der Nettoumsatz durch den Vertrieb dieser Reinigungsanlangen in der EU belaufe sich auf mehr als 7 Millionen Euro im Benutzungszeitraum. Die  Widerspruchsmarke sei am Gehäuse der Reinigungsanlagen deutlich lesbar angebracht.

  • Als Anlage A beigefügte Broschüre, in der die Reinigungsanlagen beschrieben sind. Der Broschüre ist zu entnehmen, dass die EcoCTrans für eine Reinigungsanlage in modularer Bauweise steht, die zum Reinigen und anschließenden Trocknen von Zylinderköpfen und Kurbelgehäusen, Schaltschieberplatten, Getriebegehäusen und Kupplungsgehäusen eingesetzt wird. In diesen Reinigungsanlagen wird von einer Mehrkolbenpumpe ein Druckwasserstrahl erzeugt, der über spezielle, bewegliche Düsen auf das Werkstück gerichtet ist.

  • Anlage B: Fotografie einer Reinigungsanlage. In der Eidesstattlichen Erklärung von Herrn Marcus Simons, Leiter Projektmanagement, versichert dieser, dass die beigefügte Fotografie im Juli 2012 von der Anlage mit der Auftragsnummer MK 135519 gemacht wurde.

  • Anlage C: Screenshot der Internetseite der Widersprechenden mit der Abbildung einer Reinigungsanlage, auf deren Gehäuse die Widerspruchsmarke wie eingetragen abgebildet ist. Demnach wird die Reinigungsanlage zur Reinigung von Metall- und Kunststoffteilen und zur Trocknung dieser Teile benutzt.

  • Insgesamt 9 Rechnungen, ausgestellt sowohl von der Widersprechenden als auch von der Tochtergesellschaft Ecoclean S.A.S. Die Rechnungen richten sich an Adressaten in Frankreich, China, Rumänien, Italien und Spanien. Sie decken den Zeitraum vom 13/10/2010 bis 09/04/2014 ab und enthalten Verweise auf die Widerspruchsmarke „ECOCTRANS“.

Die vorgelegten Dokumente, insbesondere die Rechnungen sowie die Broschüre  beweisen, dass die Widerspruchsmarke in Deutschland, Frankreich und Spanien benutzt wird. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch und Französisch“), der genannten Währung („Euro“) und einigen Adressen in Deutschland, Frankreich und Spanien. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Anbringen der Unionsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export. Dies gilt insbesondere für die Rechnungen, deren Adressaten in China angesiedelt sind.

Ein Teil der eingereichten Rechnungen weisen als Adressaten Firmen in China auf und belegen somit, dass die Waren in Europa hergestellt und in China verkauft werden; die Waren werden also zweifelsfrei aus dem relevanten Gebiet exportiert.

Folglich enthält der von der Widersprechenden eingereichte Benutzungsnachweis gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b UMV ausreichende Angaben zum Ort der Benutzung.

Alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen, eidesstattliche Versicherungen und die Broschüre, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet zu belegen.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:

Klasse  7:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zur industriellen Reinigung von Metall- und/oder Kunststoffteilen mit Hilfe von Reinigungsflüssigkeiten und/oder deren Dämpfen; stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Reinigen und anschließenden Trocknen von Metall- und/oder Kunststoffteilen.

Klasse  11:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Trocknen von gereinigten Metall- und/oder Kunststoffteilen.

Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse  7:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zur industriellen Reinigung von Metall- und/oder Kunststoffteilen mit Hilfe von Reinigungsflüssigkeiten und/oder deren Dämpfen; stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Reinigen und anschließenden Trocknen von Metall- und/oder Kunststoffteilen.

Klasse  11:         Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zum Trocknen von gereinigten Metall- und/oder Kunststoffteilen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse  7:         Abscheider; hydraulische und pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Druckluftförderer; Druckluftmaschinen und Druckluftmotoren; Druckluftpumpen; Druckreduzierventile; Druckregler (Maschinenteile); Druckventile; Ejektoren; Pressfilter; Gehäuse für Maschinen und Motoren; Getriebe für Maschinen; Hydraulikmotoren; Kompressoren; Pumpen; Pumpenmembrane; Vakuumpumpen; Zentrifugalpumpen; Dichtungen als Maschinenteile.

Klasse  9:         Kontrollapparate und -instrumente; Elektrische und elektronische Steuerungen für Pumpen.

Klasse  37:         Reparatur-, Wartungs- und Installationsarbeiten von: Abscheidern, hydraulischen und pneumatischen Antrieben für Maschinen und Motoren, Druckluftförderern, Druckluftmaschinen und Druckluftmotoren, Druckluftpumpen, Druckreduzierventilen, Druckreglern, Druckventilen, Ejektoren, Pressfiltern, Gehäusen für Maschinen und Motoren, Getrieben für Maschinen, Hydraulikmotoren, Kompressoren, Pumpen, Pumpenmembranen, Vakuumpumpen, Zentrifugalpumpen, Dichtungen als Maschinenteile, Kontrollapparaten und -instrumenten, elektrischen und elektronischen Steuerungen für Pumpen.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 7

Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen im Wesentlichen Antriebe für Maschinen und Motoren, Druckluftmaschinen und Druckluftmotoren, Druckluftpumpen, Druckventile, Filter, Gehäuse für Maschinen und Motoren, Getriebe für Maschinen, Pumpen und Dichtungen. Diese sind den älteren Waren Stationäre Maschinen und stationäre Geräte zur industriellen Reinigung der Widersprechenden in Klasse 7 ähnlich, da die angefochtenen Waren allesamt wesentliche Bestandteile der älteren Waren darstellen und somit einander ergänzen. Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Tatsache allein, dass eine bestimmte Ware aus mehreren Komponenten bestehen kann, nicht automatisch eine Ähnlichkeit zwischen dem Fertigerzeugnis und seinen Komponenten begründet. Allerdings gilt im vorliegenden Fall zu beachten, dass die einander gegenüberstehenden Waren in ihrer Art übereinstimmen und sich gleichfalls an dieselben Verbraucher richten und von denselben Herstellern stammen können. Daher sind die Vergleichswaren ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren Kontrollapparate und -instrumente; Elektrische und elektronische Steuerungen für Pumpen sind Apparate und Instrumente, die der Kontrolle von Apparaten im Allgemeinen dienen, sowie für die elektrische Steuerung von Pumpen verwendet werden. Diese sind entgegen der Ansicht der Widersprechenden sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 7 und 11 unähnlich. Die einander gegenüberstehenden Waren unterscheiden sich zum einen eindeutig in Art und Verwendungszweck. Auch richten sie sich an unterschiedliche Endabnehmer und stammen in der Regel von unterschiedlichen Herstellern. Ferner stehen sie in keinerlei Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Tatsache allein, dass beispielsweise Steuerungen für Pumpen auch als Teile in den Reinigungsanlagen enthalten sind, ist in diesem Fall nicht ausreichend, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den Waren zu begründen. Diese Waren sind daher unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37

Die angefochtenen Dienstleistungen beziehen sich auf Reparatur- und Wartungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Waren der Klasse 7, für die ein Ähnlichkeitsverhältnis festgestellt werden konnte. Auch wenn Waren und Dienstleistungen sich von ihrer Art her unterscheiden, ist festzustellen, dass Reparatur und Wartungsarbeiten der für ähnlich befundenen Waren in der Klasse 7 üblicherweise auch von den Herstellern solcher Maschinen, die der industriellen Reinigung und Trocknung erbracht werden, durchgeführt werden. Ferner richten sich die Waren und Dienstleistungen an dieselbe Zielgruppe. Aus diesen Gründen werden sie als ähnlich betrachtet. Dies gilt indes nicht für die angefochtenen Dienstleistungen Reparatur-, Wartungs- und Installationsarbeiten von:  Kontrollapparaten und -instrumenten, elektrischen und elektronischen Steuerungen für Pumpen, da diese sich auf Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für die genannten Waren in der Klasse 9 beziehen, für die kein Ähnlichkeitsverhältnis festgestellt werden konnte. Diese Dienstleistungen sind daher unähnlich. Sie unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht und richten sich an unterschiedliche Verbraucher.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Sie können in Preis und Komplexität variieren. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verkehrs wird dementsprechend zwischen durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

EcoCTrans

EcoTrans

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke besteht aus den neun Buchstaben „EcoCTrans“, wobei der erste, vierte und fünfte Buchstabe jeweils in Binnengroßschrift erscheinen. Die angefochtene Marke besteht aus den acht Buchstaben „EcoTrans“, von denen der erste und vierte Buchstabe in Binnengroßschrift dargestellt sind. Zwar ist im Falle von Wortmarken das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich. Allerdings ist vorliegend festzustellen, dass in beiden Zeichen durch die Darstellung dreier bzw. zweier Buchstaben in Binnengroßschrift die übereinstimmenden Bestandteile „Eco“ und „Trans“ visuell hervorgehoben werden.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Die Vergleichszeichen weisen zwar als Ganzes gesehen keinen Bedeutungsgehalt auf. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Verkehr das gemeinsame Element „ECO“ aus den jeweiligen Gesamtbezeichnungen herauslösen wird und als die gebräuchliche englische Abkürzung für „of or pertaining to ecology, ecological; environmental“ (The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Principles, Oxford 1993) semantisch erfassen und mit ökologischen Themenkreisen in Verbindung bringen wird, ob als umweltfreundliche Waren oder als Organisation mit Interesse am Umweltschutz oder als Unternehmen, das seine Produkte umweltschützend anpreist (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 30. Oktober 2001 in der Beschwerdesache R 333/2000-2, ECO TOURS, Randnummer 15). Es ist davon auszugehen, dass das Fachpublikum in der gesamten Europäischen Union  die Bedeutung des Elementes versteht, weswegen er diesem schwachen Bestandteil weniger Aufmerksamkeit schenkt als den verbleibenden kennzeichnungskräftigen Bestandteilen „CTrans“ in der älteren Marke bzw. „Trans“ in dem angefochtenen Zeichen.    

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „ECO*TRANS“ überein, wovon der Bestandteil „Eco“ kennzeichnungsschwach ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „C“ in der Zeichenmitte der älteren Marke, für die es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt.

Vor dem Hintergrund, dass die Zeichen sich bildlich lediglich in einem zusätzlichen Buchstaben unterscheiden, der zudem in der weniger beachteten Zeichenmitte platziert ist, sind die Zeichen bildlich daher hochgradig ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „ECO“ und „TRANS“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Aussprache des zusätzlichen Buchstabens „C“ in der älteren Marke, der – wie die Anmelderin richtig vorträgt - zumindest von einem Teil des Publikums als alleinstehender Buchstabe „C“ ausgesprochen wird und somit klanglich eine zusätzliche Silbe ergibt.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Marken semantisch auf den umweltfreundlichen Charakter der Waren bzw. der Dienstleistungen verweisen, sind sie begrifflich durchschnittlich ähnlich.  

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in acht von insgesamt neun Buchstaben der älteren Marke überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Diese Übereinstimmung führt dazu, dass die Zeichen visuell und klanglich stark ähnlich sind und begrifflich gleichermaßen auf den umweltfreundlichen Charakter der Waren und Dienstleistungen hinweisen. Die Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund des zusätzlichen Buchstabens „C“ in der Zeichenmitte der älteren Marke. Trotz Kennzeichnungsschwäche des übereinstimmenden Bestandteils „Eco“ sind die Übereinstimmungen in den Zeichen dergestalt, dass sie nicht von einem übereinstimmenden Gesamteindruck wegführen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnungsschwäche eines Bestandteils einer Marke nicht der Feststellung entgegensteht, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft einer Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch im Fall einer älteren Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft kann deshalb insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren Verwechslungsgefahr bestehen (03/07/2013, T-205/12, LIBERTE american blend, EU:T:2013:341, § 59).

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen, klanglichen und begrifflichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt. Dies gilt selbst für Fachverbraucher, die den Waren und Dienstleistungen mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit begegnen. Auch diese müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; Aus diesem Grund ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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