ELEVEN PLUS | Decision 2771189

WIDERSPRUCH Nr. B 2 771 189

eleven teamsports GmbH, Goldbacher Str. 81, 74564 Crailsheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Franz LLP, Adlerstr. 63, 40211 Düsseldorf, Deutschland, (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Rongping Tang, No. 2118 Guanghua Road, Maqiao Town, Minhang District, Shanghai, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Tergau & Walkenhorst - Patentanwälte Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 105-107, 60322 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 27/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 771 189 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse  14: Schmuckwaren; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Juwelierwaren, Schmuckwaren.

Klasse  18: Taschen; Reisekoffer [Handkoffer]; Lederschnüre.

        

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 764 997 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 764 997 http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=122974772&key=93f85d100a84080262c4268f837475ef(Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 14 und einige Waren der Klasse 18. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 13 449 384 „11running“ (Wortmarke) und Nr. 11 244 266  (Bildmarke), sowie der nicht eingetragenen Marken, den in Deutschland geschützten Unternehmensbezeichnungen „eleven teamsports“ und , beide für den Vertrieb von unter anderem Uhren, Taschen, Rucksäcke Bekleidung und Schuhen. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 449 384  der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 14: Sportuhren; Sportuhren mit GPS-Funktion; Zeitmessgeräte für sportliche Zwecke [Stoppuhren].

Klasse 18: Reisetaschen; Beutel; Taschen; Rucksäcke; Taschen für Bekleidung; Sporttaschen; Gürteltaschen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse  14: Strass [Edelsteinimitation]; Schmuckwaren; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine.

Klasse  18: Taschen; Reisekoffer [Handkoffer]; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Lederschnüre.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Sportuhren sind Uhren, die neben der Funktion des Zeitmessens auch vielfältige weitere Funktionen besitzen, die insbesondere für Sportler von Interesse sind, da sich mithilfe dieser Uhren auch unterschiedliche Aktivitäten auswerten lassen. Die angefochtenen Waren Schmuckwaren; Juwelierwaren sind den Sportuhren der älteren Marke ähnlich, da es sich bei den Sportuhren auch um Armbanduhren handelt, die als Schmuck getragen werden können. Die Vergleichswaren stimmen in ihrer Art und Verwendungszweck überein, können von denselben Herstellern stammen und über dieselben Vertriebsstätten verkauft werden. Daher sind diese Waren ähnlich.

Bei den weiteren angefochtenen Uhrkettenanhängern [Berlocken] handelt es sich um Accessoires, die komplementär zu Uhren und damit auch zu Sportuhren sind. Die einander gegenüber stehenden Waren werden in denselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern angeboten und können von denselben Herstellern stammen. Zudem ergänzen sie einander. Daher sind diese Waren ähnlich.

Die angefochtenen Waren Strass [Edelsteinimitation]; Edelsteine sind unähnlich zu sämtlichen Waren der Widersprechenden in der Klasse 14, die Sportuhren und Zeitmessgeräte für sportliche Zwecke umfassen, sowie zu sämtlichen Waren der Klasse 18, die insbesondere Taschen jeglicher Art umfassen. Die einander gegenüberstehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck und stehen in keinerlei Wettbewerbs- oder Ergänzungsverhältnis zueinander. Zudem stammen sie von unterschiedlichen Herstellern.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Taschen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Reisekoffer [Handkoffer] sind den Reisetaschen der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie in Art und Verwendungszweck übereinstimmen, sich an dieselben Verbraucher richten und über dieselben Vertriebsstätten angeboten werden. Zudem stehen sie in Wettbewerb zueinander.

Bei den angefochtenen Lederschnüren handelt es sich um Accessoires, die weitgehend komplementär zu den Waren Beutel; Taschen; Rucksäcke der Widersprechenden verwendet werden können, um diese zu verschnüren. Die Vergleichswaren werden in denselben Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten und können von den denselben Herstellern stammen. Daher sind diese Waren geringfügig ähnlich.

Bei den verbleibenden angefochtenen Waren Leder, roh oder teilweise bearbeitet handelt es sich um verschiedene Arten von Tierhäuten. Es sind Rohstoffe bzw. teilweise bearbeitete Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Taschen aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Die oben genannten (teilweise bearbeiteten) Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Sie werden in unterschiedlichen Geschäften verkauft und unterscheiden sich im Hinblick auf die Art und den Zweck von denjenigen Waren der Widersprechenden in Klasse 18, die aus Leder hergestellt sein können. Diese Waren sind folglich nicht ähnlich. Aus denselben Erwägungen heraus besteht Unähnlichkeit zwischen den Waren Leder, roh oder teilweise bearbeitet und sämtlichen von der Widersprechenden in Klasse 14 geschützten Waren.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu verschiedenen Graden für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um Waren für den täglichen Gebrauch. Es kann sich aber auch um kostspielige Juwelierwaren handeln, wobei die Markentreue und der Preis eine wichtige Rolle spielen. Somit kann der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

11running

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=122974772&key=93f85d100a84080262c4268f837475ef 

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das Element „running“ in der älteren Marke hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.

Die ältere Marke ist eine Wortmarke bestehend aus der Zahl „11“ und dem anschließenden Wortelement „running“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt ist und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich. Das Wortelement „running“ stammt aus dem Englischen und wird vom englischsprachigen Publikum mit der Definition „The action of running for sport or exercice“ (http://www.oed.com/, abgerufen am 27/09/2017) (die Tätigkeit des sportlichen Laufens) semantisch erfasst. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Sportuhren“ zuzuordnen sind, ist dieses Element schwach für sämtliche Waren der Widersprechenden in der Klasse 14, da es den Verwendungszweck dieser Waren beschreibt. Der Verkehr wird daher seine Aufmerksamkeit auf das erste Element „11“ richten, das für die relevanten Waren weder beschreibend, anspielend noch anderweitig schwach ist.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke bestehend aus der stilisiert abgebildeten Zahl „11“ und einem Pluszeichen „+“, welches sich halb in die zweite „1“ einfügt und den darunter und in sehr viel kleinerer Schriftgröße dargestellten Wortelementen „ELEVEN PLUS“. Die Bestandteile „+“ und das Wortelement „PLUS“ werden mit „mehr, Überschuss“ oder etwas Positivem, einem Vorteil, Vorzug (Verweis) assoziiert und haben daher einen belobigenden Charakter. Da es auf die positiven Eigenschaften der derart gekennzeichneten Waren hinweist, ist dieser Bestandteil schwach kennzeichnungskräftig und der Verkehr wird seine Aufmerksamkeit auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „11“ bzw. „ELEVEN“ richten.

Das Element „11“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es aufgrund seiner Größe am stärksten ins Auge springt.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „11“ im jeweiligen Anfangsteil der Zeichen überein, welches das dominante Element in der angefochtenen Marke darstellt. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den kennzeichnungsschwachen Bestandteil „running“ in der älteren Marke, dem schwachen „+“-Zeichen und dem Wortelement „Plus“ sowie in dem Element „ELEVEN“ in der angefochtenen Marke. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in Bezug auf die graphische Ausgestaltung in der angefochtenen Marke.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen visuell stark ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des kennzeichnungskräftigen Elements „11“ (ausgesprochen als „E-LE-VEN“) überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des schwachen Bestandteils „RUNNING“ der älteren Marke sowie im Klang der Aussprache des gleichermaßen kennzeichnungsschwachen „+“-Zeichens in der angefochtenen Marke. Aufgrund der sehr kleinen Schriftgröße der zusätzlichen Wortelemente „ELEVEN PLUS“ und der Tatsache, dass diese lediglich die Symbole „11+“ in Worten wiedergeben, ist nicht davon auszugehen, dass diese bei Benennung der Marke ausgesprochen werden.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen mit der Zahl „11“ assoziiert werden, sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich. Die weiteren die Zeichen begrifflich differenzierenden Elemente „running“ und „+“ bzw. „Plus“ sind kennzeichnungsschwach, weshalb der Verkehr diesen Elementen weniger Aufmerksamkeit schenkt als dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „11“.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines schwachen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise zu verschiedenen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind schriftbildlich, klanglich und  begrifflich stark ähnlich, da sie in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „11“ übereinstimmen.

Die Abweichungen ergeben sich insbesondere aufgrund der jeweiligen zusätzlichen Bestandteile in den Zeichen, die jedoch kennzeichnungsschwach sind oder aufgrund ihrer kleinen Schriftgröße hinter die dominanten Elemente zurücktreten und daher weniger ins Gewicht fallen. Weitere Unterschiede ergeben sich aufgrund der graphischen Darstellung der stilisierten Abbildung des übereinstimmenden Elementes „11“ im angefochtenen Zeichen, die sich jedoch darauf beschränkt, die Zahl „11“ in fettgedruckten Großbuchstaben mit nur minimaler Stilisierung wiederzugeben.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Abweichungen vorliegend nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher ausschließen zu können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999, § 29). Aufgrund des „unvollkommenen Bilds“ der relevanten Verkehrskreise hinsichtlich der beiden hier verglichenen Marken muss davon ausgegangen werden, dass deren Unterschiedlichkeit nicht ins Gewicht fällt. Die Verkehrskreise könnten davon ausgehen, dass es sich um die gleichen bzw. um voneinander abhängige Unternehmen handelt.

Folglich können die oben genannten Unterschiede trotze eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades eines Teils der maßgeblichen Verbraucher nicht die überwältigenden Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 449 384 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind. Dies gilt auch für diejenigen Waren, die lediglich gering ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 11 244 266  (Bildmarke), die sich auf die Waren „Reisetaschen; Handtaschen; Beutel; Taschen, Beutel aus Leder; Rucksäcke; Taschen für Bekleidung; Sporttaschen“ in Klasse 18 stützt.

Da diese Marke denselben oder einen engeren Umfang von Waren, erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV lediglich teilweise stattgegeben wurde, besteht eine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 4 UMV, für die folgenden noch verbleibenden Waren.

Klasse  14: Strass [Edelsteinimitation]; Edelsteine.

Klasse  18: Leder, roh oder teilweise bearbeitet.

NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auf die folgenden nicht eingetragenen Kennzeichenrechte gestützt:

  • Die in Deutschland geschützte Unternehmensbezeichnung „eleven teamsports“ für den Vertrieb von unter anderem Uhren, Taschen, Rucksäcken, Bekleidung und Schuhen;
  • Die in Deutschland Unternehmensbezeichnung für den Vertrieb von unter anderem Uhren, Taschen, Rucksäcke, Bekleidung und Schuhen.

Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:

  1. Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind

  1. dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:

  • Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.

  • Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

  • Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.

Das Recht der Widersprechenden gegenüber der angegriffenen Anmeldung

Da jede der oben aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt werden muss, wird die Widerspruchsabteilung aus verfahrensökonomischen Gründen mit der Prüfung der dritten Bedingung beginnen.

Im vorliegenden Fall wird das nationale Recht in Deutschland geltend gemacht, insbesondere § 5 und § 15 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG):

Aus der Vorschrift des § 15 Absatz 2 MarkenG sowie auch aus den anwendbaren Prüfungsgrundsätzen, die von dem Widersprechenden nachgewiesen wurden, ergibt sich, dass Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Die Widersprechende gibt an, dass sie auf dem Gebiet des Verkaufs von Uhren, Taschen, Rucksäcken, Bekleidung und Schuhen in Deutschland tätig ist. Hinsichtlich der Benutzung der Unternehmenskennzeichen legt die Widersprechende diverse Dokumente vor. Aus verfahrensökonomischen Gründen nimmt die Widerspruchsabteilung an, dass der Tätigkeitsbereich des Unternehmens alle Dienstleistungen umfasst, die die Widersprechende auf dem Widerspruchsformular angegeben hat.

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden übrigen Waren der angefochtenen Marke:

Klasse  14: Strass [Edelsteinimitation]; Edelsteine.

Klasse  18: Leder, roh oder teilweise bearbeitet.

        

Angefochtene Waren in Klasse 14

Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um Edelsteine und Imitationen derselben.

Zunächst ist festzustellen, dass Dienstleistungen und Waren grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich sind. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren Strass [Edelsteinimitation]; Edelsteine und den Dienstleistungen/Tätigkeitsbereiche Verkauf von Uhren, Taschen, Rucksäcken, Bekleidung und Schuhen feststellen. Im Gegensatz zu den von der Widersprechenden vertriebenen Waren (Bekleidungsstücke, Schuhwaren etc.) handelt es sich bei den angefochtenen Waren um Rohmaterialen, die in der Regel zur Weiterverarbeitung verwendet werden. Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck. Auch werden sie regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern produziert bzw. angeboten und richten sich an unterschiedliche Abnehmer. Zudem stehen sie in keinerlei Konkurrenz- oder Ergänzungsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren und die Tätigkeitsbereiche der Widersprechenden eindeutig unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Bei den verbleibenden angefochtenen Waren Leder, roh oder teilweise bearbeitet handelt es sich um verschiedene Arten von Tierhäuten. Es sind Rohstoffe bzw. teilweise bearbeitete Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Taschen aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Die oben genannten (teilweise bearbeiteten) Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Zwischen den angefochtenen Waren und den Verkaufsdienstleistungen der Widersprechenden in Bezug auf Uhren, Taschen, Rucksäcken, Bekleidung und Schuhen lassen sich keinerlei Berührungspunkte feststellen. Auch werden sie regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern produziert bzw. angeboten und richten sich an unterschiedliche Abnehmer. Zudem stehen sie in keinerlei Konkurrenz- oder Ergänzungsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren und Tätigkeitsbereiche eindeutig unähnlich.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Absatz 2 MarkenG kommt es auf die Branchennähe an. In Bezug auf die verbleibenden Waren und die Dienstleistungen, für die die Unternehmensbezeichnung angeblich benutzt werden und auf die sich der Widerspruch stützt, kann nicht von einer Produkt- und Branchennähe ausgegangen werden. Bei diesen Waren und Dienstleistungen besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr bei identischen oder ähnlichen Kennzeichnungen sachliche Berührungspunkte vermutet, die zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge führen können.

Wie weiter oben dargestellt, ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und die Geschäftstätigkeiten der Widersprechenden eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch muss diesbezüglich zurückgewiesen werden.

Da der Widerspruch gemäß des § 15 Absatz 2 MarkenG nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis für die Benutzung der Unternehmensbezeichnungen nicht untersucht werden.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Widersprechende auf dem Widerspruchsformular § 15 Absatz 3 MarkenG (Bekanntheit) nicht als Grund angegeben hat und diesbezüglich auch nichts vorgetragen hat.

Unter Abwägung aller obigen Ausführungen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Feststellung, dass der Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 UMV hinsichtlich der übrigen angefochtenen Waren nicht begründet ist.  

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Beatrix STELTER

Sigrid DICKMANNS

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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