e+value | Decision 2728148

WIDERSPRUCH Nr. B 2 728 148

E-Plus Mobilfunk GmbH, E-Plus-Str. 1, 40472 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstr. 23, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Keung Lee, 14 Alnwick Close, Bulwell, Nottingham  NG69EQ, Vereinigtes Königreich (Anmelder).

Am 01/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 728 148 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 276 496 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 276 496 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 061 444. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Apertometer [Optik]; Apparate und lnstrumente für die Astronomie; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Schnellwaagen; Strichcodeleser; Zündbatterien; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Feldstecher; Lautsprecherboxen; Videokameras; Kameras; Kassettenrahmen [Fotografie]; Spezialetuis für fotografische Apparate und lnstrumente; Riemen für Mobiltelefone; Chemische Apparate und lnstrumente; Chips mit integrierten Schaltkreisen; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Filmkameras; Kinematografische Filme [belichtet]; Klinometer; Kollektoren [elektrisch]; Schaltgeräte [elektrisch]; CD-Player; Compact-Disks [Ton, Bild]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Spielsoftware; Computertastaturen; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Computer-Software [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computer; Kontaktlinsen; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Stromwandler; Korrektionslinsen [Optik]; Kosmografische Instrumente Koppler [Datenverarbeitung]; Zyklotrons; Dunkelkammerlampen [Fotografie]; Dunkelkammern [Fotografie]; Datenverarbeitungsgeräte; Dekompressionskammern; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Densimeter; Densitometer; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Schallmembranen; Blenden [Fotografie]; Diktiermaschinen; Diffraktionsgeräte [Mikroskopie]; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Magnetplatten; DNS-Chips; Dosiergeräte; Musikdateien zum Herunterladen; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Abtropfständer für fotografische Zwecke; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie]; DVD-Spieler, DVD- Player; Dynamometer; Ohrtampons für Taucher; Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Kabelkanal [elektrisch]; Material für elektrische Leitungen [Drahte, Kabel]; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Kodierte Magnetkarten; Vergrößerungsapparate [Foto]; Epidiaskope; Ergometer; Photometer; Feuerlöscher; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Okulare; Okularbestückte Instrumente; Faxgeräte; Gärungsapparate [Laborgeräte]; Glasfaserkabel; Filmschneidegeräte; Belichtete Filme; Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Kamerafilter; Blitzlichtlampen für fotografische Zwecke; Blitzlichte [Fotografie]; Disketten; Fluoreszenzschirme; Rahmen für Diapositive; Frequenzmesser; Galvanometer; Gasanalysegeräte; Gaszähler [Messinstrumente]; Satiniergeräte für Fotografien; GPS-Geräte; Sportbrillen; Freisprecheinrichtung für Telefone; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Kopfhörer; Wärmekontrollgeräte; Lichtpausapparate [Heliografie]; Rockabrunder; Hochfrequenzgeräte; Halter für elektrische Spulen; Hologramme; Schalltrichter für Lautsprecher; Sanduhren; Hydrometer; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; ldentifikationskarten, magnetische; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Schaltkreise, integrierte; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Laptops; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Apparate zum Messen der Fellstärke; Nahlinsen; Objektive für die Astrofotografie; Briefwaagen; Nivellierinstrumente; Wasserwaagen; Leuchtdioden [LEDs]; Licht-Zeiger [Laser-pointer]; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Überspannungsableiter; Begrenzer [Elektrizität]; Elektrische Schlösser; Logs; Lautsprecher; Laternae Magicae; Magnetdatenträger; Codierer [Datenverarbeitung]; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetbänder; Magnetdrähte; Dekorative Magnete; Lupen [Optik]; Druckmessgeräte; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Mathematische lnstrumente; Maße; Messinstrumente; Messgeräte [elektrisch]; Messgläser; Messlöffel; Schilder [mechanisch]; Megafone; Quecksilberrichtwaagen; Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; Meteorologische Instrumente; Zählwerke; Taktmesser; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikrometer; Mikrofone; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Mäuse [Computerzubehör]; Mauspads [Mausmatten]; Nautische Apparate und Instrumente; Schiffssignalanlagen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Neonröhren für die Werbung; Unfallschutznetze; Nasenklemmen für Schwimmer; Objektive [Optik]; Beobachtungsinstrumente; Oktanten; Ohmmeter; Optische Apparate und lnstrumente; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; Optische Kondensatoren; Optische Datenträger; Optische Platten [Datenverarbeitung]; Optisches Glas; Optikerwaren; Optische Lampen; Optische Linsen; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Pedometer; Periskope; Tragbare Stereogeräte; Schallplatten; Fotokopierer; Bildfunkgeräte; Fotoelemente; Physikalische Apparate und lnstrumente; Brillen; Pipetten; Messtische [Messinstrumente]; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plotter; Taschenrechner; Polarimeter; Tragbare Abspielgeräte; Mobiltelefone; Präzisionswaagen; Präzisionsmessgeräte; Ventilköpfe mit Druckmesser; Druckschreiber; Prismen [Optik]; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Pyrometer; Mengenmesser; Radargeräte; Personenrufgeräte [Pager]; Radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Radios; Funktelegrafiegeräte; Funksprechgeräte; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Lesegeräte [Datenverarbeitungsgeräte]; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Plattenspieler; Zellenschalter [Elektrizität]; Kontrollapparate [elektrisch]; Relais [elektrisch]; Fernsteuerungsgeräte; Elektrische Widerstände; Rheostate; Satellitennavigationsgeräte; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Raster für die Fotogravur; Schirme [Fotografie]; Halbleiter; Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Auslöser [Fotografie]; Zielfernrohre für Schusswaffen; Signalglocken; Diaprojektoren; Rechenschieber; Diapositive; Sonnenbatterien; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; Sonare; Tonmessgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonträger; Tonaufzeichnungsfilme; Tonwiedergabegeräte; Tonübertragungsgeräte; Lotungsgeräte, -maschinen; Funkenfänger; Sprachrohre; Brillengläser; Brillen [Optik]; Spektrografen; Spektroskope; Geschwindigkeitskontrollgeräte für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Geschwindigkeitsmesser [Fotografie]; Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Sphärometer; Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stereoskope; Stereoskopische Geräte; Destillierkolben [Laborgeräte]; Saphirnadeln für Plattenspieler; Sulfitometer; Sonnenbrillen; Vermessungsapparate und -instrumente; Schaltanschlusstafeln; Klappenschränke [Elektrizität]; Elektrische Schalter; Tachometer; Tonbandgeräte; Taxameter; Unterrichtsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Entfernungsmesser [Telemeter]; Fernsprechapparate; Telefonhörer; Telefonische Übertragungsapparate; Telefondrähte; Teleprompter; Fernrohre; Fernsehapparate; Temperaturanzeigegeräte; Klemmen [Elektrizität]; Elektronenröhren; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Tonarme für Plattenspieler; Totalisatoren [Addierwerke]; Elektrische Transformatoren; Transistoren [elektronische]; Sender für elektronische Signale; Sender [Telekommunikation]; Transponder; Trioden; Urometer; USB-Sticks; Vakuummesser; Radios für Fahrzeuge; Videokassetten; Videospielkassetten; Videorecorder; Videobildschirme; Bildtelefone; Sucher [fotografisch]; Viskosimeter; Voltmeter; Siliziumscheiben; Tragbare Sprechfunkgeräte; Waschschalen [Fotografie]; Wasserstandsanzeiger; Wellenmesser; Gewichtsmessinstrumente und -apparate; Wägeapparate und -instrumente; Textverarbeitungsgeräte; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenfilme [belichtet]; Röntgenbilder [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Geräte zur Übertragung von Ton und Bild; Telekommunikationsgeräte; Mobiltelekommunikationsgeräte; Mobiltelekommunikationshandapparate; Digitale Kommunikationsapparate und -instrumente; Digitale Anzeigetafeln; Computerhardware; Computeranwendungssoftware; Aus dem Internet herunterladbare Computersoftware; Softwareapplikationen; Mobile Software-Anwendungen; Herunterladbare Anmeldungen für Multimediageräte; Computerspiele; Persönliche digitale Assistenten (PDAs); Taschen-PCs; Telekommunikationsnetzapparate; Treibersoftware für Telekommunikationsnetze und für Telekommunikationsapparate; Auf CD- ROMs gespeicherte Computersoftware; SD-Karten; Optische Brillen; Fotografische Linsen; MP3-Abspielgeräte; Tonbänder und Audio-Kassetten; Audio-Video-Bänder; Audio-Videokassetten; Audio-Video-Platten; Video-Discs; CD, DVD; Hüllen für Mobiltelefone; Taschen für Mobiltelefone; Magnetkarten; Kodierte Karten; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computer-Software für die Telekommunikation; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.

Klasse 38: Telekommunikation.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9: Akustische Koppler; Taschen für Fotoapparate; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Batterien; Batterieladegeräte; Lautsprecherboxen; Videokameras; Filter für fotografische Zwecke; Stative für Kameras; Fotoapparate; Computertastaturen; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Datenverarbeitungsanlagen; Elektronische Speichereinheiten; Blitzlichtlampen für Kameras; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Notebooks [Computer]; Sucher [fotografisch]; Schnurlose Telefone; Verschlüsse für Kameras; Auslöser [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Alarmsysteme; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Zündbatterien; Batterieadapter; Batterieverstärkerkabel; Akkumulatorenkästen; Batteriekabel; Kabelstecker; Anschlussteile für Elektrokabel; Elektrokabel; Additionsmaschinen; Etuis für fotografische Apparate; Kamerablitze; Kamerablenden; Fotografische Linsen; Kameratragriemen; Speziell angepasste Kamerataschen; Filmkameras; Navigationscomputer für Autos; Autoradios; Lautsprecher für Kraftfahrzeuge; Autostereoanlagen; Kartenlesegeräte; Angepasste Etuis für fotografische Apparate; Angepasste Taschen für Computer; Kontaktlinsenetuis; Etuis für Mobiltelefone; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Etuis für Brillen; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Lederetuis für tragbare Telefone; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Kommunikationsmodems; Fernmeldekabel; Computerkartenadapter; Laptoptaschen; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherhardware für Computer; Computermaus; Mauspads [Mausmatten]; Datenspeicherplatten; Datenspeichermedien; Digitale Kameras; Digitale Tonprozessoren; Digitale Anzeigetafeln; Digitale Telefone; Trockenzellbatterien; Kopfhörer; Elektrische Adapter; Batterien [elektrisch]; Elektronische Kabel; Elektronische Speicherschaltkreise; Elektronische Waagen; Brillen [Optik]; Speicherkartenadapter; Speicherkartenlesegeräte; Flash-Speicherkarten; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Blinker [Lichtsignale]; Datenspeichergeräte [elektrisch oder elektronische]; Netzmodems mit Schnittstelle; Netzwerkkarten; Netzkabelsysteme; Router für Netze; Computernetzrouter; Tragbare Rundfunkgeräte; Tragbare Kassettenabspielgeräte mit Radio; Tragbare Tonaufzeichnungsgeräte; Sensoren für Rollläden; Gestelle für Computergeräte; Druckerständer; Fernsehständer; Sonnenbrillen; Kopfhörer; Kopfhörerkonsolen; Kopfhörerverstärker; Kabellose Kopfhörer; Stereokopfhörer; Musikkopfhörer; Kombinationen aus Kopfhörer und Mikrofon; In-Ear-Kopfhörer; Kopfhörer; Kabellose Headsets; Kopfhörer mit Mikrofon für Telefone; Virtual-Reality-Headset; Headsets für Mobiltelefone; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Kopfhörergarnituren zur Verwendung mit Computern; Freisprech-Headsets für Mobiltelefone.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Lautsprecherboxen; Videokameras; Filter für fotografische Zwecke; Computertastaturen; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Datenverarbeitungsanlagen; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Sucher [fotografisch]; Auslöser [Fotografie]; Zündbatterien; Additionsmaschinen; Fotografische Linsen; Filmkameras; Stative für Fotoapparate; Navigationscomputer für Autos; Autoradios; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Etuis für Brillen; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computermaus; Mauspads [Mausmatten]; Kopfhörer (dreimal im angefochtenen Warenverzeichnis aufgeführt); Brillen [Optik]; Sonnenbrillen; Digitale Anzeigetafeln  sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Fotoapparate, Stative für Kameras; Blitzlichtlampen für Kameras; Verschlüsse für Kameras; Kamerablitze; Kamerablenden; Kameratragriemen; Digitale Kameras; Blitzlichtlampen [Fotografie]  sind in der weiter gefassten Kategorie der fotografischen Apparate und lnstrumente; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Präparierbestecke für die Mikroskopie überschneiden sich mit den Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden. Deshalb sind die Vergleichswaren identisch.

Die angefochtenen Sensoren für Rollläden sind in der weiter gefassten Kategorie der Messapparate und -instrumente; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen elektronischen Waagen sind in der weiter gefassten Kategorie der Wägeapparate und lnstrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Blinker [Lichtsignale] und Alarmsysteme sind in der weiter gefassten Kategorie der Signalapparate und -instrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Batterien; Batterieladegeräte; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Batterieadapter; Batterieverstärkerkabel; Akkumulatorenkästen; Batteriekabel; Kabelstecker; Anschlussteile für Elektrokabel; Elektrokabel; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Elektronische Speicherschaltkreise; Fernmeldekabel; Trockenzellbatterien; Elektrische Adapter; Batterien [elektrisch]; Elektronische Kabel; Netzkabelsysteme sind in der weiter gefassten Kategorie der Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren akustische Koppler; schnurlose Telefone; Lautsprecher für Kraftfahrzeuge; Autostereoanlagen; Digitale Tonprozessoren; Digitale Telefone;  Tragbare Rundfunkgeräte; Tragbare Kassettenabspielgeräte mit Radio; Tragbare Tonaufzeichnungsgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren kabellose Kopfhörer; Stereokopfhörer; Musikkopfhörer; Kombinationen aus Kopfhörer und Mikrofon; In-Ear-Kopfhörer; Kabellose Headsets; Kopfhörer mit Mikrofon für Telefone; Virtual-Reality-Headset; Headsets für Mobiltelefone; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Kopfhörergarnituren zur Verwendung mit Computern; Freisprech-Headsets für Mobiltelefone; Kopfhörerkonsolen; Kopfhörerverstärker sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfhörer; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Datenspeicherplatten; Datenspeichermedien; Flash-Speicherkarten sind in der weiter gefassten Kategorie der Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Speicherkartenlesegeräte und Kartenlesegeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Lesegeräte [Datenverarbeitungsgeräte] der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Notebooks [Computer]; elektronische Speichereinheiten; Datenspeichergeräte [elektrisch oder elektronische]; Kommunikationsmodems; Netzmodems mit Schnittstelle; Router für Netze; Computernetzrouter; Speicherhardware für Computer; Computerkartenadapter; Speicherkartenadapter; Netzwerkkarten sind in der weiter gefassten Kategorie der Hardware für die Datenverarbeitung; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Etuis für fotografische Apparate; Angepasste Etuis für fotografische Apparate sind in der weiter gefassten Kategorie der Spezialetuis für fotografische Apparate und lnstrumente der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Etuis für Mobiltelefone stellen eine synonyme Bezeichnung zu den Hüllen für Mobiltelefone der Widersprechenden dar. Daher sind die Waren identisch. Die angefochtenen Lederetuis für tragbare Telefone sind in der weiter gefassten Kategorie der Hüllen für Mobiltelefone der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind auch diese Waren identisch.

Bei den angefochtenen Waren Taschen für Fotoapparate; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Speziell angepasste Kamerataschen handelt es sich jeweils um Taschen für den Transport und die Aufbewahrung von fotografischer Ausrüstung. Die angefochtenen Waren sind hochgradig ähnlich mit den Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente der Widersprechenden, denn die Waren verfolgen den gleichen Zweck, richten sich an dieselben Endabnehmer und stammen von den gleichen Unternehmen, die Accessoires für Telefone herstellen. Ferner stimmen die Waren in den Vertriebswegen überein und konkurrieren miteinander, da sie austauschbar sind.

Die angefochtenen Waren angepasste Taschen für Computer; Laptoptaschen sind den Taschen für Mobiltelefone der Widersprechenden ähnlich, denn die Waren überschneiden sich in ihrer Art und ihrem Zweck (spezielle Tragetaschen für elektronische Geräte), den Vertriebswegen, den Endverbrauchern und den Herstellern.

Die angefochtenen Gestelle für Computergeräte; Druckerständer; Fernsehständer stellen jeweils Montiervorrichtungen für audiovisuelle Geräte dar. Daher sind die angefochtenen Waren den Montiervorrichtungen für kinematografische Filme der Widersprechenden ähnlich. Die Vergleichswaren sind ähnlicher Art (diverse Montiervorrichtungen) und sie können in den Vertriebswegen und den Herstellern übereinstimmen.

Die angefochtenen Kontaktlinsenetuis sind den Brillenetuis der Widersprechenden ähnlich, denn die Waren überschneiden sich in den Vertriebswegen und den Endverbrauchern. Schließlich besteht ein Ergänzungsverhältnis.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren zum Teil an das breite Publikum und zum Teil an  Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, z.B. guten Englischkenntnisse bei Kunden aus dem IT-Bereich.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

E-Plus

e+value

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.

Das Element „E“ bzw. „e“ der beiden Zeichen wird mit „elektronisch“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren u.a. dem Bereich „Elektronik“ zuzuordnen sind, ist dieses Element schwach für einen Teil dieser Waren, nämlich für solche, die elektronisch betrieben werden.

Das Element „Plus“ bzw. das Symbol „+“ der beiden Zeichen wird mit „Vorteil, Vorzug, Positivum, Pluspunkt“ assoziiert (siehe Duden Online). Das Element hat eine belobigende Funktion hinsichtlich aller relevanten Waren der Klasse 9 und ist daher kennzeichnungsschwach.

Das Element „value“ des angefochtenen Zeichens wird von einem Teil des relevanten Publikums als englisches Wort für „Wert“ oder „Betrag“ verstanden. Das Element hat eine belobigende Funktion hinsichtlich aller relevanten Waren der Klasse 9 und ist daher kennzeichnungsschwach für diesen Teil des relevanten Publikums.

Der horizontale Strich in der älteren Marke verbindet die beiden Elemente „E“ und „PLUS“. Als reines Verbindungselement (ohne begriffliche Bedeutung) ist der Strich von sekundärer Bedeutung.

Für den übrigen Teil des relevanten Publikums, der über keine ausreichenden Englischkenntnisse verfügt, hat das Element „value“ des angefochtenen Zeichens keinerlei Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den ersten Buchstaben „E“/„e“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „-Plus“ (ältere Marke) und „+value“ (angefochtene Marke).

Hinsichtlich elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ kennzeichnungsschwach ist, sind die Zeichen:

a) nicht ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element folglich das kennzeichnungskräftigste Element der angefochtenen Marke darstellt;

 

b) gering ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

Hinsichtlich nicht-elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ normal kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen:

a) gering ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element folglich ein normal kennzeichnungskräftiges Element der angefochtenen Marke darstellt;

 

b) durchschnittlich ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke /e plus/ und die angefochtene Marke /e plus value/ ausgesprochen. Daher stimmt die Aussprache der Zeichen in den ersten beiden Silben /e plus/ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den beiden Endsilben /val-ue/ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt.

Hinsichtlich elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ kennzeichnungsschwach ist, sind die Zeichen:

a) gering ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element folglich das kennzeichnungskräftigste Element der angefochtenen Marke darstellt;

b) durchschnittlich ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

Hinsichtlich nicht-elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ normal kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen:

a) durchschnittlich ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element folglich ein normal kennzeichnungskräftiges Element der angefochtenen Marke darstellt;

b) stark ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen.

Hinsichtlich elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ kennzeichnungsschwach ist, sind die Zeichen:

a) kaum ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element das kennzeichnungskräftigste Element der angefochtenen Marke darstellt;

b) durchschnittlich ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

Hinsichtlich nicht-elektronischer Waren, für die das gemeinsame Anfangselement „E“/„e“ normal kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen:

a) durchschnittlich ähnlich für den Teil des Publikums, der keine Bedeutung in dem Element „value“ erkennt und für den dieses unterschiedliche Element ein normal kennzeichnungskräftiges Element der angefochtenen Marke darstellt;

b) stark ähnlich für den übrigen Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Elements „value“.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke für Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang aufgrund ihrer Bekanntheit. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und angesichts der Tatsache, dass die Klasse 38 überhaupt nicht zum Vergleich mit den angefochtenen Waren herangezogen wurde, müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für einen Teil der gegenständlichen Waren, nämlich für sämtliche elektronische Waren der Klasse 9, als gering anzusehen. Die Marke weist ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für die verbleibenden Waren auf, bezüglich derer sie aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung hat (z.B. für Taschen und Hüllen für Mobiltelefone; Brillenetuis).

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Waren sind identisch bzw. (hochgradig) ähnlich.

Die ältere Marke ist für einen Teil der relevanten Waren (elektronische Waren der Klasse 9) kennzeichnungsschwach. Für den Rest der Waren (nicht-elektronische Waren der Klasse 9) ist sie in ihrer Gesamtheit normal kennzeichnungskräftig.

Die Zeichen stimmen am jeweiligen Anfang, wo sie vom Verkehr größere Beachtung finden, hinsichtlich der Elemente „E“ bzw. „e“ (elektronisch) und „plus“ bzw. „+“ (Vorzug, Vorteil etc.) überein. Die Übereinstimmungen fallen insbesondere hinsichtlich elektronischer Waren weniger ins Gewicht, denn für diese Waren sind nicht nur die Elemente „plus“ bzw. „+“, sondern auch der Buchstabe „E“ bzw. „e“ kennzeichnungsschwach. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass elektronische Waren sich z.T. an Kunden mit besonderen Englischkenntnissen richten, sodass diese Kunden auch eine kennzeichnungsschwache Bedeutung in dem zusätzlichen Element „value“ der angefochtenen Marke wahrnehmen. Klanglich und begrifflich ist der Ähnlichkeitsgrad der Zeichen größer als in visueller Hinsicht, da die Elemente „Plus“ (ältere Marke) und „+“ (angefochtene Marke) trotz unterschiedlicher graphischer Darstellung in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch wahrgenommen werden.  

Hinsichtlich der identischen Waren reichen die Zeichenähnlichkeiten selbst bei Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Anfangsbuchstabens „E“ bzw. „e“ für elektronische Waren aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, denn das zusätzliche Element in der Anmeldemarke „value“ befindet sich am Zeichenende, wo es weniger Beachtung seitens des Publikums findet, insbesondere dann, wenn ein Teil des Publikums eine kennzeichnungsschwache Bedeutung in „value“ erkennt. Darüber hinaus kann das Publikum den Zusatz „value“ als Bezeichnung einer (besonders wertvollen) Variante einer Produktkategorie wahrnehmen, die vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt.

Was die (hochgradig) ähnlichen angefochtenen Waren angeht, so handelt es ich um Etuis für Mobiltelefone; Lederetuis für tragbare Telefone; angepasste Taschen für Computer; Laptoptaschen, Gestelle für Computergeräte, Druckerständer, Fernsehständer sowie Kontaktlinsenetuis. Diese Waren werden mit Taschen für Mobiltelefone, Hüllen für Mobiltelefone, Montiervorrichtungen für kinematografische Filme sowie Brillenetuis der Widersprechenden verglichen. Dies bedeutet, dass es sich bei den (hochgradig) ähnlichen Waren um nicht-elektronische Waren handelt, sodass sowohl das gemeinsame Element „E“ bzw. „e“ als auch die ältere Marke in ihrer Gesamtheit normal kennzeichnungskräftig sind. Ferner handelt es sich um Waren, die sich an das breite Publikum richten, das den Waren einen normalen Grad an Aufmerksamkeit schenkt. Für diese Waren ist der Grad der Zeichenähnlichkeit zwar visuell gering, jedoch klanglich und begrifflich durchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Wechselwirkung zwischen den Faktoren, besteht daher auch hinsichtlich dieser Waren Verwechslungsgefahr.

Der Anmelder reichte keinerlei Stellungnahme zum Widerspruch ein.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 061 444 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund Bekanntheit in Klasse 38 zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 5 UMV.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Beatrix STELTER

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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