EvoLux | Decision 2840612

WIDERSPRUCH Nr. B 2 840 612

Evonik Industries AG, Rellinghauser Str. 1 – 11, 45128 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Roland Weiß, Rodenbacher Chaussee 4, 6345, Hanau-Wolfgang, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Electronicx GmbH, Im Brühl 82, 74348 Lauffen am Neckar, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Horak Rechtsanwälte, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 28.07.2017ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 840 612 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 963 663 in den Klassen 9, 11 und 35 ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 918 426 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

EVONIK

EvoLux

Ältere Marke

Angefochtene Marke

ZULÄSSIGKEIT

Gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe f UMDV müssen in der Widerspruchsschrift die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, auf die sich der Widerspruch stützt.

Im vorliegenden Fall wurden die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt, für die ältere internationale Markenregistrierung Nr. 918 426 nicht angegeben. Die Widersprechende gab lediglich an, dass der Widerspruch auf allen Waren und Dienstleistungen beruht, für die die ältere Marke eingetragen ist und führte die Klassennummern an.

Wenn der Widerspruch auf allen Waren und Dienstleistungen beruht, für die die ältere Marke eingetragen ist, müssen diese grundsätzlich in der Verfahrenssprache aufgelistet werden. Eine Bezugnahme auf „alle Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist“ und die Angabe der relevanten Klassennummern akzeptiert das Amt nur dann, wenn der Widerspruchsschrift eine Eintragungsurkunde oder ein Auszug aus einer amtlichen Quelle beiliegt.

Ein entsprechendes Dokument lag der Widerspruchsschrift nicht bei.

Regel 17 Absatz 4 UMDV sieht vor, dass, wenn die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 UMDV nicht gerecht wird (mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 der Regel 17 UMDV Bezug genommen wird), das Amt die Widersprechende benachrichtigt und sie auffordert, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

Die Widerspruchsabteilung wies die Widersprechende auf den Mangel in der Mitteilung vom 21/02/2017 hin. Der Widersprechenden wurde eine Frist von zwei Monaten bis zum 26/04/2017 gesetzt, um den Mangel zu beseitigen, der in der fehlenden Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt, besteht.

Die Widersprechende hat den Mangel nicht beseitigt.

Der Widerspruch muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Peter QUAY

Tobias KLEE

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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