FUCHS MOTOR | Decision 2831009

WIDERSPRUCH Nr. B 2 831 009

Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH, Dachauer Straße 655, München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Horn Kleimann Waitzhofer Patentanwälte PartG mbB, Ganghoferstr. 29a, 80339 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Schweitzer Reinhard GmbH, Gobelsburger Straße 15, 3550 Langenlois, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Christoph Friedrich Jahn, Rothenburg 41, 48143 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 831 009 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 836 299 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12, 16, 25, 35. Der Widerspruch beruht auf der Deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 040 193 und auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 075 854 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

Fuchs

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Ältere Marken

Angefochtene Marke

SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass eine internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union dieselbe Wirkung wie eine Unionsmarke hat, jedoch keine Unionsmarke ist. Das Amt ist für die Verwaltung von internationalen Registrierungen nicht zuständig und ist auch nicht die Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, da diese die WIPO ist (26/11/2014, T-240/13, Alifoods, EU:T:2014:994, § 28). Folglich muss die Widersprechende, um einen Widerspruch, der auf eine internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union gestützt ist, zu substantiieren, entweder eine Eintragungsurkunde (oder von der WIPO ausgestellte gleichwertige Unterlagen) oder einen Auszug aus einer amtlichen Datenbank einreichen, z.B. aus der ROMARIN-Datenbank oder aus TMView, soweit alle relevanten Daten enthalten sind (s. dazu Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Teil C, Widerspruch, Abschnitt 1 – Verfahrensfragen, abrufbar auf der Webseite des Amtes: https://euipo.europa.eu).

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die älteren Marken bei, auf denen der Widerspruch beruht.

Am 17/01/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 22/05/2017 ab.

Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marken keinen Nachweis ein.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Renata COTTRELL

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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