Healthya | Decision 2700378

WIDERSPRUCH Nr. B 2 700 378

Dibona Holding AG, Dorfstraße 38, 6341 Baar, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg i. Br., Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Kao Kabushiki Kaisha also trading as  Kao Corporation, 14-10, Nihonbashi Kayabacho 1-chome Chuo-ku, Tokio  103-8210, Japan (Anmelderin), vertreten durch Hogan Lovells, Avenida Maisonnave 22, 03003 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter).

Am 14.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 700 378 wird für alle angefochtenen Waren  stattgegeben, und zwar 

Klasse  30: Salatsoßen; Mayonnaise; Kaffeegetränke; Getränke auf der Basis von Tee; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Tapioca; Sago; Kaffee-Ersatz; Sojasoße; Gewürze.

Klasse  32: Alkoholfreie Getränke sowie Bier; Nichtalkoholische Getränke; Gemüsesäfte [Getränke]; kohlesäurehaltige Getränke; Isotonische Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Molkegetränke.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 056 716 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 056 716 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 30 und 32. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 472 116. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse  30        Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Traubenzucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Bonbons für nicht-medizinische Zwecke, insbesondere Sportbonbons und Energiebonbons und Fruchtbonbons (in allen Darreichungsformen wie Hartbonbons, Weichbonbons, Karamellen (Toffees), Pastillen, Dragées, Komprimate, Gummibonbons, Traubenzucker etc.); Diätbonbons.

Klasse  32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Sport-/Energiegetränke, Diätgetränke, Instantpulver (für Sport-/Energiegetränke, Diätgetränke).

        

Der Widerspruch richtet sich nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Anmelderin vom 10/05/2016 nunmehr noch gegen die folgenden Waren:

Klasse  30: Salatsoßen; Mayonnaise; Kaffeegetränke; Getränke auf der Basis von Tee; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Tapioca; Sago; Kaffee-Ersatz; Sojasoße; Gewürze.

Klasse  32: Alkoholfreie Getränke sowie Bier; Nichtalkoholische Getränke; Gemüsesäfte [Getränke]; kohlesäurehaltige Getränke; Isotonische Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Molkegetränke.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 29

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Tapioca; Sago; Kaffee-Ersatz; Sojasoße; Gewürze sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Ferner besteht Identität zwischen den angefochtenen Waren Kaffeegetränke und dem Kaffee der Widersprechenden sowie zwischen den angefochtenen Waren Getränke auf der Basis von Tee und dem Tee der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Salatsoßen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Saucen (Würzmittel) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtene Mayonnaise ist eine dckflüssige, kalte Soße aus Eigelb, Öl und Zitronensaft oder Essig, die als Gewürzmittel hochgradig ähnlich zu den Waren Saucen (Würzmittel); Gewürze der älteren Marke ist. Sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein und werden innerhalb der Verkaufsstätten an gleicher Stelle denselben Verbrauchern angeboten. Zudem können sie von denselben Herstellern stammen und in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

Angefochtene Waren in Klasse 30

Alkoholfreie Getränke sowie Bier; Nichtalkoholische Getränke; Fruchtsäfte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen kohlesäurehaltigen Getränke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren kohlensäurehaltige Wässer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Gemüsesäfte [Getränke]; Fruchtsaftgetränke; Molkegetränke sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren andere alkoholfreie Getränke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die verbleibenden angefochtenen Waren Isotonische Getränke sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Sport-/Energiegetränke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren  an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher bis geringer Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt, weil es sich teilweise um billige Konsumgüter des täglichen Bedarfs handelt.

  1. Die Zeichen

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Healthya

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das gemeinsame Element „Health“ hat in bestimmten Gebieten, in denen Englisch nicht verstanden wird, keinen Bedeutungsgehalt. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, für den Bestandteil „Health“ keinen Bedeutungsgehalt aufweist, wie beispielsweise den spanisch-, französisch- griechisch- und italienischsprachigen Verbraucher.

Die Anmelderin trägt vor, dass der Bestandteil „Health“ in sämtlichen 28 Mitgliedstaaten der EU zur Beschreibung der Waren in den Klassen 30 und 32 verwendet wird. Zur Untermauerung ihres Vortrags fügt sie Auszüge aus Artikeln bei, die auf mehreren Blogs im Internet, in Magazinen und Online Stores veröffentlicht wurden und in denen das englische Wort „Health“ in die jeweilige Sprache im Titel eingebettet ist. Daraus schließt die Anmelderin, dass dieses Wort auch von dem Teil des Publikums im Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet und verstanden wird, der über keine oder nur geringe Englischkenntnisse verfügt, wie beispielsweise die Verbraucher in Spanien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich oder Italien.

Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vortrag der Anmelderin nicht anschließen. Bei den von der Anmelderin vorgelegten Auszügen aus Webseiten etc. handelt es sich jeweils um einen selektiven Ausschnitt aus verschiedenen Medien, die zwar das Wort „Healthy“ eingebettet in die verschiedenen Sprachen der EU im Titel eines Artikels zeigt. Allerdings hat sie jeweils nur einen solchen Ausschnitt pro Land/Sprache vorgelegt, zum anderen lassen sich daraus keine Rückschlüsse darauf schließen, dass das Wort „Healthy“ im täglichen Sprachgebrauch in Frankreich, Griechenland, Bulgarien, Spanien, Italien etc. auch tatsächlich verwendet und vom durchschnittlich verständigen Verbraucher verstanden wird. Die vorgelegten Auszüge von werbeähnlichen Überschriften sind jedoch als Nachweis dafür, dass „Healthy“ in der gesamten EU zur Beschreibung von Lebensmitteln in den Klassen 29 und 30 üblich sind, nicht geeignet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entsprechung des Wortes „health“ in den jeweiligen Sprachen der Mitgliedsstaaten der Union sehr unterschiedlich ist (santé auf Französisch, salute auf Italienisch, υγεία bzw. ygeia auf Griechisch oder auch salud auf Spanisch, um nur einige Beispiele zu nennen). Es besteht also keine lexikalische Nähe zum englischen Wort „health“, die ein semantisches Verständnis erleichtern würde. Dies hat die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 09/01/2017 bestätigt (09/01/2017, R 476/2016-2, Healthie (fig.) / HEALTH-iX (fig)).

Das weitere Argument, wonach der Bestandteil „Health“ aufgrund von absoluten Eintragungshindernissen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV zurückzuweisen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke bereits dann zurückzuweisen ist, wenn sie in nur einem Mitgliedsstaat einen beschreibenden Charakter aufweist. Im von der Anmelderin vorgetragenen Beispiel Healthy Choice wurde die Marke zwar aufgrund ihres beschreibenden Charakters zurückgewiesen. Die Prüfungsabteilung hat jedoch bei ihrer Beanstandung auf den englischsprachigen Teil des Verkehrs abgestellt und nicht auf die gesamte Europäische Union.

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „HEALTH“ in grauen Großbuchstaben, gefolgt von einem Bindestrich, drei parallel übereinander verlaufenden Linien und einem darüber platzierten und mit der Spitze nach oben verlaufenden Dreieck, sowie dem Endbuchstaben „X“. Zwar handelt es sich bei dem Bildelement dreier Linien samt Dreieck um ein abstraktes figuratives Element. Die Widerspruchsabteilung stimmt jedoch nicht mit der Anmelderin darin überein, wonach der Großteil des Verkehrs darin ein Turmelement wahrnehmen wird. Es erscheint vielmehr wahrscheinlicher, dass der maßgebliche Verkehr darin den Buchstaben „i“ in stilisierter Weise wahrnehmen wird. Beide Elemente „iX“ sind in roter Farbe abgebildet.

Die angefochtene Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus der in Standardschrift abgebildeten Buchstabenfolge „Healthya“. Allerdings ist hervorzuheben, dass im Falle von Wortmarken das Wort an sich geschützt ist und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich

Beide Marken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) oder kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige Buchstabenfolge „Health“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das Buchstabenpaar „ya“ am Zeichenende in der angefochtenen Marke, sowie in dem Bindestrich, dem turmähnlichen Bildelement bzw. dem stilisierten Buchstabe „i“ und dem letzten Buchstaben „X“ in der älteren Marke. Weitere Unterschiede ergeben sich aufgrund der farblichen und graphischen Ausgestaltungselemente in der älteren Marke.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen in den ersten sechs von insgesamt acht Buchstaben der angefochtenen Marke identisch übereinstimmen. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet

Die Zeichen sind visuell daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Wortes „HEALTH“ in den beiden Zeichen überein, die normal kennzeichnungskräftig sind. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „ya“ der angefochtenen Marke, denen – je nachdem, ob das figurative Element als turmähnliches Bildelement oder als Buchstabe „i“ wahrgenommen wird – die Buchstaben „IX“ bzw. „X“ in der älteren Marke gegenübersteht.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Vergleichszeichen stimmen in sechs von insgesamt acht Buchstaben der angefochtenen Marke überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Diese Übereinstimmung führt dazu, dass die Zeichen visuell durchschnittlich und klanglich stark ähnlich sind. Zudem weist keines der Zeichen einen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf, der es dem Verkehr erleichtern würde, die Zeichen begrifflich auseinanderhalten zu können. Die Zeichen unterscheiden sich insbesondere in ihren jeweiligen in der Regel weniger beachteten Zeichenenden und in der farblichen und graphischen Ausgestaltung der älteren Marke. Die farbliche Gestaltung des Elementes „-iX“ am Zeichenende der älteren Marke sind nicht dergestalt, dass sie von dem übereinstimmenden Gesamteindruck wegführen könnten.

Die Anmelderin trägt vor, dass gemäß geltender Rechtsprechung nicht von der Prämisse ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher dem Anfang eines Wortzeichens mehr Aufmerksamkeit widme, als dessen Ende. Demnach würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Ende eines Zeichens mehr Aufmerksamkeit schenken, wenn das Element, das am Anfang platziert ist, eine geringe Unterscheidungskraft aufweise.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein beschreibender oder kennzeichnungsschwacher Bestandteil einer zusammengesetzten Marke nicht den Gesamteindruck der Marke dominieren und daher auch für sich allein nicht die Verwechslungsgefahr begründen kann (siehe Urteile vom 7. Juli 2005, T-385/03, „Biker Miles“, Randnr. 44). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall für den nicht-englischsprachigen Teil des Verkehrs, der den Bestandteil nicht semantisch erfasst, nicht anwendbar. Wie bereits ausgeführt, wird der Teil des Verkehrs, der über keine ausreichenden Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, den Bestandteil „Health“ semantisch nicht erfassen. Für diesen Teil des Verkehrs ist der Bestandteil daher in Bezug auf die in Rede stehenden Waren normal kennzeichnungskräftig.

Im Ergebnis ist daher in der anzustellenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr anzunehmen. Beim unvollkommenen Bild, das der Durchschnittsverbraucher im Gedächtnis behält, wird wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren in Verbindung mit der durch die Übereinstimmung in der Buchstabenfolge „Health“ herbeigeführte Ähnlichkeit der Zeichen eine Zuordnung oder gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen hergestellt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim spanisch-, französisch-, griechisch- und italienischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 472 116 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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