INSIGHT GUIDES | Decision 2572306

WIDERSPRUCH Nr. B 2 572 306

Insight Travel Group Limited, 3rd Floor, Par la Ville Place, 14 Par-la-Ville Road, Hamilton HM JX, die Bermudas (Widersprechende), vertreten durch Stevens Hewlett & Perkins, 1 St Augustine's Place, Bristol BS1 4UD, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Apa Digital AG, Bahnhofplatz 6, 8854 Siebnen, Schweiz (Inhaberin), vertreten durch Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Seidenstraße 19, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 22.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 572 306 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar 

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen.

2.        Der internationalen Registrierung Nr. 1 224 390 wird in der Europäischen Union der Schutz für alle angefochtenen Dienstleistungen verweigert. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Die Inhaberin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 224 390 für die Bildmarke Magnify ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 39. Der Widerspruch beruht auf der britischen Markeneintragung Nr. 3 044 658 und auf der nicht eingetragenen Marke Wortmarke „INSIGHT VACATIONS“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 4 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die britischen Markeneintragung Nr. 3 044 658 der Widersprechenden.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 39: Reisebüros und Reisebüro-Dienstleistungen; Begleitung von Reisenden; Beförderung von Reisenden und deren Gepäck; Organisation und Durchführung von Führungen, Exkursionen und Kreuzfahrten; Sitzplatzreservierung und Reisebuchungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen über Transport und Fahrpläne, auf Ferienanlagen und an den Feiertagen und Ferienrouten; Vermietung von Fahrzeugen für Land, Luft und/oder Wasser Reisen und/oder Verwendung; Organisation von Sightseeing-Touren; Transport und Lagerung von Waren; Spedition; Reservierung; Booking-Agentur; Bereitstellung von Informationen und/oder Beratung in Bezug auf eine oder alle der oben genannten Dienstleistungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Die angefochtenen Dienstleistungen Veranstaltung von Reisen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Organisation und Durchführung von Führungen, Exkursionen und Kreuzfahrten der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie/n der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

INSIGHT VACATIONS

Magnify

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist das Vereinigte Königreich.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist die aus zwei Wortelementen zusammengesetzte Wortmarke „INSIGHT VACATIONS“, die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die die Wortelemente „INSIGHT GUIDES“ in Großbuchstaben und Fettdruck abbildet.

Das in beiden Zeichen identisch enthaltene Wortelement „        INSIGHT“ bedeutet in die Verfahrenssprache übersetzt unter anderem „Einblick, etwas verstehen lernen“ (www.pons.com). Da es für die relevanten Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Das zusätzliche Wortelement „VACATIONS“ in der älteren Marke bedeutet „Ferien, Urlaub“ und beschreibt daher die streitgegenständlichen Dienstleistungen in der Klasse 39 (Organisation und Durchführung von Führungen, Exkursionen und Kreuzfahrten). Der Verkehr wird daher seine Aufmerksamkeit auf das kennzeichnungskräftige Element „INSIGHT“ richten.

Das zusätzliche Element „GUIDES“ in der angefochtenen Marke wird vom relevanten Publikum unter anderem als „Fremdenführer, (Reise-) Führer“ verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen die „Veranstaltung von Reisen“ betrifft, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „INSIGHT“ überein, welches jeweils am Zeichenanfang in beiden Marken wiedergegeben ist. Sie unterscheiden sich in Bezug auf ihre jeweiligen zweiten Bestandteile „VACATIONS“ der älteren Marke bzw. „GUIDES“ der angefochtene Marke, die jedoch nicht kennzeichnungskräftig sind. Weitere visuelle Abweichungen ergeben sich aufgrund der leichten Stilisierung der Wortbestandteile in der angefochtenen Marke, die jedoch minimaler Natur sind.

Die Zeichen sind visuell und klanglich daher stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen gleichermaßen semantisch damit verbunden werden, „Einblicke in etwas zu gewinnen“, sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich. Die weiteren die Zeichen begrifflich differenzierenden Elemente „Vacations“ (Urlaub) und „Guides“ (Reiseführer) sind nicht kennzeichnungskräftig und haben somit keine Auswirkungen.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Dienstleistungen sind identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind schriftbildlich, klanglich und  begrifflich stark ähnlich, da sie in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „INSIGHT“ übereinstimmen, der zudem am in der Regel stärker beachteten Zeichenanfang positioniert ist.

Die Abweichungen ergeben sich insbesondere aufgrund der jeweiligen zweiten Bestandteile „VACATIONS“ bzw. „GUIDES“, die in beiden Zeichen jedoch aufgrund ihrer beschreibenden Wirkung nicht kennzeichnungskräftig sind und daher hinter den übereinstimmenden Bestandteil „INSIGHT“ zurücktreten. Die weiteren Abweichungen ergeben sich aufgrund der graphischen Darstellung der Wortelemente in der angefochtenen Marke, die sich jedoch darauf beschränken, die Elemente in fettgedruckten Großbuchstaben mit nur minimaler Stilisierung wiederzugeben.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Abweichungen vorliegend nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher ausschließen zu können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999, § 29). Aufgrund des „unvollkommenen Bilds“ der relevanten Verkehrskreise hinsichtlich der beiden hier verglichenen Marken muss davon ausgegangen werden, dass deren Unterschiedlichkeit nicht ins Gewicht fällt. Die Verkehrskreise könnten davon ausgehen, dass es sich um die gleichen bzw. um voneinander abhängige Unternehmen handelt.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der britischen Markeneintragung Nr. 3 044 658 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe Absatz 4 UMV.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Inhaberin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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