ISI Marketing | Decision 0608184

WIDERSPRUCH Nr. B 608 184

Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meissner & Meissner, Hohenzollerndamm 89, 14199 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Peter Steinbach, Wasserstr. 221, 44799 Bochum, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Schneiders & Behrendt, Huestr. 23m, 44787 Bochum, Deutschland (zugelassene Vertreter).

Am 28/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 608 184 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Magnetaufzeichnungsträger, Tonkassetten, Videokassetten; Datenspeicher, insbesondere Disketten, Compact-Discs (Ton, Bild, ROM), Videobänder und Kassetten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Schallplatten; DVD's; Elektronische Internetkataloge (herunterladbar) zur Suche und zum Auffinden von Daten aller Art im World-Wide-Web; Geräte und Apparate zur Sprachein- und Ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Computerhardware; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Filme, optische und akustische Datenträger.

Klasse 16:        Druckereierzeugnisse; Schreib- und Papierwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Bücher, Zeitschriften, Veröffentlichungen (Schriften); Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen.

Klasse 35:        Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Kosten-Preisanalysen; Vervielfältigung von Dokumenten.

Klasse 38:        Bereitstellung einer E-commerce-Plattform im Internet; Sammeln und Liefern von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer; Betrieb von Chatrooms, Chatlines und Foren; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet; E-Mail-Datendienste; Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammlung, Übermittlung und Weiterleitung von Nachrichten und Informationen aller Art; Betrieb von Suchmaschinen im Internet.

Klasse 39:        Internet-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplätzen.

Klasse 41:        Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Erziehung; Ausbildung; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte); Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen.

Klasse 42:        Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Betrieb einer Datenbank; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Computer-Software, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages, Webseiten, Multimedia- und Internetauftritten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, sämtliche Dienstleistungen nicht auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, der Telekommunikationstechnik, der Nachrichtentechnik, der Empfangs- und Verteilertechnik, der CATV-Technik und auf dem Gebiet der Hochfrequenz-Stecker-Verbindungen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 2 501 799 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden, nämlich:

Klasse 16:        Fotografien; Prospekte.

Klasse 35:        Marketing; Telemarketing; Public Relations; Werbung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Marktforschung; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen auch im Internet; Werbung im Internet für Dritte; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verbreitung von Werbeanzeigen; Werbung durch Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung, Abwicklung über elektronische Bestellsysteme; Dienstleistungen eines Online-Anbieters nämlich Betrieb eines Internetforums und Veröffentlichung redaktionell aufbereiteter Beiträge zur allgemeinen Informationen; Vermittlung von Wirtschafts-, Handels- und Angebotskontakten über das Internet.

Klasse 41:        Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fernsehunterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Ausstellungen und Messen.

Klasse 42:        Auswertung und Beurteilung von Literatur, insbesondere von Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen eines Autors; Druckarbeiten; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; Verwaltung von Urheberrechten; Dienstleistungen eines Autors; Lizenzierung von Software.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 2 501 799 (Wortmarke „ISI Marketing“) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 705 447 (Wortmarke „Isis“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 41 und 42:

Geräte der Informations- und Nachrichtentechnik; Geräte zur Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; elektrische Geräte zur Erfassung von Nutzerdaten (z.B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten), insbesondere in Telekommunikationsnetzen; Sende- und Empfangsgeräte, insbesondere für die Übertragung digitalisierter und analoger Informationen (Ton, Bild, Daten); elektrische Kabel und Leitungen sowie Verbindungen hierfür; Glasfaserkabel und Verbindungen hierfür; Unternehmensberatung; Beratung in Fragen der Telekommunikation, der Datenverarbeitung und der Unternehmensorganisation; wirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Telekommunikationsnetzen und bei deren Nutzung; Übernahme und Durchführung von Aufgaben der Unternehmensverwaltung bei der Telekommunikation und Datenverarbeitung; Management von unternehmensinternen Vernetzungen; Übernahme von Sekretariats- und Bürodiensten mit den Hilfsmitteln der Telekommunikation; Leasing und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten, von Datenverarbeitungsgeräten, Computern und Computerprogrammen; Vermietung von Video- oder Tele-Konferenzstudios; Planung, Verlegung, Betrieb, Reparatur und Unterhaltung von Informationsnetzen, insbesondere Glasfasernetzen und Telekommunikationsnetzen, und damit verbundene Hoch-, Tief- und Ingenieurbauarbeiten an Bauwerken; Planung und Installation von Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsanschlüssen sowie von Geräten und Programmen zur Datenverarbeitung; Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten durch Kabel- bzw. Kabelnetze, insbesondere durch Glasfasernetze und Telekommunikationsnetze; Mailboxdienste in Form der elektronischen Übermittlung von Informationen; Telekommunikation; Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten; Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Wiedergabe von Nutzerdaten, die bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen und Datenbanken anfallen, wie z.B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten; Planung und Erbringung von Telefondienstleistungen, insbesondere Einrichtung und Betrieb von Mailboxen, Call Center, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; Telefonvermittlungsservice, Abrechnungsservice; Planung, Einrichtung und Betrieb von Datenbanken; Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Magnetaufzeichnungsträger, Tonkassetten, Videokassetten; Datenspeicher, insbesondere Disketten, Compact-Discs (Ton, Bild, ROM), Videobänder und Kassetten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Schallplatten; DVD's; elektronische Internetkataloge (herunterladbar) zur Suche und zum Auffinden von Daten aller Art im World-Wide-Web; Geräte und Apparate zur Sprachein- und Ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Computerhardware; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Filme, optische und akustische Datenträger.

Klasse 16:        Druckereierzeugnisse; Schreib- und Papierwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Fotografien; Bücher, Zeitschriften, Veröffentlichungen (Schriften); Prospekte; Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen.

Klasse 35:        Marketing; Telemarketing; Public Relations; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Werbung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Kosten-Preisanalysen; Marktforschung; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen auch im Internet; Werbung im Internet für Dritte; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vervielfältigung von Dokumenten; Verbreitung von Werbeanzeigen; Werbung durch Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung, Abwicklung über elektronische Bestellsysteme; Dienstleistungen eines Online-Anbieters nämlich Betrieb eines Internetforums und Veröffentlichung redaktionell aufbereiteter Beiträge zur allgemeinen Informationen; Vermittlung von Wirtschafts-, Handels- und Angebotskontakten über das Internet.

Klasse 38:        Bereitstellung einer E-commerce-Plattform im Internet; Sammeln und Liefern von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer; Betrieb von Chatrooms, Chatlines und Foren; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet; E-Mail-Datendienste; Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammlung, Übermittlung und Weiterleitung von Nachrichten und Informationen aller Art; Betrieb von Suchmaschinen im Internet.

Klasse 39:        Internet-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplätzen.

Klasse 41:        Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Fernkurse; Fernunterricht; Fernsehunterhaltung; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte); Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Ausstellungen und Messen; Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen.

Klasse 42:        Auswertung und Beurteilung von Literatur, insbesondere von Büchern und Zeitschriften; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Dienstleistungen eines Autors; Betrieb einer Datenbank; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Druckarbeiten; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Verwaltung von Urheberrechten; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Autors; Design von Computer-Software, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages, Webseiten, Multimedia- und Internetauftritten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Lizenzierung von Software; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, sämtliche Dienstleistungen nicht auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, der Telekommunikationstechnik, der Nachrichtentechnik, der Empfangs- und Verteilertechnik, der CATV-Technik und auf dem Gebiet der Hochfrequenz-Stecker-Verbindungen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders sowie der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die Waren Datenverarbeitungsgeräte und Computer sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger sind den Computern der Wiedersprechenden hochgradig ähnlich, da sie komplementär sind, von denselben Herstellern stammen und sich über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer richten.

Die angefochtenen Tonkassetten, Videokassetten; Datenspeicher, insbesondere Disketten, Compact-Discs (Ton, Bild, ROM), Videobänder und Kassetten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Schallplatten; DVD’s; optische und akustische Datenträger sind den Geräten zur Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten der älteren Marke zumindest ähnlich. Auch diese Waren sind komplementär und richten sich über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer.

Die angefochtenen Geräte und Apparate zur Sprachein- und Ausgabe sowie zur Stimmerkennung überschneiden sich mit den Datenverarbeitungsgeräten der Widersprechenden. Folglich sind die Waren identisch.

Die angefochtene Computerhardware ist ein Synonym der Computer der Widersprechenden, denn als Computerhardware werden alle physischen Teile und Komponenten eines IT-Systems benannt. Die Waren sind also identisch.

Computersoftware; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form sind den Computern der Widersprechenden ähnlich. Die Hardware wie Computer ist darauf ausgelegt, mit Computerprogrammen, die als Software oder Datenverarbeitungsprogramme bezeichnet werden, zusammenzuarbeiten. Hersteller von IT-Hardware erstellen üblicherweise auch Software, nutzen die gleichen Vertriebskanäle und richten sich an professionelle Abnehmerkreise (z. B. für die Verwendung in den Bereichen Bankwesen und Finanzen, Bildung, Medizin, Wirtschaft und Unterhaltung/Freizeit) oder an die breite Öffentlichkeit. Außerdem sind zumindest die Computersoftware und die Computer komplementär.

Die verbleibenden angefochtenen elektronische Internetkataloge (herunterladbar) zur Suche und zum Auffinden von Daten aller Art im World-Wide-Web; Filme sind der Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen Widersprechenden ähnlich, da sie im Hersteller bzw. Anbieter, Vertriebsweg und Abnehmer übereinstimmen.

Angefochtene Waren in Klasse 16

Die angefochtenen Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Programmdokumentationen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen sind den Computern der Widersprechenden in Klasse 9 ähnlich, da sie komplementär sind, von denselben Herstellern stammen, die gleichen Vertriebskanäle nutzen und sich an dieselben Abnehmer richten können.

Die angefochtenen Druckereierzeugnisse, (und dem entsprechend auch die folgenden Waren, da sie Druckereierzeugnisse darstellen,) Bücher, Zeitschriften, Veröffentlichungen (Schriften) sind den Dienstleistungen Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten der Widersprechenden ähnlich, da sie komplementär sind und sich über dieselben Vertriebswege an dieselben Abnehmer richten.

Die angefochtenen Schreib- und Papierwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate) sind den Dienstleistungen Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten der Widersprechenden geringfügig ähnlich, da sie denselben Zweck haben und im Hersteller bzw. Anbieter übereinstimmen.

Die verbleibenden angefochtenen Fotografien; Prospekte sind den Waren und Dienstleistungen der Wiedersprechenden in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 unähnlich. Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen feststellen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtene Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen stellt ein Synonym für die Unternehmensberatung der Widersprechenden dar. Demzufolge sind die Dienstleistungen identisch.

Die angefochtenen Kosten- und Preisanalysen überschneiden sich mit der Unternehmensberatung der älteren Marke und sind somit identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Vervielfältigung von Dokumenten fallen unter den weiteren Begriff der Übernahme von Sekretariats- und Bürodiensten mit den Hilfsmitteln der Telekommunikation der Widersprechenden und sind somit identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Marketing; Telemarketing; Public Relations; Werbung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Marktforschung; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen auch im Internet; Werbung im Internet für Dritte; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verbreitung von Werbeanzeigen; Werbung durch Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich.

Die genannten angefochtenen Dienstleistungen gehören allesamt zum Bereich Werbung. Im Bereich Werbung wird anderen dabei geholfen, ihre Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, und zwar durch Unterstützung bei der Einführung und/oder dem Verkauf, durch Ausbau der Position des Kunden auf dem Markt und durch Gewinnung eines Wettbewerbsvorteils durch Werbung. Für das Erreichen dieses Ziels können zahlreiche unterschiedliche Methoden und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von Werbeagenturen erbracht, die den Bedarf ihres Kunden analysieren, alle erforderlichen Informationen und Beratungsleistungen für die Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen bereitstellen und eine auf ihn zugeschnittene Strategie für die Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw. erstellen. Art und Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Werbung ist daher generell den Waren oder Dienstleistungen unähnlich, für die Werbung betrieben wird. Gleiches gilt für den Vergleich von Werbungsdienstleistungen und Waren, die als Medium für die Verbreitung von Werbebotschaften dienen, wie DVDs, Software, Druckerzeugnisse, Prospekte und Kataloge.

Die Widerspruchsabteilung kann folglich keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen feststellen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Ähnlich verhält es sich mit den angefochtenen E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung, Abwicklung über elektronische Bestellsysteme; Vermittlung von Wirtschafts-, Handels- und Angebotskontakten über das Internet; Dienstleistungen eines Online-Anbieters nämlich Betrieb eines Internetforums und Veröffentlichung redaktionell aufbereiteter Beiträge zur allgemeinen Informationen, denn auch sie sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen feststellen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Die angefochtenen Sammeln und Liefern von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet; E-Mail-Datendienste; Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammlung, Übermittlung und Weiterleitung von Nachrichten und Informationen aller Art und die Telekommunikation der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden. Denn unter Telekommunikationsdienstleistungen versteht man Dienstleistungen, die den Menschen die Möglichkeit bieten, über große Entfernungen miteinander zu kommunizieren.

Die angefochtenen Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer und die Planung und Erbringung von Telefondienstleistungen, insbesondere Einrichtung und Betrieb von Mailboxen, Call Center, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Die angefochtenen Bereitstellung einer E-commerce-Plattform im Internet; Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Betrieb von Chatrooms, Chatlines und Foren; Betrieb von Suchmaschinen im Internet überschneiden sich mit den Dienstleistungen Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden und somit identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Sammeln und Liefern von Pressemeldungen überschneiden sich mit den Dienstleistungen Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen der Widersprechenden und sind somit identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Die angefochtenen Internet-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplätzen sind ähnlich zu den Computern der Widersprechenden, da sie komplementär sind, von denselben Herstellern/Anbietern stammen und sich an dieselben Abnehmer richten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Die angefochtenen Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung enthalten als weiter gefasste Kategorien die Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Fernkurse; Fernunterricht überschneiden sich mit der Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen überschneiden sich mit der Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Skripten, Zeitschriften, Texten (ausgenommen Werbetexte) sind geringfügig ähnlich zu der Dienstleistung Schulung bezüglich Informationsdiensten, nämlich von On- und Offlinediensten der Widersprechenden. Die Dienstleistungen sind komplementär und werden über dieselben Vertriebswege angeboten.

Die verbleibenden angefochtenen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fernsehunterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Ausstellungen und Messen sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen feststellen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die angefochtene Dienstleistung Betrieb einer Datenbank ist, ungeachtet einer unwesentlichen Abweichung im Wortlaut, identisch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden enthalten. 

Die angefochtenen Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und die Planung, Einrichtung und Betrieb von Datenbanken der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Die angefochtene Dienstleistung Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung ist, ungeachtet einer unwesentlichen Abweichung im Wortlaut, identisch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden enthalten, nämlich als Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten. Das angefochtene Design von Computer-Software fällt unter den vorstehend genannten weiteren Begriff der Widersprechenden, so dass auch diese Dienstleistungen identisch sind.

Die angefochtenen Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte) überschneiden sich mit Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gilt sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Design von Homepages, Webseiten, Multimedia- und Internetauftritten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, sämtliche Dienstleistungen nicht auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, der Telekommunikationstechnik, der Nachrichtentechnik, der Empfangs- und Verteilertechnik, der CATV-Technik und auf dem Gebiet der Hochfrequenz-Stecker-Verbindungen der Anmeldemarke sind der Aufbereitung und Angebot des Inhalts von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen der Widerspruchsmarke ähnlich. Diese Dienstleistungen sind derselben Art und haben denselben Zweck, da sie alle effektive Kommunikationswege durch das globale System der miteinander verbundenen Computernetzwerke bieten, nämlich das Internet. Darüber hinaus werden diese Dienstleistungen in der Regel von Ingenieuren angeboten, die auf, zum Beispiel, Software-Engineering, Datenmodellierung, Benutzeroberfläche und Web-basierte Anwendungen, etc. spezialisiert sind und richten sich an die gleichen Endbenutzer, die die interaktive Natur des Internets für persönliche oder geschäftliche Zwecke nutzen.

Die angefochtene Vermietung von Computer-Software und Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten sind den Telekommunikationsdienstleistungen der Widersprechenden ähnlich, da sie im Zweck, den Vertriebswegen und Herstellern übereinstimmen. Ferner sind sie komplementär.

Die verbleibenden angefochtenen Auswertung und Beurteilung von Literatur, insbesondere von Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen eines Autors; Druckarbeiten; Fotografieren; Fotosatzarbeiten; Verwaltung von Urheberrechten; Dienstleistungen eines Autors; Lizenzierung von Software sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den Vergleichswaren und -dienstleistungen feststellen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

ISIS 

ISI Marketing 

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Das Element „ISI“ des strittigen Zeichens hat für den Großteil des relevanten Publikums keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Ein Teil des relevanten Publikums mag darin eine frühere Version des Namens der Terrororganisation Islamischer Staat erkennen. Da dieser Bedeutungsgehalt für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist dieses Element auch unter den Umständen kennzeichnungskräftig.

Das Element „Marketing“ des angefochtenen Zeichens wird mit „Ausrichtung eines Unternehmens auf die Förderung des Absatzes durch Betreuung der Kunden, Werbung, Beobachtung und Lenkung des Marktes sowie durch entsprechende Steuerung der eigenen Produktion“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011) assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen der Klasse 35 dem Bereich „Marketing“ zuzuordnen sind und die Waren der Klasse 16 „Marketing“ als thematischen Inhalt haben können, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen.

Das Element „ISIS“ der älteren Marke hat für einen Teil des relevanten Publikums keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Ein anderer Teil des relevanten Publikums mag darin eine Version des Namens der Terrororganisation Islamischer Staat erkennen oder einen Hinweis auf die ägyptische Göttin mit demselben Namen. Da weder der eine noch der andere Bedeutungsgehalt für die relevanten Waren und Dienstleistungen beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist dieses Element kennzeichnungskräftig.

Was den begrifflichen Vergleich anbelangt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Demzufolge sind die Zeichen begrifflich durchschnittlich ähnlich für den Teil des relevanten Publikums, der in beiden den Namen für die Islamische Terrororganisation erkennt.

Für den anderen Teil des relevanten Publikums, der mit der älteren Marke die gleichnamige ägyptische Göttin assoziiert und im angefochtenen Zeichen lediglich das Element „Marketing“ mit einer Bedeutung verbindet, sind die Zeichen begrifflich unähnlich.

Für den verbleibenden Teil des relevanten Publikums, der lediglich das im angefochtenen Zeichen enthaltene Element „Marketing“ als bedeutungsvoll erkennt, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da eines der Zeichen keine Bedeutung hat.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „ISI*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den (den Klang des) zusätzlichen Endbuchstaben(s) „S“ des vorstehend genannten Elements im Fall der älteren Marke sowie im (Klang des) zusätzlichen Wortelement(s) „Marketing“, welches für die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht kennzeichnungskräftig ist.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Aufgrund der visuellen, klanglichen und für einen Teil des relevanten Publikums gar begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen besteht für die ähnlichen und identischen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Der Anmelder führt an, dass die Zeichen begrifflich unähnlich seien, da die ältere Marke „ISIS“ begrifflich mit der gleichnamigen ägyptischen Göttin oder der gleichnamigen Terrororganisation assoziiert wird und das angefochtene Zeichen nicht, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Der Anmelder verkennt jedoch, dass eben die genannte Terrororganisation auch unter „ISI“ (dem ersten Element des streitigen Zeichens) bekannt ist/war. Dies führt dann wiederum zu einer begrifflichen Ähnlichkeit, zumindest für den Teil des relevanten Publikums, der diese Assoziation macht.

Die Zeichen stimmen in ihren Anfängen überein, nämlich in „ISI*“. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Ferner „ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da die Verbraucher davon ausgehen könnten, dass es sich um mit dem streitigen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um eine neue „Marketing“/Linie desselben Herstellers/Anbieters handelt. Folglich geht der Anmelder fehl, dass das zusätzliche Wortelement „Marketing“ eine sichere Unterscheidung der Zeichen gewährleiste. Insbesondere nicht in Anbetracht der Tatsache, wenn das den Zeichen gemeine Element („ISI*) eine selbstständige kennzeichnende Position im angefochtenen Zeichen hat und auch noch, wie vorstehend erwähnt, den stärker beachteten Wortanfang bildet.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim relevanten Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Swetlana BRAUN

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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