ivii | Decision 2733833 - EQUIPO IVI, S.L. v. ivii GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 733 833

Equipo IVI, S.L., C/ Góngora, 1-1º, 46015 Valencia, Spanien (Widersprechende), vertreten durch Salvador G.Torregrosa, Roger de Lauria, 19-2-B, 46002 Valencia, Spanien (zugelassener Vertreter)

g e g e n

ivii GmbH, Gewerbeparkstraße 17, 8143 Dobl-Zwaring, Österreich (Anmelderin).

Am 01/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 733 833 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 390 784 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 903 321. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

SUBSTANTIIERUNG DER INTERNATIONALEN UND SPANISCHEN MARKEN

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere spanische Bildmarke Nr. 3 599 037 und die ältere internationale Marke Nr. 1 036 441  mit Schutzerstreckung auf Österreich bei, auf denen der Widerspruch beruht.

Am 17/08/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „cooling off“­Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 29/12/2016 ab.

Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marken keine Nachweise ein.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesen beiden älteren Marken beruht.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 8 903 321 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke, Babykost; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Texten, Veröffentlichung von Büchern und Erziehung, Betrieb von Kindergärten, Organisation und Durchführung von Kolloquien, Konferenzen, Kursen, Seminaren und Kongressen, insbesondere auf dem Gebiet von Medizin und Gesundheit.

Klasse 44: Dienstleistungen eines Arztes im Allgemeinen und insbesondere Dienstleistungen eines Arztes in Verbindung mit der Fortpflanzung und Gynäkologie; Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Gesundheitspflege, medizinischer Pflegedienst und Dienstleistungen einer Hebamme, Krankenpflege, physiotherapeutische Behandlungen, Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen einer Blutbank; Dienstleistungen von Erholungsheimen; Dienstleistungen eines Zahnarztes; plastische und Schönheitschirurgie.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 8: Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten.

Klasse 9: Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Elektronische Navigations- und Ortungsapparate und -instrumente; Elektronische Sicherheitsetiketten; Datenbrillen; Datenendgeräte; Gesicherte Datenendgeräte für elektronische Transaktionen; Aufgezeichnete Daten; Aufgezeichnete Filme; Aufgezeichnete Dateien; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung.

Klasse 38: Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Fernsprech- und Mobiltelefondienste; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Audiokommunikationsdienste; Automatischer Datentransfer über Telekommunikationskanäle; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; Datenübertragung; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung durch Laserstrahl; Datenübertragung durch Mikrowellen; Datenübertragung für Dritte; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragung über Satellit; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Durchführung von Videokonferenzen; Durchführung von Videokonferenzen über Satellit; Elektronische Informationskommunikation; Elektronische Kommunikationsdienste; Elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; Elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; Elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; Elektronische Sprachübertragung; Elektronische Übermittlung von Instant Messaging und Daten; Fernübertragung von Audiosignalen mittels Telekommunikation; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Webseiten; Geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Informationsübermittlung über nationale und internationale Netze; Telekommunikationsdienste.

Klasse 40: Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen.

Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Angefochtene Waren in Klasse 8

Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Waren in Klasse 8 und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 5, 9, 41 und 44 feststellen. Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um handbetätigte Geräte und Werkzeuge, während die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden im Wesentlichen pharmazeutische, sanitäre und diätetische Erzeugnisse, elektrische Apparate, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und medizinische Dienste darstellen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie von unterschiedlichen Herstellern. Sie sind unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Optische Geräte und Ausrüstung; Messinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; und Signalgeräte sowie -ausrüstung sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler überschneiden sich mit bzw. sind enthalten in den Kontrollapparaten und –instrumenten der Widersprechenden, denn die Worte Kontrolle und Überwachung werden synonym gebraucht und basieren auf der Erkennung (einer Person oder eines Gegenstands). Deshalb sind diese Waren identisch.

Die angefochtenen Waren informationstechnologische Geräte; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; elektronische Navigations- und Ortungsapparate und -instrumente; Datenendgeräte; gesicherte Datenendgeräte für elektronische Transaktionen sind in den weiter gefassten Kategorien der Datenverarbeitungsgeräte und Computer der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutzgeräte sowie –ausrüstung sind in der weiter gefassten Kategorie der Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen audiovisuellen Geräte und Datenbrillen (z.B. Videobrillen) sind in der weiter gefassten Kategorie der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Bei den angefochtenen elektronischen Sicherheitsetiketten handelt es sich um Etikette, die z.B. im Diebstahlfall ein Warensignal auslösen. Folglich sind diese Waren in der weiter gefassten Kategorie der Signalapparate und -instrumente der Widersprechenden enthalten. Es besteht Warenidentität.

Die angefochtenen Waren aufgezeichnete Daten; aufgezeichnete Filme; aufgezeichnete Dateien; elektronisch aufgezeichnete Daten sind der Dienstleistung Erziehung in Klasse 41 der Widersprechenden ähnlich, denn es liegen Überschneidungen bezüglich der Vertriebswege, der Endabnehmer und der Hersteller/Anbieter vor. Schließlich besteht ein Ergänzungsverhältnis.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden in Klasse 9 ermöglichen die Fernübermittlung von Audio- oder Videodaten mittels Radiowellen, optischen Signalen, usw. oder entlang einer Übertragungsleitung. Unter diesen Oberbegriff fallen u.a. Telefone, also Geräte, die Stimm- und andere Tonsignale so umwandeln, sodass sie an entfernte Orte übertragen werden können; ferner können sie Wellen empfangen und in Tonsignale zurückverwandeln.

Die Computer der Widersprechenden in Klasse 9 sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten.

Alle angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 38 stellen jeweils  Telekommunikationsdienstleistungen dar. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen, die die Kommunikation miteinander auf Distanz ermöglichen.

Verbraucher benutzen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Computer und Telefone, um miteinander zu kommunizieren.

Es gibt einen Zusammenhang zwischen den Waren in Klasse 9 (Telekommunikationsapparate) der Widersprechenden und sämtlichen angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 38 (Telekommunikationsdienstleistungen). Diese Waren und Dienstleistungen sind ähnlich, da ein komplementärer Charakter vorliegt. Auch wenn sie in ihrer Art unterschiedlich sind, erfüllen sie den gleichen Verwendungszweck.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 40

Die Widerspruchsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 40 und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 5, 9, 41 und 44 feststellen. Bei den angefochtenen Dienstleistungen kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen handelt es sich um Dienste der Materialbearbeitung, während die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden im Wesentlichen pharmazeutische, sanitäre und diätetische Erzeugnisse, elektrische Apparate, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und medizinische Dienste darstellen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie aus unterschiedlichen Unternehmen. Sie sind unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die Computer der Widersprechenden in der Klasse 9 sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen. Computer benötigen dazu Programme.

Folglich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den angefochtenen IT-Dienstleistungen (Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie) und den Computern der Widersprechenden. Der Grund liegt darin, dass im Bereich der Computerwissenschaften die Hersteller von Computern in der Regel auch mit diesen Waren verbundene Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel zur regelmäßigen Aktualisierung des Systems).

Obgleich die Art der Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, sind sowohl die Zielgruppe als auch die gewöhnlichen Erzeuger/Erbringer der Waren und Dienstleistungen identisch. Ferner ergänzen diese Waren und Dienstleistungen einander. Aus diesen Gründen werden die angefochtenen IT-Dienstleistungen und die Computer der Widersprechenden als ähnlich betrachtet. Dasselbe gilt für die angefochtenen technologischen Dienstleistungen, die als allgemeiner Oberbegriff u.a. die konkreten IT-Dienstleistungen umfassen.

Die angefochtenen wissenschaftlichen Dienstleistungen sind den wissenschaftlichen Apparaten und Instrumenten der Widersprechenden in Klasse 9 gering ähnlich, denn die Hersteller/Anbieter, die Vertriebswege und die Endverbraucher können übereinstimmen.

Schließlich kann die Widerspruchsabteilung keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle in Klasse 42 und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 5, 9, 41 und 44 (im Wesentlichen pharmazeutische, sanitäre und diätetische Erzeugnisse, elektrische Apparate, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und medizinische Dienste) feststellen. Die Vergleichswaren und –dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und sie werden über andere Vertriebswege verkauft/angeboten. Sie verfolgen andere Zwecke und richten sich an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen sie von unterschiedlichen Herstellern. Sie sind unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen zum Teil an das breite Publikum (z.B. in den Klassen 9 und 38) und zum Teil an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. in Klasse 42).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch (z.B. für Geschäftskunden) sein.

  1. Die Zeichen

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei den Vergleichszeichen handelt es sich um Bildmarken.

Die ältere Marke besteht aus den geringfügig stilisierten Buchstaben „ivi“ (nämlich ohne i-Punkt) und einer schließenden Klammer, jeweils in weiß auf einem blauen rechteckigen Hintergrund.

Das Element „ivi“ der älteren Marke wird vom relevanten italienischsprachigen Publikum als „dort“ verstanden. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Für den übrigen relevanten Verkehr hat dieses Element keine Bedeutung und ist somit ebenfalls kennzeichnungskräftig.

Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement „ivi)“ und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement. Das ältere Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke ohne Farbanspruch. Es kann vom relevanten Verkehr entweder als abstraktes Bild (reine Bildmarke) oder ggf. als Kombination eines sehr stilisierten Buchstabens „i“ mit einem abstrakten Bild wahrgenommen werden. Es hat keine Elemente, die eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter sind als andere Elemente.

Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.

Bildlich stimmen die Zeichen bestenfalls in Bezug auf die Anfangsbuchstaben „i“ überein, sofern ein Teil des relevanten Verkehrs am Anfang des angefochtenen Zeichens ein „i“ erkennt. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf alle übrigen Zeichenbestandteile und selbst die Anfangsbuchstaben „i sind auf unterschiedliche Weise in den Zeichen stilisiert, nämlich ohne i-Punkt bzw. mit nach links versetztem i-Punkt. Die Zeichen sind daher gering ähnlich.

Für den übrigen Teil des relevanten Verkehrs, der in der angefochtenen Marke eine reine Bildmarke wahrnimmt, gibt es keinerlei relevante visuelle Übereinstimmung zwischen den Zeichen. Daher wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht für einen Teil des relevanten Verkehrs nicht ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen für einen Teil des relevanten Verkehrs im Klang der Anfangsbuchstaben „i“ der beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der übrigen Buchstaben „vi“ des älteren Zeichens, für die es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt. Die Zeichen sind daher gering ähnlich.

Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da ein Teil des Verkehrs das angefochtene Zeichen als reines Bildzeichen wahrnimmt, ist es nicht möglich, die Zeichen klanglich zu vergleichen.

Begrifflich wird das angefochtene Zeichen, wie oben erklärt, für einen Teil des Verkehrs mit keinerlei Bedeutung verbunden. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Selbst für den übrigen Teil des Verkehrs, der in der angefochtenen Marke den Anfangsbuchstaben „i“ erkennen kann, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, denn die ältere Marke vermittelt entweder keine Bedeutung oder eine andere Bedeutung („dort“ auf Italienisch).

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein (gering) ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein (siehe Details weiter unten, Abschnitt Artikel 8 Absatz 5 UMV).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Für einen Teil des relevanten Verkehrs stimmen die Zeichen zwar visuell und klanglich in den Anfangsbuchstaben „i“ überein. Jedoch verfügen beide Zeichen darüber hinaus über unterschiedliche Elemente, die deutlich wahrnehmbar sind und ausreichen, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass das gemeinsame Element in keinem der Zeichen dominant ist. Der Gesamteindruck, den die Zeichen hinterlassen, ist unterschiedlich.

Für den übrigen Verkehr, der das angefochtene Zeichen als reine Bildmarke wahrnimmt, sind die Zeichen unähnlich. Daher besteht auch für diesen Teil des relevanten Verkehrs keine Verwechslungsgefahr.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst bei Berücksichtigung der teilweise identischen Waren, besteht seitens der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob in der angefochtenen Marke der Buchstabe „i“ erkannt wird, keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 8 138 406  für die Bildmarke  in den Klassen 5, 35 und 44;

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 10 150 811  für die Bildmarke  in den Klassen 9, 41 und 44;

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 10 081 719  für die Bildmarke  in den Klassen 16, 41 und 44.

Die anderen älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente und zusätzliche Buchstaben enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen.

Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits trotz teilweiser Warenidentität zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

Der Vollständigkeit halber weist das Amt darauf hin, dass die Widersprechende am 15/07/2016 ein Dokument in spanischer Sprache einreichte. Eine Übersetzung in die Verfahrenssprache wurde jedoch nicht eingereicht. Folglich kann das Schriftstück nicht berücksichtigt werden.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Die Widersprechende machte in Bezug auf die ältere Unionsmarke Nr. 8 903 321 Bekanntheit in der EU geltend.

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV muss die Widersprechende, wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV bekannt ist, unter anderem den Nachweis erbringen, dass diese Marke bekannt ist; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angefochtene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Im vorliegenden Fall waren der Widerspruchsschrift keine Beweismittel für die angebliche Bekanntheit der älteren Marke beigefügt.

Am 17/08/2016 wurde der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 29/12/2016 ab.

Die Widersprechende reichte keine Beweismittel für die Bekanntheit der Marke ein, auf der der Widerspruch beruht.

Da eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch, soweit er diesen Grund betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Claudia MARTINI

Beatrix STELTER

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 

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