L | Decision 2629841

WIDERSPRUCH Nr. B 2 629 841

Schloss Kaltenberg Königliche Holding und Lizenz KG, Schloßstr. 8, 82269 Geltendorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch LS-IP Loth & Spuhler Intellectual Property Law Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alpha-Haus, Garmischer Straße 35, 81373 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

Lonsdale Sports Limited, Unit A, Brook Park East, Shirebrook, Nottinghamshire, Vereinigtes Königreich (Anmelderin), vertreten durch Lane IP Limited, 2 Throgmorton Avenue, London EC2N 2DG, Vereinigtes Königreich (zugelassene Vertreter).

Am 22/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 629 841 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Lederriemen und Ledergurte; Bekleidungsstücke, Decken, Halsbänder, Riemen und Leinen für Tiere; Reise- und Handkoffer; Trainingstaschen; Turnbeutel; Gepäckbehältnisse und Koffer; Gepäckgurte, Gepäckanhänger; Ranzen, Reiserucksäcke, Rucksäcke, Tornister; Koffer, Taschen, Mappen; Brieftaschen, Geldbörsen, Beutel; Kartenhalter; Schultergurte und -riemen aus Leder; Regenschirme, Sitzschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Gehstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren, Pferdezaumzeug; Schulterriemen; Schachteln aus Leder oder Lederimitationen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 345 581 wird für alle obigen Waren  zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 345 581, Bildmarke, ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 18 und 25. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 061 184 für die Bildmarke. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 18:        Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck; Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, insbesondere Reise- und Handkoffer; Jagdtaschen; Geldbörsen; Kleidersäcke für die Reise; Schlüsseletuis; Sporttaschen; Moleskin [Fellimitation]; Reisenecessaires; Rucksäcke; Leder und Lederimitationen; bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Pelze; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Felldecken [Pelz]; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Sattlerwaren; Peitschen; Tierbekleidung; natürliche und künstliche Wursthaut, insbesondere Wurstdärme.

Klasse 25:        Kopfbedeckungen, insbesondere Schleier; Hüte; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Bekleidungsstücke, insbesondere Anzüge; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Damenkleider; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Handschuhe; Gürtel; Halstücher; Hausschuhe; Hemden; Hosen; Jacken; Joppen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Krawatten; Krawattentücher; Lederbekleidung; Mäntel; Mieder; Morgenmäntel; Mützen; Pyjamas; Regenbekleidung; Röcke; Schals; Nachtgewänder [Schlafanzüge]; Trikotkleidung; T-Shirts; Uniformen; Westen; Zylinderhüte; Schuhwaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 18:        Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Lederriemen und Ledergurte; Bekleidungsstücke, Decken, Halsbänder, Riemen und Leinen für Tiere; Reise- und Handkoffer; Trainingstaschen; Turnbeutel; Gepäckbehältnisse und Koffer; Gepäckgurte, Gepäckanhänger; Ranzen, Reiserucksäcke, Rucksäcke, Tornister; Koffer, Taschen, Mappen; Brieftaschen, Geldbörsen, Beutel; Kartenhalter; Schultergurte und -riemen aus Leder; Regenschirme, Sitzschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Gehstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren, Pferdezaumzeug; Baby- und Kindertragen; Handtaschenkarkassen; Schlittschuhriemen; Schulterriemen; Schachteln aus Leder oder Lederimitationen; Möbelüberzüge aus Leder; Griffe für Koffer und Spazierstöcke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren-verzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Leder und Lederimitationen; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Peitschen; Sattlerwaren; Taschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Rucksäcke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Waren Häute überschneiden sich mit den Waren bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute der Widerspruchsmarke und das gleiche gilt für die angefochtenen Waren Felle und die Waren Pelze der Widerspruchsmarke. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Bekleidungsstücke für Tiere sind trotz abweichenden Wortlauts identisch zu den Waren Tierbekleidung der Widerspruchsmarke.

Die angefochtenen Waren Gepäckbehältnisse und Koffer überschneiden sich mit den Waren Tragebehältnisse, insbesondere Reise- und Handkoffer der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Reise- und Handkoffer; Koffer sind in der weiter gefassten Kategorie der Tragebehältnisse, insbesondere Reise- und Handkoffer der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Reiserucksäcke; Tornister; Ranzen sind in der weiter gefassten Kategorie der Rucksäcke der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Trainingstaschen; Turnbeutel sind in der weiter gefassten Kategorie der Sporttaschen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Mappen; Beutel; Kartenhalter sind in der weiter gefassten Kategorie der Tragebehältnisse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Schachteln aus Leder oder Lederimitationen überschneiden sich mit den Waren Schachteln aus Leder oder Lederpappe der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Sitzschirme sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Regenschirme der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Gehstöcke sind Stöcke oder Stäbe, die als Gehhilfe dienen, das gleiche gilt für die Spazierstöcke der Widersprechenden und als solche überschneiden sich diese Waren. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Lederriemen und Ledergurte; Riemen und Leinen für Tiere; Pferdegeschirre; Pferdezaumzeug stimmen in deren Art überein, können über dieselben Wege vertrieben werden, sich an dieselben Endverbraucher richten und von denselben Herstellern produziert werden wie die Sattlerwaren der Widersprechende. Daher sind die Waren ähnlich. 

Die angefochtenen Decken, Halsbänder für Tiere sind den Waren Tierbekleidung der Widersprechenden ähnlich, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Die angefochtenen Waren Schulterriemen; Schultergurte und -riemen aus Leder; Gepäckgurte bezeichnen Riemen und Gurte, die u.a. über der Schulter zum Tragen von Taschen bzw. Gepäck getragen werden. Die angefochtenen Waren Gepäckanhänger bezeichnen Anhänger, die zum Kenntlichmachen an Reisegepäck angebracht werden und auf die man z.B. Besitzerdaten anbringen kann. Alle diese Waren sind den Taschen und dem Gepäck der Widersprechenden ähnlich, da sie in der Regel von denselben Herstellern stammen, sich an dieselben Verbraucher richten und über dieselben Vertriebsstätten zum Kauf angeboten werden. Darüber hinaus stehen die Waren in einem Komplementärverhältnis zueinander, da die angefochtenen Waren ohne Taschen, Gepäck nicht benutzt werden können.

Was die übrigen angefochtenen Teile und Zubehör in Bezug auf alle vorgenannten Waren [ausgenommen Handtaschenkarkassen; Schlittschuhriemen; Griffe für Koffer und Spazierstöcke; Baby- und Kindertragen; Möbelüberzüge aus Leder] betrifft, so ist hier mangels näherer Spezifizierung dieser Waren davon auszugehen, dass es sich hierbei um Waren handelt, die üblicherweise von denselben Herstellern stammen, sich an dieselben Abnehmerkreise richten und/oder eine gewisse Komplementarität gegeben ist. Insofern ist zumindest von einer gewissen Ähnlichkeit dieser Waren mit denen für identisch und ähnlich befundenen Fertigerzeugnissen der älteren Waren auszugehen.

Die verbleibenden angefochtenen Waren, nämlich Handtaschenkarkassen; Schlittschuhriemen; Griffe für Koffer und Spazierstöcke; Baby- und Kindertragen; Möbelüberzüge aus Leder; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren unterscheiden sich hinlänglich von den Waren der Widersprechenden in der Klasse 18 in Bezug auf ihren Verwendungszweck und ihre Art. Sie werden üblicherweise von unterschiedlichen Herstellern über unterschiedliche Vertriebswege an unterschiedliche Verkehrskreise angeboten. Sie ergänzen sich auch nicht notwendigerweise, noch stehen sie in Konkurrenz zueinander. Sie sind daher nicht ähnlich. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Waren der Widersprechenden in der Klasse 25. Diese Waren sind unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren an die breite Öffentlichkeit. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

        

  1. Die Zeichen

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Bildmarken. Die ältere Marke besteht aus der Abbildung des Buchstabens „L“ in sehr verschnörkelter Schreibschrift und einer aufgesetzten Krone. Die angefochtene Marke besteht auch aus der Abbildung des Buchstabens „L“ in Schreibschrift mit einer aufgesetzten Krone. Bei der älteren Marke sind die Umrisse Schwarz und der Innenbereich Weiß, während die angefochtene Marke fast komplett Schwarz ist. Die Krone im angefochtenen Zeichen ist größer als in der älteren Marke.

Das Bildelement einer Krone ist ein Symbol für hohe Qualität und ist somit belobigend für alle möglichen Waren. Folglich ist dieses Element in beiden Zeichen kennzeichnungsschwach.

Der Buchstabe „L“ wird im Zusammenhang mit Waren der Klasse 25 üblicherweise als eine Bekleidungsgröße verwendet. Dies trifft jedoch nur zu, wenn er für sich alleine oder im Zusammenhang mit bestimmten anderen Buchstaben (z. B. als „XL“ oder „XXL“) gebraucht wird. Es ist nicht üblich, eine Bekleidungsgröße in einer besonders ornamentalen Schriftart wiederzugeben oder mit der Darstellung einer Krone zu versehen. Die Widerspruchsabteilung schließt jedoch nicht vollkommen aus, dass dieser Buchstabe, zumindest von einem Teil des Publikums, als Bekleidungsgröße wahrgenommen wird. Für diesen Teil des Publikums ist dieses Element in beiden Marken kennzeichnungsschwach in Bezug auf alle Waren der Klasse 25. Für den restlichen Teil des Publikums und die restlichen Waren hat es eine normale Kennzeichnungskraft.

Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass die Darstellung der Krone eine wichtige Stellung in der älteren Marke einnimmt, da sie sich direkt über dem Buchstaben „L“ befindet und sofort ins Auge sticht, obwohl sie kleiner als dieser Buchstabe ist. Demzufolge kann eine Trennung der Elemente in dominante und weniger dominante Elemente in der älteren Marke nicht eindeutig vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für die angefochtene Marke.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Abbildung des Buchstabens „L“ und der Abbildung einer Krone überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Stilisierung dieser Elemente. Das „L“ in der älteren Marke ist sehr ornamental ausgestaltet, während das „L“ im angefochtenen Zeichen nur geringfügig stilisiert ist. Außerdem hat die Krone in diesem Zeichen etwa wie gleiche Größe wie der Buchstabe „L“, während die Krone in der älteren Marke wesentlich kleiner ist.  

Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.  

In klanglicher Hinsicht sind grafische Elemente bedeutungslos, da sie nicht ausgesprochen werden. Daher stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des Buchstabens „L“ überein, der sich identisch in beiden Zeichen befindet.

Die Zeichen sind daher phonetisch identisch.

Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet den übereinstimmenden Buchstaben „L“ als den zwölften Buchstaben des Alphabets wahr. Ferner werden die Bildelemente über den Buchstaben „L“ in beiden Marken jeweils als Krone wahrgenommen. Somit werden die zu vergleichenden Zeichen als der Buchstabe „L“ mit einer Krone verstanden.  

Auch wenn die einzelnen Elemente der beiden Marken, nämlich der Buchstabe „L“ und die Krone, zumindest für einen Teil des Publikums und für einen Teil der Waren, für sich alleine genommen kennzeichnungsschwach sind, so ist ihre Kombination kennzeichnungskräftig. Vorliegend geht nämlich die Kombination beider Bestandteile über ihre bloße Summe hinaus.

Die Zeichen sind daher begrifflich identisch.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege als Nachweis hierfür ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als Kombination ihrer beiden Bestandteile ist folglich als normal anzusehen, auch wenn ihre beiden Bestandteile in Alleinstellung, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, für einen Teil des Publikums und einen Teil der Waren kennzeichnungsschwach sind.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Durchschnittsverbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Durchschnittsverbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Im vorliegenden Fall sind die einander gegenüberstehenden Waren teilweise identisch, teilweise (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich bis erhöht und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in ihrer Gesamtheit ist als normal anzusehen.

Beide Zeichen enthalten die Darstellung eines stilisierten „L“ und einer Krone. Dies führt zu einer durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit und zu einer klanglichen und begrifflichen Identität der Zeichen. Zwar weisen die graphischen Ausgestaltungen dieser Elemente einige Unterschiede auf, die Tatsache jedoch bleibt, dass der relevante Verbraucher die beiden Zeichen als die Kombination des stilisierten Buchstaben „L“ und einer Krone wahrnehmen wird.  

Auch hat die Kombination beider Bestandteile der Zeichen, wie bereits erwähnt wurde, eine normale Kennzeichnungskraft, auch wenn die jeweiligen Einzelelemente zumindest für einen Teil des Publikums und für einen Teil der Waren, als schwach angesehen werden könnte.

Bedenkt man, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich auf das „unvollkommene Bild“ verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26), so erscheinen die Unterschiede in der Stilisierung der Zeichen nicht ausreichend, um auszuschließen, dass das relevante Publikum glauben könnte, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass es eine übliche Praxis der Unternehmen ist, verschiedene Varianten ihrer Marken zu haben, zum Beispiel in verschiedenen Farben oder durch Hinzufügung verschiedener Wort- oder Bildelemente, um so neue Produktlinien zu kennzeichnen oder ihre Marken mit einem neuen moderneren Image zu versehen. Darüber hinaus sind Verbraucher daran gewöhnt, dass sich die Stilisierung von Marken mit der Zeit ändert.

Aus den obigen Gründen ist die Widerspruchsabteilung daher der Meinung, dass die Unterschiede zwischen den Zeichen, die sich nur auf eine unterschiedliche grafische Ausgestaltung beschränken, nicht hinreichend ins Gewicht fallen, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim oben angegebenen Publikum Verwechslungsgefahr. Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 061 184 der Widersprechenden begründet.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch und ihnen (zu unterschiedlichen Grad) ähnlich sind.

Was die gering ähnlichen Waren angeht, wird festgestellt, dass aufgrund der Wechselwirkung der Faktoren der geringe Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren durch die klangliche und begriffliche Identität der Zeichen aufgehoben wird, wenn daneben auch die normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke berücksichtigt wird.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Beatrix STELTER

Renata COTTRELL

Julia SCHRADER

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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