marla | Decision 2715079 - Merschbrock-Wiese Gewürz GmbH v. HUR GIRGIN

WIDERSPRUCH Nr. B 2 715 079

Merschbrock-Wiese Gewürz GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 3 – 5, 33397 Rietberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwälte Schils & Kollegen, Vossenstraße 4, 33332 Gütersloh, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Hur Girgin, Bahriye Cad. Eski Bayramyeri Sok. No: 14 Kasimpasa, Istanbul, Türkei (Anmelderin), vertreten durch Stolmár & Partner Patentanwälte PartG mbB, Blumenstr. 17, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 10/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 715 079 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der nachstehenden Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 220 528 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 43. Der Widerspruch beruht auf der nachstehenden deutschen Markeneintragung Nr. 30 2015 042 155. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

MARA

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

SUBSTANTIIERUNG DES ÄLTEREN RECHTS

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.

Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV.

Im vorliegenden Fall besteht der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis aus der Eintragungsurkunde sowie einem Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Der zuvor genannte Nachweis ist allerdings nicht geeignet zur Substantiierung der älteren Marke der Widersprechenden, denn aus ihm geht hervor, dass die Widersprechende nicht die Markeninhaberin ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch am 09/06/2016 namens der juristischen Person „Merschbrock-Wiese Gewürz GmbH“ eingereicht. Der Widerspruchsschrift war der o.g. Nachweis beigefügt, ausweislich dessen Inhaberin der einzigen älteren Marke jedoch die „Merschbrock-Wiese GmbH & Co. KG“ ist, eine offensichtlich andere juristische Person. Die Widerspruchsschrift führt weder mehrere Widersprechende auf, noch wurde bis zur maßgeblichen Substantiierungsfrist, die am 01/12/2016 ablief, ein Lizenzvertrag oder ein sonstiger Nachweis einer Bevollmächtigung durch die Inhaberin zur Einlegung des Widerspruchs vorgelegt. Eine implizite Bevollmächtigung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Widerspruchsschrift der o.g. Nachweis beigefügt wurde. Zwar hat das Amt irrtümlicherweise den Parteien am 15/12/2016 mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Zulässigkeitsentscheidung zu widerrufen. Diese fehlerhafte Absicht wurde jedoch mit Schreiben vom 10/01/2017 amtsseitig korrigiert, denn tatsächlich ist der Widerspruch zulässig, insofern er eindeutig und zweifelsfrei eine Widersprechende benennt, wie Regel 15 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i UMDV fordert, nämlich die vorgenannte „Merschbrock-Wiese Gewürz GmbH“. Der Widerspruch ist jedoch offensichtlich unbegründet, da die Widersprechende nicht die Inhaberin der Marke ist und auch keinerlei Bevollmächtigung zur Einreichung des Widerspruchs laut Regel 15 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer iii UMDV vorgelegt hat.

Der Vollständigkeit halber wird weiterhin festgestellt, dass die Tatsache, dass es sich bei beiden vorgenannten juristischen Personen um Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe handeln soll, wie die Widersprechende mit Schreiben 20/12/2016 vorgebracht hat, irrelevant ist, da bis zum maßgeblichen Ende der Widerspruchfrist lediglich die Widersprechende als solche benannt wurde und nicht etwa als Vertreterin aufgrund wirtschaftlicher Verbindungen o.ä.. Auch wurde die Inhaberin nicht als eine von mehreren Widersprechenden genannt.

Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.

Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Swetlana BRAUN

Konstantinos MITROU

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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