mirrorINOX | Decision 2705401

WIDERSPRUCH Nr. B 2 705 401

Alanod GmbH & Co. KG, Egerstr. 12, 58256 Ennepetal, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dr. Solf & Zapf, Schloßbleiche 20, 42103 Wuppertal, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

mirrorINOX GmbH, Stuifenstr. 59, 74385 Pleidelsheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Knebl Schnaubert & Partner Rechtsanwälte,  Stadtgrabenstr. 22, 71032 Böblingen, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 28.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 705 401 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 222 508 für die Wortmarke „mirrorINOX“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 131 547 für die Wortmarke „MIRONOX“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 6         Bänder, Streifen, Zuschnitte, Bleche, insbesondere aus Aluminium, Edelstahl und mit Edelstahl beschichtetem Aluminium; Folien aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Lichtlenklammellen, Jalousien, Rollläden, Paneele, Tafeln, Täfelungen, Dachbeläge, Zierprofile, alle vorgenannten Waren aus Metall; Beschläge aus Metall.

Klasse 11         Beleuchtungsapparate, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Reflektoren für Lampen; Abblendkappen für elektrische Leuchtmittel; Teile der vorgenannten Waren. 

Klasse 17         Bänder, Streifen, Zuschnitte (nicht aus Metall) mit metallischer Beschichtung (soweit in Klasse 17 enthalten).

Klasse 20         Spiegel, soweit in Klasse 20 enthalten, Möbel, Bilderrahmen; Teile der vorgenannten Waren; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, jeweils mit metallischer Beschichtung.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 6         Edelstahlrohre; Edelstahl in Streifenform; Edelstahl in Form von Blechen; Fassaden aus Metall; Fassadenelemente aus Metall; Fassadenbauteile aus Metall; Fassadenbauelemente aus Metall; Fassadenverkleidungen aus Metall; Fassadenteile aus Metall für Gebäude. 

Klasse 40         Edelstahlpolieren; Polieren von Metallen; Polieren von Oberflächen [Materialbearbeitung]; Metallbearbeitung; Metallbearbeitung [Umformen]; Metallbearbeitung [Härten]; Metallbearbeitung [Emaillieren]; Metallbearbeitung [Schmieden]; Dienstleistungen der Metallbearbeitung; Optisches Schleifen; Sandstrahlen. 

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 6

Edelstahl in Streifenform; Edelstahl in Form von Blechen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Fassaden aus Metall; Fassadenelemente aus Metall; Fassadenbauteile aus Metall; Fassadenbauelemente aus Metall; Fassadenverkleidungen aus Metall; Fassadenteile aus Metall für Gebäude überschneiden sich mit den Waren Paneele aus Metall der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Edelstahlrohre sind den Bänder, Streifen, Zuschnitte, Bleche, insbesondere aus Aluminium, Edelstahl und mit Edelstahl beschichtetem Aluminium in hohem Grad ähnlich. Sie haben dieselbe Natur und können hinsichtlich Hersteller, Publikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 40

Die angefochtenen Dienstleistungen Edelstahlpolieren; Polieren von Metallen; Polieren von Oberflächen [Materialbearbeitung]; Metallbearbeitung; Metallbearbeitung [Umformen]; Metallbearbeitung [Härten]; Metallbearbeitung [Emaillieren]; Metallbearbeitung [Schmieden]; Dienstleistungen der Metallbearbeitung; Optisches Schleifen; Sandstrahlen sind den Waren Bänder, Streifen, Zuschnitte, Bleche, insbesondere aus Aluminium, Edelstahl und mit Edelstahl beschichtetem Aluminium der älteren Marke in der Klasse 6 gering ähnlich.

Zwar sind Waren und Dienstleistungen grundsätzlich unterschiedlicher Natur. Gleichwohl ist es im relevanten Marktsektor nicht unüblich, dass Anbieter der genannten Waren auch deren Bearbeitung im Rahmen der fraglichen Dienstleistungen anbieten. Somit können auch das relevante Publikum und die Vertriebskanäle übereinstimmen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu verschiedenen Graden für ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Zwar sind die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht zwingend hochpreisig; gleichwohl wird der relevante Verkehr besonders auf ihre spezifischen Eigenschaften und die Geeignetheit für die jeweils geplante Verwendung achten. Der Aufmerksamkeitsgrad wird daher erhöht sein.  

  1. Die Zeichen

MIRONOX

mirrorINOX

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.

Die ältere Marke MIRONOX hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen besteht aus den Elementen „mirror“ (dem englischen Wort für Spiegel) und INOX, einem im Bereich Metalle gängigen Fachbegriff für rostfreien Stahl. (Synonyme für rostfreien Stahl sind Edelstahl rostfrei, STAINLESS, INOX (Das Akronym INOX wird aus dem französischen Wort inoxydable gebildet und bedeutet soviel wie „nicht oxidierbar“ oder „rostfrei“), vgl. www.chemie.de)

Das Wort „mirror“ wird von englischsprachigen Verbrauchern verstanden. Der Rest des Verkehrs wird ihm keine Bedeutung zumessen. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen in jedem Fall  weder beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Der Fachbegriff INOX wird von den hier relevanten Fachverbrauchern in der gesamten Union verstanden. Er ist nicht kennzeichnungskräftig für die fraglichen Waren und Dienstleistungen, da er lediglich als Hinweis dahingehen verstanden wird, dass diese aus rostfreiem Stahl bestehen bzw. dessen Bearbeitung dienen.

Das Element „mirror“ ist somit das kennzeichnungskräftige Element der angefochtenen Marke.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben MIR am Zeichenanfang und NOX am Zeichenende überein; in der Zeichenmitte steht der Buchstabe O der älteren Marke den Buchstaben RORI des angefochtenen Zeichens gegenüber, was zu einer deutlich sichtbaren Abweichung führt.

Aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft des Elements INOX der angefochtenen Marke wird der Verkehr allerdings seine Aufmerksamkeit auf deren kennzeichnungskräftigen Bestandteil „mirror“ konzentrieren, dessen Endung sich bildlich deutlich von der der älteren Marke unterscheidet.

Die Zeichen sind daher bildlich unterdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, wird der Verkehr in der gesamten Union die ältere Marke als ein Wort (MIRONOX) und die angefochtene Marke als zwei Wörter (MIRROR INOX) aussprechen, da das Element INOX in jedem Fall verstanden wird. Die Aussprache der Zeichen stimmt am Ende im Klang der Buchstaben NOX überein und ähnelt sich am Anfang in Hinblick auf den Klang der Buchstaben MIRO gegenüber MIRRO. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben RI in der Mitte des angefochtenen Zeichens, welche keinerlei Entsprechung in der älteren Marke haben.

Aufgrund der fehlenden Kennzeichnungskraft des Elements INOX der angefochtenen Marke wird der Verkehr allerdings seine Aufmerksamkeit auf deren kennzeichnungskräftigen Bestandteil „mirror“ konzentrieren, dessen Endung sich klanglich deutlich von der der älteren Marke unterscheidet.

Die Zeichen sind daher klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich hat, obwohl das englischsprachige Publikum die Bedeutung des Elements „mirror“ und das Publikum im gesamten Gebiet die Bedeutung des Elements INOX des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Eine Verwechslungsgefahr besteht, unter Berücksichtigung der unter a) bis d) dargelegten Fakten, nicht.

Zwar besteht eine gewisse bildliche und klangliche  Ähnlichkeit der Zeichen „MIRONOX“ und „mirrorINOX“. Jedoch ist das Element INOX der  angefochtenen Marke nicht unterscheidungskräftig und das kennzeichnungskräftige Element „mirror“ unterscheidet sich, aus den unter b) dargelegten Gründen, hinreichend von der älteren Marke um eine Verwechslungsgefahr selbst für identische Waren sicher auszuschließen; dies auch vor dem Hintergrund, dass der relevante Verkehr hier eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen wird.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Peter QUAY

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS 

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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