ML Molecular Life | Decision 0014207

LÖSCHUNG Nr. 14 207 C (NICHTIGKEIT)

Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter) 

g e g e n

Molecular Health GmbH, Kurfürsten-Anlage 21, 69115 Heidelberg, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Isenbruck Bösl Hörschler LLP, Prinzregentenstr. 68, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13.09.2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG

1.        Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.

2.        Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 14 040 761  (Bildmarke) gestellt, und zwar gegen alle Waren in Klasse 9. Der Antrag beruht auf der Unionsmarke Nr. 4 585 295 „LIFE“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin trägt vor, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Inhaberin der Unionsmarke reicht keine Stellungnahme ein.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1.  Waren und Dienstleistungen

Der Antrag basiert unter anderem auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Magnetische Kodiereinrichtungen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenmedien; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser; Schreib- und/oder Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetaufzeichnungsträger; Mäuse (Datenverarbeitungsausrüstung); optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Audio-Video-CDs; Computer; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computer (Spielprogramme für -); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Drucker zur Verwendung mit Computern; Handgelenkstützen zur Verwendung mit Computern; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Diskettenlaufwerke; (für Computer) Monitore; (Computerhardware) Monitore (Computerprogramme) Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Notebooks (Computer); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Computersoftware (gespeichert); Computerspielprogramme; Tastaturen (Computer-); Abschminkgeräte (elektrisch); Akkumulatoren (Gitter für elektrische -), Akkumulatoren (Ladegeräte für elektrische -), Akkumulatoren (Platten für elektrische -), Akkumulatoren (elektrisch); Alarmglocken (elektrisch); Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; elektrische Batterien; Bügeleisen (elektrisch); elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrodrähte; Eisenbahnweichen (Fernsteuergeräte für -) (elektrodynamisch); Elektrokabel; Elektrokondensatoren; elektromagnetische Spulen; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Akkumulatoren für Fahrzeuge (elektrisch); Fernsteuergeräte (Signal-) (elektrodynamisch); Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Induktoren (Elektrizität); elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Kabelklemmen (Elektrizität); Klingeln (Tür-) (elektrisch); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Schweißgeräte [elektrisch]; elektrische Lötkolben; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); elektrische Messgeräte; elektrisch beheizte Lockenwickler; Schlösser (elektrisch); Sender für elektronische Signale; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektrisch heizbare Socken; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Summer (elektrisch); elektronische Taschenübersetzer; Terminkalender (elektronische -); elektrische Türklingeln; Türöffner (elektrisch); Türschließer, elektrische; elektrische Überwachungsapparate; Audio-Video-CDs; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Tonarme für Plattenspieler; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehempfängern; Temperaturanzeiger; Bildtelefone; Boxen (Lautsprecher-); Briefwaagen; CD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Funksprechgeräte; Glocken (Signal-); Höhenmesser; Kassettenabspielgeräte; Kompasse; Kopfhörer; Laser-Pointer (Licht-Zeiger); Mikrofone; Mobiltelefone; Modems; Navigationsinstrumente; Objektive (Optik); Mousepads (Mousematten); Plotter; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Projektoren (Dia-) Radios; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Videospiele als Zusatzgerät für Fernsehapparate; Walkie-Talkies; Videokameras; Videorecorder; Schutzhelme für den Sport; alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung; die vorstehend genannten Waren ausgenommen Brettspielprogramme für Computer, Computerbrettspielen und Videobrettspielen zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehgeräten, elektronischen Brettspielen, Videobrettspielen zur Verbindung mit einem Fernsehgerät, Brettspielsoftware, Karten/Platten/Bändern/Kabeln/Schaltkreisen zum Speichern von Brettspielen und/oder Spielesoftware und/oder Brettspielen für Spielhallen, Brettspielmaschinen einschließlich Spielautomaten.

Klasse 42:        Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die -); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wiederherstellung von Computerdaten; Aktualisieren von Computer-Software; Beratungsdienste (Computer-); Computer-Programme (Kopieren von -); Computer-Software (Aktualisieren von -); Computer-Software (Design von -); Computer-Software (Vermietung von -); Computerberatungsdienste; Computerdaten (Wiederherstellung von -); Computerprogramme (Installieren von -) Computersoftware (Wartung von -); Computersystem-Design; Computersystemanalysen; Design (Computersystem -); Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programme; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte.

Folgende Waren werden angegriffen:

Klasse 9:        Herunterladbare Computerdatenbanken mit Informationen im Bereich der Genomik, Krebsforschung und Krebstherapie; Herunterladbare mobile Anwendungen für den Zugriff auf Informationen im Bereich der Genomik, Krebsforschung und Krebstherapie; Computerdatenbanken, insbesondere biomedizinische Computerdatenbanken mit Informationen über klinische, molekulare, wissenschaftliche und patientenspezifische Daten, insbesondere Informationen, die Ärzten und Wissenschaftlern die Auswertung von komplexen molekularen Patienteninformationen ermöglichen, biomedizinischen Informationen in Form von Sequenzen des menschlichen Genoms, Informationen über die Indikation und Klassifizierung von Krankheiten, Informationen in Biomarker, Informationen in Bezug auf den molekularen Wirkmechanismus von Arzneimitteln, Informationen in Arzneimittelwechselwirkungen, Informationen über wissenschaftliche Veröffentlichungen aus verschiedenen Bereichen der Biomedizin; Computersoftware für die Genehmigung des Zugriffs auf diese biomedizinischen Datenbanken, insbesondere Anwendungssoftware, Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer], Software-Laufwerke, Telematiksoftware und Interaktive Computersoftware, Softwareanwendungen für mobile Geräte, Insbesondere mobile Computer, Smartphones, Tablet-Computer, Laptops, Tragbare Geräte; Analytische Software und Softwarekomponenten zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen, insbesondere für die Unterstützung von Entscheidungen in Bezug auf die Krebsbehandlung und die Bereitstellung von verbraucherfreundlichen Berichten (Hervorhebung hinzugefügt).

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren Computersoftware für die Genehmigung des Zugriffs auf diese biomedizinischen Datenbanken (insbesondere Anwendungssoftware, Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer], Software-Laufwerke, Telematiksoftware und Interaktive Computersoftware, Softwareanwendungen für mobile Geräte, insbesondere mobile Computer, Smartphones, Tablet-Computer, Laptops, Tragbare Geräte sowie Analytische Software und Softwarekomponenten zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen (insbesondere für die Unterstützung von Entscheidungen in Bezug auf die Krebsbehandlung und die Bereitstellung von verbraucherfreundlichen Berichten) sind in der weiter gefassten Kategorie der Computersoftware (gespeichert) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen herunterladbaren mobilen Anwendungen für den Zugriff auf Informationen im Bereich der Genomik, Krebsforschung und Krebstherapie sind in der weiteren Kategorie Computerprogramme der Antragstellerin enthalten. Somit werden sie als identisch betrachtet.

Die angefochtenen Softwarekomponenten zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen sind Einheiten bzw. Bauelemente von Software, somit stehen sie in einem engen Ergänzungsverhältnis mit Computersoftware (gespeichert) der Widersprechenden. Sie stimmen in Vertriebswegen, Herstellern und Verbrauchern überein. Somit besteht eine hochgradige Ähnlichkeit.

Unter Datenbank wird ein elektronisches System verstanden, in dem große Bestände an Daten zentral gespeichert sind (DUDEN Online-Ausgabe, abgerufen am 29/08/2017). Zwischen den angefochtenen Waren herunterladbare Computerdatenbanken mit Informationen im Bereich der Genomik, Krebsforschung und Krebstherapie; Computerdatenbanken, insbesondere biomedizinische Computerdatenbanken mit Informationen über klinische, molekulare, wissenschaftliche und patientenspezifische Daten, insbesondere Informationen, die Ärzten und Wissenschaftlern die Auswertung von komplexen molekularen Patienteninformationen ermöglichen, biomedizinischen Informationen in Form von Sequenzen des menschlichen Genoms, Informationen über die Indikation und Klassifizierung von Krankheiten, Informationen in Biomarker, Informationen in Bezug auf den molekularen Wirkmechanismus von Arzneimitteln, Informationen in Arzneimittelwechselwirkungen, Informationen über wissenschaftliche Veröffentlichungen aus verschiedenen Bereichen der Biomedizin und den Dienstleistungen der Antragstellerin Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Wiederherstellung von Computerdaten; Computersystem-Design besteht ein Zusammenhang. Der Grund liegt darin, dass im Bereich der Computerwissenschaften die Hersteller von Datenbanken und/oder Software in der Regel auch mit diesen Waren verbundene Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel zur regelmäßigen Aktualisierung). Obgleich die Art der Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, sind sowohl die Zielgruppe als auch die gewöhnlichen Erzeuger der Waren und Erbringer der Dienstleistungen identisch. Ferner ergänzen diese Waren und Dienstleistungen einander. Aus diesen Gründen werden sie als ähnlich betrachtet.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an das Fachpublikum im IT-Bereich bzw. in der Medizin. 

Da die Waren in speziellen Bereichen (beispielsweise Biomedizin oder Krebsbehandlung) eingesetzt werden, kann der Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

LIFE

http://prodfna:8051/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=118659047&key=2e7892e70a84080262c4268f4c3b6b88

Ältere Marke

Angegriffene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützten Wortmarke, die aus vier Buchstaben besteht.

Die angegriffene Marke ist eine Bildmarke, die aus den Wortbestandteilen „Molecular“ und „life“ besteht, die in einer stilisierten Schrift in zwei Reihen erscheinen. Vor den Wortbestandteilen sind die Buchstaben „ML“ auf einem runden Hintergrund zu finden. Die Buchstabenkombination weist auf die Anfangsbuchstaben der Wortelemente „Molecular life“ hin.

Das Wort „LIFE“ wird vom der englischen Sprache mächtigen Publikum (und nicht nur von Muttersprachlern) als „Leben“ verstanden. Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Wort von einem Teil der relevanten Verbraucher, wie beispielsweise von ungarisch-, slowenisch- oder slowakischsprachigen Verbrauchern, nicht verstanden wird. Auch wenn das Element „LIFE“ der Zeichen verstanden wird, hat es keinen Bezug zu den relevanten Waren, somit ist es kennzeichnungskräftig.  

Das Element „Molecular“ des strittigen Zeichens wird von einem Teil des relevanten Publikums als „molekular“ verstanden, beispielsweise von englisch- bzw. spanischsprachigen Verbrauchern oder von denen, in deren Muttersprache das äquivalente Wort sehr ähnlich ist (im Italienischen: molecolare, im Deutschen: molekular). Von diesem Teil der Verbraucher wird das Zeichen als „Existenz von Molekülen“ oder „das Leben oder die Vitalität von Molekülen/Zellen“ wahrgenommen. Somit ist der Ausdruck „Molecular life“ für einen Teil der Waren (wie beispielsweise für Computerdatenbanken, insbesondere biomedizinische Computerdatenbanken mit Informationen über klinische, molekulare, wissenschaftliche und patientenspezifische Daten, insbesondere Informationen, die Ärzten und Wissenschaftlern die Auswertung von komplexen molekularen Patienteninformationen ermöglichen, biomedizinischen Informationen in Form von Sequenzen des menschlichen Genoms, Informationen über die Indikation und Klassifizierung von Krankheiten, Informationen in Biomarker, Informationen in Bezug auf den molekularen Wirkmechanismus von Arzneimitteln, Informationen in Arzneimittelwechselwirkungen, Informationen über wissenschaftliche Veröffentlichungen aus verschiedenen Bereichen der Biomedizin) beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig. Diesbezüglich wird auf die teilweise Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 880 687 „MOLECULARLIFE“ (Wortmarke) verwiesen, die durch die Entscheidung der Beschwerdekammer R 1808/2015-2 vom 10/06/2016 bestätigt wurde. Für diesen Teil des Publikums sind die Wortbestandteile „Molecular life“ für einen Teil der Waren nicht kennzeichnungskräftig (10/06/2016, R 1808/2015-2, MOLECULARLIFE, § 38-44). Da der kreisförmige Hintergrund rein dekorativer Natur ist, ist die Buchstabenkombination „ML“ das kennzeichnungskräftige Element des angegriffenen Zeichens.

Für einen Teil der Verbraucher haben jedoch die Wortelemente „Molecular life“ keine Bedeutung.

Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „LIFE“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstabenkombination „ML“, den Wortbestandteil „Molecular“ sowie die Bildelemente und die grafische Darstellung der angegriffenen Marke.  

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LIFE“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „ML“, die wenn überhaupt, dann einzeln ausgesprochen werden, sowie „MOLECULAR“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Die ältere Marke wird als ein- oder zweisilbig ausgesprochen, dagegen die angefochtene Marke als sieben- oder achtsilbig (wenn die Buchstabenkombination ausgesprochen wird) bzw. als fünf- oder sechssilbig. Jedenfalls die Länge, der Rhythmus und die Intonation der Zeichen unterschiedlich. Die Bildelemente werden klanglich nicht wiedergegeben.  

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In Sprachen, in denen die Wortelemente „Molecular life“ der angefochtenen Marke erkannt und verstanden werden, sind die Marken begrifflich insoweit ähnlich, dass beide das Konzept von „Leben“ enthalten. Das Wortelement „Molecular“ wird als „die Moleküle betreffend“ verstanden, somit ändert es jedoch die Bedeutung des Wortes „Leben“ (10/06/2016, R 1808/2015-2, MOLECULARLIFE, § 46-48). Die angefochtene Marke wird mit „Existenz von Molekülen“ oder „das Leben oder die Vitalität von Molekülen/Zellen“ assoziiert. „ML“ wird als Hinweis auf die Anfangsbuchtstaben von „Molecular life“ wahrgenommen, die aber keine offizielle Abkürzung dieses Begriffs sind.  Dies wurde von der Antragstellerin mit keinerlei Beweismittel substantiiert. Da die Zeichen über das gemeinsame Wort „LIFE“ verfügen, sind sie begrifflich durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für einen Teil des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich in diesem Fall nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.

Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich (zu unterschiedlichen Graden) befunden.

Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Zeichen sind insoweit ähnlich, als dass die ältere Marke der zweite Wortbestandteil der angefochtenen Marke ist. Die Anmeldemarke besteht aus dem weiteren Wortelement „Molecular“ und aus der Buchstabenkombination „ML“. Des Weiteren unterscheiden sich die Zeichen in der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke.  Die Marken unterscheiden sich klanglich auch markant aufgrund ihrer Länge und ihrer Silbenzahl. Wenn die einzelnen Wortelemente nicht verstanden werden, ist der begriffliche Vergleich ohne Belang. In den Sprachen, in denen die Wortelemente eine Bedeutung haben, sind sie nur insoweit ähnlich, als dass beide mit dem Konzept des „Lebens“ verbunden werden. Das Wort „Molecular“ ändert aber die Bedeutung der angefochtenen Marke Der Ausdruck „Molecular life“ ist für einen Teil der Waren nicht kennzeichnungskräftig. Somit ist das kennzeichnungskräftige Element des Zeichens die Buchstabenkombination „ML“, die mit der älteren Marke in keiner Hinsicht eine Ähnlichkeit aufweist.

In jedem Fall sind die zusätzlichen und unterschiedlichen Elemente deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, auch unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrades des Publikums.

Aufgrund der oben genannten Erwägungen gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind

Die Löschungsabteilung

Ana MUÑIZ

RODRÍGUEZ

Judit NÉMETH

Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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