MOLECULARLIFE | Decision 2669896

WIDERSPRUCH Nr. B 2 669 896

Medion AG, Am Zehnthof 77, 45307 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Becker & Müller, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Molecular Health GmbH, Kurfürsten-Anlage 21, 69115 Heidelberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Isenbruck Bösl Hörschler LLP, Prinzregentenstr. 68, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 01.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 669 896 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 653 281 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 585 295. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:

Klasse 9:        Magnetische Kodiereinrichtungen; Magnetaufzeichnungsträger; optische Datenmedien; Datenverarbeitungsgeräte; Klarschriftleser; Schreib- und/oder Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetaufzeichnungsträger; Mäuse (Datenverarbeitungsausrüstung); optische Datenträger; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Scanner (Datenverarbeitung); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Compact-Disks (ROM, Festspeicher); Audio-Video-CDs; Computer; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; Computer (Spielprogramme für -); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (herunterladbar); Computertastaturen; Drucker zur Verwendung mit Computern; Handgelenkstützen zur Verwendung mit Computern; Koppler (Datenverarbeitung); Laptops (Computer); Diskettenlaufwerke; (für Computer) Monitore; (Computerhardware) Monitore (Computerprogramme) Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Notebooks (Computer); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme; Computersoftware (gespeichert); Computerspielprogramme; Tastaturen (Computer-); Abschminkgeräte (elektrisch); Akkumulatoren (Gitter für elektrische -), Akkumulatoren (Ladegeräte für elektrische -), Akkumulatoren (Platten für elektrische -), Akkumulatoren (elektrisch); Alarmglocken (elektrisch); Anschlussdosen, -kästen (Elektrizität), Anzeigegeräte (elektrisch); elektronische Anzeigetafeln; elektrische Batterien; Bügeleisen (elektrisch); elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrodrähte; Eisenbahnweichen (Fernsteuergeräte für -) (elektrodynamisch); Elektrokabel; Elektrokondensatoren; elektromagnetische Spulen; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Entladungsröhren (elektrisch), nicht für Beleuchtungszwecke; Entstörgeräte (Elektrizität); Akkumulatoren für Fahrzeuge (elektrisch); Fernsteuergeräte (Signal-) (elektrodynamisch); Fotokopiergeräte (fotografische, elektrostatische, thermische); Induktoren (Elektrizität); elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; Kabelklemmen (Elektrizität); Klingeln (Tür-) (elektrisch); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Schweißgeräte [elektrisch]; elektrische Lötkolben; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); elektrische Messgeräte; elektrisch beheizte Lockenwickler; Schlösser (elektrisch); Sender für elektronische Signale; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektrisch heizbare Socken; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Summer (elektrisch); elektronische Taschenübersetzer; Terminkalender (elektronische -); elektrische Türklingeln; Türöffner (elektrisch); Türschließer, elektrische; elektrische Überwachungsapparate; Audio-Video-CDs; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Tonarme für Plattenspieler; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Unterhaltungsgeräte zur Verwendung mit Fernsehempfängern; Temperaturanzeiger; Bildtelefone; Boxen (Lautsprecher-); Briefwaagen; CD-Player; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Funksprechgeräte; Glocken (Signal-); Höhenmesser; Kassettenabspielgeräte; Kompasse; Kopfhörer; Laser-Pointer (Licht-Zeiger); Mikrofone; Mobiltelefone; Modems; Navigationsinstrumente; Objektive (Optik); Mousepads (Mousematten); Plotter; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Projektoren (Dia-) Radios; Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Videospiele als Zusatzgerät für Fernsehapparate; Walkie-Talkies; Videokameras; Videorecorder; Schutzhelme für den Sport; alle vorgenannten Waren ausgenommen mit pädagogischen und/oder unterhaltenden Inhalten zur allgemeinen Verbreitung; die vorstehend genannten Waren ausgenommen Brettspielprogramme für Computer, Computerbrettspielen und Videobrettspielen zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehgeräten, elektronischen Brettspielen, Videobrettspielen zur Verbindung mit einem Fernsehgerät, Brettspielsoftware, Karten/Platten/Bändern/Kabeln/Schaltkreisen zum Speichern von Brettspielen und/oder Spielesoftware und/oder Brettspielen für Spielhallen, Brettspielmaschinen einschließlich Spielautomaten.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:        Computersoftware für die Genehmigung des Zugriffs auf diese biomedizinischen Datenbanken, insbesondere Anwendungssoftware, Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer], Software-Laufwerke, Telematiksoftware und Interaktive Computersoftware, Softwareanwendungen für mobile Geräte, insbesondere mobile Computer, Smartphones, Tafeln, Laptops, Tragbare Geräte; Analytische Software und Softwarekomponenten zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen, insbesondere für die Unterstützung von Entscheidungen in Bezug auf die Krebsbehandlung und die Bereitstellung von verbraucherfreundlichen Berichten (Hervorhebung hinzugefügt).

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren Computersoftware für die Genehmigung des Zugriffs auf diese biomedizinischen Datenbanken sowie Analytische Software zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen, welche auf Datenträgern gespeichert oder herunterladbar sein kann  überschneiden sich mit der Computersoftware (gespeichert) der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Softwarekomponenten zur Erfüllung domainspezifischer Nutzeranforderungen sind Einheiten bzw. Bauelemente von Software, somit stehen sie in einem engen Ergänzungsverhältnis mit Computersoftware (gespeichert) der Widersprechenden. Sie stimmen in Vertriebswegen, Herstellern und Verbrauchern überein. Somit besteht eine hochgradige Ähnlichkeit.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an das Fachpublikum im IT-Bereich oder in der Medizin. 

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich teilweise um Fachpublikum handelt.

  1. Die Zeichen

LIFE

MOLECULARLIFE

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die ältere Marke ist eine Wortmarke, die aus vier Buchstaben besteht.

Die angefochtene Marke ist auch eine Wortmarke, die aus dreizehn Buchstaben besteht.

Das Wort „LIFE“ wird von dem Teil des Publikums, welcher  der englischen Sprache mächtig ist, (und nicht nur von Englischsprachigen) als „Leben“ verstanden. Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Wort von einem Teil der relevanten Verbraucher, wie beispielsweise dem ungarisch-, slowenisch- oder slowakischsprachigen Teil, nicht verstanden wird. Auch wenn das Element „LIFE“ der Zeichen verstanden wird, ist es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das Element „Molecular“ des strittigen Zeichens wird von einem Teil des relevanten Publikums als „molekular“ verstanden, beispielsweise von englischsprachigen Verbrauchern oder von denen, in deren Muttersprache das äquivalente Wort sehr ähnlich ist (im Italienischen: molecolare, im Spanischen: molecular, im Deutschen: molekular). Für einen Teil der Verbraucher hat das Wortelement aber keine Bedeutung. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LIFE“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die ersten neun Buchstaben „MOLECULAR“ der Anmeldemarke.  

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LIFE“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „MOLECULAR“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Die Widerspruchsmarke wird  ein- oder zweisilbig ausgesprochen, die angefochtene Marke hingegen fünf- oder sechssilbig. Somit sind die Länge, der Rhythmus und die Intonation der Zeichen unterschiedlich.  

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für einen Teil des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

In Sprachen, in denen beide Wortelemente der angefochtenen Marke erkannt und verstanden werden, sind die Marken begrifflich insoweit ähnlich, dass beide das Konzept von „Leben“ enthalten. Sofern das Wortelement „Molecular“ als „die Moleküle betreffend“ verstanden wird, ändert es die Bedeutung des Wortes „Leben“. Die angefochtene Marke wird mit „Existenz von Molekülen“ oder „Existenz die Moleküle betreffend“ assoziiert. Da die Zeichen über das gemeinsame Wort „LIFE“ verfügen, sind sie für diesen Teil des Publikums begrifflich durchschnittlich bis hochgradig ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für hochgradig ähnlich befunden.

Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Zeichen sind visuell insoweit ähnlich, als dass die ältere Marke der zweite Wortbestandteil/die letzten vier Buchstaben der angefochtenen Marke ist. Der unterschiedliche Zeichenanfang der Anmeldemarke besteht aus neun Buchstaben, somit unterscheiden sich die Marken markant visuell in ihrer Länge. Die Zeichen unterscheiden sich klanglich in ihrer Silbenzahl. Wenn die einzelnen Wortelemente nicht verstanden werden, sind die Zeichen Fantasiebegriffe, somit ist der begriffliche Vergleich ohne Belang. In den Sprachen, in denen die Wortelemente eine Bedeutung haben, sind sie nur insoweit ähnlich, dass beide mit dem Konzept des „Lebens“ verbunden werden. Das Wortelement „Molecular“ ist auch kennzeichnungskräftig und ändert die Bedeutung der angefochtenen Marke für den Teil des Publikums, der dieses Wort versteht. Jedenfalls weisen die Zeichen wegen des unterschiedlichen Zeichenanfangs, der Länge sowie der Intonation markante Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen,

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH

Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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