MOOKi | Decision 2796426

WIDERSPRUCH Nr. B 2 796 426

Ahorn Management GmbH, Nürnberger Straße 61/62, 10787 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schlüschen Müller Rechtsanwälte, Rosenthaler Str. 51, 10178 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)

g e g e n

k. alpinahotel gmbh, Pankrazbergstrasse 32, 6263 Fügen, Österreich (Anmelderin)

Am 26/09/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 796 426 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar

Klasse 28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.

Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 706 831 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 706 831 „MOOKi“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 28 und gegen alle Dienstleistungen der Klasse 43. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 010 054 389 „YOKI“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.

Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Kinder- und Jugendbetreuung (Verpflegung, Beherbergung).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.

Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 28

Spiele, Spielwaren, Spielzeug sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Kuriositäten weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit Spielen und Spielzeug der Widerspruchsmarke auf. Die angefochtenen Waren werden als Partyartikel wahrgenommen, die auch in denselben Geschäften wie Spiele verkauft werden. Die Vergleichswaren dienen Unterhaltungszwecken und können von demselben Unternehmen hergestellt werden.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43

Die angefochtenen Dienstleistungen Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen enthalten als weiter gefasste Kategorien die Kinder- und Jugendbetreuung (Verpflegung, Beherbergung) der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufteilen kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

YOKI

MOOKi

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Zeichen sind Einzelwortmarken. Der Schutzbereich von Wortmarken deckt verschiedene Schreibweisen ab, daher ist es irrelevant, ob sie in Groß- oder Kleinbuchstaben wiedergegeben sind. Sowohl die ältere Marke „YOKI“ als auch die angefochtene Marke „MOOKi“ sind Phantasieworte und daher normal kennzeichnungskräftig.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „OKI“ überein. Sie unterscheiden sich im ersten Buchstaben „Y“ der älteren und „M“ der angefochtenen Marke, sowie in der Verdopplung des Buchstabens „O“ des angefochtenen Zeichens. Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht wird „OKI“ der älteren Marke ebenso mit einem langen und betonten „O“ wie „OOKi“ der angefochtenen Marke ausgesprochen. Beide Zeichen sind zweisilbig und haben die gleiche Vokalfolge (O-I), Intonation und den gleichen Sprechrhythmus. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des ersten Buchstabens, einem „Y“ im älteren und einem „M“ im angefochtenen Zeichen. Die Zeichen sind daher phonetisch hochgradig ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums ist durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ist normal.

Die Zeichen sind aufgrund der übereinstimmenden Silbenzahl, Vokalfolge, Intonation und Sprechrhythmus phonetisch hochgradig ähnlich und aufgrund der Übereinstimmung in drei von vier bzw. fünf Buchstaben visuell durchschnittlich ähnlich. Zwar befindet sich der unterschiedliche Buchstabe am Anfang. Dieser Unterschied reicht jedoch nicht aus, um die Gemeinsamkeiten aufzuwiegen. Da beide Zeichen Phantasieworte sind, können sie auch nicht auf inhaltlicher Ebener auseinander gehalten werden.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher, der mit Marken konfrontiert ist, diesen normalerweise nicht nebeneinander begegnet, so dass er sich auf sein (unvollkommenes) Erinnerungsbild verlassen muss (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Marke Nr. 302 010 054 389 begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Julia SCHRADER

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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