mySharedTaxi | Decision 2068131 - Intelligent Apps GmbH v. Booena GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 068 131

Intelligent Apps GmbH, Grosse Elbstrasse 273, 22767 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 237, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Booena GmbH, Kunstmühlstr. 17, 83026 Rosenheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Str. 9 / Amiraplatz, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 25/04/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 068 131 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bücher, Magazine, Zeitungen, Mitteilungsblätter, Broschüren, Veröffentlichungen, Zeitschriften, grafische Reproduktionen und Darstellungen, grafische Veröffentlichungen, Anzeigen, Fotografien und andere über das Internet oder andere Kommunikationsnetze heruntergeladene Publikationen; Computerprogramme auf Datenträgern; Computerprogramme (herunterladbar); herunterladbare Dateien mit Audio-, Video- und/oder Musikaufzeichnungen; herunterladbare Bilder; Computerzubehör.

Klasse 35:        Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Preisvergleichsdienste; Datenbankverwaltung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Bereitstellung einer Website mit Coupons, Preisinformationen und Produkt- und Dienstleistungsrezensionen, Links zu den Websites Dritter; Marktforschung und -informationen; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsangeboten Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art für Dritte, insbesondere betreffend den Kauf und Verkauf, die Versteigerung, den Tausch und die An- und Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern aller Art sowie persönlichen Angeboten und Freizeitangeboten, auch mittels einer Internetplattform; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Zusammenführung von Käufern und Anbietern über ein computergestütztes Online-Netz; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsinformationen über das Internet, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank, insbesondere über den Kauf und Verkauf, die An- und Vermietung, Versteigerung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern sowie persönlichen Angeboten; Dienstleistungen eines Electronic-Commerce- Vermittlers und -Abwicklers, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme.

Klasse 36:        Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen eines Maklers.

Klasse 38:        Telekommunikation; elektronische Übermittlung von Nachrichten, Daten, Bildern und Informationen, insbesondere mittels neuer Medien und im Internet sowie im Rahmen von Online-Diensten; Ausstrahlung, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen, Markieren, Bloggen, gemeinsames Nutzen oder sonstiges Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehdienste; Zugänglichmachen von Ton- und Bilddateien einschließlich Videos (Webcasting) über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; elektronischer Kommunikationsdienst; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotos, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten, Positionskoordinaten und Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; einschließlich Bereitstellung des Zugriffs auf diese Dienstleistungen über eine Computerdatenbank oder das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen, Portalen und soziale Netzwerke im Internet; Datenübertragung in und aus lokalen, regionalen, national und internationalen Computernetzen und Datenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken zur Einladung Dritter zu Freizeitaktivitäten und beruflichen Aktivitäten; Bereitstellung von Zugriff auf Online-Foren, Online-Diensten, Plattformen und Portalen sowie sozialen Netzwerken für den Kauf und Verkauf, An- und Vermietung, den Tausch oder die Versteigerung von Waren aller Art; Bereitstellen des Zugangs auf nicht herunterladbare Software.

Klasse 39:        Verpackung und Lagerung Von Waren; Flugvermittlung; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für  Flugdienstleistungen; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Flüge und Unterkünfte, auch mittels einer Internetplattform.

Klasse 41:        Ausbildung; Fernkurse und Fernunterricht; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Bereitstellung von Bildungs-, Unterhaltungs- und Sporteinrichtungen und -aktivitäten; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank bezüglich Freizeitangeboten.

Klasse 42:        Entwurf und Entwicklung, von Computerhardware und -software; Installieren, Kopieren, Aktualisieren, Vermieten, Wartung und Design von Computersoftware, -spiele und Anwender-Applikationen (insbesondere Apps) für stationäre und mobile Geräte, insbesondere für Computer, Notebooks, Mobiltelefone, Smartphones, Tablet PC-s, Smartphones mit Multitouchfunktion; Computersoftwareberatung; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte als computergestützte Märkte für Waren aller Art; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting elektronischer Einrichtungen für Dritte, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen und interaktiven Diskussionen über Kommunikationsnetze; Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte als computergestützte Märkte für Waren aller Art.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 911 139 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 911 139 ein. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 10 841 468 und Nr. 10 056 521 sowie auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 011 023 537. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und auf Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 10 841 468 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Software.

Klasse 35:        Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verfassen von Werbetexten; Herausgabe von Werbetexten; Audiovisuelle Präsentation für Werbezwecke; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; On-line Werbung in einem Computernetzwerk; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken;  Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet.

Klasse 36:        Geldgeschäfte; automatisierte Zahlungsdienste; elektronische Zahlungsdienste; Factoring; Inkassogeschäfte.

Klasse 38:        Telekommunikation.        

Klasse 39:        Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 41:        Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42:        Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Computer-Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Entwurf, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Design, Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; Bereitstellung von Informationen und Beratung im Bereich Computersoftware; Installieren von Computerprogrammen; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Leistungen in Bezug auf die Entwicklung von Websites.

Klasse 45:        Juristische Dienstleistungen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Verwaltung von Urheberrechten; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen].

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:        Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bücher, Magazine, Zeitungen, Mitteilungsblätter, Broschüren, Veröffentlichungen, Zeitschriften, grafische Reproduktionen und Darstellungen, grafische Veröffentlichungen, Anzeigen, Fotografien und andere über das Internet oder andere Kommunikationsnetze heruntergeladene Publikationen; Computerprogramme auf Datenträgern; Computerprogramme (herunterladbar); herunterladbare Dateien mit Audio-, Video- und/oder Musikaufzeichnungen; herunterladbare Bilder; Computerzubehör.

Klasse 35:        Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Preisvergleichsdienste; Datenbankverwaltung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Bereitstellung einer Website mit Coupons, Preisinformationen und Produkt- und Dienstleistungsrezensionen, Links zu den Websites Dritter; Marktforschung und -informationen; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsangeboten Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art für Dritte, insbesondere betreffend den Kauf und Verkauf, die Versteigerung, den Tausch und die An- und Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern aller Art sowie persönlichen Angeboten und Freizeitangeboten, auch mittels einer Internetplattform; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Zusammenführung von Käufern und Anbietern über ein computergestütztes Online-Netz; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsinformationen über das Internet, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank, insbesondere über den Kauf und Verkauf, die An- und Vermietung, Versteigerung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern sowie persönlichen Angeboten; Dienstleistungen eines Electronic-Commerce- Vermittlers und -Abwicklers, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Online-Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Online-Lieferung von digitalen Multimedia, nämlich von Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken.

Klasse 36:        Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkaufs, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung.

Klasse 38:        Telekommunikation; elektronische Übermittlung von Nachrichten, Daten, Bildern und Informationen, insbesondere mittels neuer Medien und im Internet sowie im Rahmen von Online-Diensten; Ausstrahlung, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen, Markieren, Bloggen, gemeinsames Nutzen oder sonstiges Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehdienste; Zugänglichmachen von Ton- und Bilddateien einschließlich Videos (Webcasting) über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; elektronischer Kommunikationsdienst; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotos, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten, Positionskoordinaten und Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; einschließlich Bereitstellung des Zugriffs auf diese Dienstleistungen über eine Computerdatenbank oder das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen, Portalen und soziale Netzwerke im Internet; Datenübertragung in und aus lokalen, regionalen, national und internationalen Computernetzen und Datenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken zur Einladung Dritter zu Freizeitaktivitäten und beruflichen Aktivitäten; Bereitstellung von Zugriff auf Online-Foren, Online-Diensten, Plattformen und Portalen sowie sozialen Netzwerken für den Kauf und Verkauf, An- und Vermietung, den Tausch oder die Versteigerung von Waren aller Art; Bereitstellen des Zugangs auf nicht herunterladbare Software.

Klasse 39:        Verpackung und Lagerung Von Waren; Flugvermittlung; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für  Flugdienstleistungen; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Flüge und Unterkünfte, auch mittels einer Internetplattform.

Klasse 41:        Ausbildung; Fernkurse und Fernunterricht; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Bereitstellung von Bildungs-, Unterhaltungs- und Sporteinrichtungen und -aktivitäten; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank bezüglich Freizeitangeboten.

Klasse 42:        Entwurf und Entwicklung, von Computerhardware und -software; Installieren, Kopieren, Aktualisieren, Vermieten, Wartung und Design von Computersoftware, -spiele und Anwender-Applikationen (insbesondere Apps) für stationäre und mobile Geräte, insbesondere für Computer, Notebooks, Mobiltelefone, Smartphones, Tablet PC-s, Smartphones mit Multitouchfunktion; Computersoftwareberatung; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte als computergestützte Märkte für Waren aller Art; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting elektronischer Einrichtungen für Dritte, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen und interaktiven Diskussionen über Kommunikationsnetze; Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte als computergestützte Märkte für Waren aller Art.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“ und „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches ebenfalls im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren Computerprogramme auf Datenträgern und Computerprogramme (herunterladbar) sind in der Software der Widersprechenden enthalten. Mithin sind die Waren identisch. 

Die angefochtenen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, welche u.a. digitale (Video-)Kameras umfassen, sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer benötigen Software, um funktionieren zu können oder z.B. zur Erweiterung der Funktionen einer solchen Kamera. Die angefochtenen Waren und die Software der Widersprechenden sind an die gleichen Verkehrskreise gerichtet und werden von demselben Unternehmen oder von verbunden Unternehmen hergestellt. Sie werden über die gleichen Kanäle vertrieben und die Verwendung des einen ist für die Verwendung des anderen unerlässlich. Folglich sind diese Waren als ähnlich anzusehen. 

Bücher, Magazine, Zeitungen, Mitteilungsblätter, Broschüren, Veröffentlichungen, Zeitschriften, grafische Reproduktionen und Darstellungen, grafische Veröffentlichungen, Anzeigen, Fotografien und andere über das Internet oder andere Kommunikationsnetze heruntergeladene Publikationen sind elektronische Fassungen traditioneller Medien, wie z. B. elektronische Bücher und Zeitschriften, Online-Zeitschriften und Online-Zeitungen. Der Vertrieb von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen an die Verbraucher in Form elektronischer Publikationen über Tablet-Lesegeräte mithilfe sogenannter „Apps“ (eine bestimmte Art von Software) nimmt zu. Folglich besteht eine komplementäre Beziehung zwischen der Software der Widersprechenden und den angefochtenen Waren. Diese können dieselben Hersteller haben, werden über die gleichen Kanäle vertrieben und sind generell an die gleichen Verkehrskreise gerichtet. Diese Waren gelten als ähnlich.  

Die angefochtenen Waren herunterladbare Dateien mit Audio-, Video- und/oder Musikaufzeichnungen sowie herunterladbare Bilder können das Ergebnis von Dienstleistungen der Audio-, Video- und Multimediaproduktion oder der Fotografie sein, welche von den Dienstleistungen Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten der älteren Marke in Klasse 41 erfasst werden. Sie können denselben Zweck, dieselben Anbieter und dieselben Endabnehmer haben. Folglich sind diese Waren und Dienstleistungen ähnlich.

Auch das angefochtene Computerzubehör und die Software der Widersprechenden können dieselben Endabnehmer und Vertriebskanäle haben, uns stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander. Mithin sind auch diese Waren als ähnlich zu betrachten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Werbung und Marketing sind identisch in den Verzeichnissen beider Marken enthalten.

Das Dienstleistungsangebot von Unternehmensberatern kann auch Werbung und Marketing umfassen. Beispiele für Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung sind die Entwicklung neuer Produkte, die Kommunikation mit der Öffentlichkeit, das Marketing, die Erforschung von Verbrauchertrends, die Einführung neuer Produkte, die Schaffung einer Unternehmensidentität, usw.

Die angefochtenen Dienstleistungen Geschäftsführung; Verkaufsförderung; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Preisvergleichsdienste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Bereitstellung einer Website mit Coupons, Preisinformationen und Produkt- und Dienstleistungsrezensionen, Links zu den Websites Dritter; Marktforschung und -informationen; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsangeboten Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art für Dritte, insbesondere betreffend den Kauf und Verkauf, die Versteigerung, den Tausch und die An- und Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern aller Art sowie persönlichen Angeboten und Freizeitangeboten, auch mittels einer Internetplattform; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Zusammenführung von Käufern und Anbietern über ein computergestütztes Online-Netz; Bereitstellung von Waren- und Dienstleistungsinformationen über das Internet, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank, insbesondere über den Kauf und Verkauf, die An- und Vermietung, Versteigerung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern sowie persönlichen Angeboten; Dienstleistungen eines Electronic-Commerce- Vermittlers und -Abwicklers, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme überschneiden sich mit den Werbe- und Marketingdienstleistungen der älteren Marke. Mithin sind sie identisch.

Die Trennlinie zwischen Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung ist unklar, und in einigen Fällen ist eine Abgrenzung der beiden Bereiche gegeneinander schwierig. Beide werden von der allgemeineren Kategorie der Unternehmensdienstleistungen abgedeckt. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass Dienstleistungen im Bereich Unternehmensverwaltung im Hinblick auf die Organisation und Führung eines Unternehmens erbracht werden, während es bei Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung um einen übergeordneten Ansatz geht, der dazu dient, gemeinsame Ziele und die strategische Planung eines Wirtschaftsunternehmens festzulegen. Die angefochtenen Dienstleistungen der Unternehmensverwaltung und die Marketingdienstleistungen der Widersprechenden haben mithin denselben Verwendungszweck, werden von denselben Anbieter erbracht und richten sich an dieselben Endabnehmer. Sie sind als ähnlich zu bewerten.  

Der Begriff Büroarbeiten bezeichnet die internen laufenden Vorgänge einer Organisation, unter anderem die Verwaltung und die Unterstützungsleistungen im Innendienst (das Backoffice). Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Tätigkeiten zur Unterstützung der Funktionsweise eines Wirtschaftsunternehmens. Sie umfassen typische Sekretariatsarbeiten wie Stenografie und Maschineschreiben, Eingabe von Daten in rechnergestützte Datenbanken, Rechnungserstellung, verwaltungstechnische Verarbeitung von Bestellungen, aber auch Unterstützungsdienstleistungen wie die Vermietung von Büromaschinen und -ausrüstung. Die angefochtenen Dienstleistungen Büroarbeiten und Datenbankverwaltung und die Marketingdienstleistungen der Widersprechenden können von denselben Anbietern erbracht werden, richten sich an dieselben Endabnehmer, nämlich Unternehmen, und sie dienen demselben Verwendungszweck, nämlich dem Betrieb und Erfolg eines Unternehmens. Dementsprechend sind diese Dienstleistungen geringfügig ähnlich.

Einzelhandelsdienstleistungen allgemein (d. h. die im Warenverzeichnis nicht auf den Verkauf bestimmter Waren beschränkt sind) sind den Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel geeignet sind, nicht ähnlich (siehe Mitteilung Nr. 7/05 des Präsidenten des Amts vom 31/10/2005 bezüglich der Registrierung von Unionsmarken für Einzelhandelsdienstleistungen). Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Bei Einzelhandelsdienstleistungen wird im Allgemeinen eine große Auswahl unterschiedlicher Produkte an einem Ort zusammengefasst und zum Verkauf angeboten, so dass Verbraucher an einem Ort auf bequeme Weise unterschiedliche Einkaufsanforderungen erfüllen können. Dies ist nicht Zweck der Waren. Des Weiteren ist die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen unterschiedlich. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb, noch sind sie notwendigerweise ergänzend.

Folglich sind die angefochtenen Online-Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Online-Lieferung von digitalen Multimedia, nämlich von Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken sind unähnlich zu den Waren Software der älteren Marke. Sie sind zudem unähnlich zu den Dienstleistungen der Verpackung und Lagerung von Waren der älteren Marke, da Einzelhandelsunternehmen diese Dienstleistungen nicht Dritten anbieten, sondern lediglich für eigene Zwecke Waren lagern. Umgekehrt bieten Unternehmen, die Waren verpacken und lagern, diese Waren nicht zum Verkauf an. Zu den übrigen Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 35, 38, 39, 41, 42 und 45, welche Werbung und Marketing, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Reiseveranstaltung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten, IT- und juristische Dienstleistungen umfassen, bestehen ebenfalls keinerlei Berührungspunkte unter den oben genannten Kriterien. Auch zu diesen Dienstleistungen sind die angefochtenen Online-Einzelhandelsdienstleistungen mithin unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36

Geldgeschäfte sind identisch in den Verzeichnissen beider Marken enthalten. 

Die angefochtenen Dienstleistungen Finanzwesen und Dienstleistungen eines Maklers überschneiden sich mit den Dienstleistungen Geldgeschäfte der Widersprechenden. Sie sind folglich identisch.

Die Erbringung von Geldgeschäften umfasst die Erbringung von Dienstleistungen zu Sparzwecken oder kommerziellen Zwecken im Zusammenhang mit dem Erhalt, dem Verleih, dem Austausch, der Investition und der Sicherung von Geld, der Ausgabe von Banknoten und der Durchführung anderer Finanztransaktionen.

Die Erbringung von Dienstleistungen des Versicherungswesens besteht in der Übernahme der Haftung für bestimmte Risiken und damit verbundene Schäden. Versicherer leisten normalerweise eine finanzielle Entschädigung und/oder Unterstützung beim Eintreten eines bestimmten Falles, z. B. Tod, Unfall, Krankheit, Nichterfüllung eines Vertrags oder im Allgemeinen jedes Ereignis, das Schäden verursachen kann.

Versicherungsdienstleistungen verfolgen daher andere Zwecke als Dienstleistungen, die normalerweise von Banken erbracht werden, beispielsweise im Bereich Kredit- oder Anlagenverwaltung, Kreditkartendienstleistungen, Finanzbewertungen oder Vermittlung bei Wertpapiergeschäften. Dennoch liegen auch erwähnenswerte Berührungspunkte vor.

Versicherungsdienstleistungen sind finanzieller Natur, und Versicherungsunternehmen unterliegen ähnlichen Regelungen bezüglich der Zulassung, Überwachung und Liquidität wie Banken und andere Einrichtungen, die Finanzdienstleistungen erbringen. Die meisten Banken bieten auch Versicherungsdienstleistungen an, einschließlich Krankenversicherungen, oder zumindest als Vermittler für Versicherungsunternehmen agieren, mit denen sie oft wirtschaftlich verbunden sind. Außerdem gehören Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen nicht selten zum gleichen Konzern.

Obwohl die angefochtenen Dienstleistungen Versicherungswesen und die Geldgeschäfte der Widersprechenden unterschiedliche Zwecke verfolgen, sind sie somit ähnlicher Art, können vom gleichen oder einem verbundenen Unternehmen erbracht werden und haben die gleichen Vertriebswege. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass sie als ähnlich gelten.

Der Begriff Immobilienwesen bezeichnet die Verwaltung und Bewertung von Immobilien und Dienstleistungen von Immobilienagenturen sowie die entsprechende Beratung und Bereitstellung von Informationen. Im Wesentlichen geht es um das Ermitteln von Immobilien, ihre Verfügbarmachung für potenzielle Käufer und die Tätigkeit als Makler. Die Kunden unterscheiden ganz klar zwischen den Dienstleistungen eines Immobilienmaklers und denen von Finanzinstituten. Sie erwarten von ihrer Bank nicht, dass sie für sie eine Wohnung findet, und von einem Immobilienmakler nicht, dass er ihre Finanzen verwaltet.

Die Tatsache, dass der Erwerb einer Immobilie fremdfinanziert werden muss, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen Immobilienwesen und Finanzdienstleistungen zu bejahen. Auch wenn Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien wichtig sein können, wenden sich die Verbraucher gewöhnlich zuerst an einen Immobilienmakler, wenn sie eine Immobilie suchen, und danach an ein Finanzinstitut, um die Immobilie zu finanzieren.

Jede andere Schlussfolgerung würde implizieren, dass jede Transaktion nichtfinanzieller Art, die einer Finanzierung bedarf, eine Ergänzung einer Finanzdienstleistung darstellen würde. Geboten ist daher die Schlussfolgerung, dass zwischen den fraglichen Dienstleistungen keine Ähnlichkeit besteht, auch wenn Finanzdienstleistungen für die Nutzung der Immobiliendienstleistungen unerlässlich oder wichtig sind. Die Verbraucher würden die Verantwortung für diese beiden Dienstleistungen nicht demselben Unternehmen zuschreiben (Urteil vom 11/07/2013, T-197/12, Metro, EU:T:2013:375, § 47-51).

Aus dem obigen folgt, dass die angefochtenen Dienstleistungen Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkaufs, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung unähnlich zu den von der älteren Marke in Klasse 36 erfassten Dienstleistungen sind. Die angefochtenen Dienstleistungen sind ferner offensichtlich unähnlich zu den übrigen Dienstleistungen aller drei älteren Marken in den Klassen 9, 35, 38, 39, 41, 42 und 45, welche Software, Werbung und Marketing, Telekommunikation, die Verpackung und Lagerung von Waren, Reiseveranstaltung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten, IT- und juristische Dienstleistungen umfassen. Diese Dienstleistungen haben keinerlei Berührungspunkte unter den oben genannten Kriterien.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38

Telekommunikation ist identisch in den Verzeichnissen beider Marken enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen elektronische Übermittlung von Nachrichten, Daten, Bildern und Informationen, insbesondere mittels neuer Medien und im Internet sowie im Rahmen von Online-Diensten; Ausstrahlung, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen, Markieren, Bloggen, gemeinsames Nutzen oder sonstiges Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Medien oder Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehdienste; Zugänglichmachen von Ton- und Bilddateien einschließlich Videos (Webcasting) über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; elektronischer Kommunikationsdienst; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von elektronischen Medien, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Bildern, Texten, Fotos, Spielen, von Benutzern erzeugten Inhalten, Audioinhalten, Positionskoordinaten und Informationen über das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; einschließlich Bereitstellung des Zugriffs auf diese Dienstleistungen über eine Computerdatenbank oder das Internet oder andere Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen, Portalen und soziale Netzwerke im Internet; Datenübertragung in und aus lokalen, regionalen, national und internationalen Computernetzen und Datenbanken; Bereitstellung des Zugangs zu Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken zur Einladung Dritter zu Freizeitaktivitäten und beruflichen Aktivitäten; Bereitstellung von Zugriff auf Online-Foren, Online-Diensten, Plattformen und Portalen sowie sozialen Netzwerken für den Kauf und Verkauf, An- und Vermietung, den Tausch oder die Versteigerung von Waren aller Art; Bereitstellen des Zugangs auf nicht herunterladbare Software sind in den Dienstleistungen Telekommunikation der Widersprechenden enthalten. Folglich sind auch diese Dienstleistungen als identisch anzusehen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Verpackung und Lagerung von Waren ist identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten. 

Die angefochtenen Dienstleistungen der Flugvermittlung und der Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Flüge und Unterkünfte, auch mittels einer Internetplattform überschneiden sich mit den Dienstleistungen Veranstaltung von Reisen der Widersprechenden. Mithin sind die Dienstleistungen identisch. 

Die Dienstleistungen Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für  Flugdienstleistungen und die Veranstaltung von Reisen der Widersprechenden ergänzen sich, da für eine Bewertung zunächst die Flugdienstleistung erbracht werden muss, sie richten sich an dieselben Endabnehmer und haben dieselben Vertriebskanäle. Folglich sind diese Dienstleistungen als ähnlich zu bewerten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste sind identisch in den Verzeichnissen beider Marken enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Fernkurse und Fernunterricht sind in den Dienstleistungen Ausbildung der Widersprechenden enthalten. Folglich sind diese Dienstleistungen identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung] und Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank bezüglich Freizeitangeboten sind in den Dienstleistungen Unterhaltung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Mithin sind auch diese Dienstleistungen für identisch zu befinden.

Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellung von Bildungs-, Unterhaltungs- und Sporteinrichtungen und -aktivitäten sind in den entsprechenden Dienstleistungen der Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung und der sportlichen und kulturellen Aktivitäten der Widersprechenden enthalten. Die Dienstleistungen sind identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Erstellen von Bildreportagen; Radio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sind in den Dienstleistungen Unterhaltung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Mithin sind diese Dienstleistungen identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten und die Dienstleistungen Ausbildung; Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten der Widersprechenden können dieselben Vertriebskanäle haben und sind komplementären Charakters. Folglich sind diese Dienstleistungen geringfügig ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Installieren, Kopieren, Aktualisieren, Vermieten, Wartung und Design von Computersoftware, -spiele und Anwender-Applikationen (insbesondere Apps) für stationäre und mobile Geräte, insbesondere für Computer, Notebooks, Mobiltelefone, Smartphones, Tablet PC-s, Smartphones mit Multitouchfunktion sowie Computersoftwareberatung sind in den Verzeichnissen beider Marken enthalten oder werden jedenfalls von den dort genannten Dienstleistungen erfasst. Folglich sind sie identisch.

Die angefochtenen technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen erfassen, als weiter gefasste Kategorien, die Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Dienstleistungen der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten diese Dienstleistungen als identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte als computergestützte Märkte für Waren aller Art überschneiden sich mit den Dienstleistungen Leistungen in Bezug auf die Entwicklung von Websites der Widersprechenden. Folglich sind diese Dienstleistungen als identisch anzusehen.

Die angefochtenen Dienstleistungen Bereitstellung von Plattformen im Internet erfassen, als weiter gefasste Kategorie, die Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet der Widersprechenden. Die angefochtenen Computerdienstleistungen, nämlich Hosting elektronischer Einrichtungen für Dritte, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen und interaktiven Diskussionen über Kommunikationsnetze; Dienstleistungen eines Application Hosting Providers überschneiden sich mit den vorgenannten Dienstleistungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Dienstleistungen der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten diese Dienstleistungen als identisch. 

Die angefochtenen wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen und die Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software der Widersprechenden sind derselben Natur und können dieselben Anbieter und Endabnehmer haben. Demensprechend sind sie als ähnlich anzusehen. 

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Dienstleistungen in den Bereichen Finanz- und Versicherungswesen können für ihre Nutzer wesentliche finanzielle Konsequenzen haben, weshalb der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung in Bezug auf diese Dienstleistungen eher hoch sein wird (03/02/2011, R 719/2010-1, f@ir Credit (Bildmarke) / FERCREDIT, § 15; 19/09/2012, T-220/11, F@ir Credit, EU:T:2012:444, als unzulässig zurückgewiesen; 14/11/2013, C-524/12 P, F@ir Credit, EU:C:2013:874, als unzulässig zurückgewiesen).

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums in Bezug auf die übrigen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

myTaxi

mySharedTaxi

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die ältere Marke wird voraussichtlich vom Publikum innerhalb der gesamten Europäischen Union mit der Bedeutung „mein Taxi“ wahrgenommen, da das Wort „my“ dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen ist, und das Wort „Taxi“ universell benutzt wird, während die angefochtene Marke jedenfalls vom englischsprachigen Teil des Publikums als „mein gemeinsam benutztes Taxi“ wahrgenommen wird.

Die größte Zeichenähnlichkeit besteht mithin für den englischsprachigen Teil der Verbraucher. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des relevanten Publikums zu richten.

Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Wortbestandteile „My(*)Taxi“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf das Wortelement „Shared“ in der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da sich die Zeichen begrifflich lediglich in der gemeinsamen Benutzung meines Taxis unterscheiden, sind sie begrifflich stark ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden besitzen alle drei älteren Marken Bekanntheit in der Europäischen Union bzw. in Deutschland für alle Waren und/oder Dienstleistungen, für welche sie eingetragen sind. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).

Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:

  • Zwei Säulendiagramme zur Medienberichterstattung „myTaxi“ für den Zeitraum Januar bis August 2012, aufgeteilt nach „Tageszeitung“, „Online-Version“, „PR-Medienbericht“ und „andere Quellen“.

  • Auszüge aus der Website der Widersprechenden, undatiert, jedoch mit Verweisen auf das Jahr 2012 (Werbung und Hinweise), aus welchen hervorgeht, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um eine App zum Bestellen von Taxis handelt. Zudem kann der Fahrpreis berechnet und direkt per Smartphone bezahlt werden.

Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die älteren Marken Bekanntheit erlangt haben.

Zwar ist auf den Auszügen aus der Website der Widersprechenden das Zeichen  abgebildet, jedoch enthalten die Beweismittel keinerlei Informationen über den Umfang der Benutzung. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Angaben zum Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum. Außerdem fehlen Angaben zur Höhe der Umsätze, zum Marktanteil der Marke sowie zum Umfang, in dem die Marke beworben wurde. In diesem Zusammenhang weist die Widerspruchsabteilung darauf hin, dass die eingereichten Säulendiagramme nicht erkennen lassen, worauf sich die angegebenen Zahlen und vage zusammengefassten Quellen beziehen. Den stark reduzierten Grafiken lässt sich also nicht entnehmen, in welcher „Tageszeitung“, „Online-Version“, welchem „PR-Medienbericht“ und welchen „anderen Quellen“ wie häufig über die älteren Marken berichtet wurde. Belege von unabhängigen Quellen (wie z.B. den genannten Tageszeitungen), aus welchen sich eine Benutzung der Marken ergeben könnte, fehlen gänzlich. Folglich zeigen die Beweismittel nicht den Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum. Daher gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es der Widersprechenden nicht gelungen ist, die Bekanntheit ihrer Marken nachzuweisen.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke Nr. 10 841 468 auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Sowohl visuell als auch klanglich sind die Zeichen ähnlich, begrifflich sind sie sogar stark ähnlich, da die ältere Marke vollständig in der angefochtenen Marke enthalten ist, und das zusätzliche Element „Shared“ die Bedeutung lediglich näher spezifiziert.

In Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen könnten Verbraucher beim Anblick der Zeichen zu der Annahme veranlasst werden, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Verbraucher werden das angefochtene Zeichen sehr wahrscheinlich als Kennzeichnung einer bestimmten Produktlinie der unter der älteren Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Folglich könnten Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich der für geringfügig ähnlich befundenen Dienstleistungen, getäuscht werden. Dies gilt trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 841 468 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 10 056 521
  • Deutsche Markeneintragung Nr. 302 011 023 537 Wiedergabe der Marke :

Diese Marken sind größtenteils für dieselben Dienstleistungen eingetragen wie die zuvor geprüfte Unionsmarke Nr. 10 841 468 sowie für solche, die von diesen Dienstleistungen umfasst werden. Darüber hinaus erfassen sie zusätzlich die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Geschäftsführung; Verkaufsförderung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen.

Klasse 36:        Finanzwesen; Vermögensverwaltung; Einziehung von Außenständen; Clearing (Verrechnungsverkehr).

Klasse 39:        Transportwesen; Reservierungsdienste (Reisen); Reservierungsdienste (Transportwesen); Dienstleistungen eines Transportmaklers; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Taxidienste; Taxidienstleistungen; Beförderung von Reisenden; Buchung von Reisen; Dienstleistungen in Bezug auf die Buchung von Reisen.        

Klasse 42:        Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten.

Zwischen den meisten der von diesen Marken erfassten Dienstleistungen und den noch übrigen angefochtenen Dienstleistungen wurde also bereits Unähnlichkeit festgestellt.

Betreffend die zusätzlichen von den Marken abgedeckten Dienstleistungen des Transportwesens in Klasse 39 und den angefochtenen Online-Einzelhandelsdienstleistungen, einschließlich Online-Lieferung von digitalen Multimedia, nämlich von Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken ist festzustellen, dass Einzelhandelsunternehmen nicht unabhängig Transportdienstleistungen anbieten, sondern ausschließlich den Transport der von ihnen verkauften Waren. Der Transport der Waren bleibt eine Hilfsdienstleistung zu ihrer Hauptaktivität des Verkaufs. Umgekehrt bieten Transportunternehmen keine Waren zum Verkauf an. Auch zwischen den übrigen Dienstleistungen der älteren Marken in den Klassen 35, 36 und 39, welche Geschäftsführung, Verkaufsförderung, die Vermittlung von Wirtschaftskontakten, Handelsgeschäften und Verträgen, Finanzdienstleistungen sowie Reservierungs- und Buchungsdienstleistungen umfassen, und den angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen bestehen keinerlei Berührungspunkte.

Selbiges gilt in Bezug auf die angefochtenen Dienstleistungen Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkaufs, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels einer Internetplattform; Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank für Immobilien, insbesondere in Bezug auf den Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung und die Dienstleistungen der älteren Marken. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, ihren Anbietern, Vertriebskanälen und Endabnehmern, und sind weder komplementären Charakters noch stehen sie zueinander im Wettbewerb.

Somit ist festzustellen, dass auch die von den beiden anderen älteren Marken zusätzlich erfassten Dienstleistungen unähnlich zu den angefochtenen sind.

Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein. Es besteht hinsichtlich dieser Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Die Widersprechende stützt den Widerspruch in Bezug auf alle drei älteren Marken zudem auf Artikel 8 Absatz 5 UMV.

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:

  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.

  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.

  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T-345/08, & T-357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.

Bekanntheit der älteren Marken

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für die Bekanntheit der älteren Marken wurden bereits weiter oben unter dem Widerspruchsgrund des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geprüft. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.

Wie weiter oben dargestellt, ist die Bekanntheit der älteren Marke Voraussetzung für die Stattgabe des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV. Da die Bekanntheit der älteren Marken nicht festgestellt wurde, ist eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch somit zurückzuweisen.

In jedem Fall stellt die Widerspruchsabteilung außerdem fest, dass von der Widersprechenden keine Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung stützen könnten, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Plamen IVANOV

Natascha GALPERIN

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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