PALMITOS | Decision 2564055 - MBG International Premium Brands GmbH v. Palmbräu Eppingen GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 564 055

MBG International Premium Brands GmbH, Oberes Feld 13, 33106 Paderborn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Spieker & Jaeger, Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Palmbräu Eppingen GmbH, Ludwig-Zorn-Str. 2, 75031 Eppingen,  Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Twelmeier Mommer & Partner, Westliche Karl-Friedrich-Str. 56-68, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 17.07.2017ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 564 055 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 038 764 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 038 764 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 32 und 33. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr.  9 169 509. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr.  9 169 509 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse  32: Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse  33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 32

Bier; Präparate für die Zubereitung von Getränken sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Brauereiprodukte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Biere der Widersprechende. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen nichtalkoholischen Getränke sind identisch mit den Waren Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke .

Angefochtene Waren in Klasse 33

Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten 

Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken sind den älteren Waren Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken in Klasse 32 ähnlich: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, werden über dieselben Vertriebsstätten demselben Endverbraucher zum Verkauf angeboten und können von denselben Herstellern stammen.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und  ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

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PALMITOS

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Widerspruchsabteilung hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der die Wortbestandteile der Vergleichszeichen als reine Phantasiebezeichnungen wahrnimmt, wie beispielsweise den deutschsprachigen Teil des Verkehrs.

Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem in weiß umrandeten schwarzen Großbuchstaben abgebildeten Wortelement „SALITOS“. Darunter ist ein Band abgebildet sowie ein weiteres nicht eindeutig zu definierendes schwarzes Bildelement. Über dem Wortelement „SALITOS“ ist ein aus drei Weltkugeln geformtes Bildelement abgebildet und darunter platziert sind weitere in sehr kleiner und nahezu unleserlichen Schriftgröße dargestellte Wortelemente, die jedoch unerheblich sind, da sie aufgrund ihrer Größe und Position auf den ersten Blick nicht auffallen und lediglich Teil eines komplexen Zeichens sind. Die komplexe Form der Wort- und Bildbestandteile sind alle in einem Quadrat eingefügt und erinnern an ein Etikett.

Die angefochtene Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus dem Wortelement „PALMITOS“. Da es für den deutschsprachigen Verkehr keinen Bedeutungsgehalt aufweist, ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.

Das Element „SALITOS“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit normal kennzeichnungskräftig. Das ältere Zeichen besteht folglich aus einem kennzeichnungskräftigen Wort- und Bildelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur (Etikett).

Im Übrigen ist das Element „SALITOS“ im älteren Zeichen das dominante Element, da es aufgrund seiner Größe am stärksten ins Auge springt.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige Buchstabenfolge „*AL(*)ITOS“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf ihre jeweiligen Anfangsbuchstaben „S“ der älteren Marke, dem der Anfangsbuchstabe „P“ in der angefochtenen Marke gegenübersteht, sowie in dem zusätzlichen Buchstaben „M“ in der Zeichenmitte der angefochtenen Marke. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in den figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen in der älteren Marke sowie darin, dass die ältere Marke als Etikett erscheint, in dem alle Wort- und Bildbestandteile eingefasst sind.  

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen bildlich durchschnittlich ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht werden beide Marken dreisilbig ausgesprochen, die ältere Marke als /SA-LI-TOS/, die angefochtene Marke als /PAL-MI-TOS/.

Dem Vorbringen der Anmelderin, wonach die angefochtene Marke zweisilbig als /PALM-ITOS/ ausgesprochen wird, da der Verbraucher in der Gesamtbezeichnung sowohl das Wort „Palm“ als auch die Endsilbe „ITOS“ semantisch erfasst und entsprechend auch ausspricht, kann sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen. Der deutschsprachige Verkehr wird das Wort „Palmitos“ nach den deutschen Ausspracheregeln in drei Silben, wie dargelegt, aussprechen, wobei die Assoziation mit dem Wort „Palm(e)“ verblasst. Der Anmelderin ist im Übrigen auch darin zu widersprechen, dass der deutschsprachige Verkehr den Bestandteilen „Palm“ und „Itos“ einen Bedeutungsgehalt beimisst, da beide Bestandteile keine Bedeutung in der deutschen Sprache aufweisen.

Die Aussprache stimmt im Klang der Buchstaben /*AL*ITOS/ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des ersten Buchstabens /S/ des älteren Zeichens, dem der Buchstabe /P/ der angefochtenen Marke entgegensteht, sowie im Klang des zusätzlichen Buchstabens /M/ in der angefochtenen Marke. Insgesamt führen die Übereinstimmungen dazu, dass die Zeichen phonetisch gleich lang sind und aufgrund der identischen Vokalfolge /A-I-O/ ein übereinstimmendes Klangbild ergeben.

Die Zeichen sind klanglich daher stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Die in Rede stehenden Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als durchschnittlich angenommen.

Die Zeichen stimmen in sechs von insgesamt sieben bzw. acht Buchstaben der kennzeichnungskräftigen Wortelemente der Zeichen überein, die zudem identisch in den Zeichen positioniert sind. Die Unterschiede ergeben sich aufgrund ihrer Anfangsbuchstaben und dem zusätzlichen Buchstaben /M/ in der weniger beachteten Zeichenmitte der angefochtenen Marke, sowie den figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen der älteren Marke, die jedoch, wie oben unter c) dargelegt, visuell weniger ins Gewicht fallen als das wirkungsstärkere Wortelement, da sie hinter das Wortelement „SALITOS“ zurücktreten.

Zwar verfügt die ältere Marke über zusätzliche Bild- und Wortelemente, die in einem Quadrat eingebettet sind und insgesamt als Etikett wahrgenommen werden. Dieses ist jedoch nicht geeignet, von den überwältigenden Übereinstimmungen der kennzeichnungskräftigen Wortelemente, welches im Falle der älteren Marke auch das dominante Element ist, wegzuführen, da – wie bereits ausgeführt – die Wortbestandteile eine stärkere Wirkung auf den Verkehr ausüben als Bildelemente, da der Verkehr eine Marke in der Regel nach seinem Wortbestandteil benennt.

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Anmelderin behauptet, dass die einander gegenüberstehenden Marken begrifflich deutlich wahrnehmbare Unterschiede aufwiesen, da der spanischsprachige Teil des Publikums die angefochtene Marke „PALMITOS“ im Sinne von „Palmherzen“ verstünde, während der nicht spanischsprachige Teil des Publikums in der angefochtenen Marke in jedem Fall den Bestandteil „PALM“ erkennen und mit dem Bedeutungsgehalt des gleichnamigen Gewächses, einer Palme, verstehen würde. Davon sei auch deshalb auszugehen, da selbst der deutschsprachige Verkehr die Wortendung „ITOS“ als eine im Spanischen gebräuchliche und bekannte Verniedlichungsform erkenne.

Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vortrag der Anmelderin nicht anschließen. Zwar weisen die Marken für den spanischsprachigen Teil des Publikums in der Tat einen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf. Dies gilt indes keinesfalls für den verbleibenden Teil des Publikums, wie beispielsweise dem deutschsprachigen Verbraucher, der die angefochtene Marke als reine Phantasiebezeichnung wahrnimmt. Weder der Bestandteil „Palm“ noch die Endung „itos“ sind Wörter, die in der deutschen Sprache einen Bedeutungsgehalt aufweisen. Selbst wenn ein Teil des Verkehrs tatsächlich in der Bezeichnung „Palmitos“ eine Anspielung auf eine Palme sehen sollte, ließe sich daraus noch kein eindeutiger Bedeutungsgehalt ableiten, und folglich auch keine begriffliche Unterscheidung zur älteren Marke erkennen. Insgesamt gesehen handelt es sich bei dem Wort „Palmitos“ um eine bedeutungslose Einwortmarke, die nicht künstlich in ihre Bestandteile getrennt wird, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr.  9 169 509 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Da das ältere Recht „http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=71130046&key=0c9146ac0a84080324cfd139e3e296fe“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz  5 UMV.

 

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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