PIGGOLO | Decision 2729245

WIDERSPRUCH Nr. B 2 729 245

Symply Pet Foods Ltd, Unit 10 Anglo Business Park, Asheridge Road, Chesham Buckinghamshire HP5 2QA, Vereinigtes Königreich (Widersprechende), vertreten durch Dehns, St Bride's House, 10 Salisbury Square, London  EC4Y 8JD, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Greisinger Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung GmbH, Klamerstraße 10, 4323 Münzbach, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Palais Zollamt, Zollamtstraße7, 4020 Linz, Österreich (zugelassener Vertreter).

Am 16/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 729 245 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 285 191 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 285 191 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 717 367. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 16/03/2016 in englischer Sprache, bei der es sich um die Sprache der Anmeldung der Unionsmarke und damit um die im Zweifelsfall nach Artikel 120 Absatz 3 UMV relevante Sprache handelt, auf folgenden Waren:

Class 31:  Foodstuffs for cats and dogs.

Übersetzung der Widerspruchsabteilung: (da die offizielle Übersetzung noch aussteht):

Klasse 31: Futtermittel für Hunde und Katzen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 31: Futtermittel und Tiernahrung.

Sowohl die angefochtenen Futtermittel als auch die angefochtene Tiernahrung enthalten als weiter gefasste Kategorien die Futtermittel für Hunde und Katzen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

  1. Die Zeichen

PICCOLO

PIGGOLO

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Zeichen haben keine Bedeutung hinsichtlich der relevanten Waren in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird  (siehe unten). Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Das Element „PIGGOLO“ der angefochtenen Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit  normal kennzeichnungskräftig.

Das Element „PICCOLO“ des älteren Zeichens ist ein italienisches Wort, welches von einem geringen Teil des Publikums mit der Bedeutung „klein“ verstanden wird, insbesondere im Bereich der Musik (z.B. „Pikkoloflöte“). Darüber hinaus wird der Begriff von dem größeren Teil des Publikums als „Kellner, der sich noch in der Ausbildung befindet“ oder umgangssprachlich als „kleine Flasche Sekt“ verstanden wird (siehe Duden Online). Die letztgenannten Bedeutungen sind weder beschreibend, anspielend noch anderweitig schwach bezüglich der relevanten Waren, d.h. sie sind kennzeichnungskräftig.

Die Widerspruchsabteilung wird den Widerspruch zunächst in Bezug auf diesen Teil des deutschsprachigen Publikums prüfen, für den „PICCOLO“ normal kennzeichnungskräftig ist und für den der Widerspruch die besten Erfolgsaussichten verspricht.

Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutungen der älteren Marke wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Bildlich stimmen die beiden reinen Wortmarken in Bezug auf die Buchstabenfolge „PI**OLO“ überein. Sie unterscheiden sich geringfügig jedoch in Bezug auf die Buchstaben „CC“ bzw. „GG“ in der jeweiligen Zeichenmitte, dem der Verkehr erfahrungsgemäß weniger Beachtung schenkt.

Die Zeichen sind daher visuell stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „PI**OLO“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich gerinfügig im Klang der Konsonanten „CC“ bzw. „GG“ in der jeweiligen Zeichenmitte. Die Zeichen verfügen über dieselbe Silbenanzahl und den gleichen Sprechrhythmus.

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des relevanten Publikums keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die Waren sind identisch und die ältere Marke verfügt aus der Perspektive des relevanten Publikums über eine normale Kennzeichnungskraft hinsichtlich der relevanten Waren.

Die Zeichen weisen starke visuelle und klangliche Ähnlichkeiten auf, denn sie unterscheiden sich nur geringfügig in der jeweiligen Zeichenmitte, dem der Verkehr erfahrungsgemäß weniger Beachtung schenkt. Da für das relevante Publikum nur die ältere Marke einen kennzeichnungskräftigen Sinngehalt vermittelt, sind die Zeichen nicht mit unterschiedlichen Bedeutungen verbunden, die eine Unterscheidung der Zeichen ermöglichen könnten.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht bei dem relevanten Publikum Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des relevanten Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 717 367 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Sigrid DICKMANNS

Beatrix STELTER

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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