PIT-UP | Decision 2626854

WIDERSPRUCH Nr. B 2 626 854

Volkswagen Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Volkswagen Aktiengesellschaft, Martin Müller-Korf, Brieffach 011/1770, 38436 Wolfsburg, Deutschland (angestellter Vertreter).

g e g e n

Gogoro Inc., 190 Elgin Avenue, George Town KY1-9005, Cayman Islands (Anmelderin), vertreten durch Viering Jentschura & Partner mbB, Grillparzerstraße 14, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 21/07/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 649 880 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren der Klasse 12:

Personenkraftfahrzeuge; Automobile; Elektrofahrzeuge; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Gaspedal; Accessoires und Teile von Landfahrzeugen; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Mopeds.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 396 411 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

        

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 12 und 37) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 396 411 (Wortmarke:
„PIT-UP”) ein. Der Widerspruch beruht auf folgenden älteren Marken:

  • Deutsche Markeneintragung Nr. 307 55 082 (Wortmarke: „UP!“);
  • Unionsmarkeneintragung Nr. 13 446 802 (Wortmarke: „SUIT UP!“);
  • Unionsmarkeneintragung Nr. 11 792 017 (Wortmarke: „STREET UP!“);
  • Unionsmarkeneintragung Nr. 11 790 789 (Wortmarke: „LOAD UP!“).

Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS DER ÄLTEREN DEUTSCHEN MARKE

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch u.a. beruht, nämlich der deutschen Marke Nr. 307 55 082, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war (16/01/2008).

Die angefochtene Anmeldung wurde am 17/09/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch u.a. beruht, in Deutschland vom 17/09/2010 bis einschließlich zum 16/09/2015 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende der Klassen 12, 28, 35 und 37:

Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Anhänger für Kraftfahrzeuge und deren Teile soweit in Klasse 12 enthalten, Motoren für Landfahrzeuge, Reifen (Pneus), Felgen und Kompletträder sowie deren Teile für Landfahrzeuge, Kraftfahrzeugalarmanlagen, Diebstahlsicherungen für Kraftfahrzeuge; motorgetriebene Roller (Kinderfahrzeuge) und motorgetriebene Kinderautomobile (Kinderfahrzeuge).

Klasse 28: Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; nicht-motorgetriebene Fahrzeuge für Kinder, nicht-motorgetriebene Roller (Kinderfahrzeuge); Spielkarten.

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Beratung und Hilfe bei der Organisation und Führung von Handels- und Geschäftsbetrieben.

Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Veredelung und Tuning von Kraftfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten; kundenspezifische Anpassung von Automobilen, soweit in Klasse 37 enthalten.

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 15/09/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 15/11/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 14/11/2016 Benutzungsnachweise vor.

Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind sowohl diejenigen, die im Rahmen der Substantiierung der älteren Marke mit Schreiben vom 01/07/2016 vorgelegt wurden als auch die vom 14/11/2016; dies sind entsprechend die folgenden:

Schreiben vom 01/07/2016

  • Marktanteile des UP! im Segment der Minis bei den neu zugelassenen Fahrzeugen in Deutschland für die Jahre 2012-2016 (Anlage 1);
  • Wahl des UP! zum „World Car of the year 2012” durch die internationale Jury der World Car Awards (Anlage 2);
  • Verschiedene Berichterstattungen aus den Jahren 2011 und 2013 für Deutschland (Anlage 3);
  • Zwei Artikel zur Markteinführung im Rahmen einer Werbekampagne aus dem Jahr 2011 (Anlage 4);
  • Anzeigemotive und Gewinnspiel zum Modellupdate UP! aus den Jahren 2012 und 2013 (Anlage 5);
  • Deutscher Internetauftritt zum UP ! (Anlage 6);
  • Austauschplattform des Vereinigten Königreichs zum UP! (Anlage 7).

Schreiben vom 14/11/2016

  • Übersicht der Zulassungszahlen des Fahrzeugs UP! für die Jahre 2011 bis 2016 u.a. in Deutschland (Anlage 1);
  • Produktkataloge für Deutschland 2015 und 2016 (Anlagen 2 und 3);
  • Zubehörkatalog für Deutschland 2011 (Anlage 4);
  • Produktkataloge für Großbritannien 2016 (Anlagen 5 und 6);
  • Produktkatalog für Großbritannien 2011 (Anlage 7);
  • Produktkataloge für Frankreich 2011 und 2016 (Anlagen 8 und 9);
  • Produktkataloge für Italien 2011 und 2016 (Anlagen 10 und 11).

Zu den eingereichten Unterlagen der Widersprechenden ist zunächst einmal festzustellen, dass die Anlagen 5-11 im Schreiben vom 14/11/2016 nicht berücksichtigt werden können, weil sie sich nicht auf das zu beurteilende Gebiet Deutschland beziehen. Entsprechendes gilt für die Zulassungszahlen dieses Schreibens in Anlage 1, soweit sie nicht Deutschland betreffen. Die übrigen Anlagen 2-7 im Schreiben vom 01/07/2016 sind nur eingeschränkt aussagekräftig, weil sie keine Informationen über den Umfang der Benutzung der älteren Marke enthalten. Damit verbleiben als wesentlich zu berücksichtigende Unterlagen die Anlagen 1 beider Schreiben, die innerhalb des zu beurteilenden Zeitraums nicht nur erhebliche Verkaufszahlen in fünfstelliger Höhe aufweisen, sondern auch über relevante Markanteile von um die 20 % in diesem Warensegment verfügen. Dass die Marke dabei auch mit dem Zusatz „VW“ benutzt wird, steht im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin dieser Beurteilung nicht entgegen. Erstens ist dies nicht in allen vorgelegten Dokumenten der Fall. Zweitens handelt es sich um eine Modellreihe, die im wirtschaftlichen Verkehr üblicherweise auch zusammen mit der Bezeichnung des Herstellers verwendet wird, so dass nicht immer eine einwandfreie Trennung möglich ist. Die angesprochenen Verkehrskreise wissen zudem drittens, dass es sich bei „VW“ nicht um eine Modellbezeichnung handeln kann. Diese Trennung wird auch auf den Abbildungen der Fahrzeuge selbst deutlich, bei denen der Hersteller in der Mitte der Rückklappe steht, während die Modellbezeichnung hinten links unten angebracht ist. Weitere Unterlagen, die (für die übrigen Waren und Dienstleistungen) eine Benutzung nachweisen könnten, wie etwa eidesstattliche Versicherungen, Erklärungen von Berufsverbänden, Werbeaufwendungen für die einzelnen Waren und Dienstleistungen und/oder Auszüge aus Steuer- und/oder Handelsbilanzen, wurden nicht vorgelegt.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C 40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T 174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet zu belegen.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:

„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.

Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“

(14/07/2005, T 126/03, Aladin, EU:T:2005:288).

Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Personenkraftfahrzeuge. Diese Waren können als objektive Unterkategorie von Kraftfahrzeuge, d. h. Personenkraftfahrzeuge, angesehen werden. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke nur für Personenkraftfahrzeuge beweist.

Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 12:

Personenkraftfahrzeuge.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37:

Klasse 12: Gaspedal; Accessoires und Teile von Landfahrzeugen; Transporthängebahnen; Personenkraftfahrzeuge; Fahrräder; Automobile; Fahrräder; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Mopeds; Automobile; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Zweiradmotoren; Motoren für Landfahrzeuge; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Lokomobile; Traktoren; Dreiräder; Elektrofahrzeuge; Wasserfahrzeuge; Durch Muskelkraft betriebene Karren und Wägen; Rollstühle zur Beförderung von Kranken.

Klasse 37: Bauwesen; Fahrzeugservice [Betanken und Instandhaltung]; Waschen von Kraftfahrzeugen; Reinigung (von Fahrzeugen); Fahrzeugreinigung; Abschmieren von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Polieren von Fahrzeugen; Pannenhilfe (Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der -); Waschen von Fahrzeugen; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Fahrzeugschmierung; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen; Auskünfte über Reparaturen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren

Personenkraftfahrzeuge; Automobile sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Elektrofahrzeuge; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge] überschneiden sich mit den Personenkraftfahrzeugen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Gaspedal; Accessoires und Teile von Landfahrzeugen; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge stimmen mit den Waren der älteren Marke in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.

Die angefochtenen Mopeds stimmen mit den Waren der älteren Marke in der Art, im Zweck und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.

Die angefochtenen Transporthängebahnen; Fahrräder; Zweiradmotoren; Lokomobile; Traktoren; Dreiräder; Wasserfahrzeuge; Durch Muskelkraft betriebene Karren und Wägen; Rollstühle zur Beförderung von Kranken sind unähnlich zu den Waren der älteren Marke. Sie haben einen anderen, sehr spezifischen Zweck, richten sich an Abnehmer mit anderen Interessen und werden von unterschiedlichen Herstellern in den Verkehr gebracht. Sie weisen auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zueinander auf. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diese nicht mit den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen in Verbindung bringen.

Angefochtene Dienstleistungen

Klasse 37 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Unternehmen oder Subunternehmen im Bauwesen oder bei Errichtung ortsfester Bauten erbracht werden, sowie Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, die sich mit der Wiederinstandsetzung oder der Erhaltung von Gegenständen befassen, ohne deren physikalische oder chemische Eigenschaften zu verändern.

Das angefochtene Bauwesen ist unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Es hat einen anderen, sehr spezifischen Zweck, richtet sich an Abnehmer mit anderen Interessen und wird von unterschiedlichen Herstellern in den Verkehr gebracht. Die Waren und Dienstleistungen weisen auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zueinander auf. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diese nicht mit den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen in Verbindung bringen.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen befassen sich sämtlich mit Fahrzeugen, deren Teilen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen, wie etwa  Reparaturen und Auskünften dazu; insoweit gilt Folgendes:

Die Natur der Waren und Dienstleistungen ist verschieden, da die Waren im Gegensatz zu den Dienstleistungen greifbar sind. Auch ihr Zweck ist  unterschiedlich, da Reparaturdienstleistungen an der Karosserie der  Wiederherstellung eines (beschädigten) Fahrzeugs in seinen ursprünglichen Zustand dienen, während Fahrzeuge an sich für die Beförderung von Personen bestimmt sind. Zwar besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen, da an der Karosserie beschädigte Fahrzeuge einer Reparatur bedürfen. Dies reicht jedoch für eine Ähnlichkeit nicht aus, da kein Verbraucher annehmen wird, dass Firmen, die unterschiedlichen Fahrzeugservice einschl. deren Instandhaltung anbieten, auch unter demselben Markennamen Personenraftfahrzeuge verkaufen. Es gibt keine Hinweise, dass die Hersteller der Waren der älteren Marke für gewöhnlich die angefochtenen Dienstleistungen durchführen. Daran ändert auch nichts, dass einige sehr etablierte Unternehmen in Vertragswerkstätten Fahrzeugreparaturen durchführen lassen. In diesem Fall dient die Angabe des Fahrzeugherstellers nur dazu, die zu reparierenden und zum Verkauf vorgesehenen Fahrzeuge zu identifizieren. Die Herstellung oder der Verkauf von Personenraftfahrzeugen gehört nicht zum Teil der Aktivitäten von Unternehmen, die sich lediglich auf die o. g. Tätigkeiten der angefochtenen Marke  spezialisiert haben; umgekehrt gilt Entsprechendes, vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0451/09 vom 15. Dezember 2010, „Wind/Wind“. Die Waren und Dienstleistungen sind daher unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.

Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T 486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T 63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).

Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.

  1. Die Zeichen

UP!

PIT-UP

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“

Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.

Die ältere Marke „UP“ wird als zumindest als zum erweiterten Grundwortschatz der englischen gehörendes Wort von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit „oben, nach oben“ verstanden (Langenscheidt Englisch-Deutsch). Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig. Entsprechendes gilt für die angefochtene Marke, weil die Wortkombination in ihrer Gesamtheit für die deutschen Verbraucher bedeutungslos ist.

In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist die ältere Marke mit Ausnahme des nicht ausgesprochenen Ausrufezeichens vollständig als zweiter Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten. Die Marken unterscheiden sich neben dem bereits genannten Ausrufezeichen der älteren Marke in der Buchstabenfolge „PIT“ der angefochtenen Marke am Wortanfang sowie dem Bindestrich, der aber nicht benannt wird. Durch die Übereinstimmung/Identität des Wortes „UP“ bestehen daher Gemeinsamkeiten in der Betonung, im Sprechrhythmus und im Klang, die zu einer durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.

 

In begrifflicher Hinsicht wird die ältere Marke von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit „oben, nach oben“ verstanden (s.o.). Für diese Verbraucher sind die Marken begrifflich nicht ähnlich, weil die angefochtene Marke bedeutungslos ist. Sofern beide Marken als Fantasiebegriffe aufgefasst werden, ergeben sich keine Auswirkungen auf den begrifflichen Zeichenvergleich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren und Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.

Die Marken sind schriftbildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der schriftbildlichen und klanglichen  Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren trotz erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr.

Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund Bekanntheit in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.

Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße. Entsprechendes gilt für die Argumentation in Bezug auf eine Markenserie der Widersprechenden.

Im Übrigen reichen im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin die Abstände zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.

Das Verfahren wird nunmehr auf der Grundlage der         Unionsmarkeneintragung Nr. 11 792 017 (Wortmarke: „STREET UP!“) fortgesetzt.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen  12, 28, 35 und 37:

Klasse 12: Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder; Mopeds; Omnibusse.

Klasse 28: Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Spielkarten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display.

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte.

Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten.

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37:

Klasse 12: Transporthängebahnen; Fahrräder; Zweiradmotoren; Lokomobile; Traktoren; Dreiräder; Wasserfahrzeuge; Durch Muskelkraft betriebene Karren und Wägen; Rollstühle zur Beförderung von Kranken.

Klasse 37: Bauwesen; Fahrzeugservice [Betanken und Instandhaltung]; Waschen von Kraftfahrzeugen; Reinigung (von Fahrzeugen); Fahrzeugreinigung; Abschmieren von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Polieren von Fahrzeugen; Pannenhilfe (Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der -); Waschen von Fahrzeugen; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Fahrzeugschmierung; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen; Auskünfte über Reparaturen.

Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.

Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T 486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T 63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).

  1. Die Zeichen

STREET UP!

PIT-UP

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“

Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.

Beide Marken in ihrer Gesamtheit haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht haben die Marken eine unterschiedliche Wortlänge: Während die ältere Marke acht Buchstaben hat und ein zusätzliches Ausrufezeichen am Wortende, hat die angefochtene Marke fünf Buchstaben. Dabei sind die Wörter „PIT“ und „UP“ im Gegensatz zu der älteren Marke durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Darüber hinaus sind die Wortanfänge „STREET“ und „PIT“ völlig unterschiedlich gebildet. Insgesamt bestehen wesentliche Abweichungen im Aufbau, in der Struktur, in den Wortanfängen, in der Aussprache, in der Betonung und im Sprechrhythmus der Marken, was insgesamt lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit begründet.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen wurden als identisch angesehen.

Die Marken sind schriftbildlich und klanglich lediglich unterdurchschnittlich ähnlich. Begriffliche Übereinstimmungen bestehen nicht.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der schriftbildlichen und klanglichen unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit, fehlender begrifflicher Übereinstimmungen, der nicht mehr als der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz fiktiv identisch angesehener Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die o. g. älteren Marken „SUIT UP!“ and „LOAD UP!“ gestützt. Da diese aufgrund ihrer ebenfalls unterschiedlichen Wortanfänge kein näheres Ähnlichkeitsverhältnis begründen, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung zuordnet. Aufgrund dieser bestehenden Abweichungen besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr, wie die Widersprechende unzutreffend ausführt.

Des Weiteren ist das Argument der Widersprechenden zu prüfen, dass die älteren Marken, in denen ausnahmslos derselbe Wortbestandteil „UP“ vorkommt, eine „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ darstellen. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angefochtenen Marke, die den gleichen Wortbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ebenfalls von der Widersprechenden stammten. Der Begriff der Markenfamilie ist in einem Urteil des Gerichts vom 23/02/2006, T 194/03, Bainbridge, EU:T:2006:65 erschöpfend analysiert worden. Der damit beschriebene Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Widerspruch auf mehrere ältere Marken stützt, die aufgrund bestimmter Merkmale einer einzigen „Serie“ oder „Familie“ zugeordnet werden können. Unter diesen Umständen kann eine gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die der Serie angehören, eine Verwechslungsgefahr bedingen. Doch kann diese Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Inhaberin einer Serie älterer Eintragungen muss einen Benutzungsnachweis für alle der Serie zugehörigen Marken oder zumindest für einige Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringen. Im vorliegenden Fall konnte die Widersprechende nicht nachweisen, dass sie eine Familie der Marken „UP“ benutzt, und darüber hinaus in denselben Bereichen benutzt, die von der angefochtenen Marke erfasst werden. Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel belegen lediglich eine Benutzung der Marke „UP!“ (s.o.), was zur Bildung einer „Markenfamilie“ nicht ausreicht. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen insoweit braucht daher die zweite Voraussetzung (in Verbindung bringen mit der Serie) nicht geprüft zu werden.

Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV insoweit nicht begründet.


KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Peter QUAY

Claudia MARTINI

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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