POP ROCKET STUDIOS | Decision 2672338

WIDERSPRUCH Nr. B 2 672 338

Rocket Studios Medienproduktion GmbH, Neumarkter Str. 34, 81673 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Langwieser Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 59, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Pop Rocket Studios GmbH, Forsmannstraße 8b, 22303 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Graef Rechtsanwälte, Jungfrauenthal 8, 20149 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 21.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 672 338 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; aufgezeichnete Daten; Compactdiscs; CD-ROMs; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme und Software (herunterladbar); Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger; Computer- und Videospiele (Software); Spielprogramme für Mobiltelefone; Apps (gespeichert und/oder herunterladbar).

Klasse 35: Werbung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen in globalen Netzen; Geschäftsführung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermittlung von Werbung; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet und in Apps.

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet; Unterhaltung, insbesondere in Form von Computer-, Video-, Online-, Browserspielen und Spielprogrammen für Mobiltelefone; Unterhaltung bereitgestellt durch Informationen, über Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Bereitstellung von Online- und Browserspielen.

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Spiele-Software; Erstellung von Internetseiten; kundenspezifische Designleistungen; Design von Webseiten; Erstellen von Design-Entwürfen; Konzeption von Webseiten; Konzeption von Software-Apps; Programmierung von elektronischen Spielen, Computer- und Videospielen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Webseiten und Software-Apps.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 812 549 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 812 549 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 0100 37 333. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutschen Markeneintragung Nr. 302 0100 37 333 der Widersprechenden.

Vorbemerkung

Der Antrag der Anmelderin auf Beibringung von Beweismitteln für die Benutzung der älteren deutschen Marke Nr. 302 0100 37 333 kann nicht berücksichtigt werden, da er eine Marke betrifft, die am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung noch keine fünf Jahre eingetragen war und folglich noch der Benutzungsschonfrist unterlag.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen; belichtete Filme.

Klasse 35: Produktion von Audio- und Videowerbung sowie Werbefilmen.

Klasse 41: Layoutgestaltung von Internetauftritten (Websites) für Dritte, ausgenommen für Werbezwecke; Online-Unterhaltung, insbesondere in Form von Musik, Videos und Filmen (nicht herunterladbar); Musikproduktion.

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Design und Erstellung von Internetseiten Dritter auf dem Gebiet der Unterhaltung und der Werbung; Dienstleistungen eines Grafikers.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; aufgezeichnete Daten; Compactdiscs; CD-ROMs; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme und Software (herunterladbar); Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger; Computer- und Videospiele (Software); Spielprogramme für Mobiltelefone; Apps (gespeichert und/oder herunterladbar).

Klasse 35: Onlinedienstleistungen, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen; Werbung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen in globalen Netzen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermittlung von Werbung; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet und in Apps; Vermittlung von Verträgen für Dritte.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Spielen im Internet; Unterhaltung, insbesondere in Form von Computer-, Video-, Online-, Browserspielen und Spielprogrammen für Mobiltelefone; Unterhaltung bereitgestellt durch Informationen, über Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Bereitstellung von Online- und Browserspielen.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Spiele-Software; Erstellung von Internetseiten; kundenspezifische Designleistungen; Design von Webseiten; Erstellen von Design-Entwürfen; Konzeption von Webseiten; Konzeption von Software-Apps; Programmierung von elektronischen Spielen, Computer- und Videospielen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Webseiten und Software-Apps.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beider Parteien ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowohl der Anmelderin als auch der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtene  Software (herunterladbar) enthält als weiter gefasste Kategorie die Waren Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Computersoftware; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; Computer- und Videospiele (Software); Spielprogramme für Mobiltelefone; Apps (gespeichert und/oder herunterladbar) enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die weiteren angefochtenen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, welche unter anderem auch digitale (Video-) Kameras umfassen, benötigen, um funktionieren zu können oder z. B. zur Erweiterung der Funktionen einer solchen Kamera. Die angefochtenen Waren und die Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen der Widersprechenden sind an die gleichen Verkehrskreise gerichtet und werden von demselben Unternehmen oder von verbundenen Unternehmen hergestellt. Sie werden über die gleichen Kanäle vertrieben und die Verwendung des einen ist für die Verwendung des anderen unerlässlich. Folglich sind diese Waren ähnlich.

Ferner besteht eine geringfügige Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Waren Magnetaufzeichnungsträger; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; aufgezeichnete Daten; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger und der älteren Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen. Die Vergleichswaren können einander ergänzen und von denselben Herstellern stammen. Aus denselben Erwägungsgründen besteht gleichfalls eine Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Compactdiscs; CD-ROMs und der älteren Software, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen: sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, können von denselben Herstellern stammen und im Wettbewerb zueinander stehen.

Die weiteren angefochtenen Waren Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Rechenmaschinen sind Rechengeräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen ausführen, um Daten zu sammeln, zu speichern, zueinander in Beziehung zu setzen oder anderweitig zu verarbeiten. Computer benötigen dazu Programme. Die Software der Widersprechenden, nämlich aus dem Internet herunterladbare Programme, Anwendungen und Dateien zur Wiedergabe von Audio-, Video- und Filmaufzeichnungen, bestehen aus Programmen, Routinen und künstlichen Sprachen, welche die Hardware und deren Betrieb steuern. Aus diesem Grund besteht zwischen den Vergleichswaren eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit: die einander gegenüber stehenden Waren ergänzen einander, stammen von denselben Herstellern und richten sich an dieselben Verbraucher. Ferner werden sie über dieselben Vertriebskanäle verkauft.

Keine Ähnlichkeit besteht indes zwischen den angefochtenen Waren Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Feuerlöschgeräte und sämtlichen Waren der älteren Marke in der Klasse 9: Die einander gegenüber stehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern und richten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Zudem stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander.

Keine Ähnlichkeit besteht ferner zwischen den genannten angefochtenen Waren und sämtlichen Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 35, 41 und 42. Zum einen sind Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch entgegen der Ansicht der Widersprechenden keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen feststellen. Die einander gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen stammen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen. Sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren und Dienstleistungen unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in 35

Die angefochtenen Dienstleistungen Werbung enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Produktion von Audio- und Videowerbung sowie Werbefilmen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Dienstleistungen einer Werbeagentur; Waren- und Dienstleistungspräsentationen in globalen Netzen; Vermittlung von Werbung; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet und in Apps enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Produktion von Audio- und Videowerbung sowie Werbefilmen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtene Dienstleistung Geschäftsführung ist den Dienstleistungen Produktion von Audio- und Videowerbung sowie Werbefilmen der Widersprechenden gering ähnlich, da sie in ihrem Verwendungszweck übereinstimmen, sich an dieselbe Zielgruppe richten und von denselben Unternehmen erbracht werden können.

Die angefochtenen Onlinedienstleistungen, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen; Büroarbeiten; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Verträgen für Dritte sind den Dienstleistungen Produktion von Audio- und Videowerbung sowie Werbefilmen in Klasse 35 sowie sämtlichen Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 unähnlich: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Dienstleistungen unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Die angefochtenen Dienstleistungen Unterhaltung enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Online-Unterhaltung, insbesondere in Form von Musik, Videos und Filmen (nicht herunterladbar) der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Dienstleistungen Durchführung von Spielen im Internet; Unterhaltung, insbesondere in Form von Computer-, Video-, Online-, Browserspielen und Spielprogrammen für Mobiltelefone; Unterhaltung bereitgestellt durch Informationen, über Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Bereitstellung von Online- und Browserspielen überschneiden sich mit den Dienstleistungen Online-Unterhaltung, insbesondere in Form von Musik, Videos und Filmen (nicht herunterladbar) der Widersprechenden und sind daher identisch.

Die weiteren angefochtenen Dienstleistungen sportliche und kulturelle Aktivitäten sind den Dienstleistungen Online-Unterhaltung, insbesondere in Form von Musik, Videos und Filmen (nicht herunterladbar) der Widersprechenden ähnlich. Sie überschneiden sich in ihrem Verwendungszweck (dienen gleichermaßen der Unterhaltung), werden über dieselben Vertriebsstätten angeboten und können von denselben Unternehmen erbracht werden.

Keine Ähnlichkeit besteht indes zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung und sämtlichen Waren der älteren Marke in der Klasse 9: Zum einen sind Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch entgegen der Ansicht der Widersprechenden keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen feststellen. Die einander gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen stammen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen. Sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren und Dienstleistungen unähnlich.

Keine Ähnlichkeit besteht ferner zwischen den genannten angefochtenen Dienstleistungen und sämtlichen Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 35, 41 und 42. Die Vergleichsdienstleistungen werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht, richten sich an unterschiedliche Zielgruppen und unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck. Daher sind auch diese Dienstleistungen unähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtenen Dienstleistungen Erstellung von Internetseiten; Konzeption von Webseiten; Design von Webseiten; kundenspezifische Designleistungen und Erstellen von Design-Entwürfen enthalten als weiter gefasste Kategorien die Dienstleistungen Design und Erstellung von Internetseiten Dritter auf dem Gebiet der Unterhaltung und der Werbung der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Webseiten und Software-Apps; Dienstleistungen Erstellung von Spiele-Software; Konzeption von Software-Apps; Programmierung von elektronischen Spielen, Computer- und Videospielen und die Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Ferner besteht eine Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und den Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware der Widersprechenden, da die Dienstleistungen in ihren Vertriebsstätten übereinstimmen, sich an dieselben Endabnehmer richten und von denselben Unternehmen erbracht werden.

Die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41 und 42 unähnlich: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie werden von unterschiedlichen Unternehmen erbracht und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Dienstleistungen unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren und Dienstleistungen, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises bzw. der Spezifizität der Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

  1. Die Zeichen

ROCKETSTUDIOS

POP ROCKET STUDIOS

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die angefochtene Marke ist eine aus drei Wortelementen zusammengesetzte Wortmarke „POP ROCKET STUDIOS“, die ältere Marke besteht aus einem Wortelement „ROCKETSTUDIOS“.

Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T-146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).

Der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestandteil „ROCKET“ stammt aus der englischen Sprache und bedeutet in die Verfahrenssprache übersetzt „Rakete“. Da dieses Element keine beschreibende, anspielende oder anderweitig kennzeichnungsschwache Bedeutung hat, ist es normal kennzeichnungskräftig. In Verbindung mit dem in beiden Zeichen nachgestellten Wort „STUDIOS“ ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr den Bestandteil „ROCKET“ als Namen der Produktionsstätte, also der Studios, wahrgenommen wird.

Der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestandteil „STUDIOS“ bezeichnet eine „Produktionsstätte für Rundfunk-, Fernsehsendungen, Kinofilme, Musikaufnahmen usw.“ (vgl. www.duden.de). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich „Werbung, Unterhaltung, Produktion von Werbefilmen und Entwurf von Computerhardware und -software“ in den Klassen 35, 41 und 42 zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen, nämlich für alle Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42, da sie den Ort der Erbringung der Dienstleistungen beschreiben.

Das weitere in der angefochtenen Marke enthaltene Element „POP“ bezeichnet im Deutschen eine bestimmte Musikrichtung, nämlich Popmusik. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen dem Bereich „Software, Aufzeichnungsträger aller Art, Werbung, Unterhaltung, Design von Webseiten“ zuzuordnen sind, die allesamt im Zusammenhang mit Popmusik stehen können, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig, da es den Inhalt der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 41 und 42 beschreibt.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „ROCKET“ und den schwachen Bestandteil „STUDIOS“ überein. Sie unterscheiden sich darin, dass die Bestandteile in der älteren Marke als ein einziges Wort erscheinen, während sie in der angefochtenen Marke durch einen Leerschritt getrennt sind. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in dem zusätzlichen nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil „POP“ in der angefochtenen Marke.  

Die Zeichen sind bildlich daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke fünfsilbig, die angefochtene Marke sechssilbig ausgesprochen: die Aussprache der Zeichen stimmt in den Silben /RO-KET-STU-DI-OS/ in den beiden Zeichen überein und unterscheidet sich in der zusätzlichen Silbe /POP/ am Zeichenanfang überein, die jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Zeichen klanglich in fünf von sechs Silben der angefochtenen Marke identisch übereinstimmen, wird gefolgert, dass die Zeichen klanglich stark ähnlich sind.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als Hinweis auf die Studios mit dem Namen „Rocket“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die in Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.

Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass der Bestandteil „Rocket“ aufgrund der zahlreichen Markeneintragungen mit dem Bestandteil „Rocket“ über eine sehr unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft für Dienstleistungen in der Klasse 41 verfüge. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf eine Liste mit zahlreichen Markeneintragungen, die den Bestandteil „Rocket“ in Alleinstellung bzw. als Markenbestandteil enthalten.

Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil Rocket verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt daher als durchschnittlich.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht stark ähnlich, da sie in dem Bestandteil „ROCKET“ übereinstimmen, der in beiden Zeichen den kennzeichnungskräftigen Bestandteil ausmacht. Die ältere Marke, die aus diesem Bestandteil gebildet ist, ist mithin vollständig in der angefochtenen Marke enthalten.  

Die Unterschiede ergeben sich lediglich aufgrund des zusätzlichen kennzeichnungsschwachen Wortbestandteils „POP“ in der angefochtenen Marke sowie darin, dass die ältere Marke als Einwortmarke erscheint, während die angefochtene Marke jeweils einen Leerschritt zwischen den Bestandteilen aufweist. Diese sind jedoch nicht geeignet, von den überwältigenden Übereinstimmungen der Wortelemente wegzuführen.

Aus den angezeigten Gründen liegt nach Überzeugung der Widerspruchsabteilung daher eine Verwechslungsgefahr vor. Die Abweichungen fallen sowohl visuell, klanglich als auch begrifflich nicht hinreichend ins Gewicht, um eine Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 0100 37 333 der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marken identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 3 128 766 für die Wortmarke ROCKETSTUDIOS. Diese ist in Klasse 9 für die Waren „Bespielte Ton- und Ton-/Bildträger, insbe-sondere CDs, CD-ROMs und DVDs“ eingetragen, sowie für alle Dienstlei-stungen in den Klassen 35, 41 und 42, die mit den verglichenen Dienstleistungen der deutschen Marke identisch sind. Die genannten Waren „Bespielte Ton- und Ton-/Bildträger, insbe-sondere CDs, CD-ROMs und DVDs“ in Klasse 9 sind sämtlichen noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen der Anmelderin in Klasse 9, 35, 41 und 42 eindeutig unähnlich.

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 9 193 913 für die Wortmarke ROCKETSTUDIOS.

Da diese Marken mit der verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren und Dienstleistungen, erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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