Schöner Wohnen ist grün | Decision 2255183 - Gruner + Jahr GmbH & Co KG v. GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen

WIDERSPRUCH Nr. B 2 255 183

Gruner + Jahr GmbH & Co KG, Am Baumwall 11, 20459 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 77, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen, Westerbachstraße 33, 60489 Frankfurt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Lextm Rechtsanwälte, Friedensstr. 11, 60311 Frankfurt a. Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 09/06/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 255 183 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:

Klasse 35:                Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 813 631 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 813 631 ein. Der Widerspruch beruht auf den deutschen Markeneintragungen Nr. 30 2008 038 833 (ältere Marke 1) und Nr. 30 2012 063 189 (ältere Marke 2). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Ältere Marke 1:

Klasse 4:         Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.

Klasse 6:         Schlosserwaren und Kleineisenwaren. 

Klasse 8:         Messerschneidewaren, Gabeln und Löffel.

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Koch-, Kühlgeräte, sanitäre Anlagen.

Klasse 14:        Edelmetalle.

Klasse 16:         Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien; Druckereierzeugnisse.

Klasse 18:         Leder sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten.

Klasse 19:         Parkett, Holzböden, Gartenhäuser und Pavillonbauten, nicht aus Metall.

Klasse 20:         Möbel, Spiegel, Bilderrahmen.

Klasse 21:         Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut.

Klasse 24:         Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.

Klasse 37:         Bauwesen; Reparaturarbeiten im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste);  Installationsarbeiten; Baubeaufsichtigung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Hoch- und Tiefbauarbeiten.

Klasse 42:         Designerdienstleistung, Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, Einrichtungsberatung.

Ältere Marke 2:

Klasse 2:         Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler. 

Klasse 3:         Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; ätherische Öle.

Klasse 6:        Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.

Klasse 7:         Anstreichmaschinen, Auskernmaschinen, Betonmischmaschinen, Bohnermaschinen und -apparate (elektrisch), Bügelmaschinen, Bürsten (Maschinenteile), Buttermaschinen, Dampfkondensatoren (Maschinenteile), elektrische Bürsten (Maschinenteile), Farbauftragmaschinen, Färbemaschinen, Farbwerke für Druckereimaschinen, Knetmaschinen, Küchenmaschinen (elektrisch), Mähmaschinen, Messer (Maschinenteile), Mixer (Maschinen), Mühlen (Maschinen), Nähmaschinen, Spülmaschinen, Wäschewaschmaschinen, Wassererhitzer (Maschinenteile) und Werkzeugmaschinen; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte.

Klasse 8:         Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel.

Klasse 9:        Fotografische, Film-, optische Apparate und Instrumente; Schallplatten; Datenträger aller Art, insbesondere CDs und DVDs; elektronische Publikationen jeder Art (gespeichert oder herunterladbar).

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Klasse 14:        Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 16:         Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist. 

Klasse 18:         Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke.

Klasse 19:        Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall).

Klasse 20:        Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.

Klasse 21:        Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Klasse 24:        Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken.

Klasse 25:        Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 27:        Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 35:        Werbung.

Klasse 38:        Telekommunikation.

Klasse 39:         Veranstaltung von Reisen.

Klasse 41:        Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form); online Bereitstellen von elektronischen nicht herunterladbaren Publikationen.

Klasse 42:        Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Dienstleistungen eines Architekten, insbesondere Beratungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Innenarchitekten, insbesondere Beratungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software.

Klasse 44:        Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:        Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Büroarbeiten.

Klasse 36:        Immobilienwesen; Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Wohnungsvermittlung; finanzielle Beratung.

Klasse 37:        Außenreinigung von Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden; Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben; Reparaturwesen.

Klasse 42:        Technische Projektplanungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen eines Architekten.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die Werbung der älteren Marke 2 der Widersprechenden besteht darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.

Die angefochtene Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten ist eine Geschäftsführungsdienstleistung. Diese werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch „Beratungs“- und „Unterstützungs“-Leistungen, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage, usw.

Beim Vergleich von Geschäftsführungsdienstleistungen und Werbedienstleistungen ist festzustellen, dass Werbung ein wesentliches Instrument der Geschäftsführung ist, da das Unternehmen sich dadurch auf dem Markt bekannt macht. Wie oben ausgeführt, ist der Zweck von Werbungsdienstleistungen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Zweck von Geschäftsführungsdienstleistungen ist es, das Unternehmen dabei zu unterstützen „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Es gibt keinen eindeutigen Unterschied zwischen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Unterstützung des Unternehmens dabei, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Ein Berater, der seine Dienstleistungen zur effizienten Geschäftsführung anbietet, kann auch Werbestrategien in diesem Bereich miteinschließen, da kein Zweifel daran besteht, dass Werbung eine wesentliche Rolle bei der Geschäftsführung spielt. Des Weiteren können Geschäftsführungsberater auch Beratungsleistungen im Bereich der Werbung (und des Marketings) als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten und folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Folglich sind diese Dienstleistungen in geringem Maß ähnlich.

Die angefochtenen Bürodienste hingegen bezeichnen die internen laufenden Vorgänge einer Organisation, unter anderem die Verwaltung und die Unterstützungsleistungen im Innendienst (das Backoffice). Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Tätigkeiten zur Unterstützung der Funktionsweise eines Wirtschaftsunternehmens. Sie umfassen typische Sekretariatsarbeiten wie Stenografie und Maschineschreiben, Eingabe von Daten in rechnergestützte Datenbanken, Rechnungserstellung, verwaltungstechnische Verarbeitung von Bestellungen, aber auch Unterstützungsdienstleistungen wie die Vermietung von Büromaschinen und -ausrüstung. Diese Dienstleistungen werden üblicherweise nicht von denselben Dienstleistern erbracht, die die Werbung der älteren Marke 2 der Widersprechenden anbieten. Die Dienstleistungen ergänzen sich auch nicht notwendigerweise. Sie sind daher unähnlich.

Keine Ähnlichkeit besteht auch zu sämtlichen übrigen Waren und insbesondere den Dienstleistungen der Widersprechenden, die allesamt dem Bau- und Reparaturwesen, der Erziehung und Unterhaltung, dem Technologie- und IT-Bereich und der Gartenwirtschaft zuzurechnen sind. Abgesehen davon, dass Waren von ihrer Natur her unterschiedlich sind, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, dienen sie aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Sie stimmen nicht notwendigerweise in Herstellern bzw. Erbringern und Vertriebswegen überein und richten sich nicht an dieselben Zielgruppen. Es bestehen auch keinerlei Ergänzungsverhältnisse.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36

Die angefochtenen Immobilienwesen; Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Wohnungsvermittlung; finanzielle Beratung sind allesamt Dienstleistungen aus den Bereichen Immobilienwesen und Finanzwesen. Der Begriff „Immobilienwesen“ bezeichnet die Verwaltung und Bewertung von Immobilien und Dienstleistungen von Immobilienagenturen sowie die entsprechende Beratung und Bereitstellung von Informationen. Im Wesentlichen geht es um das Ermitteln von Immobilien, ihre Verfügbarmachung für potenzielle Käufer und die Tätigkeit als Makler. Finanzdienstleistungen werden von Institutionen wie Banken zur Unterstützung verschiedenster finanzieller Transaktionen und anderer, damit zusammenhängender Tätigkeiten in der Finanzwelt angeboten.

Es bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zu sämtlichen übrigen Waren und insbesondere den Dienstleistungen der Widersprechenden, die allesamt dem Bau- und Reparaturwesen, der Erziehung und Unterhaltung, dem Technologie- und IT-Bereich und der Gartenwirtschaft zuzurechnen sind. Abgesehen davon, dass Waren von ihrer Natur her unterschiedlich sind, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, dienen sie aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Sie stimmen nicht notwendigerweise in Herstellern bzw. Erbringern und Vertriebswegen überein und richten sich nicht an dieselben Zielgruppen. Es bestehen auch keinerlei Ergänzungsverhältnisse. Die angefochtenen Dienstleistungen sind mithin unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37

Die angefochtene Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben ist in der weiter gefassten Kategorie des Bauwesens der älteren Marke 1 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Das angefochtene Reparaturwesen enthält als weiter gefasste Kategorie die Reparaturarbeiten im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste) der älteren Marke 1 der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Dienstleistungen Außenreinigung von Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden haben gewisse Berührungspunkte zu den Reparaturarbeiten im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste). Obwohl sie anderen Zwecken dienen, zeigt das Marktgeschehen, dass Anbieter von Hausmeisterdiensten, nicht nur Reparaturdienstleistungen erbringen, sondern auch oftmals die Außen- und Innenreinigung der gewarteten Gebäude anbieten. Folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Mithin sind diese Dienstleistungen in geringem Maß ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Begriff „insbesondere“, sind Dienstleistungen eines Architekten identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen technischen Projektplanungen; Dienstleistungen von Ingenieuren umfassen u.a. die technische Planungsarbeiten bei Bauvorhaben, z.B. zu Gebäudestatik oder -isolierung. Die Dienstleistungen eines Architekten der älteren Marke 2 der Widersprechenden befassen sich mit dem gestalterischen Entwurf bei Bauvorhaben, d.h. die Erstellung von Entwurfsskizzen oder Plänen für die auszuführenden Arbeiten, insbesondere in Form grafischer Darstellungen mit detaillierten Plänen für die Errichtung oder den Bau. Sie umfassen den Plan und die Gestaltung der Form und Struktur, den dekorativen Entwurf sowie die Kombination von Details oder Merkmalen von Gebäuden. Diese Dienstleistungen werden häufig zusammen über die gleichen Vertriebskanäle, von den gleichen Anbietern und für die gleichen Verkehrskreise angeboten. Folglich sind diese Dienstleistungen komplementär und ähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in verschiedenen Maßen ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich, etwa bei den Reinigungsdienstleistungen in Klasse 37, bis hoch, beispielsweise bei der Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten in Klasse 35 oder den Architektur- und Ingenieurdienstleistungen in Klasse 42, variieren.

  1. Die Zeichen

Schöner Wohnen ist grün

Ältere Marke 1

Angefochtene Marke

Ältere Marke 2

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „Schöner Wohnen ist grün“.

Die älteren Marken sind hingegen Bildmarken, die aus dem Wortelement „SCHÖNER“ und darunter „WOHNEN“ in kursiven Großbuchstaben in grauer Standardschrift bestehen. An der unteren rechten Ecken schließt sich jeweils ein graues viereckiges Bildelement mit abgerundeten Ecken an, dessen obere linke Ecke vom Wortelement überdeckt wird. In der älteren Marke 2 erscheint zusätzlich das Wort „KOLLEKTION“ in weißen Großbuchstaben innerhalb dieses Bildelements, in der älteren Marke 1 dagegen fehlt es.

Das Element „KOLLEKTION“ in der älteren Marke 2 wird vom relevanten Publikum als „Mustersammlung von Waren“ verstanden (siehe Duden). Da es sich jedoch bei den relevanten Dienstleistungen aber gerade um keine Waren handelt, ist es nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach und folglich kennzeichnungskräftig.

Die Wörter „Schöner Wohnen“ in allen drei Zeichen, werden vom relevanten Publikum als „eine ansprechendere bzw. geschmackvollere Wohnung haben“ verstanden (siehe entsprechende Einträge im Duden). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die für identisch bzw. ähnlich befundenen Dienstleistungen dem Wohnungsbau bzw. der Pflege (Instandhaltung und Reinigung) von Wohnraum zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für den überwiegenden Teil dieser Dienstleistungen, insbesondere für „Außenreinigung von Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden; Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben; Reparaturwesen; Technische Projektplanungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen eines Architekten“, da es ein direkter Hinweis auf die Bestimmung (Verwendungszweck) ist, insofern diese Dienste der Herstellung und/oder Pflege eines ansprechenden bzw. angenehmen Wohnraums dienen. Für die angefochtene und gleichfalls geringfügig ähnliche Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten in Klasse 35 besitzt es jedoch normale Kennzeichnungskraft.

Die Wörter „ist grün“ in der angefochtenen Marke werden vom relevanten Publikum als Farbangabe verstanden. Zwar wird „grün“ in Alleinstellung auch als Hinweis auf Umweltverträglichkeit benutzt, in der Kombination mit den übrigen Wörtern und deren Bedeutung wie oben beschrieben ist es jedoch normal kennzeichnungskräftig, da es nicht als direkte Angabe zu den relevanten Dienstleistungen verstanden wird, sondern als Adjektiv zu einem „Schöneren Wohnen“.

Die älteren Bildmarken weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. Das angefochtene Zeichen hat als Wortmarke per Definitionem keine (visuell) dominanten Elemente.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Schöner Wohnen“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Wörter „ist grün“ im angefochtenen Zeichen bzw. „Kollektion“ in der älteren Marke 2. Sie unterscheiden sich weiterhin in der grafischen Ausgestaltung der älteren Bildmarken, d.h. dem Bildelement und der typographischen Darstellung der Wortelemente. Da das einzige übereinstimmende Element für den überwiegenden Teil der Dienstleistungen jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen daher geringfügig ähnlich. Für die verbleibende Dienstleistung in Klasse 35 sind die Zeichen jedoch überdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Schöner Wohnen“ in den Zeichen überein, das jedoch für den überwiegenden Teil der Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der zusätzliche Buchstaben „ist grün“ im angefochtenen Zeichen bzw. „Kollektion“ in der älteren Marke 2., für die es keine jeweiligen Entsprechungen gibt. Die Zeichen sind daher für den Großteil der Dienstleistungen kaum ähnlich. Für die verbleibende Dienstleistung in Klasse 35 sind die Zeichen jedoch überdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „Schöner Wohnen" zwar mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht, es ist jedoch für den überwiegenden Teil der Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig und insoweit sind die Zeichen begrifflich kaum ähnlich. Für die verbleibende Dienstleistung in Klasse 35 sind die Zeichen jedoch überdurchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte zwar am 03/02/2017 in Ihrer Erwiderung zur Stellungnahme der Anmelderin geltend, dass die älteren Marken sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen und reichte entsprechende Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein. Dies erfolgte jedoch erst weit nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Frist zum Einreichen von ergänzenden Bemerkungen, weiteren Tatsachen und Beweismitteln vom 11/12/2015 und kann mithin nicht berücksichtigt werden (Artikel 41 Absatz 4 UMV und Regel 19 Absatz 1 und 4 UMDV).

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für einen Teil der gegenständlichen Dienstleistungen und zwar diejenigen der Klassen 37 und 42 als gering anzusehen. Die Marke weist ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für die verbleibenden Dienstleistungen in Klasse 35 auf.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die Dienstleistungen wurden für teils identisch und in verschiedenen Maßen ähnlich und teils unähnlich befunden. Die Zeichen sind schriftbildlich, klanglich und begrifflich in geringem Maße ähnlich bzw. (in Bezug auf die Klasse 35) überdurchschnittlich ähnlich.

Die Übereinstimmungen zwischen den älteren Marken und dem angefochtenen Zeichen finden sich zwar in den ersten Teilen der Zeichen und grundsätzlich gilt, dass wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren, weil das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Im vorliegenden Fall betrifft dies jedoch die nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteile „Schöner Wohnen“. Insofern kann diese Übereinstimmung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Insbesondere und entgegen der Auffassung des Widersprechenden, belegen auch die übrigen Markeneintragungen auf die sich die Widersprechende in ihrer Entgegnung vom 03/02/2017 beruft, keine originäre Kennzeichnungskraft der Wörter „Schöner Wohnen“, denn zum einen handelt es sich überwiegend um Bildmarken und zum anderen sind sie für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen, die in keinem direkten Zusammenhang zur Verschönerung des Heims dienen. Dies ist jedoch gerade bei den strittigen Dienstleistungen der Fall. Fast alle angefochtenen Dienste dienen der Herstellung bzw. Instandsetzung und Pflege eines ansehnlichen bzw. angenehmen Wohnraums, nämlich diejenigen in den Klassen 37 und 42. Diese einzige Übereinstimmung zwischen den Zeichen ist mithin nicht ausreichend für die Begründung einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen.

Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden, insoweit er sich gegen die für identisch und in verschiedenen Maßen ähnlich befundenen Dienstleistungen in den Klassen 37 und 42 richtet.

Anders verhält es sich lediglich in Bezug auf die angefochtene Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten in Klasse 35, denn in Bezug auf diese Dienstleistung besteht eine normale Kennzeichnungskraft des übereinstimmenden Wortbestandteils. Zwar ist bei dieser sehr spezifischen Dienstleistung ein eher überdurchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad anzunehmen, aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54), zumal die Übereinstimmung im eher ausschlaggebenden Anfangsteil der Zeichen liegt (siehe oben). Darüber hinaus sind beide älteren Marken Bildmarken mit einem Wortbestandteil und wie bereits oben dargelegt ist für den Gesamteindruck von Bildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich.

Die Widerspruchsabteilung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Somit können die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine bestimmte Art von Dienstleistungen.

Schließlich gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die hohe Ähnlichkeit der Zeichen die geringfügige Ähnlichkeit der angefochtenen Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten aus. Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass diese Dienstleistung vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragungen der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistung Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke geringfügig ähnlich ist.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Swetlana BRAUN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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