str8 | Decision 2718206 - Ricambio Rapido srl v. Eumex S.A.

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WIDERSPRUCH Nr. B 2 718 206

Ricambio Rapido srl, Via 1° Maggio, 4, 25050 Ome (BS), Italien (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Am Kaffee-Quartier 3, 28217 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Eumex S.A., 124 Route du Vin, 5440 Remerschen, Luxemburg (Anmelderin), vertreten durch Heymel Anwaltskanzlei, Aachener Str. 1, 50674 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 05/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 718 206 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar 

Klasse 4:         Motoröle für Fahrzeuge; Motorenöl; Nicht chemische Additive für Motoröle; Öle für Automobile; Öle für Ketten; Öle für den hydrodynamischen Antrieb für Fahrzeuge; Öle für den Achsantrieb von Kraftfahrzeugen; Öle für technische Zwecke; Schmierfette; Schmierfette für Kraftfahrzeuge; Schmiermittel; Schmieröle [industrielle Schmiermittel]; Schmierstoffe, ausgenommen für medizinische Zwecke; Synthetische Öle; Technische Öle und Fette, Schmiermittel.

Klasse 7:         Motoren; Dichtungen [Motorenteile]; Filter [Motorenteile]; Zylinder für Motoren; Schalldämpfer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Kolben für Motoren; Riemen für Motoren; Auspuffkrümmer für Motoren; Ölkühler für Motoren; Katalysatoren für Motoren; Lüfter für Motoren; Zündkerzen für Motoren; Zylinderköpfe für Motoren; Kugellager für Motoren; Ölfilter für Motoren; Ventile für Motoren; Anlasser für Motoren; Kraftstoffsparer für Motoren; Gehäuse für Motoren [Fahrzeugteile]; Zündverteiler für Fahrzeugmotoren; Zündvorrichtungen für Motoren von Landfahrzeugen; Zündkerzen; Zahnriemen für Fahrzeugmotoren; Verteilerkappen [Teile von Verbrennungsmotoren]; Vergaser; Turbolader für Motoren; Stoßdämpferkolben [Teile von Triebwerken oder Motoren]; Schaltgetriebe; Schalldämpfer als Teile von Auspuffanlagen; Regler für Motoren; Pumpen Motorenteile]; Radlager; Kolbenringe; Kohlebürsten für Anlassermotoren; Kickstarter für Motorfahrräder; Einspritzdüsen für Motoren.

Klasse 9:         Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, vorrichtungen sowie -regler; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Diebstahlalarmgeräte; Blendschutzbrillen; Brillen; Brillenetuis; Brillenbänder; Brillenketten; Drehzahlmesser; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Elektronische Navigationsgeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Funksprechgeräte; Motorradhelme; Sturzhelme für Radfahrer; Geschwindigkeitsmessgeräte [Tachometer]; Thermostate für Fahrzeugmotoren; Benzinstandsanzeiger; Wasserstandsanzeiger; Zündbatterien.

Klasse 11:         Motorradlampen; Motorradleuchten; Fahrzeugleuchten; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Bremsleuchten für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuglampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge.

Klasse 12:         Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Kurbeln für Motorräder; Kurbeln [Teile von Landfahrzeugen]; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Motorradsättel; Motorradrahmen; Motorradpedale; Motorradketten; Motorradmotoren; Bremsscheiben [Motorradteile]; Kupplungsseile [Motorradteile]; Lenker [Motorradteile]; Instrumententafeln [Motorradteile]; Fahrzeuge; Motorräder; Roller [Fahrzeuge]; Motoren für Landfahrzeuge; Getriebe für Fahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Kupplungen für Kraftfahrzeuge; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Antriebsketten für Motorräder; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Fahrräder; Gepäckträger für Motorräder; Gepäckträger für Zweiräder; Hupen [Signalhörner] für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpfer [Fahrzeugteile]; Fahrzeugräder; Felgen; Reifen; Gepäcktaschen für Zweiräder; Schutzbleche [Schmutzfänger] für Fahrzeuge; Schutzbleche für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Fahrzeugsitze; Zweiradmotoren.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 148 281 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 148 281 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 4, 7, 9, 11 und 12. Der Widerspruch beruht auf der Europäischen Unionsmarkeneintragung Nr. 15 021 702. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 9:        Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Alarmgeräte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer; Laptops (Computer); Notebooks (Computer); Bildschirme für Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung; Modems; Monitore (Computerhardware); Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Chips (integrierte Schaltkreise); Disketten; Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Satellitennavigationsgeräte; elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; Fernsehapparate; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; Brillen (Optik); Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Kontaktlinsen; Kollektoren (elektrisch); Kontakte (elektrische); Kontrollapparate (elektrisch); Kopfhörer; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Lichtzeiger); Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lesegeräte (Datenverarbeitung); Leuchtschilder; Messgeräte; Messgeräte (elektrisch); Mikrofone; Monitore (Computer-programme); Neonröhren für die Werbung; Objektive (Optik); optische Datenträger; optische Lampen; optische Platten (Datenverarbeitung); Oszillografen; Platten für elektrische Akkumulatoren; Radios; Radios für Fahrzeuge; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungs-bänder für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Relais (elektrisch); Schall-messgeräte; Schallplatten; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schaltgeräte (elektrisch); Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schilder (mechanisch); Schirme (Fotografie); Schutzhelme für den Sport; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spielprogramme für Computer; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras; Stromschienen für Scheinwerfer; Telefonapparate; Telegrafiegeräte; Telekopiergeräte; Telemeter; Teleprompter; Textverarbeitungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; tragbare Stereogeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; Vergrößerungsapparate (Foto); Videobänder; Videobildschirme.

Klasse 11:        Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungslampen; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge (Lampenzubehör); Blendschutzvorrichtungen für Kraftfahrzeuge (Lampenzubehör); Entfroster für Fahrzeuge; Fahrradleuchten; Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Glühbirnen (elektrisch); Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Heizungsanlagen für Fahrzeuge; Klimaanlagen für Fahrzeuge; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen, insbesondere Mopeds; Leuchten für Fahrzeuge; Zweiradleuchten.

Klasse 12:        Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Bremsbacken, Bremsbeläge, Bremsklötze, Bremskraftverstärker, Bremsscheiben, Brems-schläuche, Bremsschuhe, Bremssättel und Bremstrommeln für Fahrzeuge; Brennstoffaggregate für Fahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrradgabeln; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradkörbe; Fahradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Bezüge für Fahrrad- und Motorradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrradtaschen; Fahrradvorbauten; Fahrzeugliegen; Fahrzeugreifen; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Fußpedale für Fahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen (ausgenommen für Motoren); Motorhauben für Fahrzeuge; Gepäcknetze für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Kinderwagen; Kinderwagenverdecke; Kleinstwagen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Lastwagenaufbauten; Luftkissenfahrzeuge; Luftpumpen; Mopeds; motorbetriebene Zugmaschinen für Rollsport- und Gleitsportgeräte; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrradmotoren; Omnibusse; Paddel; Planen für Kinderwagen; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Roller (Fahrzeuge); Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückspiegel; Sättel für Fahrräder und Motorräder; Scheibenwischer; Schlitten (Fahrzeuge); Schläuche für Reifen; Schmutzfänger; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schutzbleche; Schutzbleche für Fahrräder; Seitenwagen; Sicherheits-gurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheitkombigurte für Fahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Sportspiegel für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßdämpfer und Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Wischblätter (Scheiben-wischer); Wohnmobile; Wohnwagen; Anhänger (Fahrzeuge); Buffetwagen; Imbisswagen; Campingwagen; Zweiradständer (Stützen); Zweiradmotoren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 4:         Motoröle für Fahrzeuge; Motorenöl; Nicht chemische Additive für Motoröle; Öle für Automobile; Öle für Ketten; Öle für den hydrodynamischen Antrieb für Fahrzeuge; Öle für den Achsantrieb von Kraftfahrzeugen; Öle für technische Zwecke; Schmierfette; Schmierfette für Kraftfahrzeuge; Schmiermittel; Schmieröle [industrielle Schmiermittel]; Schmierstoffe, ausgenommen für medizinische Zwecke; Synthetische Öle; Technische Öle und Fette, Schmiermittel.

Klasse 7:         Motoren; Dichtungen [Motorenteile]; Filter [Motorenteile]; Zylinder für Motoren; Schalldämpfer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Kolben für Motoren; Riemen für Motoren; Auspuffkrümmer für Motoren; Ölkühler für Motoren; Katalysatoren für Motoren; Lüfter für Motoren; Zündkerzen für Motoren; Zylinderköpfe für Motoren; Kugellager für Motoren; Ölfilter für Motoren; Ventile für Motoren; Anlasser für Motoren; Kraftstoffsparer für Motoren; Gehäuse für Motoren [Fahrzeugteile]; Zündverteiler für Fahrzeugmotoren; Zündvorrichtungen für Motoren von Landfahrzeugen; Zündkerzen; Zahnriemen für Fahrzeugmotoren; Verteilerkappen [Teile von Verbrennungsmotoren]; Vergaser; Turbolader für Motoren; Stoßdämpferkolben [Teile von Triebwerken oder Motoren]; Schaltgetriebe; Schalldämpfer als Teile von Auspuffanlagen; Regler für Motoren; Pumpen Motorenteile]; Radlager; Kolbenringe; Kohlebürsten für Anlassermotoren; Kickstarter für Motorfahrräder; Einspritzdüsen für Motoren.

Klasse 9:         Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, vorrichtungen sowie -regler; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Diebstahlalarmgeräte; Blendschutzbrillen; Brillen; Brillenetuis; Brillenbänder; Brillenketten; Drehzahlmesser; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Elektronische Navigationsgeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Funksprechgeräte; Motorradhelme; Sturzhelme für Radfahrer; Geschwindigkeitsmessgeräte [Tachometer]; Thermostate für Fahrzeugmotoren; Benzinstandsanzeiger; Wasserstandsanzeiger; Zündbatterien.

Klasse 11:         Motorradlampen; Motorradleuchten; Fahrzeugleuchten; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Bremsleuchten für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuglampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge.

Klasse 12:         Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Kurbeln für Motorräder; Kurbeln [Teile von Landfahrzeugen]; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Motorradsättel; Motorradrahmen; Motorradpedale; Motorradketten; Motorradmotoren; Bremsscheiben [Motorradteile]; Kupplungsseile [Motorradteile]; Lenker [Motorradteile]; Instrumententafeln [Motorradteile]; Fahrzeuge; Motorräder; Roller [Fahrzeuge]; Motoren für Landfahrzeuge; Getriebe für Fahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Kupplungen für Kraftfahrzeuge; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Antriebsketten für Motorräder; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Fahrräder; Gepäckträger für Motorräder; Gepäckträger für Zweiräder; Hupen [Signalhörner] für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpfer [Fahrzeugteile]; Fahrzeugräder; Felgen; Reifen; Gepäcktaschen für Zweiräder; Schutzbleche [Schmutzfänger] für Fahrzeuge; Schutzbleche für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Fahrzeugsitze; Zweiradmotoren.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 4

Die angefochtenen Waren Motoröle für Fahrzeuge; Motorenöl; Nicht chemische Additive für Motoröle; Öle für Automobile; Öle für Ketten; Öle für den hydrodynamischen Antrieb für Fahrzeuge; Öle für den Achsantrieb von Kraftfahrzeugen; Öle für technische Zwecke; Schmierfette; Schmierfette für Kraftfahrzeuge; Schmiermittel; Schmieröle [industrielle Schmiermittel]; Schmierstoffe, ausgenommen für medizinische Zwecke; Synthetische Öle; Technische Öle und Fette, Schmiermittel stehen in einem Komplementärverhältnis unter anderem mit den Waren Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrradmotoren der Widerspruchsmarke in Klasse 12. Die Vergleichswaren werden an denselben Verkaufsstellen vermarktet, richten sich an dieselben Verbraucher und können von demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Somit besteht Warenähnlichkeit.

Angefochtene Waren in Klasse 7

Motoren; Dichtungen [Motorenteile]; Filter [Motorenteile]; Zylinder für Motoren; Schalldämpfer für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Kolben für Motoren; Riemen für Motoren; Auspuffkrümmer für Motoren; Ölkühler für Motoren; Katalysatoren für Motoren; Lüfter für Motoren; Zündkerzen für Motoren; Zylinderköpfe für Motoren; Kugellager für Motoren; Ölfilter für Motoren; Ventile für Motoren; Anlasser für Motoren; Kraftstoffsparer für Motoren; Gehäuse für Motoren [Fahrzeugteile]; Zündverteiler für Fahrzeugmotoren; Zündvorrichtungen für Motoren von Landfahrzeugen; Zündkerzen; Zahnriemen für Fahrzeugmotoren; Verteilerkappen [Teile von Verbrennungsmotoren]; Vergaser; Turbolader für Motoren; Stoßdämpferkolben [Teile von Triebwerken oder Motoren]; Schaltgetriebe; Schalldämpfer als Teile von Auspuffanlagen; Regler für Motoren; Pumpen Motorenteile]; Radlager; Kolbenringe; Kohlebürsten für Anlassermotoren; Kickstarter für Motorfahrräder; Einspritzdüsen für Motoren ergänzen sich unter anderem mit den Waren Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fahrradmotoren der Widerspruchsmarke in Klasse 12. Die sich gegenüberstehenden Waren stimmen in Vertriebswegen, Herstellern und Verbrauchern überein. Daher gelten sie als ähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, vorrichtungen sowie -regler; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Diebstahlalarmgeräte; Drehzahlmesser; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Geschwindigkeitsmessgeräte [Tachometer]; Thermostate für Fahrzeugmotoren; Benzinstandsanzeiger; Wasserstandsanzeiger; Zündbatterien fallen unter die Kategorie Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente sowie Alarmgeräte der Widerspruchsmarke, somit besteht Identität.

Brillen; Brillenetuis sind im Warenverzeichnis beider Marken identisch enthalten.

Die angefochtenen Blendschutzbrillen sind in der weiter gefassten Kategorie der Brillen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Brillenbänder; Brillenketten stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit Brillen der Widersprechenden. Sie werden an derselben Verkaufsstelle vermarktet, richten sich an dieselben Verbraucher und stammen von demselben Unternehmen. Somit besteht Warenähnlichkeit.

Elektronische Navigationsgeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer] sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten.

Funksprechgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Motorradhelme; sind in der weiter gefassten Kategorie der Sturzhelme für Radfahrer; Schutzhelme für den Sport der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sie sich. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Motorradlampen; Motorradleuchten; Fahrzeugleuchten; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Bremsleuchten für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuglampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge und die Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungslampen; Fahrradleuchten; Klimaanlagen für Fahrzeuge; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen, insbesondere Mopeds; Leuchten für Fahrzeuge; Zweiradleuchten der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

Angefochtene Waren in Klasse 12

Die Waren Bremsscheiben [Motorradteile]; Fahrzeuge; Motorräder; Roller [Fahrzeuge]; Motoren für Landfahrzeuge; Fahrzeugspiegel [Rückspiegel]; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge; Chassis für Fahrzeuge; Fahrräder; Gepäckträger für Motorräder; Gepäckträger für Zweiräder; Stoßdämpfer [Fahrzeugteile]; Reifen; Gepäcktaschen für Zweiräder; Schutzbleche [Schmutzfänger] für Fahrzeuge; Schutzbleche für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder; Fahrzeugsitze; Zweiradmotoren sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten.

Die übrigen angefochtenen Waren Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Kurbeln für Motorräder; Kurbeln [Teile von Landfahrzeugen]; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Motorradsättel; Motorradrahmen; Motorradpedale; Motorradketten; Motorradmotoren; Kupplungsseile [Motorradteile]; Lenker [Motorradteile]; Instrumententafeln [Motorradteile]; Getriebe für Fahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Kupplungen für Kraftfahrzeuge; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Antriebsketten für Motorräder; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Bremsen für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Hupen [Signalhörner] für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugräder; Felgen und die Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile Widersprechenden sind identisch, entweder, weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, beispielsweise Mechaniker in der Autobranche.

Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T-486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T-63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.

  1. Die Zeichen

STR8

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.

Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, die aus der Buchstabenfolge „STR“ und der Ziffer „8“ besteht.

Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, in der die Buchstabenfolge „str“ und die Ziffer „8“ zu erkennen sind.

Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil des englischsprachigen Publikums in den Zeichen die falsche Schreibweise des Wortes „straight“ mit der Bedeutung „gerade, direkt, unmittelbar“ erkennt.

Die Vergleichszeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben- bzw. Zifferfolge „str8“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die stilisierte Darstellung der angefochtenen Marke, wobei der obere Teil des Anfangsbuchstaben „S“ und der Ziffer „8“ abgeschnitten ist.  

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „STR“ und der Ziffer „8“ in den beiden Zeichen überein. Die Zeichen sind als falsche Schreibweise des englischen Wortes „straight“ zu erkennen. Wenn sie als solche wahrgenommen werden, werden sie auch identisch ausgesprochen.  

Die Zeichen sind daher identisch.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der relevanten Verbraucher den englischen Ausdruck „straight“ (gerade, direkt, unmittelbar) in den Zeichen erkennen. In diesem Fall sind die Zeichen begrifflich identisch.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die sich gegenüberstehenden Waren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.

Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Vergleichszeichen sind in schriftbildlicher Hinsicht für ähnlich und in klanglicher Hinsicht für identisch und in begrifflicher Hinsicht zumindest für einen Teil des englischsprachigen Publikums für identisch befunden.

„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Unionsmarke Nr. 15 021 702 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH 

Plamen IVANOV

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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