THE HOTEL OF LÄSSIG | Decision 2777541

WIDERSPRUCH Nr. B 2 777 541

Tourismusverband Saalbach Hinterglemm, Glemmtaler-Landstr. 550, 5753 Saalbach, Österreich (Widersprechende)

g e g e n

Wolf Hotels GmbH & Co KG, Dorfstr. 129, 5754 Hinterglemm, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Sven Stoebel, Wolf Hotels GmbH & Co KG, Dorfstraße 129, 5754 Hinterglemm, Österreich (angestellter Vertreter).

Am 23.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 777 541 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:

Klasse 43:        Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Betrieb von Hotelanlagen; Bewertung von Hotelunterkünften; Hoteldienstleistungen für bevorzugte Gäste; Dienstleistungen von Restaurants in Hotels; Betrieb von Restaurants in Hotels; Organisation von Mahlzeiten in Hotels; Vermietung von Handtüchern für Hotels; Vermietung von Möbeln für Hotels; Vermietung von Fußbodenbelägen für Hotels; Betrieb von Hotels und Motels; Vermietung von Vorhängen für Hotels; Vermietung von Wandbehängen für Hotels; Informationen in Bezug auf Hotels; Dienstleistungen im Bereich der Hotelunterbringung; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Elektronische Informationsdienste in Bezug auf Hotelbuchungen; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Hotelbuchungen; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Hotelrestaurants; Hotelcatering; Dienstleistungen von Hotels; Vermietung von Hotelunterkünften.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 576 366 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 576 366 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 445 035. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV sowie Artikel 8 Absatz 5 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 25:        Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.

Klasse 35:        Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.

Klasse 41:        Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verlags- und Berichtswesen.

Klasse 43:        Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 43:        Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Bereitstellung von Ausstellungsflächen in Hotels; Betrieb von Hotelanlagen; Reservierung von Hotelunterkünften; Bewertung von Hotelunterkünften; Buchung von Hotelunterkünften; Hotelreservierungen für Dritte; Hoteldienstleistungen für bevorzugte Gäste; Dienstleistungen von Restaurants in Hotels; Betrieb von Restaurants in Hotels; Organisation von Mahlzeiten in Hotels; Vermietung von Handtüchern für Hotels; Vermietung von Möbeln für Hotels; Vermietung von Fußbodenbelägen für Hotels; Betrieb von Hotels und Motels; Vermietung von Vorhängen für Hotels; Vermietung von Wandbehängen für Hotels; Informationen in Bezug auf Hotels; Buchung von Unterkünften in Hotels; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelzimmer; Buchung von Hotelzimmern für Reisende; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelunterkünfte; Dienstleistungen im Bereich der Hotelunterbringung; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Elektronische Informationsdienste in Bezug auf Hotelbuchungen; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Hotelbuchungen; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Hotelrestaurants; Dienstleistungen eines Reisebüro zur Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen eines Reisebüros zur Buchung von Hotelunterkünften; Über das Internet zur Verfügung gestellte Hotelreservierungsdienste; Hotelcatering; Hotelreservierungen; Hotelreservierungsdienste; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Zimmerreservierung in Hotels; Dienstleistungen von Hotels; Reservierungsdienste für Hotelzimmer; Buchungsservice für Hotelzimmer; Vermittlung von Hotelzimmern; Reservierung von Hotelzimmern; Zimmerreservierung in Hotelanlagen; Reservierungsdienste für Hotelunterkünfte; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermittlung von Hotelunterkünften.

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Die angefochtenen Dienstleistungen von Restaurants in Hotels; Betrieb von Restaurants in Hotels; Organisation von Mahlzeiten in Hotels; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Hotelrestaurants; Hotelcatering sind in der weiter gefassten Kategorie der Verpflegung von Gästen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Handtüchern für Hotels; Vermietung von Möbeln für Hotels sind in der weiter gefassten Kategorie der Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Fußbodenbelägen für Hotels; Vermietung von Vorhängen für Hotels; Vermietung von Wandbehängen für Hotels und die Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör der Widersprechenden dienen denselben Zwecken. Diese Dienstleistungen können in Erbringer, Vertriebswegen und Endnutzer übereinstimmen. Deshalb sind sie ähnlich.

Bei den angefochtenen Dienstleistungen Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Betrieb von Hotelanlagen;  Hoteldienstleistungen für bevorzugte Gäste; Betrieb von Hotels und Motels;  Dienstleistungen im Bereich der Hotelunterbringung; Vermietung von Unterkünften in Hotels und Motels; Dienstleistungen von Hotels; Vermietung von Hotelunterkünften handelt es sich um Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen. Es besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen der Beherbergung von Gästen und der Verpflegung von Gästen der Widersprechenden. Die Dienstleitungen können zudem in Erbringer und Endnutzer übereinstimmen. Sie sind mithin ähnlich.

Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung in Bezug auf Hotels; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Bewertung von Hotelunterkünften; Informationen in Bezug auf Hotels; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen betreffend Hotelreservierungen; Elektronische Informationsdienste in Bezug auf Hotelbuchungen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Hotelbuchungen und die Verbraucherinformationsdienste der Widersprechenden dienen denselben Zwecken, insofern letztere den Verbrauchern auch Information und Beratung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen vermitteln können. Sie können zudem in Erbringer und Endnutzer übereinstimmen. Sie sind mithin ähnlich.

Dies gilt jedoch nicht für die verbleibenden Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Bereitstellung von Ausstellungsflächen in Hotels; Reservierung von Hotelunterkünften; Buchung von Hotelunterkünften; Hotelreservierungen für Dritte; Buchung von Unterkünften in Hotels; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelzimmer; Buchung von Hotelzimmern für Reisende; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelunterkünfte; Dienstleistungen eines Reisebüro zur Reservierung von Hotelunterkünften (doppelt aufgeführt); Über das Internet zur Verfügung gestellte Hotelreservierungsdienste; Hotelreservierungen; Hotelreservierungsdienste; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen]; Zimmerreservierung in Hotels; Reservierungsdienste für Hotelzimmer; Buchungsservice für Hotelzimmer; Vermittlung von Hotelzimmern; Reservierung von Hotelzimmern; Zimmerreservierung in Hotelanlagen; Reservierungsdienste für Hotelunterkünfte; Vermittlung von Hotelunterkünften, bei denen es sich überwiegend um Buchungs- und Reservierungsdienstleitungen handelt bzw. um die Bereitstellung von Ausstellungsflächen für gewerbliche Zwecke. Diese Dienstleistungen haben keinerlei Berührungspunkte zur Verpflegung von Gästen der Widersprechenden. Sie dienen anderen Zwecken und werden üblicherweise von anderen Anbietern erbracht, beispielsweise Reisebüros. Es besteht auch keinerlei Ergänzungsverhältnis. Die Dienstleistungen sind mithin unähnlich. Entsprechendes gilt aus denselben Gründen auch im Verhältnis zu den übrigen Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 43, nämlich Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör, sowie zu den weiteren Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 35 und 43.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad variiert von durchschnittlich für die meisten Dienstleistungen bis erhöht, etwa für Vermietung von Handtüchern für Hotels.

  1. Die Zeichen

HOME OF LÄSSIG

THE HOTEL OF LÄSSIG

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Das gemeinsame Element „LÄSSIG“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, nämlich in den Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Es stehen sich die in allen Schreibweisen geschützten Wortmarken „HOME OF LÄSSIG“ und „THE HOTEL OF LÄSSIG“ gegenüber.

Das Element „LÄSSIG“ in beiden Marken wird vom relevanten Publikum als u.a. „[in selbstsicherer Weise] ungezwungen und ohne große Förmlichkeit“ verstanden (siehe Duden Universalwörterbuch). Da es für die relevanten Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.

Die Elemente „THE“ in der angefochtenen Marke und „OF“ in beiden Zeichen werden vom relevanten Publikum als „der/die/das (Artikel)“ bzw. „von“ verstanden, da es sich um elementarste Wörter des englischen Wortschatzes handelt, die in der gesamten Europäischen Union verstanden werden. Diese Elemente sind daher als Artikel bzw. Präposition nicht kennzeichnungskräftig.

Das Element „HOME“ der älteren Marke ist zwar englischen Ursprungs, es wird jedoch dennoch vom relevanten Publikum i.S. von „Heim, Zuhause“ verstanden, da es Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat, wie aus zahlreichen Wortbildungen der deutschen Gegenwartssprache hervorgeht, etwa Homebanking, Homeoffice, Homesitter, Homestory, Hometrainer, etc. (allesamt im Duden). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich Beherbergung und Verpflegung zuzuordnen sind, ist dieses Element lobpreisend insofern es darauf anspielt, dass die Beherbergung bzw. Verpflegung „wie Zuhause“ erbracht wird und/oder sich derart anfühlt. Es ist daher kennzeichnungsschwach.

Das Element „HOTEL“ des angefochtenen Zeichens wird „(als Gewerbebetrieb geführtes) Haus mit bestimmtem Komfort, in dem Gäste übernachten bzw. für eine bestimmte Zeit [des Urlaubs] wohnen können und verpflegt werden“ verstanden (siehe Duden Universalwörterbuch). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen dem Bereich Hotelwesen und Gastronomie zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Silbenfolge „OF LÄSSIG“ im jeweils vorletzten und letzten Wortelement überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das erste Element „THE“ im angefochtenen Zeichen, das keine Entsprechung in der älteren Marke hat, sowie insbesondere in den Elementen „HOME“ und „HOTEL“. Zwar gibt es auch hier eine Übereinstimmung in den beiden Anfangsbuchstaben dieser Elemente, diese fällt jedoch weniger ins Gewicht, da es sich bei diesen um ein nicht kennzeichnungskräftiges und ein schwaches Element handelt.

Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „OF LÄSSIG“ im jeweils vorletzten und letzten Wortelement überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das erste Element „THE“ im angefochtenen Zeichen, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist, sowie insbesondere in den Elementen „HOME“ und „HOTEL“. Zwar gibt es auch hier eine Übereinstimmung in den beiden Anfangsbuchstaben dieser Elemente, diese fällt jedoch weniger ins Gewicht, da es sich bei diesen um ein nicht kennzeichnungskräftiges und ein schwaches Element handelt.

Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.

Begrifflich wird wie oben dargelegt, die ältere Marke als „Zuhause von Lässig“ verstanden, das angefochtene Zeichen als „Hotel von Lässig“, wobei die Konzepte von Zuhause und Hotel nicht kennzeichnungskräftig bzw. schwach sind. Die Zeichen werden jedoch aufgrund des in beiden enthaltenen Elements mit „LÄSSIG" in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die Dienstleistungen sind teils identisch teils ähnlich, teils unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich. Darüber hinaus besteht auch eine starke begriffliche Ähnlichkeit.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die strittigen Zeichen bestehen aus drei bzw. vier Wortbestandteilen (HOME OF LÄSSIG vs. THE HOTEL OF LÄSSIG) und bei beiden stimmen der letzte und vorletzte Wortbestandteil identisch überein. Die Unterschiede liegen in den Anfangsteilen.

Zwar gilt grundsätzlich dass wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. Allerdings greift dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht, da der Anfang nichtkennzeichnungskräftige bzw. schwache Elemente der Marken betrifft („THE HOTEL“ bzw. „HOME“). Hinzu kommt, dass beide Zeichen in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken sind, so dass keine grafische Ausgestaltung vorliegt, die den Gesamteindruck beider Zeichen prägen und einen sicheren Abstand zwischen den Marken gewährleisten könnte. Die Unterschiede zwischen den Marken reichen mithin nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr sicher ausschließen zu können.

Die Anmelderin hat keinerlei Stellungnahme eingereicht, so dass eventuelle Argumente nicht berücksichtigt werden konnten.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen und die Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.

BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.

Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.

Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV muss die Widersprechende, wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV bekannt ist, unter anderem den Nachweis erbringen, dass diese Marke bekannt ist; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angefochtene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Im vorliegenden Fall waren der Widerspruchsschrift keine Beweismittel für die angebliche Bekanntheit der älteren Marke beigefügt.

Am 08/11/2016 wurde der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 13/03/2017 ab.

Die Widersprechende reichte keine Beweismittel für die Bekanntheit der Marke ein, auf der der Widerspruch beruht.

Da eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch, soweit er diese Gründe betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Konstantinos MITROU

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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