TINKER ISLAND | Decision 2712431

WIDERSPRUCH Nr. B 2 712 431

Mega Spielgeräte GmbH, Im Dachsstück 15, 65549 Limburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch adp Gauselmann GmbH, Wolfgang Schröder, Paul-Gauselmann-Straße 1, 2312 Lübbecke, Deutschland (angestellter Vertreter)

g e g e n

Tricky Tribe d.o.o., Ljubljanska cesta 24D, 4000 Kranj, Slowenien (Anmelderin).

Am 17.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 712 431 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 412 448 ein, und zwar gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 756 631. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; elektrische, elektronische oder optische Alarm- und Überwachungsanlagen, einschließlich Videokameras und Geräte zur Bildübertragung und Bildverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; elektrische Kabelbäume; Platinen, bestückte Leiterplatten (elektronische Bauelemente) und Kombinationen hieraus als Baugruppen und als Teile von Geräten, soweit in Klasse 9 enthalten.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Bereitstellung von Unterhaltungs- und/oder Bildungsinhalten für Applikationen für mobile Geräte und Computer; Durchführung eines Quiz mittels Smartphone Applikationen; Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder Online Internet Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das Internet.

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Geldbetätigte Mechaniken; Computer; Software; Spielsoftware; Spielsoftware; Herunterladbare Software; Herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Software für Videospiele; Elektronische Spielsoftware für Mobiltelefone.

Klasse 41: Unterhaltung; Über Computerterminals oder Mobiltelefone bereitgestellte Spieldienste; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Interaktive Unterhaltung; Bereitstellen von Spielen im Internet [nicht herunterladbar]; Online-Unterhaltung; Durchführung von Online-Spielen; Online angebotene Spieldienstleistungen; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Unterhaltung durch Videospiele.

        

Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Da es sich um keine hoch spezialisierten Waren in der Klasse 9 handelt und die Dienstleistungen in der Klasse 41 insbesondere im Unterhaltungsbereich angesiedelt sind, wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

Kangaroo Island

TINKER ISLAND

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind aus zwei Wortelementen zusammengesetzte Wortmarken: „Kangaroo Island“ die ältere Marke und „TINKER ISLAND“ die angefochtene Marke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestandteil „Island“ stammt aus der englischen Sprache und bedeutet in die Verfahrenssprache übersetzt „Insel“. Das Element „Kangaroo“ in der älteren Marke stammt gleichsam aus dem Englischen, wird jedoch in der gesamten EU aufgrund seiner lexikalischen Nähe zu den jeweiligen Entsprechungen in den Sprachen der Europäischen Union semantisch erfasst (beispielsweise Känguru im Deutschen und Schwedischen, Kæenguru auf Dänisch, kangourou auf Französisch, canguro auf Spanisch und Italienisch, kangoeroe auf Niederländisch, kangur auf Polnisch). In seiner Gesamtbezeichnung wird der englischsprachige Verkehr die ältere Marke „Kangaroo Island“ daher als „Känguru-Insel“ verstehen. Der nicht-englischsprachige Teil des Verkehrs wird die ältere Marke lediglich mit dem Tier Känguru in Verbindung bringen. Da sowohl die Gesamtbezeichnung „Kangaroo Island“ als auch lediglich das Element „Känguru“ keine beschreibende, anspielende oder anderweitig kennzeichnungsschwache Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat, ist es normal kennzeichnungskräftig.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bestandteil „Island“ in der deutschen Sprache den Inselstaat „Island“, der sich knapp südlich des nördlichen Polarkreises befindet, bezeichnet. Da dieser Bestandteil jedoch an jeweils zweiter Position in den Vergleichszeichen platziert ist und die jeweiligen ersten Bestandteile als fremdsprachliche Wörter wahrgenommen werden, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der deutschsprachige Verkehr diesen Bestandteil mit dem Inselstaat in Verbindung bringen wird. Falls die Zeichen doch als „Island“ wahrgenommen werden, ist dieser Bestandteil beschreibend, da er die Herkunft der Waren und Dienstleistungen beschreiben kann.

Der Bestandteil „Tinker“ in der angefochtenen Marke stammt aus dem Englischen und bezeichnet einen „Bastler, eine Tüftelei“ (vgl. www.pons.de). Der englischsprachige Verkehr wird die Gesamtbezeichnung „Tinker-Island“ als „Insel der Bastler“ oder „Insel der Tüftler“ verstehen. Da diese Elemente keine beschreibende, anspielende oder anderweitig kennzeichnungsschwache Bedeutung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen haben, sind sie normal kennzeichnungskräftig. Der Teil des Publikums, der über keine Englischkenntnisse verfügt, wird die angefochtene Marke als Phantasiebezeichnung wahrnehmen.

Keine der beiden Marken weist Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Island“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die kennzeichnungskräftigen Bestandteile „Kangaroo“ der älteren Marke und „Tinker“ der angefochtenen Marke, die jeweils am Zeichenanfang platziert sind.

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen visuell und klanglich daher kaum ähnlich sind.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da für den englischsprachigen Teil des Publikums beide Zeichen mit unterschiedlichen Orten wahrgenommen werden, nämlich der Känguru-Insel bzw. der „Insel der Tüftler“, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Der verbleibenden Teil des Publikums, der lediglich den Bestandteil „Kangaroo“ mit dem Bedeutungsgehalt „Känguru“ versteht, wird lediglich die ältere Marke mit einer Bedeutung verbinden, während er die angefochtene Marke als Phantasiebezeichnung wahrnimmt. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen für diesen Teil des Publikums begrifflich nicht ähnlich.

Schließlich besteht für den deutschsprachigen Teil des Publikums, der den Bestandteil „Island“ mit dem Inselstaat in Verbindung bringt, eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit, da beide Zeichen mit dieser Insel in Verbindung gebracht werden.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständliche Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen erfolgte aufgrund der Annahme, dass alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen mit denen identisch sind, die durch die ältere Marke erfasst werden.

Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind schriftbildlich und klanglich kaum ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, und der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (siehe Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Randnr. 25). Dabei ist zu beachten, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (siehe Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, „Sabèl“, Randnr. 23).

Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen zwar in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Island“ überein; sie unterscheiden sich aber im Übrigen. Die Zeichen unterscheiden sich deutlich in ihren jeweiligen kennzeichnungskräftigen Anfängen „Kangaroo“ (ältere Marke) bzw. „Tinker“ (angefochtene Marke). Daraus ergibt sich, dass die Zeichen insbesondere an ihren in der Regel stärker beachteten Anfängen deutlich unterschiedlich sind. Zudem führen die Abweichungen zu Unterschieden auf der Ebene des Sinngehaltes: das englischsprachige Publikum wird beide Zeichen mit unterschiedlichen Inseln in Verbindung bringen; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Insel im Fall der angefochtenen Marke eine fiktive Insel ist. Für das nicht-englischsprachige Publikum sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da es den Bestandteil „Kangaroo“ in der älteren Marke versteht und diese daher mit einem Känguru semantisch assoziiert, während das angefochtene Zeichen als reine Phantasiebezeichnung wahrgenommen wird. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der deutschsprachige Teil des Publikums den Bestandteil „Island“ mit dem Inselstaat in Verbindung bringt, wird der Verkehr die Zeichen begrifflich auseinanderhalten können, da er sich an dem unterscheidungskräftigen Anfangsbestandteil „Känguru" orientieren wird, um sicher zwischen den Zeichen unterscheiden zu können.

Die aufgeführten Abweichungen führen daher dazu, dass die Zeichen visuell und insbesondere in semantischer Hinsicht insgesamt einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen und folglich auch einen ausreichenden markenrechtlichen Abstand bewirken.

Die Widersprechende argumentiert, dass der Markenbestandteil „Kangaroo“ bzw. „Tinker“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von der Nationalität des Publikums als ähnlich wahrgenommen werden. Sie führt ferner aus, dass der Bestandteil „Island“ in beiden Zeichen das einzige kennzeichnungskräftige und dominante Wortelement darstelle.

Die Widerspruchsabteilung kann sich dem Vortrag der Widersprechenden nicht anschließen. Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern die Bestandteile „Kangaroo“ und „Tinker“ der Vergleichszeichen als ähnlich wahrgenommen werden können. Die Bestandteile weisen keinerlei Ähnlichkeiten auf, weder in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, noch in begrifflicher Hinsicht. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der gemeinsame Bestandteil „Island“, außer für einen Teil der deutschen Verbraucher, zwar normal kennzeichnungskräftig ist; dies gilt aber auch für die weiteren, die Zeichen unterscheidenden Bestandteile „Kangaroo“ und „Tinker“, die noch dazu am in der Regel stärker beachteten Zeichenanfang platziert sind. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Zeichen ohne Weiteres auseinanderhalten können.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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