TOPAZ | Decision 2628306

WIDERSPRUCH Nr. B 2 628 306

Topas electronic Vertriebsgesellschaft mbH, Grosser Kolonnenweg 18C3, 30163 Hannover, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstraße 47, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

LG Electronics Inc., 128 Yeoui-daero, Yeongdeungpo-gu, Seoul 150-721, Republik Korea (LA) (Anmelderin), vertreten durch Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 15/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 628 306 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 357 669 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3.        Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 357 669 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 279 451 „TOPAS“ und auf der Unternehmensbezeichnung „Topas electronic Vertriebsgesellschaft mbH“. In Bezug auf die Unionsmarkeneintragung berief sich die Widersprechende auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und in Bezug auf die Unternehmensbezeichnung auf Artikel 8 Absatz 4 UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einem älteren Recht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 12 279 451 der Widersprechenden.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Waren:

Klasse 9:         Kameras, auch solche für bewegte Bilder und Einzelbilder, wie Video-Kameras, elektronische Kameras, Film-Kameras oder Photoapparate; elektrische, elektronische sowie opto-elektronische Bauelemente, insbesondere Widerstände, Potentiometer, Einstell- und Flachbahnregler, Kondensatoren, Drehkondensatoren, Dimmer, Spulen und Spulenkörper für elektrische und elektronische Schaltungen, Ferrit- und Eisenkerne, Dioden, Transistoren, Thyristoren und Triacs, integrierte Schaltungen und Schaltkreise, temperatur-und lichtabhängige Widerstände, Foto- und Leuchtdioden, Fototransistoren, Gleichrichter, Kühlkörper für elektrische, elektronische und optoelektronische Bauelemente, Schalter, Taster, Relais, Transformatoren und Übertrager, Sicherungen, Fassungen und Halterungen für elektrische und elektronische oder opto-elektronische Bauelemente, Stecker, Buchsen und Steckverbindungen für elektrische und elektronische Schaltungen und Geräte; elektrische und elektronische Bauelemente für Solartechnik und Bauelemente für Lasertechnik (je soweit in Klasse 9 enthalten); Modellbau-Elektronik, nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und Steuerkreise für Modelle, elektronische Schaltkreise für Blinkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Computer- und/oder Regelungstechnik, elektrische, elektronische und elektromechanische Meßgeräte, insbesondere Einbaumeßinstrumente sowie Vielfachmeßgeräte, digitalanzeigende Vielfachmeßgeräte, Oszillographen, Signalverfolger, Frequenzzähler, regelbare und nichtregelbare Netzgeräte, insbesondere auch Niederspannungsnetzgeräte, Ladegeräte für Batterien, Fernsehtonumsetzer bzw -adapter, elektrische und elektronische Alarmgeräte und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (Ultraschall-Bewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen), Mikrocomputer, Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikationsgeräte, insbesondere Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Telexgeräte, Modems, Handys, Telefonzubehör, nämlich Telefon- Nebenstellenanlagen, Freisprecheinrichtungen, Telefon-Gebührenzähler, Telefon-Anschlußdosen, manuelle und elektronische Telefon-Umschalter, Telefonstecker und -Buchsen, Telefonschnüre; Computer, PC, Scanner, Bildschirme, Festplatten, CD-Laufwerke, Diskettenlaufwerke, Tastaturen, Maus, Computerkarten, insbesondere Graphikkarten und Schnittstellen, Speicherkarten, Modems sowie daraus zusammengestellte Computeranlagen, Computer-Steckverbindungen; Computer Software für elektronische Komponenten, insbesondere Treiber und Applikationen und auch für Entwicklungssysteme, die eine Programmierung der Hardware erlauben; Datenkommunikationssoftware zum elektronischen Datenaustausch, insbesondere zwischen Computern, Computersystemen und Schnittstellen, auch im Internet und/oder intranet, und zum Ausführen von anderen Funktionen auf Computerbasis.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses richtet sich der Widerspruch gegen die folgenden Waren:

Klasse 9:        Audiokomponenten; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte]; Auflagen für Mobiltelefone; Tragbare Ladegeräte für Mobiltelefone; Kopfhörer; Kopfhörer; Schnurlose Ohrhörer.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Die angefochtenen Audiokomponenten enthalten als weiter gefasste Kategorie akustische Signalgeber der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch mit den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtene Kopfhörer; Kopfhörer; Schnurlose Ohrhörer überschneiden sich mit den Waren Telefonzubehör, nämlich Freisprecheinrichtungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren Tragbare Ladegeräte für Mobiltelefone sind den Waren Ladegeräte für Batterien der älteren Marke hochgradig ähnlich, da sie in Art und Zweck übereinstimmen. Zudem werden sie von den gleichen Unternehmen hergestellt und über die gleichen Vertriebskanäle abgesetzt. 

Die angefochtenen Fernsehempfänger [Fernsehgeräte] sind den Waren Bildschirme der älteren Marke ähnlich, da sie bezüglich Hersteller, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen. Ferner stehen die sich gegenüberstehenden Waren in einem Ergänzungsverhältnis.

Die angefochtenen Auflagen für Mobiltelefone sind den Freisprecheinrichtungen der Widersprechenden ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Waren können als Mobiltelefonzubehör bestimmt werden. Diese Waren stimmen bezüglich Vertriebskanälen und Endverbrauchern überein.  

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von unterdurchschnittlich bis überdurchschnittlich variieren. So ist z. B. der Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf Auflagen für Mobiltelefone unterdurchschnittlich, weil diese Waren billig sind. Der Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf Fernsehempfänger ist hingegen überdurchschnittlich, da diese relativ teuer sind und wichtige technische Merkmale aufweisen.

  1. Die Zeichen

TOPAS

TOPAZ

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsabteilung hält es für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.

Die ältere Marke wird von dem relevanten Publikum mit einem Mineral assoziiert, und zwar mit einem in vielen hellen Farben vorkommenden, durchsichtigen, glänzenden Mineral, das als Schmuckstein verwendet wird. Dasselbe gilt auch für die Wahrnehmung der angefochtenen Marke, auch wenn sie am Ende mit einem „Z“ statt mit einem „S“, also anders geschrieben wird. Ein Wort muss nicht unbedingt richtig geschrieben sein, damit die maßgeblichen Verkehrskreise seinen semantischen Inhalt wahrnehmen. Da die beiden Wörter klanglich fast identisch sind (siehe unten), wird das Konzept des „richtigen“ Wortes (Topas) auf das anders geschriebene Wort (Topaz) übertragen.

Da die zwei Elemente für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, sind sie kennzeichnungskräftig.

Beide Zeichen weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „TOPA“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf ihre letzten Buchstaben, nämlich „S“ der älteren Marke gegenüber „Z“ des angefochtenen Zeichens. Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „TOPA“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „S“ des älteren Zeichens und „Z“ der angefochtenen Marke. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Buchstaben „S“ und „Z“ am Ende beider Zeichen fast identisch ausgesprochen werden. Die Zeichen sind daher sehr ähnlich, wenn nicht identisch.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die Zeichen sind begrifflich identisch.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die zum Vergleich vorgelegten Waren wurden teilweise als identisch und teilweise als (hochgradig) ähnlich beurteilt. Die Zeichen sind bildlich sehr ähnlich, klanglich fast identisch und begrifflich identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.  

Die Abweichung in den letzten Buchstaben beider Marken reicht nicht aus, um angesichts der Identität der ersten vier Buchstaben auch bei erhöht aufmerksamem Publikum für die identischen und ähnlichen Waren zuverlässig die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Diese Schlussfolgerung ist durch das Prinzip gerechtfertigt, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von diesen im Gedächtnis behalten hat.

Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 279 451 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Rechts aufgrund Artikel 8 Absatz 4 UMV.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

André Gerd Günther

BOSSE

Plamen IVANOV

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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