(Trade mark without text) | Decision 050/2016-5

DIE BESCHWERDEKAMMERN

ENTSCHEIDUNG der Fünften Beschwerdekammer vom 7. Juni 2017

In dem Beschwerdeverfahren R 50/2016-5

ZIEHL-ABEGG SE Heinz-Ziehl-Straße 4 74653 Künzelsau Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB, Schneidmühlstraße 21, 69115 Heidelberg, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 852 215

erlässt

DIE FÜNFTE BESCHWERDEKAMMER

durch A. Szanyi Felkl (Berichterstatterin) als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c Absatz 2 VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied.

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Verfahrenssprache: Deutsch

07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)


Entscheidung

Sachverhalt 1. Am 19. März 2015 meldete die Anmelderin die Farbmarke

2

(„Ultramarinblau RAL: 5002)“

als Unionsmarke für folgende Waren an:

Klasse 7 – Lüfterräder für Ventilatoren als Teil von Maschinen, soweit in Klasse 07 enthalten.

Klasse 9 – Lüfterräder für Ventilatoren für den EDV-Bereich, insbesondere für Prozessoren, Computerchips und elektrische/elektronische Bauteile, soweit in Klasse 09 enthalten.

Klasse 11 – Lüfterräder für Ventilatoren und Gebläse, soweit in Klasse 11 enthalten.

2. Nach vorangegangener Beanstandung nahm die Anmelderin die Anmeldung im

Umfang der Klassen 7 und 9 zurück.

3. Am 11. November 2015 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe b) UMV für alle verbleibenden Waren zurück.

4. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 11. Januar 2016 Beschwerde

ein. Die Beschwerdegebühr wurde von ihrem laufenden Konto abgebucht.

5. Am 6. Juni 2017 nahm die Anmelderin die Unionsmarkenanmeldung zurück.

Entscheidungsgründe

6. Mit der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Zurücknahme der Unionsmarkenanmeldung entfällt die Grundlage für das Beschwerdeverfahren, das hiermit gegenstandslos geworden ist.

7. Da die Anmeldung zurückgenommen worden ist, muss das Verfahren für beendet

erklärt werden.

07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)


Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER wie folgt:

Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme der Unionsmarkenanmeldung gegenstandslos und beendet.

Signed

A. Szanyi Felkl

Registrar:

Signed

H.Dijkema

3

07/06/2017, R 50/2016-5, EIN BLAUES QUADRAT (col.)

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