(Trade mark without text) | Decision 2669821

WIDERSPRUCH Nr. B 2 669 821

Dirk Pioch, Patriotischer Weg 12a, 18057 Rostock, Christian Günther, Riekdahl 6, 18055 Rostock, Deutschland (Widersprechende Partei), vertreten durch Schnick & Garrels, Schonenfahrerstr. 7, 18057 Rostock, Deutschland (zugelassener Vertreter)

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Robert Müller, Hamburger Straße 125, 23843 Bad Oldesloe, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Bettina Clefsen, Kleine Johannisstr. 10, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 16/05/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 669 821 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 967 665 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 37 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 403 077. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Klasse 36: Immobilienberatung; Immobilienbewertung; Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienverpachtung; Immobiliendienstleistungen; Immobilienvermietungsdienste; Wohnungsvermittlung [Immobilien]; Wertermittlung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Ausstellungsräumen [Immobilienwesen]; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl von Immobilien [Immobilienwesen]; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immobilienwesen]; Erteilung von Auskünften über Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Erteilung von Auskünften über den Immobilienmarkt; Finanzierungsvermittlung; Immobilienplanung [finanziell]; Immobilienbewertung [finanziell]; Finanzielle Beratungsdienste; Finanzierung von Grundstückserwerb; Finanzierung von Immobiliendarlehen; Finanzierung von Wohnungsbaudarlehen; Finanzierung von Immobilienerschließungen; Finanzierung von Grundstückserschließungen; Finanzierung von Immobilien; Hypothekendarlehen und Finanzierungen; Bereitstellung von Finanzinformationen; Finanzierungsberatung für Energieprojekte; Finanzdienstleistungen betreffend Hypothekengeschäfte; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Finanzielle Bewertung von Pachtgrundstücken; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzdienstleistungen durch eine Baugesellschaft; Vermittlung von Finanzierungen für Bauarbeiten; Organisation von Finanzierungen für Bauprojekte; Vermittlung von Finanzierungen für Wohnungsbaukredite; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Hypotheken; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen von Immobiliengesellschaften [Finanzdienstleistungen]; Bereitstellung von finanziellen Informationen über eine Web-Site; Erteilung von Auskünften über aktuelle Entwicklungen im Finanzbereich; Bewertungs- und Finanzdienstleistungen im Rahmen von Immobilien-Exposés; Finanzielle Beratung in Bezug auf die Erweiterung von Hypotheken; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Versicherung für Immobilienbesitzer; Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers; Beratung und Auskünfte in Bezug auf Versicherungen und Finanzen.

Klasse 37: Bauleitung (Bauaufsicht); Bauberatung; Baubetreuung; Bauingenieurwesen; Baubeaufsichtigungen; Bauverwaltungsleistungen; Projektmanagement im Bauwesen [Bauaufsicht]; Technische Bauüberwachung von Bauwerken; Bauwesen und Reparaturwesen; Sanierung von Bauwerken; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Generalunternehmerleistungen für den Bau; Kundenspezifischer Bau von Gebäuden; Auskünfte in Bezug auf das Bauwesen; Bau von Wohn- und Geschäftsgebäuden; Baulanderschließung; Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben; Beratung bei der Leitung von Bauarbeiten; Beratungsdienste in Bezug auf den Bau von Gebäuden; Leitung von Bauarbeiten [Oberaufsicht].

Klasse 42: Immobilienplanung; Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Bautechnische Planung; Architektonische Planungsdienstleistungen; Planung von Gebäudeimmobilien; Technische Planung und Beratung; Planung [Entwurf] von Gebäuden; Beratung bei der architektonischen Planung; Beratungsdienste bezüglich der Planung von Räumlichkeiten; Bauplanung; Erstellung von Bauplänen; Bauplanung von Gebäudeimmobilien; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Entwicklung von Bauvorhaben; Beratungsdienste bezüglich Bauanträgen; Erstellung technischer Baugutachten; Anfertigung bautechnischer Zeichnungen; Kontrolle von Baukonstruktionen; Architekturdienstleistungen für die Erstellung von Bauplänen; Ausfertigung von Bauplänen; Bauplanungsdienstleistungen; Ingenieurdienstleistungen für die Analyse von Bauwerken.

        

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 37: Bauwesen; Bauberatung; Projektmanagement im Bauwesen [Bauaufsicht].

Klasse 42: Architektur- und Ingenieurdienstleistungen; Fachliche Beratung bezüglich Architektur; Architekturdienstleistungen für die Erstellung von Bauplänen; Architekturdienstleistungen für das Design von Gebäuden; Bauplanung.

        

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37

Bauwesen; Bauberatung; Projektmanagement im Bauwesen [Bauaufsicht] sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Architekturdienstleistungen für die Erstellung von Bauplänen; Bauplanung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Dienstleistungen Fachliche Beratung bezüglich Architektur überschneiden sich mit den Dienstleistungen Beratung bei der architektonischen Planung der Widersprechenden. Daher sind diese Dienstleistungen identisch.

Die angefochtenen Architekturdienstleistungen für das Design von Gebäuden enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Planung [Entwurf] von Gebäuden der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Architekturdienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Architektonischen Planungsdienstleistungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

Die angefochtenen Ingenieurdienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Ingenieurdienstleistungen für die Analyse von Bauwerken der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen Fachkenntnissen. Es wird ein durchschnittlicher bis hoher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

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Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elemente zuzuordnen sind.

Die ältere Marke ist eine Bildmarke bestehend aus der Abbildung eines wie aus Strichen gezeichneten stark vereinfachten und stilisierten Hauses und einer Sonne, die hinter dem als Dreieck abgebildeten Dach aufsteigt. Darunter ist das Wortelement „makellos“ in heller Schriftfarbe und in Kleinbuchstuben abgebildet. Unter diesem Wortelement sind in sehr viel kleinerer Schriftgröße die Wortelemente „…die anderen immobilienmakler!“ in einem schwarzen Rechteck dargestellt.

Die angefochtene Marke ist eine reine Bildmarke bestehend aus der Darstellung einer stark vereinfachten und stilisierten Wiedergabe eines aus Strichen gezeichneten Hauses.

Die Widerspruchsabteilung wird den Widerspruch in Bezug auf den Teil des relevanten Publikums prüfen, der die Wortelemente der älteren Marke semantisch erfasst, nämlich auf den deutschsprachigen Verkehr. Dies stellt die für die Widersprechende günstigste Fallkonstruktion dar, da für diesen Teil des Verkehrs die Wortbestandteile, wie nachfolgend ausgeführt werden wird, in ihrer Kennzeichnungskraft zumindest geschwächt sind.

Das Element „makellos“ wird von dem deutschsprachigen Teil des Verkehrs mit dem Bedeutungsgehalt „ohne Makel, ohne einen beeinträchtigenden Fehler oder Makel“ (vgl. www.duden.de) semantisch erfasst und somit als Hinweis auf die Qualität der derart gekennzeichneten Dienstleistungen wahrgenommen. Somit ist dieser Bestandteil nur schwach kennzeichnungskräftig. Die weiteren Wortbestandteile „…die anderen immobilienmakler!“ werden von den gleichen Verkehrskreisen als Hinweis auf andere, nämlich qualitativ besonders gute Immobilienmakler verstanden, weswegen diese Bestandteile für diesen Teil des Publikums und für alle Dienstleistungen schwach kennzeichnungskräftig sind.

Die in beiden Zeichen enthaltenen Bildelemente in Form eines stilisiert wiedergegebenen Hauses (oppo von den Parteien als „Nikolaushaus“ bezeichnet) können als Anspielung auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen im Bereich Architektur und Bauwesen in den Klassen 37 und 42 aufgefasst werden und sind daher in ihrer Kennzeichnungskraft leicht geschwächt. Die zusätzliche in der älteren Marke dargestellte Abbildung einer hinter dem Dach aufsteigenden Sonne sowie das Rechteck, in welches die Wortbestandteile eingefügt sind, werden als schmückendes Beiwerk rein dekorativer Natur wahrgenommen und gelten daher ebenfalls als schwach kennzeichnungskräftig. Obwohl alle Wort- und Bildbestandteile in der älteren Marke schwach kennzeichnungskräftig sind, ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr seine Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „makellos“ richten wird.

Dies liegt daran, dass in der Regel im Falle von Zeichen, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, in der Regel der Wortbestandteil des Zeichens eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Darüber hinaus ist das Wortelement „makellos“ zusammen mit dem Bildelement in Form eines stilisierten Hauses samt daraus aufsteigender Sonne im älteren Zeichen das dominante Element, da es aufgrund ihrer Größe und Position am stärksten ins Auge springt.

 

Da die angefochtene Marke aus nur einem Bildelement besteht ohne weitere Elemente weist sie kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) oder kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Abbildung eines stilisierten Hauses überein, das in seiner Kennzeichnungskraft leicht geschwächt ist. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die jeweilige Ausgestaltung der abgebildeten stilisierten Häuser, den zusätzlichen Wortbestandteilen sowie der figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen in der älteren Marke.  

Vor dem Hintergrund, dass für den Gesamteindruck einer Marke in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich ist, weil sich der Verkehr in erster Linie hieran orientiert, um das mit der Marke gekennzeichnete Produkt zu identifizieren, ergibt sich, dass die Zeichen visuell nur geringfügig ähnlich sind.

Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da ein Zeichen ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Zeichen begrifflich lediglich in der Darstellung eines stilisierten Hauses übereinstimmen. Der Verkehr wird im Übrigen alle weiteren die Zeichen unterscheidenden Elemente in der älteren Marke wahrnehmen.

Da die Zeichen in nur einem kennzeichnungsschwachen Element übereinstimmen, sind sie begrifflich unterdurchschnittlich ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.

Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen sind identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Die Zeichen stimmen in der Abbildung eines stilisierten Hauses überein, unterscheiden sich aber im Übrigen: so weisen die Zeichen in ihrem Bildbestandteil Unterschiede in der Ausgestaltung des Hauses auf sowie in dem damit verbundenen zusätzlichen Bildelement einer Sonne in der älteren Marke. Darüber hinaus enthält die ältere Marke zahlreiche zusätzliche Wortbestandteile, das visuell größte und daher hervortretende Wortelement „makellos“ und die weiteren Elemente „…die anderen immobilienmakler!“. Auch wenn diese schwach sind, wird sich der Verkehr an diesen orientieren, da bei komplexen Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, der Wortbestandteil des Zeichens eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil. Zudem wurde festgestellt, dass das übereinstimmende Bildelement in Form eines stilisierten Hauses für die streitgegenständlichen Dienstleistungen in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt ist.

Die Widersprechende macht geltend, dass die angefochtene Marke vollständig in der älteren Marke enthalten sei und der Verkehr die Zeichen daher sofort verwechseln würde.

Dem Argument der Widersprechenden kann sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen. Das in der älteren Marke enthaltene Bildelement in Form eines stilisierten Hauses unterscheidet sich zum einen in seiner konkreten Ausgestaltung von der Darstellung in der Anmeldemarke. Zudem ist es in seiner Kennzeichnungskraft leicht geschwächt und auch nur eines von mehreren weiteren dominanten Elementen.

Insgesamt halten die einander gegenüberstehenden Zeichen daher in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein und führen im Ergebnis zu einem deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck. Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen lediglich ein schwaches Element, das im Gesamteindruck des älteren Zeichens zweitrangig ist. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch für das breite Publikum, das den Dienstleistungen mit einem lediglich durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad begegnet. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, der die Wortbestandteile in der älteren Marke nicht semantisch erfasst und daher als kennzeichnungskräftige Bestandteile wahrnimmt. Dieser Teil des Publikums wird die Zeichen aufgrund der kennzeichnungskräftigen Art der Wortelemente als noch weniger ähnlich wahrnehmen.

 

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

Die Widerspruchsabteilung

Renata COTTRELL

Sigrid DICKMANNS

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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