veggie meat | Decision 2538703 - Günter Puttkammer Fleischwaren Spezialitäten GmbH v. VeggieMeat GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 538 703

Günter Puttkammer Fleischwaren Spezialitäten GmbH, Industriestr. 2, 19205 Gadebusch ,Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Niedmers Jaeger Köster, Van-der-Smissen-Str. 3, 22767 Hamburg ,Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

VeggieMeat GmbH, Mühldorferstr. 10, 84549 Engelsberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Christian Ballke, Sophienstr. 5, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 20.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 538 703 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 29         Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüsemousses; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Fleischersatzprodukten. 

Klasse 30         Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Gemüsepasten, Bohnenpaste und/oder Präparaten aus Hülsenfrüchten als Würzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertiggerichte, die Reis enthalten; Gemüsepasten [Saucen]; Bohnenpaste; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Gemüsemehl; Gemüsemark [Nahrungsmittelsaucen]; Gemüsepürees [Saucen]; Mischungen zum Würzen; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe.  

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 710 272 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 710 272 für die Bildmarkehttp://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=116408917&key=7ab35d4c0a8408034f25445ae6224559ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 666 417 für die Wortmarke „Veggiemett“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 29          Granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle. 

Klasse 30          Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. 

Klasse 43          Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen. 

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 29         Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüsemousses; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Fleischersatzprodukten. 

Klasse 30         Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Gemüsepasten, Bohnenpaste und/oder Präparaten aus Hülsenfrüchten als Würzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertiggerichte, die Reis enthalten; Gemüsepasten [Saucen]; Bohnenpaste; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Gemüsemehl; Gemüsemark [Nahrungsmittelsaucen]; Gemüsepürees [Saucen]; Mischungen zum Würzen; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe.  

Klasse 35         Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fleischersatzprodukte; Werbung; Geschäftsführung; Ausstellungsveranstaltungen zu Werbezwecken; Ausstellungsveranstaltungen für geschäftliche Zwecke.  

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Worts „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 29

Die angefochtenen Gemüsemousses überschneiden sich mit den Waren granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Waren verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasst Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Gemüseextrakte für Nahrungszwecke sind den Gewürzen der Widersprechenden in der Klasse 30 ähnlich. Sie können hinsichtlich Zweck, Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen. Darüber hinaus stehen sie in Konkurrenz zueinander.

Die angefochtenen Waren verarbeitete Pilze sind den Waren granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden ähnlich. Sie können hinsichtlich Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Die angefochtenen Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Fleischersatzprodukten sind den Waren granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden gering ähnlich. Die Waren können von denselben Unternehmen stammen und sich an die gleichen Verbraucherkreise richten. Auch können sie in Konkurrenz zueinander stehen.

Angefochtene Waren in Klasse 30

Mehle und Getreidepräparate; Hefe sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten. 

Gemüsepasten [Saucen]; Pikante Saucen; Gemüsemark [Nahrungsmittelsaucen]; Gemüsepürees [Saucen] sind in der weiter gefassten Kategorie der Soßen (Würzmittel) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Daher sind sie  identisch.

Mischungen zum Würzen sind in der weiter gefassten Kategorie der Gewürze der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Daher sind sie  identisch.

Verarbeitetes Getreide sowie Waren hieraus sind in der weiter gefassten Kategorie der Getreidepräparate der Widersprechenden enthalten und daher identisch.

Die angefochtenen Backzubereitungen enthalten als weiter gefasste Kategorie das Backpulver der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasst Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Waren Bohnenpaste; Chutneys und Pasten; Gemüsemehl sind den Soßen (Würzmittel) der Widersprechenden ähnlich. Sie können hinsichtlich Zweck, Hersteller und Verbraucher übereinstimmen und in Konkurrenz zueinander stehen.

Die angefochtenen Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus sind den Waren  Mehle und Getreidepräparate der Widersprechenden ähnlich. Sie können in Hersteller, Verbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen und in Konkurrenz zueinander stehen.

Die angefochtenen Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertiggerichte, die Reis enthalten sind den Waren Getreidepräparate der Widersprechenden gering ähnlich. Die Waren können von denselben Unternehmen stammen und sich an die gleichen Verbraucherkreise richten. Auch können sie in Konkurrenz zueinander stehen.

Die angefochtenen Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Rohmassen bestehend aus Gemüsepasten, Bohnenpaste und/oder Präparaten aus Hülsenfrüchten als Würzmittel sind den Waren granuliertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden in der Klasse 29 gering ähnlich. Die Waren können von denselben Unternehmen stammen und sich an die gleichen Verbraucherkreise richten. Auch können sie in Konkurrenz zueinander stehen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtenen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fleischersatzprodukte haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der älteren Marke in den Klassen 29 und 30. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Handelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.

Eine Ähnlichkeit zwischen Handelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Handel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch sind.

Die angefochtenen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fleischersatzprodukte haben auch keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen der Widersprechenden in der Klasse 43. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Publikum, Hersteller und Vertriebskanälen und stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie einander.

Die angefochtenen Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Ausstellungsveranstaltungen zu Werbezwecken; Ausstellungsveranstaltungen für geschäftliche Zwecke sind unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen  29, 30 und 43. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Publikum, Hersteller und Vertriebskanälen und stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie einander.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird allenfalls durchschnittlich sein, da die Waren weder besonders hochpreisig noch komplex sind.

  1. Die Zeichen

Veggiemett

http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=116408917&key=606199870a84080262c4268fcc79dc06

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Der Schutz der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt werden.

Die Elemente „veggie“ (eine englische Abkürzung für „vegetarian“ (Vegetarier) oder „vegetable“ (Gemüse)) und „meat“ (das englische Wort für Fleisch) haben keine Bedeutung in Gebieten, in denen Englisch nicht verstanden wird, so z.B. in Polen. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Polnisch spricht.

Die ältere Marke „Veggiemett“  und die Elemente „veggie“ und „meat“ des strittigen Zeichens haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen besteht aus kennzeichnungskräftigen Wortelementen und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur (Schriftart, Farbe, banales Bildelement), wie oben ersichtlich. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts (oder, je nach Fall,  von oben nach unten) lesen wird, wodurch der linke (bzw. obere) Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „veggie“ im jeweiligen Anfangsteil der Zeichen sowie den weiteren Buchstaben „me*t“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den jeweils vorletzten Buchstaben „t“ gegenüber „a“ der  Wortelemente der Zeichen. Weiterhin ist die ältere Marke ein zusammenhängendes Wort („Veggiemett“) wohingegen in der angefochtenen Marke die verbalen Elemente „veggie“ und „meat untereinander dargestellt sind. Zudem unterscheiden sie sich in der gering unterscheidungskräftigen bildlichen Gestaltung der angefochtenen Marke.

Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben V-E-G-G-I-E-M-E-*-T in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich lediglich im Klang der jeweils vorletzten Buchstaben T gegenüber A der Zeichen. Die bildliche Gestaltung der angefochtenen Marke und die Tatsache, dass die ältere Marke ein zusammengeschriebenes Wort ist, wohingegen die angefochtene Marke aus zwei aufeinanderfolgenden Wortelementen besteht, sind klanglich nicht von Belang.

Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17)

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Vor diesem Hintergrund sind die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichend um meine Verwechslungsgefahr mit Sicherheit auszuschließen, selbst in Hinblick auf nur gering ähnliche Waren. Denn die Zeichen stimmen im Anfangsteil und auch in fast allen übrigen Buchstaben überein. Sie unterscheiden sich nur in geringem Maße (vorletzter Buchstabe „t“ gegenüber „a“, ein Wort gegenüber zwei Wortelementen) bzw. in nur wenig kennzeichnungskräftigen Bestandteilen (bildliche Gestaltung des angefochtenen Zeichens).  

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim polnischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (gering) ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Tobias KLEE

Sigrid DICKMANNS

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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