Venzeri | Decision 2714114

WIDERSPRUCH Nr. B 2 714 114

BGM Mode - Accessoires GmbH, Carl-Zeiss-Str. 33, 72555 Metzingen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rüger, Barthelt & Abel, Webergasse 3, 73728 Esslingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Susanne Zeller, Hagelstangestraße 48, 81927 München, Deutschland (Anmelderin).

Am 27.07.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 714 114 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 021 124 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 021 124 ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 35, 38, 39, 41 und 42. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 950 346. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 9 950 346 der Widersprechenden.

  1. Die Waren und Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer.

Klasse 9: Mobile und ortsgebundene Telefone; Telekommunikationsgeräte; Apparate und Instrumente für die Verarbeitung, Übertragung, Speicherung, Protokollierung, den Empfang und die Recherche von Daten in Form von kodierten Daten, Text, Ton, Grafiken oder Videos oder einer Kombination dieser Formate; Modems; kodierte Karten; Smartcards; Medien zur Speicherung von Informationen, Daten, Bildern und Ton; maschinenlesbare Medien; persönliche digitale Assistenten (PDA); Satellitenempfangs- und -übertragungsapparate und -instrumente; Batterieladegeräte zur Verwendung mit Telekommunikationsapparaten; Batterien; Adapter zur Verwendung mit Telekommunikationsapparaten; über eine Computerdatenbank oder das Internet bereitgestellte (herunterladbare) digitale Musik; aus dem Internet herunterladbare Filme, Videos, Ton und grafische Darstellungen; Fernsehapparate und -instrumente; elektronische Navigations- und Positionsapparate und -instrumente einschließlich globale Ortungssysteme; Computer-Software; Teile, Bestandteile und Zubehörteile, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind, für alle vorstehend genannten Waren; fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umformen, Akkumulieren, Regeln oder Steuern von Elektrizität, Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bücher, Magazine, Zeitschriften und Veröffentlichungen, Fotografien, Schreibwaren, Schreibinstrumente, Büroartikel, Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es in Klasse 16 enthalten ist), Terminkalender, Notizbücher und Adressbücher.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; persönliche Unterstützung in Geschäftsangelegenheiten.

Klasse 38: Telekommunikation, Mobil- und Festnetztelekommunikation, Telekommunikation über Telefon und Satellit, Verleih und Vermietung von Anlagen  und Geräten im Bereich Telekommunikation einschl. Rundfunkanlagen und –geräten sowie Funktelefone und drahtlose Fernkopierer; Datenkommunikation mittels Funk, Telekommunikation und Satellit; automatische Anrufbeantwortungsdienste, Bereitstellung des Zugriffs auf Internetdiensten, E-Mail-Dienste; Vermietung von Zugangszeiten auf Datenbanken und Computernetzwerken.

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Kartenreservierung und Buchungen für Unterhaltungs-, Sport- und Kulturveranstaltungen.

Klasse 42: Computerdienstleistungen einschließlich Beratung in Computerfragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Softwaredesign; Pflege und Aktualisierung von Computersoftware; Erstellen und Pflegen von Websites, Hosting von Websites für Dritte, wissenschaftlich-technische Dienstleistungen sowie diesbezügliche Recherche- und Entwurfsdienstleistungen; industrielle Analysen und Recherchen, Entwicklung von Computerhardware.

        

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowohl der Anmelderin als auch der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 3

Die angefochtenen Waren umfassen Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer. Demgegenüber ist die ältere Marke im Wesentlichen geschützt für Leder und Lederimitationen, Reisebedarfsartikel, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18), Bekleidungsstücke (Klasse 25), Spiele, Geräte für verschiedene Sportarten, Christbaumschmuck (Klasse 28) und Tabak- und Raucherartikel (Klasse 34). Die einander gegenüber stehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie weisen unterschiedliche Vertriebskanäle und Verbraucher auf und stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 9

Die angefochtenen Waren umfassen im Wesentlichen mobile Telefone, Telekommunikationsgeräte, Apparate und Instrumente für die Verarbeitung, Übertragung, Speicherung, Empfang von Daten in Form von kodierten Daten, Text, Ton etc., Batterien und Ladegeräte, Computer-Soft- und Hardware, Apparate und Instrumente für die wissenschaftliche Forschung, Apparate zur Steuerung und Regelung von Elektrizität und Magnetaufzeichnungsträger. Demgegenüber ist die ältere Marke im Wesentlichen geschützt für Leder und Lederimitationen, Reisebedarfsartikel, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18), Bekleidungsstücke (Klasse 25), Spiele, Geräte für verschiedene Sportarten, Christbaumschmuck (Klasse 28) und Tabak- und Raucherartikel (Klasse 34). Die einander gegenüber stehenden Waren unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie weisen unterschiedliche Vertriebskanäle und Verbraucher auf und stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 14

Die angefochtenen Waren Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente sind sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 18, 25, 28 und 34 unähnlich: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie weisen unterschiedliche Vertriebskanäle und Verbraucher auf und stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 16

Die angefochtenen Waren umfassen insbesondere Druckereierzeugnisse und Büroartikel. Diese sind sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 18, 25, 28 und 34 unähnlich: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie weisen unterschiedliche Vertriebskanäle und Verbraucher auf und stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 18

Alle angefochtenen Waren, nämlich Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaresind sind identisch im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten.

Angefochtene Waren in Klasse 20

Die angefochtenen Waren Möbel, Spiegel, Rahmen sind sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 18, 25, 28 und 34 unähnlich: sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck, sie weisen unterschiedliche Vertriebskanäle und Verbraucher auf und stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern. Sie stehen auch in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind diese Waren unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Angefochtene Dienstleistungen in den Klassen 35, 38, 39, 41 und 42:

Die angefochtenen Dienstleistungen betreffen im Wesentlichen den Bereich der Werbung, Geschäftsführung und Büroarbeiten (Klasse 35), der Telekommunikation (Klasse 38), der Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), die Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung (Klasse 42) sowie Computerdienstleistungen samt der Pflege und Aktualisierung von Software sowie Analyse und Recherchedienstleistungen von Computerhardware (Klasse 42).

Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden.

Im vorliegenden Fall lassen sich keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen feststellen. Die Waren der Widersprechenden in den Klassen 18, 25, 28 und 34 und die angefochtenen Dienstleistungen stammen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen. Sie unterscheiden sich eindeutig in Art und Verwendungszweck und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Auch stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis zueinander. Daher sind die genannten Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Es wird ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.

  1. Die Zeichen

Vanzetti

Venzeri

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die Widerspruchsabteilung hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der die Wortbestandteile der Vergleichszeichen als reine der italienischen Sprache entlehnten Phantasiebezeichnungen wahrnimmt, wie beispielsweise den deutschsprachigen Teil des Verkehrs.

Beide Marken sind Wortmarken, die aus acht bzw. sieben Buchstaben bestehen: „Vanzetti“ die ältere Marke und „Venzeri“ die angefochtene Marke.  Da beide Marken keinen Bedeutungsgehalt aufweisen, sind sie normal kennzeichnungskräftig.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „V*NZE**I“ überein.  Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „*A***TT*“ in der älteren Marke bzw. „*E***R* in der angefochtenen Marke.

Die Übereinstimmung in fünf von insgesamt sieben bzw. acht Buchstaben führt dazu, dass die Zeichen durchschnittlich ähnlich sind.

In klanglicher Hinsicht werden beide Zeichen dreisilbig ausgesprochen, nämlich als /VAN-ZE-TI/ die ältere Marke und /VEN-ZE-RI/ die angefochtene Marke. Die Aussprache der Zeichen stimmt im Klang der Buchstaben /V*N-ZE-*I/ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben /E/ und /T/ an zweiter und sechster/siebter Position des älteren Zeichens, denen der Klang der Buchstaben /E/ und /R/ an zweiter und sechster Position in der angefochtenen Marke gegenüber steht.  Insgesamt führen die Übereinstimmungen an den jeweiligen Zeichenanfängen und –enden sowie in dem für die deutsche Sprache in der Zeichenmitte eher selten aufzufindenden Buchstaben /Z/ dazu, dass die Zeichen ein übereinstimmendes Klangbild und Klangrhythmus ergeben.

Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.

Im Schriftbild stimmen die Zeichen in den Buchstaben / V*NZE**I /, mithin in fünf von sieben bzw. acht Buchstaben, und zwar an ihren Anfängen und Enden an gleicher Position überein. Die Zeichen weisen somit eine nahezu gleiche Länge auf. Sie unterscheiden sich lediglich in den Buchstaben /*A***TT*/ und /*E***R*/ im Wortinneren, was zu einer durchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit führt. In klanglicher Hinsicht führen die Übereinstimmungen dazu, dass die Zeichen eine identische Silbenanzahl sowie in ihren Anfangs- und Endlauten übereinstimmen. Zudem weist keine der Vergleichsmarken einen Bedeutungsgehalt auf, der es dem Verbraucher erleichtern könnte, die Zeichen begrifflich auseinanderzuhalten.

Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, zumal bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte und insbesondere vor dem Hintergrund identischer Waren kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 950 346 der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

  • Unionsmarkeneintragung Nr. 14 997 175 für die Bildmarke http://prodfnaefi:8071/FileNetImageFacade/viewimage?imageId=124593739&key=5aefe72c0a84080370b7815b643b6fe5, für Waren in den Klassen 18, 25, 28 und 34.
  • Deutsche Marke Nr. 2 033 741 für die Bildmarke , eingetragen für Waren in der Klasse 18.
  • Deutsche Marke Nr. 2 040 204 für die Bildmarke , eingetragen für Bekleidungsstücke in der Klasse 25.

Da diese Marken denselben bzw. im Falle der beiden älteren deutschen Marken einen engeren Umfang von Waren erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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