Vitalight | Decision 2545963 - Fissler GmbH v. Genius GmbH

WIDERSPRUCH Nr. B 2 545 963

Fissler GmbH, Harald-Fissler-Str. 1, 55743 Idar-Oberstein, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Genius GmbH, Im Dachsstück 8, 65549 Limburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch GH-Patent Patentanwaltskanzlei, Bahnhofstraße 2, 65307 Bad Schwalbach, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 13.09.2017, ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Dem Widerspruch Nr. B 2 545 963 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:

Klasse 11:        Dampferzeugungsgeräte; Kochgeräte; Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Bratgeräte (Kochgerät); elektrische Fritteusen; elektrische Dampfkochtöpfe; Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß, elektrisch; elektrische Schnellkochtöpfe; elektrische Woks; Brotbackmaschinen; Küchenherde; Kochapparate und -anlagen; Kochkessel, elektrisch; elektrische Küchenmaschinen zum Kochen; Suppenkocher; Kochfelder; Induktionskochfelder.

Klasse 21:        Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Pfannen; Bratpfannen; Fettpfannen; Töpfe; Kochtöpfe; Topfdeckel; nicht elektrische Dampfkochtöpfe; nicht elektrischer Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß; nicht elektrische Schnellkochtöpfe; Kochgeschirr; Backbleche; Grillroste; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kasserollen; Behälter (Isolier-); nicht elektrische Fritteusen; Kochformen (Küchenartikel); Kochutensilien; Kuchenformen; Schwenkkasserollen; nicht elektrische Woks; nicht elektrische Kochgeräte; Schneidbretter für den Haushalt; Schüsseln; Schüsseldeckel; Siebe (Haushaltsgeräte); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Lebensmittelzerkleinerungsgeräte; Reiben (Haushaltsartikel); Ausstechformen; handbetätigte Nudelmaschinen; handbetätigte Geräte zum Pressen; Teigroller; Teigmesser; Körbe für den Haushalt; Schalen; Küchengeschirr; nicht elektrische Mühlen für Küche und Haushalt; nicht elektrische Mixer für Haushalt und Küche; Formen (Küchenartikel); Tabletts für Küche und Haushalt.

2.        Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 852 108 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

3.        Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 852 108 „Vitalight“ ein, und zwar gegen einige der Waren in Klasse 11 und alle Waren der Klasse 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 773 629 „vitaquick“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf welcher der Widerspruch beruht, verlangt.

Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.

Die angefochtene Anmeldung wurde am 15/04/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf welcher der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 15/04/2010 bis einschließlich zum 14/04/2015 ernsthaft benutzt wurde.

Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:

Klasse 21:        Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert).

Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.

Am 08/06/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 08/08/2016, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag der Widersprechenden um zwei Monate verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 10/10/2016 Benutzungsnachweise vor.

Am 08/05/2017, nach Fristablauf, reichte die Widersprechende ergänzende Beweismittel ein.

Obwohl Widersprechende gemäß Regel 22 Absatz 2 UMDV ihre Beweismittel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist einzureichen haben, folgt daraus nicht automatisch, dass das Amt ergänzende Beweismittel nicht berücksichtigen kann  (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 28). Das Amt hat das ihm gemäß Artikel 76 Absatz 2 UMV zustehende Ermessen auszuüben (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 30).

Die bei der Ausübung des Ermessens in Betracht zu ziehenden Faktoren sind, zum einen, dass die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens sind und, zum anderen, dass das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 33).  Die Berücksichtigung ergänzender, verspäteter Beweismittel ist unwahrscheinlich wenn die Widersprechende die gesetzten Fristen durch bewusste Verzögerungstaktiken oder durch offensichtlich erkennbare Fahrlässigkeit missbraucht hat (18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 36).

Das Amt kommt zu dem Ergebnis, dass die Widersprechende innerhalb der Frist relevante Beweismittel eingereicht hat, so dass die verspätet vorgelegten Beweismittel als ergänzend angesehen werden können.

Die Tatsache, dass die ursprünglich eingereichten Beweismittel von der Anmelderin beanstandet wurden, rechtfertigt das Einreichen ergänzender Beweismittel in Antwort hierzu (29/09/2011, T-415/09, Fishbone, EU:T:2011:550, § 30 und 33, bestätigt durch das Urteil vom 18/07/2013, C-621/11 P, Fishbone, EU:C:2013:484, § 36).

Aus den vorgenannten Gründen und in Ausübung des ihm gemäß Artikel 76 Absatz 2 UMV zustehenden Ermessens, entscheidet das Amt, die am 08/05/2017 eingereichten, ergänzenden Beweismittel in Betracht zu ziehen.

Daher sind die in Betracht zu ziehenden Beweismittel entsprechend die folgenden:

  • Werbeprospekt der METRO Cash & Carry für den Zeitraum 28/03/2013-03/04/2013. Zu sehen ist u.a. das „Schnellkochtopf-Set ‚Vitaquick‘“, bestehend aus einem Schnellkochtopf, einer Schnellbratpfanne, einem Schnellkochdeckel und einer Einsatzgarnitur.
  • Auszüge aus der Website amazon.de vom 06/10/2016. Gezeigt werden der „Fissler Schnellkochtopf Edelstahl vitaquick“, im Angebot von Amazon seit 12/03/2010 und mit 144 Kundenrezensionen (angezeigt werden Rezensionen von 2011 bis 2016), das „Fissler vitaquick Schnellkoch-Set 2-tlg.“ (Schnellkochtopf und Schnellbratpfanne), im Angebot von Amazon seit 28/02/2013.
  • Screenshot der Website youtube.com, welcher einen Ausschnitt des Werbevideos „4,5l Fissler Vitaquick: Der beste Schnellkochtopf“, veröffentlicht am 16/11/2013, zeigt.
  • Auszüge aus der Website myfissler.com vom 06/10/2016 mit „Fissler Instruction Manual Downloads“ für verschiedene Artikel, darunter der Schnellkochtopf „Vitaquick (after 2010)“, auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch, sowie Auszüge ebendieser Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.
  • Auszug aus der Website claudiaandjulia.com vom 06/10/2016, auf welchem der Schnellkochtopf „OLLA A PRESIÓN FISSLER VITAQUICK“ gezeigt wird. Das Produkt hat 16 Kundenrezensionen erhalten, gezeigt wird eine vom 21/11/2014.
  • Auszug aus der Website skinflint.co.uk vom 10/10/2016, welche in Bezug auf das Produkt „Fissler Vitaquick pressure cooker 3.5l“, gelistet seit 14/11/2014, auf die Website amazon.co.uk verweist.
  • Auszüge aus der Website amazon.co.uk vom 10/10/2016. Gezeigt wird der Schnellkochtopf „Vitaquick 6 Litre“, erhältlich seit 22/09/2010, mit 19 Kundenrezensionen (angezeigt werden Rezensionen von 2014 bis 2016).
  • Auszüge aus der Website fissler.de über die WaybackMachine, web.archive.org, vom 19/07/2014, auf welchen Bedienungsanleitungen für Schnellkochtöpfe, darunter der „Vitaquick (ab Baujahr 2010), zu sehen sind.
  • Auszug aus einer Preisliste aus 1995, auf dem der Schnellkochtopf „vitaquick“ zu sehen ist.
  • Screenshots der Websites der Händler Galeria Kaufhof, Karstadt, Otto und Möbel Inhofer aus 2017, auf welchen das „vitaquick Schnellkoch-Set, 2-teilig“ und der Fissler Schnellkochtopf „Vitaquick“, 4,5l zu sehen sind.
  • Eidesstattliche Versicherung des Herrn Johannes Lichter, seit 01/09/2010 Leiter des Vertriebs der Widersprechenden, vom 28/04/2017. Herr Lichter gibt an, die Wortmarke „vitaquick“ werde zur Kennzeichnung für einen Schnellkochtopf und eine Schnellbratpfanne benutzt. In Deutschland werde der „vitaquick“ hauptsächlich im SB-Bereich, den Cash & Carry-Märkten, Einrichtungshäusern, im online-Handel sowie im Rahmen von Sonderaktionen für den Fachhandel und dem Lebensmittelhandel vermarktet. Der Vertrieb erfolge mit Zustimmung von Fissler u.a. in den Warenhäusern Galeria Kaufhof und Karstadt, den Möblern Zurbrüggen und XXXL, im Lebensmittelhandel Edeka und Real, bei der Metro und online bei Amazon und Design 3000. Darüber hinaus werde die Marke „vitaquick“ auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in vielen Mitgliedstaaten der EU benutzt. Innerhalb des Zeitraums Januar 2011 bis August 2015 seien innerhalb der EU weit mehr als 1 000 000 Schnellkochtöpfe und Schnellbratpfannen unter der Marke „vitaquick“ in den Markt gebracht und an Verbraucher verkauft worden, davon mehr als 200 000 Stück in Deutschland.
  • Auszüge aus Katalogen in deutscher, englischer und spanischer Sprache aus den Jahren 2011 bis 2016. Sie enthalten den Schnellkochtopf und die Schnellbratpfanne „vitaquick“ sowie Ersatzteile für diese Artikel.
  • Rechnungen aus den Jahren 2011 bis 2013 an die Widersprechende über den Druck von Katalogen in deutscher Sprache mit Auflagezahlen zwischen 2140 und 6000 Stück. Gemäß den Angaben der Widersprechenden korrespondieren sie mit den vorgenannten Katalogen.
  • Kataloge und Werbeblätter über Tausch- und Treueaktionen der Händler Galeria Kaufhof, Karstadt, Zurbrüggen, Dodenhof und Globus mit Aktionszeiträumen in den Jahren 2011 bis 2013. Unter den erhältlichen Artikeln sind Schnellkochtöpfe der Marke „vitaquick“.
  • Werbeblätter der Händler Segmüller, XXXL Lutz, Citti Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, Globus (Saarbrücken), Edeka Minden, Metro Cash & Carry aus den Jahren 2014 und 2015, in welchen der Schnellkochtopf „vitaquick“ beworben wird.
  • Werbebroschüre über eine Schnellkochtopfaktion mit Aktionszeitraum März/April 2015, welche gemäß den Angaben der Widersprechenden verschiedenen Zeitschriften, wie z.B. Brigitte, Stern, Der Spiegel und Bunte, beigelegt war. Beworben wird u.a. der Schnellkochtopf „vitaquick“.
  • Ersatzteilpreisliste mit Gültigkeit für Deutschland ab 01/07/2013, u.a. mit Ersatzteilen für Schnellkochtöpfe der Marke „vitaquick“. Eine Rechnung an die Widersprechende vom 31/05/2013 belegt den Druck einer Ersatzteilpreisliste mit einer Auflage von 3245 Stück.
  • Screenshot der Website sammelpunkte.com mit Informationen zu einer Sammelpunkteaktion des Vertriebspartners Real im Zeitraum 2013/2014. Unter den erhältlichen Artikeln befindet sich der Schnellkochtopf „vitaquick“.

Die Anmelderin wendet ein, dass der von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsnachweis nicht von der Widersprechenden selbst, sondern von einem anderen Unternehmen stamme.

Nach Artikel 15 Absatz 2 UMV gilt die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung der Inhaberin als Benutzung durch die Inhaberin. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf Unionsmarken, kann jedoch analog auf ältere, in Mitgliedstaaten eingetragene Marken angewendet werden.

Aus der Tatsache, dass die Widersprechende von einem Dritten stammende Benutzungsnachweise für ihre Marke eingereicht hat, ergibt sich implizit ihre Zustimmung zu dieser Benutzung (08/07/2004, T-203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225).

Da davon ausgegangen werden kann, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel implizit dessen Zustimmung zur Benutzung belegen, ist der Einwand der Anmelderin unbegründet.

Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass die Benutzung durch andere Unternehmen mit Zustimmung der Widersprechenden erfolgte und daher nach Artikel 15 Absatz 2 UMV als Benutzung durch die Widersprechende selbst gilt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der ernsthaften Nutzung die Widerspruchsabteilung die Nachweise insgesamt bewerten muss. Selbst wenn einige der relevanten Faktoren bei einigen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aller relevanten Faktoren aller Nachweise dennoch auf eine ernsthafte Nutzung schließen lassen.

Die Auszüge aus Händler-Websites, Werbebroschüren und Kataloge beweisen, dass der Benutzungsort die Europäische Union ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch, Englisch, Spanisch) sowie der genannten Währung (EUR und GBP). Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.

Die meisten der Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.

Nachweise bezüglich der Benutzung außerhalb des maßgeblichen Zeitraums werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie enthalten indirekt schlüssige Beweise dafür, dass die Marke auch während des maßgeblichen Zeitraums ernsthaft benutzt wurde. Umstände, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegen, können es erlauben, die Tragweite der Benutzung der älteren Marke innerhalb des einschlägigen Zeitraums sowie die tatsächlichen Absichten des Inhabers der Unionsmarke innerhalb dieses Zeitraums zu bestätigen oder besser zu beurteilen (27/01/2004, C-259/02, Laboratoire de la mer, EU:C:2004:50)

Im vorliegenden Fall bestätigt der Nachweis, der sich auf die Benutzung außerhalb des maßgeblichen Zeitraums bezieht, teilweise die Benutzung der Marke der Widersprechenden im maßgeblichen Zeitraum, da sich z.B. Angaben über das Einstellungsdatum des betreffenden Artikels und Kundenrezensionen auf den relevanten Zeitraum beziehen.

Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.

Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Auszüge aus Händler-Websites, Werbebroschüren und Kataloge sowie die eidesstattliche Versicherung liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.

Zwar werden die in der eidesstattlichen Erklärung gemachten Angaben zum Handelsvolumen nicht direkt durch z.B. Rechnungen belegt. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass unter bestimmten Umständen auch ein indirekter Nachweis etwa in Form von Katalogen mit der Marke für den Nachweis des Umfangs der Benutzung in einer Gesamtbeurteilung ausreichend sein kann, auch wenn keine direkten Angaben zum Umsatz geliefert werden (08/07/2010, T-30/09, Peerstorm, EU:T:2010:298, § 42 et seq.).

Einen solchen indirekten Nachweis hat die Widersprechende anhand der eingereichten Auszüge aus Händler-Websites, Werbebroschüren und Kataloge erbracht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass Waren unter der Marke innerhalb des gesamten Zeitraums erhältlich waren und von einer nicht unerheblichen Anzahl unterschiedlicher Händler stetig oder wiederholt angeboten wurden. Darüber hinaus stand entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung. Die Nachweise untermauern die in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben und lassen zudem auf die Benutzung der Unionsmarke in mehreren Mitgliedstaaten, nämlich in Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich, schließen.

Folglich befindet die Widerspruchsabteilung, dass die Widersprechende einen ausreichenden Nachweis für den Benutzungsumfang der älteren Marke geliefert hat.

Die Beweismittel belegen, dass die Marke wie eingetragen und in Verbindung mit von der Eintragung beanspruchten Waren benutzt wurde.

Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T-174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet zu belegen.

Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:

„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.

Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“

(14/07/2005, T-126/03, Aladin, EU:T:2005:288).

Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Schnellkochtöpfe und Schnellbratpfannen. Diese Waren können als objektive Unterkategorie von Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), d. h. Kochgeschirr angesehen werden. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke nur für Kochgeschirr beweist.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Waren

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

Klasse 21:        Kochgeschirr.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 11:        Dampferzeugungsgeräte; Kochgeräte; Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Bratgeräte (Kochgerät); elektrische Fritteusen; elektrische Dampfkochtöpfe; Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß, elektrisch; elektrische Schnellkochtöpfe; elektrische Woks; Brotbackmaschinen; Küchenherde; Kochapparate und -anlagen; Kochkessel, elektrisch; elektrische Küchenmaschinen zum Kochen; Suppenkocher; Kochfelder; Induktionskochfelder.

Klasse 21:        Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Pfannen; Bratpfannen; Fettpfannen; Töpfe; Kochtöpfe; Topfdeckel; nicht elektrische Dampfkochtöpfe; nicht elektrischer Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß; nicht elektrische Schnellkochtöpfe; Kochgeschirr; Backbleche; Grillroste; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kasserollen; Behälter (Isolier-); nicht elektrische Fritteusen; Kochformen (Küchenartikel); Kochutensilien; Kuchenformen; Schwenkkasserollen; nicht elektrische Woks; nicht elektrische Kochgeräte; Schneidbretter für den Haushalt; Schüsseln; Schüsseldeckel; Siebe (Haushaltsgeräte); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Lebensmittelzerkleinerungsgeräte; Reiben (Haushaltsartikel); Ausstechformen; handbetätigte Nudelmaschinen; handbetätigte Geräte zum Pressen; Teigroller; Teigmesser; Körbe für den Haushalt; Schalen; Küchengeschirr; nicht elektrische Mühlen für Küche und Haushalt; nicht elektrische Mixer für Haushalt und Küche; Formen (Küchenartikel); Tabletts für Küche und Haushalt.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen Dampferzeugungsgeräte; Kochgeräte; Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Bratgeräte (Kochgerät); elektrische Fritteusen; elektrische Dampfkochtöpfe; Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß, elektrisch; elektrische Schnellkochtöpfe; elektrische Woks; Brotbackmaschinen; Küchenherde; Kochapparate und -anlagen; Kochkessel, elektrisch; elektrische Küchenmaschinen zum Kochen; Suppenkocher; Kochfelder und Induktionskochfelder und das Kochgeschirr der Widersprechenden können dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle haben. Mithin sind sie als ähnlich anzusehen.

Angefochtene Waren in Klasse 21

Kochgeschirr ist identisch in den Verzeichnissen beider Marken enthalten.

Die angefochtenen Geräte und Behälter für Haushalt und Küche enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Kochgeschirr der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

Die angefochtenen Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Pfannen; Bratpfannen; Fettpfannen; Töpfe; Kochtöpfe; Topfdeckel; nicht elektrische Dampfkochtöpfe; nicht elektrischer Dampfgaraufsatz für ein Kochgefäß; nicht elektrische Schnellkochtöpfe; Backbleche; Grillroste; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kasserollen; nicht elektrische Fritteusen; Kochformen (Küchenartikel); Kochutensilien; Schwenkkasserollen; nicht elektrische Woks; nicht elektrische Kochgeräte; Küchengeschirr und Formen (Küchenartikel) sind in der weiten Kategorie der Waren Kochgeschirr der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Folglich sind sie als identisch anzusehen.

Die angefochtenen Waren Behälter (Isolier-); Kuchenformen; Schneidbretter für den Haushalt; Schüsseln; Schüsseldeckel; Siebe (Haushaltsgeräte); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Lebensmittelzerkleinerungsgeräte; Reiben (Haushaltsartikel); Ausstechformen; handbetätigte Nudelmaschinen; handbetätigte Geräte zum Pressen; Teigroller; Teigmesser; Körbe für den Haushalt; Schalen; nicht elektrische Mühlen für Küche und Haushalt; nicht elektrische Mixer für Haushalt und Küche; Tabletts für Küche und Haushalt dienen der Zubereitung, Aufbewahrung und dem Servieren von Speisen. Sie haben also teilweise denselben Verwendungszweck, auch wenn sie nicht direkt zum Kochen verwendet werden, sondern z.B. vor oder nach dem Kochen oder zum Kuchenbacken. Sie können zudem dieselben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer haben wie das Kochgeschirr der Widersprechenden. Daher sind diese Waren jedenfalls ähnlich.

Die angefochtenen Waren Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle und rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas) sind Artikel zur Körperpflege, Reinigung, zur Herstellung solcher Artikel und Roh- und Halbfabrikate mit unbestimmtem Verwendungszweck. Sie sind daher anderer Natur als das Kochgeschirr der Widersprechenden und haben andere Verwendungszwecke. Darüber hinaus haben sie nicht dieselben Hersteller, Vertriebskanäle oder Endabnehmer und sind weder komplementären Charakters noch stehen sie miteinander im Wettbewerb. Mithin sind diese Waren für unähnlich zu bewerten.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, wie z.B. Profiköche.

Der Aufmerksamkeitsgrad wird in Abhängigkeit der jeweiligen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis überdurchschnittlich variieren.

  1. Die Zeichen

vitaquick

Vitalight

Ältere Marke

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Die unterschiedlichen Elemente der Zeichen haben eine Bedeutung in Bezug auf die gegenständlichen Waren in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.

Beide Marken sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Folglich ist die Verwendung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.

Das am Anfang beider Zeichen enthaltene Element „vita*“ (aus dem Lateinischen, Leben) wird vom englischsprachigen Publikum als Lebenslauf, Lebensgeschichte wahrgenommen (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/vita). Es hat keinerlei Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und ist daher kennzeichnungskräftig. Bei den von der Anmelderin in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten, die belegen sollen, dass dem Bestandteil „vita“ ob seiner häufigen Benutzung im betreffenden Marktsegment keine Kennzeichnungskraft zukommt, handelt es sich um Auszüge aus deutschsprachigen Websites. Sie haben mithin keine Aussagekraft in Bezug auf das englischsprachige Publikum.

Das Element „*quick“ in der älteren Marke wird vom englischsprachigen Publikum mit der Bedeutung schnell wahrgenommen (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/quick_1), während das Element „*light“ im angefochtenen Zeichen u.a. als leicht verstanden wird (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/light). Beide Elemente sind geeignet, Eigenschaften der gegenständlichen Waren zu beschreiben, nämlich dass diese entweder besonders leicht sind oder besonders schnell funktionieren (z.B. schnell erhitzen, eine kurze Garzeit ermöglichen etc.). Folglich sind diese Elemente nicht kennzeichnungskräftig in Bezug auf die gegenständlichen Waren.

Bildlich und klanglich unterscheiden sich die Zeichen lediglich in Bezug auf ihre jeweilige Endung, nämlich „*quick“ im älteren Zeichen und „*light“ in der angefochtenen Marke, während sie in Bezug auf den Wortbestandteil „vita*“ am Zeichenanfang übereinstimmen. Sie haben dieselbe Länge, sowohl hinsichtlich der Anzahl der Buchstaben als auch der Silben, sowie dieselbe Struktur.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeichen sich lediglich in ihren nicht kennzeichnungskräftigen Elementen unterscheiden, sind die Zeichen bildlich und klanglich stark ähnlich.

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen begrifflich in ihrem gemeinsamen, kennzeichnungskräftigen Element übereinstimmen, während sie sich lediglich in ihren nicht kennzeichnungskräftigen Elementen unterscheiden, sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Sowohl visuell als auch klanglich und begrifflich sind die Zeichen stark ähnlich, da sie sich lediglich in nicht kennzeichnungskräftigen Elementen unterscheiden, während die ältere Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

In Bezug auf die in Rede stehenden Waren könnten Verbraucher beim Anblick der Zeichen zu der Annahme veranlasst werden, dass die Waren von demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Verbraucher werden die Zeichen sehr wahrscheinlich als Kennzeichnungen unterschiedlicher Produktlinien derselben Marke wahrnehmen. Folglich könnten Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der für identisch oder ähnlich befundenen Waren getäuscht werden. Dies gilt trotz eines teilweise überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrades.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich zu den Waren der Widersprechenden. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Widerspruchsabteilung

André Gerd Günther BOSSE

Natascha GALPERIN

Judit NÉMETH

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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