W | Decision 2786898

WIDERSPRUCH Nr. B 2 786 898

Starwood Hotels & Resorts Worldwide, LLC, 10400 Ferwood Road, Dept. 955.23, Bethesda Maryland 20817, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)

g e g e n

Weasy, Marienwerderstrasse 8, 81929 München, Deutschland (Anmelderin).

Am 01/08/2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende

ENTSCHEIDUNG:

1.        Der Widerspruch Nr. B 2 786 898 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.

2.        Die Widersprechende trägt die Kosten.

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 608 896, nämlich der Klassen 35, 39, 41 und 43, ein. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 7 507 601, Nr. 957 696 und Nr. 10 019 602. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

  1. Die Dienstleistungen

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:

Unionsmarkeneintragung Nr. 7 507 601:

Klasse 39:        Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 43:         Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Gästen.

Unionsmarkeneintragung Nr. 957 696:

Klasse 41:         Unterhaltung einschließlich Live-Unterhaltung, Casino- und Spielbetrieb.

Klasse 42:         Betrieb von Hotels, Motels, Hotelanlagen und Rasthäusern; Hotelreservierung; Restaurant- und Barbetrieb sowie Belieferung mit Speisen und Getränken; Zubereitung von Speisen und Getränken, Verpflegung von Gästen in Cafés und Cafeterien; Bereitstellung von Informationen in bezug auf Urlaub; Frisieren und Schönheitspflege; Bereitstellung von Konferenz- und Tagungseinrichtungen.

Unionsmarkeneintragung Nr. 10 019 602:

Klasse 35:         Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

Klasse 35:         Werbung für die Reisebranche; Promotion [Werbung] für Reisen; Marketing in Bezug auf Reisen; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Computergestützte Werbung; Öffentlichkeitsarbeit.

Klasse 39:         Agenturdienste bezüglich der Organisation von Reisen; Agenturdienste in Bezug auf die Buchung von Reisen; Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Aufbewahrung von Reisegepäck; Auskunftsdienste in Bezug auf Reisen; Ausstellung von Reisetickets; Beförderung mit Reisebussen; Beförderung und Reisedienstleistungen für Personen mit Behinderungen; Beförderung von Passagieren mit Reisebussen; Beförderung von Reisegepäck; Beförderung von Reisenden mit Zügen; Beförderung von Reisenden auf dem Lande; Beförderung von Reisenden in der Luft; Beförderung von Reisenden mit Omnibussen; Beförderung von Reisenden mit Bussen; Beförderung von Reisenden auf der Straße; Beförderung von Reisenden mit Kraftfahrzeugen; Beförderung von Reisenden mit Taxen; Beförderung von Reisenden mit Straßenbahnen; Beförderung von Reisenden mit Autobussen; Beförderung von Reisenden; Begleitung von Reisenden; Beratung bei der Planung von Reiserouten; Beratung im Reisebereich, abgewickelt über Callcenter und Hotlines; Beratungsdienste zu Reiserouten; Bereitstellung von Routenwahlinformationen für Reisezwecke; Buchung von Reisen; Buchung von Reisen durch Fremdenverkehrsbüros; Buchung von Reisetickets; Buchungsagenturdienste in Bezug auf Reisen; Buchungsdienste für Reisen und Reisevermittlung; Buchungsdienste für touristische Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisereservierungen; Computergestützte Auskünfte über Reisen; Computergestützte Reisereservierungen; Dienste eines Reiseleiters; Dienste von Reiseleitern; Dienstleistungen eine Reiseleiters; Dienstleistungen eines Reisebüros in Bezug auf Busreisen; Dienstleistungen eines Reiseführers; Dienstleistungen eines Reisebegleiters; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters; Dienstleistungen in Bezug auf Reiseplanungen; Dienstleistungen in Bezug auf die Organisation der Beförderung von Reisenden; Dienstleistungen in Bezug auf die Buchung von Reisen; Dienstleistungen von Reiseagenturen; Dienstleistungen von Reiseführern; Dienstleistungen zur Begleitung von Reisenden; Durchführen von Reisen; Durchführung und Organisation von Reisen; Durchführung von Reisen; Durchführung von Reiseveranstaltungen; Erteilung von Auskünfte in Bezug auf Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reiserouten; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reiseverläufe; Erteilung von Auskünften über Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reiseveranstaltungen; Erteilung von Reiseauskünften mittels Computer; Erteilung von Reiseauskünften; Erteilung von Reiseinformationen; Erteilung von touristischen Reiseauskünften; Fahrplanauskünfte in Bezug auf Reisen; Kreuzfahrtdienste [Reisen]; Lieferung von Tickets, die den Inhabern das Reisen ermöglichen; Organisation der Begleitung von Reisenden; Organisation und Durchführung von Reisen; Organisation und Durchführung von Besichtigungen, Reisen und Ausflügen sowie Reisebegleitung; Organisation von Reisearrangements; Organisation von Reisebegleitung; Organisation von Reisen; Organisation von Reisen und Schiffsreisen; Organisation von Reisen zu Urlaubszwecken; Organisation von Reisetouren; Organisation von Reisetrips; Organisation von Reiseveranstaltungen für Einzelpersonen und Gruppen; Organisation von Transport und Reisen; Organisationsdienste in Bezug auf Reisen; Organisieren von Reisearrangements; Organisieren von Reisen; Persönliche Reiseleitung; Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; Planung, Organisation und Buchung von Reisen über elektronische Medien; Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Reise- und Beförderungsreservierungsdienste; Reiseagenturdienste, nämlich Durchführung von Reservierungen und Buchung von Transporten; Reiseagenturdienstleistungen; Reisebegleitung; Reisebegleitungsdienste; Reiseberatung; Reiseberatung und -informationen; Reisebuchungsdienste; Reisebürodienste für Geschäftsreisen; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Reisebürodienste zur Organisation von Urlaubsreisen; Reisebürodienstleistungen in Bezug auf die Organisation von Reisen; Reisebusvermietung; Reisedienstleistungen; Reisedienstleistungen in Bezug auf Visa-, Pass- und Reisedokumenten für Auslandsreisende; Reisedurchführung; Reiseführerdienste; Reiseführerdienstleistungen; Reiseführung; Reiseführung und Reiseauskunftsdienste; Reisegepäckabfertigung; Reisegepäckaufbewahrung; Reiseinformationsdienste; Reiseinformationsdienste in Bezug auf Unterbrechungen aufgrund schlechten Wetters; Reiseinformationserteilung; Reiseleiterdienste; Reiseleiterdienstleistungen; Reiseleitung für Besichtigungsfahrten; Reiseorganisationsdienste; Reiseorganisationsdienstleistungen; Reiseplanung; Reiseplanungsdienste; Reisereservierungsdienste; Reiseticketreservierung; Reiseveranstaltungsdienste; Reiseveranstaltungsdienstleistungen; Reiseveranstaltungsservice; Reisevermittlung und Buchungsdienste für Reisen; Reservierung für Reisen [Touren]; Reservierung für Touren [Reisen]; Reservierung und Buchung von Reisen; Reservierung und Buchung von Sitzplätzen für Reisen; Reservierung von Ankerplätzen für Reisen; Reservierung von Plätzen für Reisen; Reservierung von Reise- und Fahrtickets; Reservierung von Reisen auf dem Landweg; Reservierung von Reisetickets für Urlaubsfahrten; Reservierung von Reisetickets; Reservierung von Transporten mit Reisebussen; Reservierungsdienste für die Buchung von Sitzplätzen [Reisen]; Reservierungsdienste [Reisen]; Sitzplatzreservierung für Reisende; Sitzplatzreservierungen für Reisen; Ticketbuchungsdienste für Reisen; Transport von Gepäck für Reisende; Transport von Passagieren mittels Reisebussen; Transport von Reisegepäck; Transport von Reisegepäck auf dem Luftweg; Veranstaltung und Buchung von Reisen für Pauschalurlaubsreisen; Veranstaltung und Buchung von Reisen; Veranstaltung und Reservierung von Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Veranstaltung von Reisen; Veranstaltung von Reisen als Bonusprogramm für Kreditkartenkunden; Veranstaltung von Reisen mit Jachten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Vermietung von Ausgabeautomaten für Reisetickets; Vermietung von Fahrzeugen für die Reise; Vermietung von Reisebussen; Vermietung von Reisekoffern; Vermittlung von Reiseleitung; Vermittlungsdienste in Bezug auf die Organisation der Beförderung von Reisegepäck; Verpackungsdienste zum Schutz von Gepäckstücken während der Reise; Verteilung von Tickets für Reisen; Zurverfügungstellen von Beförderungs- und Reiseinformationen über mobile Telekommunikationsapparate und -geräte; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen über das Internet zu Reisen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Kreuzfahrtschiffen für Reisen; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen in Bezug auf Reisen; Zurverfügungstellen von Reiseinformationen über das Internet; Zurverfügungstellen von Reise- und Transportinformationen; Zurverfügungstellen von Reiseinformationen über weltweite Computernetzwerke; Agenturdienste zur Buchung von Flugreisen; Buchung und Organisation des Zugangs zu Flughafen-Aufenthaltsräumen; Buchung von Bahnfahrkarten; Buchung von Fluglinien; Buchung von Flugtickets; Buchung von Mietfahrzeugen; Buchung von Parkplätzen am Flughafen; Buchung von Seepassagen; Buchung von Sightseeing-Touren durch Agenturen; Buchung von Sitzplätzen für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen; Buchung von Sitzplätzen für die Beförderung mittels Eisenbahn; Buchung von Sitzplätzen für die Beförderung auf dem Luftwege; Buchung von Sitzplätzen für die Beförderung auf dem Wasserwege; Buchung von Transportmitteln über globale Computernetze; Buchung von Urlaubsreisen und Ausflügen; Buchungen von Plätzen für Flugreisen; Buchungs- und Reservierungsdienste hinsichtlich der Durchführung von Besichtigungen; Buchungsagenturdienste für Kraftfahrzeugvermietung; Organisation und Buchung von Kreuzfahrten; Organisation und Buchung von Exkursionen und Sightseeing-Touren; Organisation und Buchung von Tagesfahrten; Organisation und Buchung von Exkursionen; Organisation und Buchung von Sightseeing-Stadttouren; Planung und Buchung von Flugreisen über elektronische Medien; Reservierung und Buchung von Transportdienstleistungen; Reservierungsdienste zur Buchung von Besichtigungsfahrten; Veranstaltung und Buchung von Sightseeing-Touren; Veranstaltung und Buchung von Ausflügen; Zurverfügungstellen von Informationen über das Internet in Bezug auf die Buchung von Geschäftsreisen; Zurverfügungstellen von Informationen zur Planung und Buchung von Flugreisen über elektronische Medien; Computergestützte Reservierungsdienste in Bezug auf die Beförderung von Passagieren; Priority Boarding, Check-in, Sitzplatzverteilung und Reservierungsdienste für Premiumflugreisende; Reservierung von Flugreisen; Reservierung von Flugtickets, Tickets für Kreuzfahrten und Bahnfahrkarten; Reservierung von Lufttransporten; Reservierung von Mietwagen; Reservierung von Transporten mit Schienenfahrzeugen; Reservierung von Transporten mit Fährschiffen; Reservierung von Transporten auf dem Luftweg; Reservierungsdienste bezüglich Flugreisen; Reservierungsdienste bezüglich Urlaubsreisen.

Klasse 41:         Ausbildung im Bereich der Reisebranche; Ausbildung in Bezug auf die Reisebranche; Durchführung von Ausbildungskursen im Bereich der Reisebranche; Veröffentlichung von nicht herunterladbaren online-Reiseführern, -Landkarten, -Städteverzeichnissen und -Broschüren für Reisende; Veröffentlichung von Reiseführern; Veröffentlichung von Verzeichnissen zum Thema Reisen; Buchung von darstellenden Künstlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Fitnesseinrichtungen; Buchung von Konzerten; Buchung von prominenten Sportlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Sitzplätzen für Shows und Sportveranstaltungen; Buchung von Theaterkarten; Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Vergnügungssälen; Buchungen von Theaterveranstaltungen; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Konzertkarten; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Theaterkarten; Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen.

Klasse 43:        Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Buchung von Beherbergungsstätten durch Reisebüros; Buchung von Hotelzimmern für Reisende; Buchung von Unterkünften für Reisende; Dienstleistungen eines Reisebüros zur Buchung von Unterkünften; Dienstleistungen eines Reisebüro zur Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen eines Reisebüros zur Buchung von Hotelunterkünften; Reiseagenturdienstleistungen für die Buchung von Unterkünften; Reservierung von Reiseunterkünften; Reservierung von Restaurants durch Reisebüros; Reservierung von vorübergehender Beherbergung durch Reisebüros; Reservierung von Zimmern für Reisende; Zurverfügungstellen von Unterkunftsinformation sowie Dienstleistungen einer Unterkunftsbuchungsstelle für Reisende; Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Beratung in Bezug auf die Buchung von Unterkünften; Buchung und Reservierung von Unterkünften; Buchung von Campingplätzen; Buchung von Hotelunterkünften; Buchung von Unterkünften in Hotels; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Buchung von Zimmern; Buchungsservice für Hotelzimmer; Dienstleistungen der Reservierung zur Buchung von Mahlzeiten; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelunterkünfte; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Hotelzimmer; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Buchung von Unterkünften; Reservierung und Buchung von Restaurants und Mahlzeiten; Reservierungs- und Buchungsdienstleistungen für Restaurants und Verpflegung; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen zur Buchung von Ferienunterkünften.

Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.

Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35

Die angefochtenen Dienstleistungen sind Werbedienstleistungen. Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.

Geschäftsführungsdienstleistungen werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch „Beratungs“- und „Unterstützungs“-Leistungen, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage, usw.

Beim Vergleich von Geschäftsführung in Klasse 35 der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 019 602 der Widersprechenden und den angefochtenen Werbungsdienstleistungen ist festzustellen, dass Werbung ein wesentliches Instrument der Geschäftsführung ist, da das Unternehmen sich dadurch auf dem Markt bekannt macht. Wie oben ausgeführt, ist der Zweck von Werbungsdienstleistungen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Zweck von Geschäftsführungsdienstleistungen ist es, das Unternehmen dabei zu unterstützen „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Es gibt keinen eindeutigen Unterschied zwischen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Unterstützung des Unternehmens dabei, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Ein Berater, der seine Dienstleistungen zur effizienten Geschäftsführung anbietet, kann auch Werbestrategien in diesem Bereich miteinschließen, da kein Zweifel daran besteht, dass Werbung eine wesentliche Rolle bei der Geschäftsführung spielt. Des Weiteren können Geschäftsführungsberater auch Beratungsleistungen im Bereich der Werbung (und des Marketings) als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten und folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Folglich sind diese Dienstleistungen in geringem Maß ähnlich.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39

Die angefochtenen Dienstleistungen in dieser Klasse sind Transport- und Reisedienste sowie die Vermietung und Aufbewahrung von Gepäckstücken. Die angefochtenen Dienstleistungen sind daher in den weiter gefassten Kategorien Transportwesen, Veranstaltung von Reisen bzw. Verpackung und Lagerung von Waren der Unionsmarkeneintragung Nr. 7 507 601 der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41

Die angefochtenen Ausbildungsdienstleistungen Ausbildung im Bereich der Reisebranche; Ausbildung in Bezug auf die Reisebranche; Durchführung von Ausbildungskursen im Bereich der Reisebranche stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit Unterhaltungsdiensten der Unionsmarkeneintragung Nr. 957 696 der Widersprechenden in Klasse 41. Sie  können sich an dieselben Verbraucher richten und von demselben Unternehmen angeboten werden. Somit gelten sie als geringfügig ähnlich.

Die angegriffenen Dienstleistungen Veröffentlichung von nicht herunterladbaren online-Reiseführern, -Landkarten, -Städteverzeichnissen und -Broschüren für Reisende; Veröffentlichung von Reiseführern; Veröffentlichung von Verzeichnissen zum Thema Reisen stehen in einem Komplementärverhältnis mit der Veranstaltung von Reisen der Unionsmarkeneintragung Nr. 7 507 601der Widersprechenden in Klasse 41. Sie stimmen auch in ihren Vertriebswegen und Endabnehmern überein. Somit besteht Ähnlichkeit.

Die übrigen Buchungsdienstleistungen (Buchung von darstellenden Künstlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Fitnesseinrichtungen; Buchung von Konzerten; Buchung von prominenten Sportlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Sitzplätzen für Shows und Sportveranstaltungen; Buchung von Theaterkarten; Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Buchung von Vergnügungssälen; Buchungen von Theaterveranstaltungen; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Konzertkarten; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Theaterkarten; Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen) sind zumindest hochgradig ähnlich zu den Unterhaltungsdienstleistungen der Widersprechenden. Sie überschneiden sich in ihrem Verwendungszweck, in ihren Anbietern, Verbrauchern und Vertriebswegen. Sie stehen in einem Komplementärverhältnis.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43

Die angefochtenen Dienstleistungen fallen unter die Oberbegriffe  Beherbergung von Gästen, Hotelreservierung bzw. Restaurant- und Barbetrieb der beiden älteren Marken der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Somit besteht Identität.

  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum (z. B. Klasse 41 oder 43) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Klasse 35).

Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich teilweise um Geschäftskunden handelt.

  1. Die Zeichen

Ältere Marken

Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Die Widerspruchsmarken sind Bildmarken, die den Buchstaben „W“ in kaum stilisierter, fetter Schriftart darstellen.

Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die ein Zeichen, das dem Buchstaben „W“ ähnlich ist, darstellt. Die Linien des Zeichens sind im Scheitelpunkt mit einer Schlinge/Schleife verbunden. Das Zeichen befindet sich in einem Kreis.  

Bildlich stimmen die Zeichen für den Teil des Publikums überein, der auch das zentrale Element der angefochtenen Marke  als „W“ wahrnimmt. Andererseits unterscheiden sie sich selbst in diesem Fall erheblich in der Darstellung dieses Buchstaben. Im angefochtenen Zeichen erscheint eine Schlinge/Schleife im Scheitelpunkt und das Zeichen wird in einem Kreis dargestellt, während die älteren Marken sehr schlichte Darstellungen des Buchstaben „W“ sind.

Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.

In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, werden die Zeichen identisch ausgesprochen, wenn die angefochtene Marke als der Buchstabe „W“ wahrgenommen wird. Wenn sie als eine reine Bildmarke wahrgenommen wird, wird sie klanglich nicht wiedergegeben. Somit ist es nicht möglich, die Zeichen klanglich zu vergleichen.

Das Amt folgt dem Ansatz, dass Einzelbuchstaben über einen eigenständigen Begriffsinhalt verfügen können. Dies wurde vom Gericht bestätigt (08/05/2012, T-101/11, G, EU:T:2012:223, § 56, als Rechtsmittel C-341/12 P, G, EU:C:2013:206), indem es begriffliche Identität feststellte, wenn beide Marken als derselbe Buchstabe angesehen werden können.

Wenn die angefochtene Marke als eine Variation des Buchstaben „W“ wahrgenommen wird, sind die Zeichen begrifflich identisch. Wenn dies nicht der Fall ist, wird dem angefochtenen Zeichen kein Sinngehalt zugemessen, somit sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als durchschnittlich anzusehen.

  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung

Die Dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich (zu unterschiedlichem Grad) befunden.

Die Widerspruchsmarken verfügen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Widerspruchsmarken stellen den Buchstaben „W“ in einer schlichten, kaum stilisierten Form, im Fettdruck dar. Die Anmeldemarke wird entweder als eine Variation des Buchstaben „W“ mit einer Schlinge/Schleife im Scheitelpunkt, in einem Kreis oder als reine Bildmarke wahrgenommen.  

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zeichen normalerweise für die Verbraucher nicht gleichzeitig und nebeneinander erscheinen. Somit ist es nicht eindeutig, dass im angefochtenen Zeichen der Buchstabe „W“ erkannt wird.

Wenn die Anmeldemarke als der Buchstabe „W“ wahrgenommen wird, sind die Zeichen klanglich und begrifflich identisch. In diesem Fall gilt der Grundsatz, dass in Fällen kollidierender Zeichen, die denselben einzelnen Buchstaben enthalten, der schriftbildliche Vergleich normalerweise von entscheidender Bedeutung ist, da solche Zeichen üblicherweise klanglich und begrifflich identisch sind (Prüfungsrichtlinien, Teil C, Widerspruch, Punkt 3.4.1.6). Im vorliegenden Fall ist jedoch nur eine geringe schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen festzustellen.

Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit den Widerspruchsmarken zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen, selbst wenn die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch bzw. ähnlich sind.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.

KOSTEN

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.

Die Widerspruchsabteilung

André BOSSE

Judit NÉMETH

Natascha GALPERIN

Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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